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Energetische Sanierung von Baudenkmälern (GEG § 105, BEG, KfW 261)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-24 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
GEG Denkmalschutz Baudenkmal BEG KfW 261 Förderung Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Bei Baudenkmälern und sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz darf nach § 105 GEG von den energetischen Anforderungen abgewichen werden, soweit deren Erfüllung die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führen. Die Abweichung gilt unmittelbar kraft Gesetzes – eine gesonderte behördliche Genehmigung ist nicht erforderlich. Für Baudenkmäler entfällt zudem die Energieausweis-Pflicht (§ 79 Abs. 4 i. V. m. § 80 GEG). Gefördert wird die Sanierung trotzdem: über die BEG-Einzelmaßnahmen (BAFA) mit angepassten Anforderungen und über die KfW-Effizienzhaus-Stufe „Denkmal" (Programm 261).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Abweichung§ 105 GEG
Voraussetzung der AbweichungBeeinträchtigung von Substanz/Erscheinungsbild oder unverhältnismäßig hoher Aufwand [§ 105 GEG]
Behördliche Genehmigung der Abweichungnicht erforderlich, gilt kraft Gesetzes [§ 105 GEG]
Energieausweis-Pflichtentfällt für Baudenkmäler [§ 79 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 3–7 GEG]
BEG-EM-Förderung Gebäudehülle (BAFA)15 % Zuschuss, + 5 % iSFP-Bonus [BAFA – BEG]
Besonderheit BEG bei Denkmälernangepasste technische Mindestanforderungen für Bauteile [BAFA – BEG]
KfW-Effizienzhaus-Stufeeigene Stufe „Denkmal" im Programm 261 [KfW 261]
KfW 261 Kreditbetrag EH Denkmalbis 120.000 € je Wohneinheit (150.000 € mit EE-/NH-Klasse) [KfW 261]
KfW 261 Tilgungszuschuss EH Denkmal5 % (bis 6.000 €/WE), mit EE-/NH-Klasse 10 % (bis 15.000 €/WE) [KfW 261]

Geltungsbereich

§ 105 GEG erfasst drei Kategorien: Baudenkmäler im Sinne der Denkmalschutzgesetze der Länder, sonstige aufgrund von Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Bausubstanz (etwa Ensemble- oder Milieuschutz) sowie sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Für alle drei gilt: Die energetischen Anforderungen des GEG bleiben grundsätzlich anwendbar, dürfen aber im konkreten Einzelfall unterschritten werden, wenn ihre Erfüllung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unwirtschaftlich wäre.

Ausnahmen und Abweichung

Die Abweichung nach § 105 GEG ist maßnahmenbezogen und nicht pauschal: Sie greift nur, soweit eine konkrete Anforderung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führt. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der Bauherr beziehungsweise Eigentümer selbst; eine behördliche Einzelfallentscheidung über die Abweichung ist nicht vorgesehen. In der Praxis empfiehlt sich gleichwohl die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde, da deren Auflagen aus dem Landesdenkmalrecht unabhängig vom GEG bestehen bleiben.

Förderung

Auch energetisch eingeschränkte Denkmäler sind förderfähig. Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über die BAFA läuft, gelten für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz angepasste – also gelockerte – technische Mindestanforderungen für einzelne Bauteile. Dadurch bleiben Maßnahmen an der Gebäudehülle förderfähig, auch wenn die regulären U-Werte aus Denkmalschutzgründen nicht erreichbar sind. Die Grundförderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte auf 20 Prozent.

Für die Komplettsanierung führt die KfW im Programm „Wohngebäude – Kredit (261)" eine eigene Effizienzhaus-Stufe „Denkmal". Sie wird mit einem Kredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit gefördert; der Betrag steigt auf 150.000 Euro je Wohneinheit, wenn zusätzlich die Kriterien einer Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt werden. Der Tilgungszuschuss beträgt 5 Prozent (bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit), mit Erneuerbare-Energien- oder Nachhaltigkeits-Klasse 10 Prozent (bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit). Für die Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal und für Einzelmaßnahmen mit angepassten Werten ist ein Energieeffizienz-Experte mit der entsprechenden Denkmal-Qualifikation einzubinden.

Häufige Missverständnisse

Ein Baudenkmal ist nicht automatisch und vollständig vom GEG befreit. § 105 erlaubt nur insoweit eine Abweichung, als eine konkrete Anforderung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unverhältnismäßig wäre – im Übrigen gelten die Pflichten des GEG fort. Ebenso falsch ist die Annahme, Denkmäler würden nicht gefördert: Sowohl die BEG-Einzelmaßnahmen (mit angepassten Anforderungen) als auch die KfW-Effizienzhaus-Stufe Denkmal stehen offen. Schließlich ersetzt die GEG-Abweichung nicht die denkmalrechtliche Genehmigung – die Auflagen der Denkmalschutzbehörde nach Landesrecht bleiben eigenständig bestehen.

Quellen

Stand:
2026-06-24
Gültig ab:
2020-11-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de als Primärquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0