Energetische Sanierung von Baudenkmälern (GEG § 105, BEG, KfW 261)
Status: In KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Abweichung | § 105 GEG |
| Voraussetzung der Abweichung | Beeinträchtigung von Substanz/Erscheinungsbild oder unverhältnismäßig hoher Aufwand [§ 105 GEG] |
| Behördliche Genehmigung der Abweichung | nicht erforderlich, gilt kraft Gesetzes [§ 105 GEG] |
| Energieausweis-Pflicht | entfällt für Baudenkmäler [§ 79 Abs. 4 Satz 2 i. V. m. § 80 Abs. 3–7 GEG] |
| BEG-EM-Förderung Gebäudehülle (BAFA) | 15 % Zuschuss, + 5 % iSFP-Bonus [BAFA – BEG] |
| Besonderheit BEG bei Denkmälern | angepasste technische Mindestanforderungen für Bauteile [BAFA – BEG] |
| KfW-Effizienzhaus-Stufe | eigene Stufe „Denkmal" im Programm 261 [KfW 261] |
| KfW 261 Kreditbetrag EH Denkmal | bis 120.000 € je Wohneinheit (150.000 € mit EE-/NH-Klasse) [KfW 261] |
| KfW 261 Tilgungszuschuss EH Denkmal | 5 % (bis 6.000 €/WE), mit EE-/NH-Klasse 10 % (bis 15.000 €/WE) [KfW 261] |
Geltungsbereich
§ 105 GEG erfasst drei Kategorien: Baudenkmäler im Sinne der Denkmalschutzgesetze der Länder, sonstige aufgrund von Bundes- oder Landesrecht besonders geschützte Bausubstanz (etwa Ensemble- oder Milieuschutz) sowie sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz. Für alle drei gilt: Die energetischen Anforderungen des GEG bleiben grundsätzlich anwendbar, dürfen aber im konkreten Einzelfall unterschritten werden, wenn ihre Erfüllung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unwirtschaftlich wäre.
Ausnahmen und Abweichung
Die Abweichung nach § 105 GEG ist maßnahmenbezogen und nicht pauschal: Sie greift nur, soweit eine konkrete Anforderung Substanz oder Erscheinungsbild beeinträchtigt oder zu unverhältnismäßig hohem Aufwand führt. Die Beurteilung, ob diese Voraussetzungen vorliegen, trifft der Bauherr beziehungsweise Eigentümer selbst; eine behördliche Einzelfallentscheidung über die Abweichung ist nicht vorgesehen. In der Praxis empfiehlt sich gleichwohl die Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde, da deren Auflagen aus dem Landesdenkmalrecht unabhängig vom GEG bestehen bleiben.
Förderung
Auch energetisch eingeschränkte Denkmäler sind förderfähig. Bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM), die über die BAFA läuft, gelten für Baudenkmäler und besonders erhaltenswerte Bausubstanz angepasste – also gelockerte – technische Mindestanforderungen für einzelne Bauteile. Dadurch bleiben Maßnahmen an der Gebäudehülle förderfähig, auch wenn die regulären U-Werte aus Denkmalschutzgründen nicht erreichbar sind. Die Grundförderung für Einzelmaßnahmen an der Gebäudehülle beträgt 15 Prozent der förderfähigen Kosten, mit einem individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) erhöht sich der Zuschuss um 5 Prozentpunkte auf 20 Prozent.
Für die Komplettsanierung führt die KfW im Programm „Wohngebäude – Kredit (261)" eine eigene Effizienzhaus-Stufe „Denkmal". Sie wird mit einem Kredit von bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit gefördert; der Betrag steigt auf 150.000 Euro je Wohneinheit, wenn zusätzlich die Kriterien einer Erneuerbare-Energien-Klasse oder Nachhaltigkeits-Klasse erfüllt werden. Der Tilgungszuschuss beträgt 5 Prozent (bis zu 6.000 Euro je Wohneinheit), mit Erneuerbare-Energien- oder Nachhaltigkeits-Klasse 10 Prozent (bis zu 15.000 Euro je Wohneinheit). Für die Sanierung zum Effizienzhaus Denkmal und für Einzelmaßnahmen mit angepassten Werten ist ein Energieeffizienz-Experte mit der entsprechenden Denkmal-Qualifikation einzubinden.
Häufige Missverständnisse
Ein Baudenkmal ist nicht automatisch und vollständig vom GEG befreit. § 105 erlaubt nur insoweit eine Abweichung, als eine konkrete Anforderung das geschützte Gebäude beeinträchtigen würde oder unverhältnismäßig wäre – im Übrigen gelten die Pflichten des GEG fort. Ebenso falsch ist die Annahme, Denkmäler würden nicht gefördert: Sowohl die BEG-Einzelmaßnahmen (mit angepassten Anforderungen) als auch die KfW-Effizienzhaus-Stufe Denkmal stehen offen. Schließlich ersetzt die GEG-Abweichung nicht die denkmalrechtliche Genehmigung – die Auflagen der Denkmalschutzbehörde nach Landesrecht bleiben eigenständig bestehen.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 105 GEG (Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte Bausubstanz): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__105.html
- Gesetze im Internet – § 79 GEG (Grundsätze des Energieausweises): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__79.html
- Gesetze im Internet – § 80 GEG (Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__80.html
- KfW – Wohngebäude – Kredit (261/262): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude-Wohngeb%C3%A4ude-Kredit-(261-262)/
- BAFA – Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/effiziente_gebaeude_node.html