Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a SGB V) – Apps auf Rezept, Anspruch und DiGA-Verzeichnis 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Anspruch | § 33a SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Verzeichnis / Fast-Track | § 139e SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Rechtsgrundlage Vergütung | § 134 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Eingeführt durch | Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG), in Kraft 19.12.2019 |
| Was ist eine DiGA | Medizinprodukt niedriger (Risikoklasse I/IIa) oder höherer Risikoklasse (IIb, seit DigiG 26.03.2024) nach MDR, Hauptfunktion digital [§ 33a Abs. 1 und 2 SGB V] |
| Anspruchsberechtigte | rund 73 Mio. GKV-Versicherte |
| Prüfende Behörde | BfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte) |
| Prüffrist Fast-Track | 3 Monate nach vollständigem Antrag; in begründeten Einzelfällen um bis zu 3 weitere Monate verlängerbar [§ 139e Abs. 3 Satz 1 SGB V] |
| Prüfkriterien | Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität + positiver Versorgungseffekt |
| Aufnahmearten | dauerhaft (Versorgungseffekt belegt) oder – nur bei niedriger Risikoklasse – vorläufig zur Erprobung; DiGA der Risikoklasse IIb müssen einen medizinischen Nutzen nachweisen [§ 139e Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB V] |
| Erprobungsdauer | 12 Monate, verlängerbar auf bis zu 24 Monate [§ 139e Abs. 4 SGB V] |
| Zugang für Versicherte | ärztliche/psychotherapeutische Verordnung oder Kassengenehmigung bei Indikationsnachweis [§ 33a Abs. 2 SGB V] |
| Zuzahlung Versicherte | keine – volle Kostenübernahme durch die GKV |
| Preis 1. Jahr | vom Hersteller frei festgelegt [§ 134 Abs. 5 SGB V] |
| Preis ab 2. Jahr | verhandelter Vergütungsbetrag mit GKV-Spitzenverband [§ 134 SGB V] |
| Höchstbeträge / Schwellenwerte | durch Rahmenvereinbarung/Schiedsstelle nach § 134 SGB V geregelt |
| DiGA im Verzeichnis | rund 60 (ca. 50 dauerhaft, ca. 10 vorläufig) – Stand Juli 2026 laut Sekundärquelle; Zahl ändert sich laufend, maßgeblich ist diga.bfarm.de |
| Erfolgsabhängige Vergütung | seit 01.01.2026 Pflicht: mindestens 20 % des Vergütungsbetrags erfolgsabhängig [§ 134 Abs. 1 Satz 3 SGB V] |
| Mengenbezogener Abschlag | ab 01.01.2027: mindestens 2 % bei mehr als 3.000, mindestens 30 % bei mehr als 100.000 Abgaben je DiGA und Jahr [§ 134 Abs. 1 Satz 4–5 SGB V, Fassung ab 30.07.2026] |
Geltungsbereich
§ 33a SGB V gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine DiGA muss ihre positive Wirkung überwiegend durch ihre digitale Hauptfunktion erreichen – reine Fitness-, Wellness- oder Lifestyle-Apps sind ausdrücklich keine DiGA und nicht erstattungsfähig. Erfasst sind Medizinprodukte der Risikoklassen I und IIa (niedrige Risikoklasse) sowie – seit dem Digital-Gesetz vom 22.03.2024 (in Kraft 26.03.2024) – der Risikoklasse IIb (höhere Risikoklasse) nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, VO (EU) 2017/745), § 33a Abs. 2 SGB V. Neben den DiGA für Versicherte der Krankenkassen gibt es seit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) auch digitale Pflegeanwendungen (DiPA, § 40a SGB XI) – diese sind rechtlich eigenständig geregelt und nicht Gegenstand des § 33a SGB V. Für die gesetzliche Unfallversicherung bestehen gesonderte Regelungen.
Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis (Fast-Track, § 139e SGB V)
Damit eine DiGA zulasten der GKV verordnet werden kann, muss sie das Fast-Track-Verfahren beim BfArM durchlaufen und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Der Hersteller stellt den Antrag über das elektronische Antragsportal des BfArM. Das BfArM prüft innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag die Angaben zu Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität sowie den Nachweis eines positiven Versorgungseffekts (medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung).
Es gibt zwei Wege der Aufnahme:
- Dauerhafte Aufnahme: Der positive Versorgungseffekt ist durch valide Studien bereits belegt.
- Vorläufige Aufnahme zur Erprobung: Der Hersteller macht den Versorgungseffekt plausibel und weist ihn während einer Erprobungsphase von 12 Monaten (auf Antrag verlängerbar auf bis zu 24 Monate) durch eine vergleichende Studie nach. Gelingt der Nachweis nicht, wird die DiGA aus dem Verzeichnis gestrichen.
Im Verzeichnis sind rund 60 DiGA gelistet (nach einer Marktübersicht mit Stand Juli 2026: 50 dauerhaft, 10 vorläufig; seit 2020 wurden insgesamt 78 aufgenommen, einige wurden wieder gestrichen). Die Zahl ändert sich laufend; maßgeblich ist das amtliche Verzeichnis. Das öffentliche Verzeichnis unter diga.bfarm.de weist zu jeder DiGA Indikation, Anwendungsdauer, Datenschutzangaben und Zugangsvoraussetzungen aus.
Zugang: Verordnung oder Kassengenehmigung
Versicherte kommen auf zwei Wegen an eine DiGA (§ 33a Abs. 2 SGB V):
- Ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung: Die behandelnde Ärztin oder der Psychotherapeut verordnet die DiGA (Muster 16 / eRezept mit DiGA-Kennzeichnung). Die Verordnung ist genehmigungsfrei; die Krankenkasse stellt anschließend einen Freischaltcode aus.
- Genehmigung direkt durch die Krankenkasse: Versicherte können die DiGA auch ohne vorherige ärztliche Verordnung direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie die entsprechende Indikation nachweisen (z. B. durch ärztliche Unterlagen).
Nach Erhalt des Freischaltcodes lädt die versicherte Person die App herunter und aktiviert sie. Die Anwendungsdauer richtet sich nach der jeweiligen DiGA (typisch 90 Tage je Verordnung, oft verlängerbar). Für Versicherte entsteht keine Zuzahlung – anders als bei Arznei- oder Heilmitteln.
Vergütung und Preisregulierung (§ 134 SGB V)
Die Erstattung der DiGA-Kosten ist in § 134 SGB V geregelt. Im ersten Jahr nach der Aufnahme in das Verzeichnis darf der Hersteller den Preis frei festlegen; die GKV zahlt diesen Herstellerpreis. Ab dem zweiten Jahr gilt ein zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller verhandelter Vergütungsbetrag. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.
Um die Ausgaben zu begrenzen, sieht die Rahmenvereinbarung nach § 134 SGB V Höchstbeträge und Schwellenwerte vor: Erreicht eine DiGA im ersten Jahr mehr als eine festgelegte Zahl eingelöster Freischaltcodes, greifen bereits reduzierte Höchstbeträge. Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Vergütungsvereinbarungen erfolgsabhängige Preisbestandteile von mindestens 20 Prozent enthalten (§ 134 Abs. 1 Satz 3 SGB V); ab dem 1. Januar 2027 kommt ein mengenbezogener Abschlag hinzu (mindestens 2 % bei mehr als 3.000, mindestens 30 % bei mehr als 100.000 Abgaben im Jahr, § 134 Abs. 1 Satz 4–5 SGB V in der Fassung ab 30.07.2026). Hersteller dauerhaft gelisteter DiGA müssen ab Q3/Q4 2026 Daten für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) erheben und dem BfArM ab 15. April 2027 halbjährlich berichten.
Häufige Fehler
- „Jede Gesundheits-App ist eine DiGA und wird von der Kasse bezahlt." Falsch – erstattungsfähig sind nur die im BfArM-DiGA-Verzeichnis gelisteten Anwendungen. Fitness- und Wellness-Apps sind keine DiGA.
- „Ich brauche zwingend ein ärztliches Rezept." Differenziert – neben der ärztlichen/psychotherapeutischen Verordnung ist auch die direkte Genehmigung durch die Krankenkasse bei Indikationsnachweis möglich (§ 33a Abs. 2 SGB V).
- „Für DiGA muss ich wie bei Medikamenten zuzahlen." Falsch – die GKV übernimmt die Kosten vollständig, eine gesetzliche Zuzahlung fällt nicht an.
- „Vorläufig aufgenommene DiGA sind minderwertig." Differenziert – die vorläufige Aufnahme dient der Erprobung; der positive Versorgungseffekt muss innerhalb von 12 (max. 24) Monaten belegt werden, sonst folgt die Streichung.
- „Der Hersteller darf den Preis dauerhaft frei bestimmen." Falsch – nur im ersten Jahr; danach gilt ein verhandelter Vergütungsbetrag mit dem GKV-Spitzenverband, begrenzt durch Höchstbeträge (§ 134 SGB V).
Änderungsverlauf
- 2026-07-05: Erstveröffentlichung. Quellen § 33a, § 139e, § 134 SGB V (gesetze-im-internet.de), BfArM DiGA-Verzeichnis (Stand März 2026: 61 DiGA, 50 dauerhaft/11 vorläufig) und GKV-Spitzenverband (Höchstbeträge/Schwellenwerte) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-04: Faktencheck – keine Freigabe. Normtext §§ 33a, 139e, 134 SGB V am geltenden Wortlaut (dejure.org, Fassungsstände 26.03.2024 / 01.01.2025 / 30.07.2026) gegengelesen. Korrigiert: (1) Risikoklassen – seit dem Digital-Gesetz (in Kraft 26.03.2024) umfasst § 33a Abs. 1/2 SGB V auch Medizinprodukte der höheren Risikoklasse IIb; die Seite nannte nur I/IIa. (2) Erprobung (§ 139e Abs. 4) nur für DiGA niedriger Risikoklasse; IIb benötigt Nachweis medizinischen Nutzens (§ 139e Abs. 2 Satz 4). (3) Erfolgsabhängige Preisbestandteile sind seit 01.01.2026 Pflicht (mind. 20 %, § 134 Abs. 1 Satz 3), nicht nur „möglich“; ergänzt: mengenbezogener Abschlag ab 01.01.2027 (§ 134 Abs. 1 Satz 4–5, Fassung GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, in Kraft 30.07.2026). (4) Prüffrist: Verlängerung um bis zu 3 Monate ergänzt (§ 139e Abs. 3 Satz 1). Bestätigt: DVG in Kraft 19.12.2019 (valid_from), Zugang über Verordnung oder Kassengenehmigung, Erprobung 12 + max. 12 Monate, AbEM-Termine (Erhebung ab Q3/2026, erster Bericht 15.04.2027; BfArM/DiGAV-Änderung). Offen und deshalb weiter verborgen: Verzeichnisstand „61 DiGA (50/11), Stand März 2026“ – diga.bfarm.de ist nur per JavaScript lesbar, in diesem Lauf nicht abrufbar; Sekundärquellen nennen abweichende Zahlen (60 bzw. 78 seit 2020 aufgenommene). last_reviewed bewusst nicht erhöht. | change_type=factcheck field="legal_content" old="Risikoklasse I/IIa; erfolgsabhängige Vergütung möglich" new="Risikoklasse I/IIa und IIb; erfolgsabhängige Anteile ≥ 20 % Pflicht seit 01.01.2026; Mengenabschlag ab 2027" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
- 2026-10-05: Faktencheck – freigegeben. Normtext (§§ 33a, 139e, 134 SGB V) am Vortag gegengelesen und korrigiert; letzter offener Punkt Verzeichnisstand jetzt bereinigt: Die Angabe '61 DiGA (50/11), Stand März 2026' ließ sich nicht belegen (diga.bfarm.de nur per JavaScript lesbar); Sekundärquelle prehapp.de nennt Stand Juli 2026 60 DiGA (50 dauerhaft, 10 vorläufig; 78 seit 2020 aufgenommen). Seite nennt nun 'rund 60 (ca. 50/ca. 10)' mit Hinweis auf Sekundärquelle und auf das amtliche Verzeichnis; Zahl 'Ende 2025: 58' entfernt (nicht belegbar). Rechtsaussagen unverändert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="stale" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)"
Stand
- Stand: 2026-07-05
- Gültig ab: 2019-12-19 (Digitale-Versorgung-Gesetz, § 33a SGB V)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, BfArM, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 33a SGB V – Digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33a.html
- § 139e SGB V – Verzeichnis für digitale Gesundheitsanwendungen (Fast-Track): https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__139e.html
- § 134 SGB V – Vergütungsbeträge für digitale Gesundheitsanwendungen: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__134.html
- BfArM – Wissenswertes zu DiGA: https://www.bfarm.de/DE/Medizinprodukte/Aufgaben/DiGA-und-DiPA/DiGA/Wissenswertes/_artikel.html
- BfArM – DiGA-Verzeichnis: https://diga.bfarm.de/de
- GKV-Spitzenverband – Höchstbeträge und Schwellenwerte (DiGA): https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/digitalisierung/kv_diga/hoechstbetraege_und_schwellenwerte/hb_sw.jsp
- GKV-Spitzenverband – Fokus: Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA): https://www.gkv-spitzenverband.de/gkv_spitzenverband/presse/fokus/fokus_diga.jsp