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Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA, § 33a SGB V) – Apps auf Rezept, Anspruch und DiGA-Verzeichnis 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-05 · letzte Prüfung: 2026-10-05 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung haben nach **§ 33a SGB V** einen **Anspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA)** – die sogenannten „Apps auf Rezept". Eine DiGA ist ein **Medizinprodukt niedriger Risikoklasse (I oder IIa nach der EU-Medizinprodukteverordnung MDR)** oder – seit dem Digital-Gesetz (DigiG, in Kraft 26.03.2024) – **höherer Risikoklasse (IIb)**, dessen Hauptfunktion auf digitalen Technologien beruht und das die Erkennung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von Krankheiten unterstützt. Voraussetzung für die Erstattung ist, dass die DiGA vom **Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM)** in einem **Fast-Track-Verfahren nach § 139e SGB V** geprüft und in das **DiGA-Verzeichnis** aufgenommen wurde. Der Zugang erfolgt über eine **ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung** oder – bei Nachweis der Indikation – über eine **Genehmigung der Krankenkasse**. Die Kosten trägt die GKV vollständig; für Versicherte fällt **keine Zuzahlung** an. Eingeführt wurde der Anspruch durch das **Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)**, das am **19. Dezember 2019** in Kraft trat.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Anspruch§ 33a SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Verzeichnis / Fast-Track§ 139e SGB V [gesetze-im-internet.de]
Rechtsgrundlage Vergütung§ 134 SGB V [gesetze-im-internet.de]
Eingeführt durchDigitale-Versorgung-Gesetz (DVG), in Kraft 19.12.2019
Was ist eine DiGAMedizinprodukt niedriger (Risikoklasse I/IIa) oder höherer Risikoklasse (IIb, seit DigiG 26.03.2024) nach MDR, Hauptfunktion digital [§ 33a Abs. 1 und 2 SGB V]
Anspruchsberechtigterund 73 Mio. GKV-Versicherte
Prüfende BehördeBfArM (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte)
Prüffrist Fast-Track3 Monate nach vollständigem Antrag; in begründeten Einzelfällen um bis zu 3 weitere Monate verlängerbar [§ 139e Abs. 3 Satz 1 SGB V]
PrüfkriterienSicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit, Interoperabilität + positiver Versorgungseffekt
Aufnahmeartendauerhaft (Versorgungseffekt belegt) oder – nur bei niedriger Risikoklasse – vorläufig zur Erprobung; DiGA der Risikoklasse IIb müssen einen medizinischen Nutzen nachweisen [§ 139e Abs. 2 Satz 4, Abs. 4 SGB V]
Erprobungsdauer12 Monate, verlängerbar auf bis zu 24 Monate [§ 139e Abs. 4 SGB V]
Zugang für Versicherteärztliche/psychotherapeutische Verordnung oder Kassengenehmigung bei Indikationsnachweis [§ 33a Abs. 2 SGB V]
Zuzahlung Versichertekeine – volle Kostenübernahme durch die GKV
Preis 1. Jahrvom Hersteller frei festgelegt [§ 134 Abs. 5 SGB V]
Preis ab 2. Jahrverhandelter Vergütungsbetrag mit GKV-Spitzenverband [§ 134 SGB V]
Höchstbeträge / Schwellenwertedurch Rahmenvereinbarung/Schiedsstelle nach § 134 SGB V geregelt
DiGA im Verzeichnisrund 60 (ca. 50 dauerhaft, ca. 10 vorläufig) – Stand Juli 2026 laut Sekundärquelle; Zahl ändert sich laufend, maßgeblich ist diga.bfarm.de
Erfolgsabhängige Vergütungseit 01.01.2026 Pflicht: mindestens 20 % des Vergütungsbetrags erfolgsabhängig [§ 134 Abs. 1 Satz 3 SGB V]
Mengenbezogener Abschlagab 01.01.2027: mindestens 2 % bei mehr als 3.000, mindestens 30 % bei mehr als 100.000 Abgaben je DiGA und Jahr [§ 134 Abs. 1 Satz 4–5 SGB V, Fassung ab 30.07.2026]

Geltungsbereich

§ 33a SGB V gilt für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung. Eine DiGA muss ihre positive Wirkung überwiegend durch ihre digitale Hauptfunktion erreichen – reine Fitness-, Wellness- oder Lifestyle-Apps sind ausdrücklich keine DiGA und nicht erstattungsfähig. Erfasst sind Medizinprodukte der Risikoklassen I und IIa (niedrige Risikoklasse) sowie – seit dem Digital-Gesetz vom 22.03.2024 (in Kraft 26.03.2024) – der Risikoklasse IIb (höhere Risikoklasse) nach der EU-Medizinprodukteverordnung (MDR, VO (EU) 2017/745), § 33a Abs. 2 SGB V. Neben den DiGA für Versicherte der Krankenkassen gibt es seit dem Digitale-Versorgung-und-Pflege-Modernisierungs-Gesetz (DVPMG) auch digitale Pflegeanwendungen (DiPA, § 40a SGB XI) – diese sind rechtlich eigenständig geregelt und nicht Gegenstand des § 33a SGB V. Für die gesetzliche Unfallversicherung bestehen gesonderte Regelungen.

Aufnahme in das DiGA-Verzeichnis (Fast-Track, § 139e SGB V)

Damit eine DiGA zulasten der GKV verordnet werden kann, muss sie das Fast-Track-Verfahren beim BfArM durchlaufen und in das DiGA-Verzeichnis aufgenommen werden. Der Hersteller stellt den Antrag über das elektronische Antragsportal des BfArM. Das BfArM prüft innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Antrag die Angaben zu Sicherheit, Funktionstauglichkeit, Qualität, Datenschutz, Datensicherheit und Interoperabilität sowie den Nachweis eines positiven Versorgungseffekts (medizinischer Nutzen oder patientenrelevante Struktur- und Verfahrensverbesserung).

Es gibt zwei Wege der Aufnahme:

Im Verzeichnis sind rund 60 DiGA gelistet (nach einer Marktübersicht mit Stand Juli 2026: 50 dauerhaft, 10 vorläufig; seit 2020 wurden insgesamt 78 aufgenommen, einige wurden wieder gestrichen). Die Zahl ändert sich laufend; maßgeblich ist das amtliche Verzeichnis. Das öffentliche Verzeichnis unter diga.bfarm.de weist zu jeder DiGA Indikation, Anwendungsdauer, Datenschutzangaben und Zugangsvoraussetzungen aus.

Zugang: Verordnung oder Kassengenehmigung

Versicherte kommen auf zwei Wegen an eine DiGA (§ 33a Abs. 2 SGB V):

  1. Ärztliche oder psychotherapeutische Verordnung: Die behandelnde Ärztin oder der Psychotherapeut verordnet die DiGA (Muster 16 / eRezept mit DiGA-Kennzeichnung). Die Verordnung ist genehmigungsfrei; die Krankenkasse stellt anschließend einen Freischaltcode aus.
  2. Genehmigung direkt durch die Krankenkasse: Versicherte können die DiGA auch ohne vorherige ärztliche Verordnung direkt bei ihrer Krankenkasse beantragen, wenn sie die entsprechende Indikation nachweisen (z. B. durch ärztliche Unterlagen).

Nach Erhalt des Freischaltcodes lädt die versicherte Person die App herunter und aktiviert sie. Die Anwendungsdauer richtet sich nach der jeweiligen DiGA (typisch 90 Tage je Verordnung, oft verlängerbar). Für Versicherte entsteht keine Zuzahlung – anders als bei Arznei- oder Heilmitteln.

Vergütung und Preisregulierung (§ 134 SGB V)

Die Erstattung der DiGA-Kosten ist in § 134 SGB V geregelt. Im ersten Jahr nach der Aufnahme in das Verzeichnis darf der Hersteller den Preis frei festlegen; die GKV zahlt diesen Herstellerpreis. Ab dem zweiten Jahr gilt ein zwischen dem GKV-Spitzenverband und dem Hersteller verhandelter Vergütungsbetrag. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet die Schiedsstelle.

Um die Ausgaben zu begrenzen, sieht die Rahmenvereinbarung nach § 134 SGB V Höchstbeträge und Schwellenwerte vor: Erreicht eine DiGA im ersten Jahr mehr als eine festgelegte Zahl eingelöster Freischaltcodes, greifen bereits reduzierte Höchstbeträge. Seit dem 1. Januar 2026 müssen die Vergütungsvereinbarungen erfolgsabhängige Preisbestandteile von mindestens 20 Prozent enthalten (§ 134 Abs. 1 Satz 3 SGB V); ab dem 1. Januar 2027 kommt ein mengenbezogener Abschlag hinzu (mindestens 2 % bei mehr als 3.000, mindestens 30 % bei mehr als 100.000 Abgaben im Jahr, § 134 Abs. 1 Satz 4–5 SGB V in der Fassung ab 30.07.2026). Hersteller dauerhaft gelisteter DiGA müssen ab Q3/Q4 2026 Daten für eine anwendungsbegleitende Erfolgsmessung (AbEM) erheben und dem BfArM ab 15. April 2027 halbjährlich berichten.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-05
Letzte Prüfung:
2026-10-05
In Kraft seit:
2019-12-19
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0