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Eigenbedarfskündigung – Voraussetzungen (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 573 Eigenbedarf Kündigung Härtefall § 574 Deutschland
Kurzantwort Der Vermieter kann ein Wohnraummietverhältnis ordentlich kündigen, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung hat (§ 573 Absatz 1 BGB). Der wichtigste Fall ist der Eigenbedarf nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB: Der Vermieter benötigt die Räume als Wohnung für sich selbst, für Familienangehörige oder für Angehörige seines Haushalts. Die Kündigungsgründe müssen nach § 573 Absatz 3 BGB bereits im Kündigungsschreiben angegeben werden; eine nachträgliche Begründung ist grundsätzlich unzulässig. Es gelten die gestaffelten Kündigungsfristen des § 573c BGB (drei, sechs oder neun Monate je nach Mietdauer). Der Mieter kann der Kündigung nach § 574 BGB (Sozialklausel/Härtefall) widersprechen und die Fortsetzung verlangen, wenn die Beendigung für ihn eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeutet.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 573 Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2 BGB [gesetze-im-internet.de]
Erforderlichberechtigtes Interesse des Vermieters (§ 573 Absatz 1 Satz 1 BGB)
EigenbedarfRäume werden als Wohnung für Vermieter, Familienangehörige oder Haushaltsangehörige benötigt (§ 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB)
BegründungspflichtKündigungsgründe im Kündigungsschreiben anzugeben (§ 573 Absatz 3 BGB)
Form der Kündigungschriftlich nach § 568 Absatz 1 BGB (eigenhändige Unterschrift, keine E-Mail)
Kündigungsfristen3 Monate (bis 5 Jahre), 6 Monate (5–8 Jahre), 9 Monate (ab 8 Jahre) seit Überlassung (§ 573c Absatz 1 BGB)
Begünstigter PersonenkreisVermieter selbst, Familienangehörige, Angehörige des Haushalts (§ 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB)
Widerspruchsrecht Mieter§ 574 BGB – Fortsetzung bei nicht zu rechtfertigender Härte
Form/Frist Widerspruchschriftlich, spätestens zwei Monate vor Beendigung (§ 574b Absatz 1 und 2 BGB)
Hinweispflicht des VermietersVermieter muss rechtzeitig auf Widerspruchsmöglichkeit, Form und Frist hinweisen (§ 574b Absatz 2 Satz 2 BGB)
Sekundäre Darlegungslastbei nicht realisiertem Eigenbedarf muss der Vermieter den nachträglichen Wegfall plausibel erklären [BGH 29.03.2017 – VIII ZR 44/16]
Schadensersatzbei vorgetäuschtem Eigenbedarf haftet der Vermieter (z. B. Umzugs- und Mehrkosten) [BGH 29.03.2017 – VIII ZR 44/16]
Unwirksame Abweichungzum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam (§ 573 Absatz 4 BGB)

Geltungsbereich

§ 573 BGB gilt für die ordentliche Kündigung von Wohnraummietverhältnissen durch den Vermieter. Der Vermieter braucht für jede ordentliche Kündigung ein berechtigtes Interesse; der bloße Wunsch nach Beendigung genügt nicht (§ 573 Absatz 1 Satz 1 BGB). Eine Kündigung zum Zweck der Mieterhöhung ist ausdrücklich ausgeschlossen (§ 573 Absatz 1 Satz 2 BGB). Eine Sonderform ist die erleichterte Kündigung des Vermieters bei selbst bewohnten Zweifamilienhäusern nach § 573a BGB, die kein berechtigtes Interesse voraussetzt, aber die Kündigungsfrist um drei Monate verlängert.

Der begünstigte Personenkreis beim Eigenbedarf umfasst den Vermieter selbst, seine Familienangehörigen und die Angehörigen seines Haushalts. Zu den Familienangehörigen zählen nach gefestigter Rechtsprechung insbesondere Kinder, Enkel, Eltern, Großeltern und Geschwister; auch für Nichten und Neffen kann Eigenbedarf geltend gemacht werden. Haushaltsangehörige sind Personen, die ohne eigenen Hausstand im Haushalt des Vermieters leben (etwa Pflegepersonal oder eine Pflegekraft). Die Räume müssen als Wohnung benötigt werden – eine rein gewerbliche oder büromäßige Nutzung trägt die Eigenbedarfskündigung nach § 573 Absatz 2 Nummer 2 BGB nicht.

Begründung und Form

Nach § 573 Absatz 3 BGB sind die Gründe für das berechtigte Interesse im Kündigungsschreiben anzugeben. Beim Eigenbedarf bedeutet das: Das Schreiben muss die Bedarfsperson benennen und das Interesse, das diese an der Erlangung der Wohnung hat, konkret darlegen. Andere als die im Schreiben angegebenen Gründe werden nur berücksichtigt, soweit sie nachträglich entstanden sind. Die Kündigung muss zudem schriftlich mit eigenhändiger Unterschrift erfolgen (§ 568 Absatz 1 BGB) – eine Kündigung per E-Mail oder SMS ist formunwirksam.

Härtefall-Widerspruch des Mieters (§ 574 BGB)

Auch wenn die Eigenbedarfskündigung wirksam ist, kann der Mieter ihr nach § 574 BGB widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung für ihn, seine Familie oder einen Haushaltsangehörigen eine Härte bedeuten würde, die auch unter Würdigung der berechtigten Interessen des Vermieters nicht zu rechtfertigen ist. Typische Härtegründe sind hohes Alter, schwere Krankheit, Schwangerschaft oder fehlender angemessener Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen (§ 574 Absatz 2 BGB). Der Widerspruch muss schriftlich und spätestens zwei Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses erklärt werden (§ 574b Absatz 1 und 2 BGB); der Vermieter muss den Mieter rechtzeitig auf diese Möglichkeit hinweisen.

BGH-Rechtsprechung

Häufige Fehler und Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-05-31
Gültig ab:
2001-09-01 (heutige Fassung des § 573 BGB durch das Mietrechtsreformgesetz)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, BGH-Rechtsprechung)
Lizenz:
CC BY 4.0