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Elektronische Aufenthaltsüberwachung im Gewaltschutzgesetz (§§ 1a–1c GewSchG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Gewaltschutzrecht Familienrecht Häusliche Gewalt Elektronische Fußfessel § 1a GewSchG FamFG Deutschland Status: verkündet – anwendbar ab 01.07.2027
Kurzantwort Ab dem 1. Juli 2027 kann das Familiengericht anordnen, dass eine Person, gegen die eine Gewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG ergangen ist, ein technisches Mittel zur elektronischen Aufenthaltsüberwachung („elektronische Fußfessel") ständig betriebsbereit am Körper trägt (§ 1a Abs. 1 GewSchG n. F.). Voraussetzung ist, dass die Überwachung zur Kontrolle der Anordnung unerlässlich ist, weil bestimmte Tatsachen einen Verstoß erwarten lassen und daraus eine konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung der verletzten Person entsteht. Die Anordnung ist auf höchstens sechs Monate zu befristen und um jeweils höchstens drei Monate verlängerbar. Zugleich steigt das Strafhöchstmaß für Verstöße gegen Gewaltschutzanordnungen von zwei auf drei Jahre Freiheitsstrafe (§ 4 GewSchG n. F.), und Gerichte können die Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs oder einer Gewaltpräventionsberatung anordnen (§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.).

Kernfakten

PunktWert
GesetzGesetz zur Einführung der elektronischen Aufenthaltsüberwachung und der Täterarbeit im Gewaltschutzgesetz [BGBl. 2026 I Nr. 198]
Ausfertigung / Verkündung2. Juli 2026 / 9. Juli 2026 [BGBl. 2026 I Nr. 198]
Inkrafttreten (Kern)1. Juli 2027 [Art. 10 Abs. 2]
Sofort in Kraft (10.07.2026)u. a. § 1b Abs. 3 GewSchG (Länder-Verordnungsermächtigung), Art. 4 Nr. 8, Art. 5, Art. 6 Nr. 1–3, Art. 8 [Art. 10 Abs. 1]
Neue Vorschriften§§ 1a, 1b, 1c GewSchG; § 1 Abs. 4 GewSchG; § 4 GewSchG neu gefasst [Art. 1]
AnknüpfungspunktGewaltschutzanordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 2, 3 oder 5 GewSchG, auch i. V. m. § 1 Abs. 2 [§ 1a Abs. 1 Satz 1]
Materielle SchwelleÜberwachung unerlässlich; bestimmte Tatsachen lassen Zuwiderhandlung erwarten; daraus konkrete Gefahr für Leben, Körper, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung [§ 1a Abs. 1 Satz 3]
Pflichten des TätersMittel anlegen lassen, ständig betriebsbereit am Körper führen, Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen; zusätzlich bereitgestelltes Mobiltelefon mitführen [§ 1a Abs. 1 Satz 1 und 2]
Höchstdauer6 Monate, höchstens bis zum Ablauf der Frist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG [§ 1a Abs. 4 Satz 1]
Verlängerungvon Amts wegen um jeweils höchstens 3 Monate, solange die Voraussetzungen fortbestehen [§ 1a Abs. 4 Satz 2]
Aufhebungvon Amts wegen unverzüglich, sobald die Voraussetzungen entfallen [§ 1a Abs. 4 Satz 3]
Gerät für die geschützte Personnur mit deren Zustimmung; bei minderjährigem Kind zusätzlich nur, wenn es dem Kindeswohl entspricht [§ 1a Abs. 2]
Zuständige StelleKoordinierungsstelle nach Landesrecht; Länder bestimmen sie per Rechtsverordnung [§ 1b Abs. 1 und 3]
Vorwarnung vor FristablaufHinweis an die geschützte Person mindestens 3 Wochen vorher [§ 1b Abs. 2]
Löschfrist Standortdatenspätestens 2 Monate nach Erhebung, soweit nicht für zulässige Zwecke gebraucht [§ 1c Abs. 1 Satz 3]
Wohnung des Täterskeine über die Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten; versehentlich erhobene Daten unverzüglich löschen [§ 1c Abs. 5]
WarnzoneKoordinierungsstelle kann über die Verbotszone hinaus eine Warnzone festlegen; Mitteilung an den Täter [§ 1c Abs. 3]
Strafrahmen § 4 GewSchGbis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe (bisher: bis zu 2 Jahren) [§ 4 GewSchG n. F. / a. F.]
TäterarbeitAnordnung von sozialem Trainingskurs oder Gewaltpräventionsberatung; in der Regel erforderlich, wenn eine Aufenthaltsüberwachung angeordnet wird [§ 1 Abs. 4 GewSchG n. F.]
Ordnungsgeld in der Vollstreckungje Einzelfall höchstens 25.000 €, ersatzweise Ordnungshaft [§ 94b Abs. 1 und 4 FamFG n. F.]
Umgangsrechtneue Schutzanordnungen und Aufenthaltsüberwachung auch im Umgangsverfahren [§ 1684 Abs. 5 und 6 BGB n. F.]
Strafvorschrift Umgangbis zu 3 Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bei Verstoß gegen Anordnungen nach § 1684 Abs. 5/6 BGB [Art. 254 EGBGB n. F.]
Gerichtskostenerster Rechtszug in Gewaltschutz- und Vollstreckungsverfahren gebührenfrei gestellt [§ 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FamGKG n. F.]
EvaluierungÜberprüfung durch die Bundesregierung drei Jahre nach dem 1. Juli 2027 [Art. 9]
Unionsrechtlicher BezugUmsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1385 (Gewalt gegen Frauen und häusliche Gewalt) [Fußnote zu Art. 8]

Geltungsbereich

Die elektronische Aufenthaltsüberwachung ist kein eigenständiges Instrument, sondern immer akzessorisch zu einer bereits getroffenen oder gleichzeitig getroffenen Gewaltschutzanordnung. Sie kommt nur bei diesen vier Verboten des § 1 Abs. 1 Satz 3 GewSchG in Betracht:

Für das reine Kontaktverbot nach Nr. 4 (Verbindungsaufnahme, auch per Fernkommunikationsmittel) kann eine Aufenthaltsüberwachung dagegen nicht angeordnet werden – sie ist zur Kontrolle eines Telefon- oder Nachrichtenkontakts technisch ungeeignet.

In der Anordnung muss das Gericht ausdrücklich bezeichnen, welche Gewaltschutzanordnung durch die Überwachung kontrolliert werden soll (§ 1a Abs. 3 GewSchG n. F.). Ebenfalls geändert wird § 1 Abs. 1 Satz 2 GewSchG: Die Verlängerung der Frist einer Gewaltschutzanordnung setzt künftig ausdrücklich einen Antrag voraus.

Parallel dazu schafft Art. 2 des Gesetzes in § 1684 Abs. 5 und 6 BGB eine eigene Grundlage für Betretungs-, Aufenthalts-, Annäherungs- und Kontaktverbote sowie für eine Aufenthaltsüberwachung im Umgangsverfahren, wenn dies zur Abwendung einer vom Elternteil ausgehenden Gefahr für das Kindeswohl erforderlich ist.

Verfahren

Datenschutz und Grenzen der Überwachung

§ 1c GewSchG n. F. begrenzt die Verwendung der Standortdaten eng:

Häufige Missverständnisse

Beispiel

Ein Familiengericht verbietet dem früheren Partner nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 und Nr. 5 GewSchG, sich der Wohnung der Antragstellerin auf weniger als 200 Meter zu nähern. Aus polizeilichen Erkenntnissen ergibt sich, dass er sich bereits mehrfach in Wohnungsnähe aufgehalten und Drohungen ausgesprochen hat. Das Gericht hört ihn persönlich an (§ 216b Abs. 1 FamFG n. F.), hört die Polizei an (Abs. 3) und ordnet die elektronische Aufenthaltsüberwachung für sechs Monate an, weil ohne Kontrolle eine konkrete Gefahr für Leib und Leben der Antragstellerin droht. Zugleich ordnet es die Teilnahme an einer Gewaltpräventionsberatung an – bei einer Überwachungsanordnung ist das in der Regel erforderlich (§ 1 Abs. 4 Satz 5 GewSchG n. F.). Betritt er die Verbotszone, löst das System eine Meldung bei der Koordinierungsstelle aus, die die Daten zur Gefahrenabwehr an die Polizei übermitteln darf (§ 1c Abs. 6 Nr. 2 GewSchG n. F.).

Hilfe bei häuslicher Gewalt

Das bundesweite Hilfetelefon „Gewalt gegen Frauen" ist rund um die Uhr unter der Kurznummer 116 016 kostenfrei, anonym und mehrsprachig erreichbar; es berät auch Angehörige und Fachkräfte (hilfetelefon.de). In akuten Notlagen gilt der Polizeiruf 110.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand:
2026-08-17
Verkündet:
2026-07-09 (BGBl. 2026 I Nr. 198)
Gültig ab:
2027-07-01 (Kernvorschriften)
Status:
verkündetes Recht, Anwendung überwiegend ab 01.07.2027
Quellenautorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0