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Entfernungspauschale 2026 – 38 Cent ab dem 1. Kilometer, Höchstbetrag, Mobilitätsprämie

Steuerrecht Werbungskosten Entfernungspauschale Pendlerpauschale § 9 EStG Mobilitätsprämie 2026
Kurzantwort Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde die Entfernungspauschale (umgangssprachlich „Pendlerpauschale") nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 0,38 € je Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer angehoben. Bis 2025 galten 0,30 € für die ersten 20 km und erst ab dem 21. km 0,38 €. Der jährliche Höchstbetrag liegt unverändert bei 4.500 €, außer der Arbeitsweg wird mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug zurückgelegt. Geringverdiener mit Einkommen unter dem Grundfreibetrag können stattdessen die nun dauerhaft entfristete Mobilitätsprämie nach §§ 101–109 EStG beantragen.

Kernfakten

PunktWert 2026
Rechtsgrundlage§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG
Pauschalsatz ab 1. Kilometer0,38 € je Entfernungskilometer
Pauschalsatz vor 2026 (1.–20. km)0,30 € je Entfernungskilometer
Pauschalsatz vor 2026 (ab 21. km)0,38 € je Entfernungskilometer
Jahres-Höchstbetrag4.500 € (ausgenommen Fahrten mit eigenem Pkw)
Maßgebliche Streckeeinfache Entfernung Wohnung ↔ erste Tätigkeitsstätte
Ansatznur ein Mal pro Arbeitstag, unabhängig vom Verkehrsmittel
Mobilitätsprämie14 % der Bemessungsgrundlage, ab 21. Entfernungskilometer
Mobilitätsprämie ab 2026dauerhaft entfristet (§§ 101–109 EStG)
Anlage in SteuererklärungAnlage N bzw. Anlage Mobilitätsprämie
GesetzgebungsverfahrenSteueränderungsgesetz 2025

Was sich 2026 ändert

Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025 galt eine gestaffelte Entfernungspauschale: 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Mit dem im Dezember 2025 verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 wird die Pauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vereinheitlicht: Es gelten einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Damit profitieren erstmals auch Arbeitnehmer mit kurzem Arbeitsweg von der „erhöhten" Pauschale, die zuvor nur für Fernpendler galt. Die Bundesregierung beziffert das Entlastungsvolumen auf rund 1,1 Mrd. € im Jahr 2026 und rund 1,9 Mrd. € jährlich ab 2027.

Wie die Pauschale berechnet wird

Die Entfernungspauschale ist ein Pauschbetrag der Werbungskosten (§ 9 EStG) für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie wird wie folgt ermittelt:

Maßgeblich ist nur die einfache Strecke – Hin- und Rückweg sind durch die Pauschale gemeinsam abgegolten. Die Pauschale wird arbeitstäglich nur einmal berücksichtigt, auch wenn an einem Tag mehrere Fahrten stattfinden. Sie ist verkehrsmittelunabhängig: Pkw, Motorrad, Fahrrad, ÖPNV oder Fußweg führen zum gleichen Pauschalsatz.

Höchstbetrag 4.500 € und Ausnahmen

Die Pauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Kalenderjahr begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dieser Höchstbetrag wird typischerweise ab einem täglichen Arbeitsweg von rund 60 Entfernungskilometern bei 220 Arbeitstagen erreicht. Über den Höchstbetrag hinaus ansetzbar sind:

Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§§ 101–109 EStG)

Wer wegen eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags von der Entfernungspauschale steuerlich nicht profitiert, kann ergänzend eine Mobilitätsprämie beantragen. Die wichtigsten Eckpunkte:

Quellen

Stand:
2026-05-27
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Pauschalen werden jährlich überprüft)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 9 / § 101 EStG und BMF als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0