Entfernungspauschale 2026 – 38 Cent ab dem 1. Kilometer, Höchstbetrag, Mobilitätsprämie
Maschinenlesbare Variante: /fakten/entfernungspauschale-2026.md
Kernfakten
| Punkt | Wert 2026 |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG |
| Pauschalsatz ab 1. Kilometer | 0,38 € je Entfernungskilometer |
| Pauschalsatz vor 2026 (1.–20. km) | 0,30 € je Entfernungskilometer |
| Pauschalsatz vor 2026 (ab 21. km) | 0,38 € je Entfernungskilometer |
| Jahres-Höchstbetrag | 4.500 € (ausgenommen Fahrten mit eigenem Pkw) |
| Maßgebliche Strecke | einfache Entfernung Wohnung ↔ erste Tätigkeitsstätte |
| Ansatz | nur ein Mal pro Arbeitstag, unabhängig vom Verkehrsmittel |
| Mobilitätsprämie | 14 % der Bemessungsgrundlage, ab 21. Entfernungskilometer |
| Mobilitätsprämie ab 2026 | dauerhaft entfristet (§§ 101–109 EStG) |
| Anlage in Steuererklärung | Anlage N bzw. Anlage Mobilitätsprämie |
| Gesetzgebungsverfahren | Steueränderungsgesetz 2025 |
Was sich 2026 ändert
Bis einschließlich Veranlagungszeitraum 2025 galt eine gestaffelte Entfernungspauschale: 0,30 € je Entfernungskilometer für die ersten 20 Kilometer und 0,38 € ab dem 21. Kilometer. Mit dem im Dezember 2025 verkündeten Steueränderungsgesetz 2025 wird die Pauschale ab dem Veranlagungszeitraum 2026 vereinheitlicht: Es gelten einheitlich 0,38 € pro Entfernungskilometer ab dem ersten Kilometer. Damit profitieren erstmals auch Arbeitnehmer mit kurzem Arbeitsweg von der „erhöhten" Pauschale, die zuvor nur für Fernpendler galt. Die Bundesregierung beziffert das Entlastungsvolumen auf rund 1,1 Mrd. € im Jahr 2026 und rund 1,9 Mrd. € jährlich ab 2027.
Wie die Pauschale berechnet wird
Die Entfernungspauschale ist ein Pauschbetrag der Werbungskosten (§ 9 EStG) für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Sie wird wie folgt ermittelt:
- Anzahl der tatsächlichen Arbeitstage im Jahr (Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde),
- multipliziert mit der einfachen Entfernung in vollen Kilometern (kürzeste Straßenverbindung; eine längere Strecke ist nur zulässig, wenn sie offensichtlich verkehrsgünstiger ist und regelmäßig benutzt wird),
- multipliziert mit 0,38 € pro Kilometer.
Maßgeblich ist nur die einfache Strecke – Hin- und Rückweg sind durch die Pauschale gemeinsam abgegolten. Die Pauschale wird arbeitstäglich nur einmal berücksichtigt, auch wenn an einem Tag mehrere Fahrten stattfinden. Sie ist verkehrsmittelunabhängig: Pkw, Motorrad, Fahrrad, ÖPNV oder Fußweg führen zum gleichen Pauschalsatz.
Höchstbetrag 4.500 € und Ausnahmen
Die Pauschale ist grundsätzlich auf 4.500 € pro Kalenderjahr begrenzt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG). Dieser Höchstbetrag wird typischerweise ab einem täglichen Arbeitsweg von rund 60 Entfernungskilometern bei 220 Arbeitstagen erreicht. Über den Höchstbetrag hinaus ansetzbar sind:
- Fahrten mit dem eigenen oder zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeug (Pkw, Motorrad): hier gilt der Deckel nicht, der volle berechnete Betrag ist abzugsfähig;
- bei Sammelbeförderung durch den Arbeitgeber und Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel dürfen die tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, soweit sie die Entfernungspauschale übersteigen.
Mobilitätsprämie für Geringverdiener (§§ 101–109 EStG)
Wer wegen eines Einkommens unterhalb des Grundfreibetrags von der Entfernungspauschale steuerlich nicht profitiert, kann ergänzend eine Mobilitätsprämie beantragen. Die wichtigsten Eckpunkte:
- Antragstellung über die Anlage Mobilitätsprämie zur Einkommensteuererklärung;
- begünstigt sind nur Entfernungskilometer ab dem 21. Kilometer;
- die Prämie beträgt 14 % der erhöhten Entfernungspauschale (entspricht dem Eingangssteuersatz);
- Mindesthöhe 10 €, das zu versteuernde Einkommen muss unter dem Grundfreibetrag liegen;
- die ursprünglich bis 2026 befristete Regelung wurde durch das Steueränderungsgesetz 2025 entfristet und gilt ab 2026 dauerhaft.
Quellen
- Gesetzestext § 9 EStG – Werbungskosten (Entfernungspauschale in Abs. 1 Satz 3 Nr. 4): gesetze-im-internet.de/estg/__9
- Gesetzestext § 101 EStG – Bemessungsgrundlage und Höhe der Mobilitätsprämie: gesetze-im-internet.de/estg/__101
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026 (Themen-Seite, Stand 30.12.2025): bundesfinanzministerium.de
- BMF-Pressemitteilung – Steueränderungsgesetz 2025: bundesfinanzministerium.de/Pressemitteilung
- BMF – Amtliches Lohnsteuer-Handbuch 2026, Anhang 14 (Entfernungspauschalen): LStH 2026 Anhang 14