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EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland (EU-Gebäuderichtlinie)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-13 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
EPBD EU-Recht Gebäuderichtlinie GEG Deutschland
Status: Umsetzung im Gesetzgebungsverfahren
Kurzantwort Die EU-Gebäuderichtlinie EPBD (Richtlinie (EU) 2024/1275) ist die zentrale europäische Vorgabe zur Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. Sie wurde am 8. Mai 2024 im EU-Amtsblatt verkündet und ist seit 28. Mai 2024 in Kraft. Die Mitgliedstaaten – auch Deutschland – mussten die meisten Vorgaben bis 29. Mai 2026 in nationales Recht umsetzen; das Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel galt bereits ab 1. Januar 2025. In Deutschland erfolgt die Umsetzung vor allem über das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), dessen Entwurf die Bundesregierung am 13. Mai 2026 beschlossen hat und das sich noch im Gesetzgebungsverfahren befindet. Die EPBD richtet sich an die Mitgliedstaaten und gilt nicht unmittelbar für einzelne Eigentümer.

Kernfakten

PunktWert
RechtsaktRichtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung) [EUR-Lex 2024/1275]
Im EU-Amtsblatt verkündet8. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD]
In Kraft seit28. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD]
Umsetzungsfrist in nationales Recht29. Mai 2026 (einzelne Vorgaben ab 1. Januar 2025) [EPBD Art. 35]
Ablösung vonRichtlinie 2010/31/EU (zum 30. Mai 2026) [EUR-Lex 2024/1275]
Förderverbot fossile Heizkesselseit 1. Januar 2025 (Art. 17) [BBSR-GEG, EPBD]
Nullemissionsgebäude im Neubaubehördliche Gebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11) [BBSR-GEG, EPBD]
Primärenergie Wohngebäudebestand−16 % bis 2030, −20–22 % bis 2035 (ggü. 2020) (Art. 9 Abs. 2) [BBSR-GEG, EPBD]
MEPS für Nichtwohngebäudeab 2030 besser als schlechteste 16 %, ab 2033 besser als schlechteste 26 % (Art. 9 Abs. 1) [BBSR-GEG, EPBD]
Renovierungspass-Systembis 29. Mai 2026 einzurichten (Art. 12) [BBSR-GEG, EPBD]
Nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP)Berichterstattung alle 5 Jahre, erstmals ab 31.12.2026 (Art. 3) [BBSR-GEG, EPBD]
Umsetzung in DeutschlandGebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Kabinettsbeschluss 13.5.2026, im Verfahren [BMWE; BBSR-GEG]

Geltungsbereich

Die EPBD ist eine EU-Richtlinie und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Sie entfaltet damit keine unmittelbare Wirkung für Bürgerinnen und Bürger – Eigentümer, Vermieter oder Bauherren werden erst durch die nationale Umsetzung (in Deutschland vor allem durch das GEG bzw. das geplante GModG) gebunden. Ein Großteil der Umsetzungsaufträge steht zudem unter dem Vorbehalt technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit. Die Richtlinie gilt für Neubauten wie für den Gebäudebestand und verfolgt das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.

Wichtigste Vorgaben der EPBD 2024

Die Neufassung bündelt mehrere Stränge. Für den Wohngebäudebestand schreibt sie keine individuelle Sanierungspflicht vor, sondern Zielwerte für den gesamten Bestand: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20–22 % gegenüber 2020 sinken, wobei mindestens 55 % des Rückgangs durch Sanierung der energetisch schlechtesten 43 % der Gebäude erreicht werden soll (Art. 9 Abs. 2). Für Nichtwohngebäude gelten Mindesteffizienzstandards (MEPS): ab 2030 ein Grenzwert besser als die schlechtesten 16 %, ab 2033 besser als die schlechtesten 26 % des Bestands von 2020 (Art. 9 Abs. 1).

Für den Neubau führt die Richtlinie das Nullemissionsgebäude als Standard ein – für behördliche Gebäude ab 2028, für alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11). Ergänzend kommen eine schrittweise Solarpflicht (gestaffelt ab 2027), eine Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Parkplätzen sowie verkürzte Inspektionsintervalle für Heizungs- und Klimaanlagen hinzu. Bei den Energieausweisen werden die Effizienzklassen EU-weit auf eine Skala A–G harmonisiert und digitalisiert; zusätzlich richten die Mitgliedstaaten ein System freiwilliger Renovierungspässe ein (in Deutschland bereits über den individuellen Sanierungsfahrplan, iSFP, abgebildet). Schließlich ersetzen nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) die früheren Langzeitrenovierungsstrategien; die Berichterstattung erfolgt alle fünf Jahre, beginnend ab dem 31. Dezember 2026 (Art. 3).

Umsetzung in Deutschland

Federführend für die nationale Umsetzung sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); das BBSR berät fachlich. Kernstück ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die unter dem Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geführt wird. Den Entwurf hat das Bundeskabinett am 13. Mai 2026 beschlossen; das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat war zum Stand dieser Seite noch nicht abgeschlossen. Bereits umgesetzt ist das EPBD-Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel: Die bundeseigenen Förderprogramme sehen seit dem 1. Januar 2025 keine derartige Förderung mehr vor. Details zum geplanten GModG behandelt die Seite Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab 2026.

Häufige Missverständnisse

Die EPBD verpflichtet nicht einzelne Hauseigentümer zur Sanierung. Anders als zeitweise berichtet, enthält die Neufassung für Wohngebäude keine verpflichtenden individuellen Effizienzklassen-Sanierungen („Sanierungszwang“), sondern Zielwerte für den gesamten nationalen Gebäudebestand. Ebenso wenig „verbietet“ die EPBD bestehende Gas- oder Ölheizungen – sie untersagt lediglich die staatliche Förderung rein fossiler Heizkessel. Welche konkreten Pflichten für Eigentümer gelten, ergibt sich nicht aus der Richtlinie selbst, sondern erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.

Quellen

Stand:
2026-06-13
Gültig ab:
2024-05-28
Status:
EU-Richtlinie in Kraft; nationale Umsetzung (GModG) im Gesetzgebungsverfahren
Quellenautorität:
A (EUR-Lex als Primärquelle, BBSR-GEG als amtliche Behördenquelle)
Lizenz:
CC BY 4.0