EPBD 2024 – Umsetzung in Deutschland (EU-Gebäuderichtlinie)
Status: Umsetzung im GesetzgebungsverfahrenKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsakt | Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung) [EUR-Lex 2024/1275] |
| Im EU-Amtsblatt verkündet | 8. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD] |
| In Kraft seit | 28. Mai 2024 [BBSR-GEG, EPBD] |
| Umsetzungsfrist in nationales Recht | 29. Mai 2026 (einzelne Vorgaben ab 1. Januar 2025) [EPBD Art. 35] |
| Ablösung von | Richtlinie 2010/31/EU (zum 30. Mai 2026) [EUR-Lex 2024/1275] |
| Förderverbot fossile Heizkessel | seit 1. Januar 2025 (Art. 17) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Nullemissionsgebäude im Neubau | behördliche Gebäude ab 2028, alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Primärenergie Wohngebäudebestand | −16 % bis 2030, −20–22 % bis 2035 (ggü. 2020) (Art. 9 Abs. 2) [BBSR-GEG, EPBD] |
| MEPS für Nichtwohngebäude | ab 2030 besser als schlechteste 16 %, ab 2033 besser als schlechteste 26 % (Art. 9 Abs. 1) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Renovierungspass-System | bis 29. Mai 2026 einzurichten (Art. 12) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) | Berichterstattung alle 5 Jahre, erstmals ab 31.12.2026 (Art. 3) [BBSR-GEG, EPBD] |
| Umsetzung in Deutschland | Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG), Kabinettsbeschluss 13.5.2026, im Verfahren [BMWE; BBSR-GEG] |
Geltungsbereich
Die EPBD ist eine EU-Richtlinie und verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Vorgaben in nationales Recht zu überführen. Sie entfaltet damit keine unmittelbare Wirkung für Bürgerinnen und Bürger – Eigentümer, Vermieter oder Bauherren werden erst durch die nationale Umsetzung (in Deutschland vor allem durch das GEG bzw. das geplante GModG) gebunden. Ein Großteil der Umsetzungsaufträge steht zudem unter dem Vorbehalt technischer und wirtschaftlicher Realisierbarkeit. Die Richtlinie gilt für Neubauten wie für den Gebäudebestand und verfolgt das Ziel eines emissionsfreien Gebäudebestands bis 2050.
Wichtigste Vorgaben der EPBD 2024
Die Neufassung bündelt mehrere Stränge. Für den Wohngebäudebestand schreibt sie keine individuelle Sanierungspflicht vor, sondern Zielwerte für den gesamten Bestand: Der durchschnittliche Primärenergieverbrauch soll bis 2030 um mindestens 16 % und bis 2035 um 20–22 % gegenüber 2020 sinken, wobei mindestens 55 % des Rückgangs durch Sanierung der energetisch schlechtesten 43 % der Gebäude erreicht werden soll (Art. 9 Abs. 2). Für Nichtwohngebäude gelten Mindesteffizienzstandards (MEPS): ab 2030 ein Grenzwert besser als die schlechtesten 16 %, ab 2033 besser als die schlechtesten 26 % des Bestands von 2020 (Art. 9 Abs. 1).
Für den Neubau führt die Richtlinie das Nullemissionsgebäude als Standard ein – für behördliche Gebäude ab 2028, für alle Neubauten ab 2030 (Art. 7, 11). Ergänzend kommen eine schrittweise Solarpflicht (gestaffelt ab 2027), eine Ladeinfrastruktur-Pflicht bei Parkplätzen sowie verkürzte Inspektionsintervalle für Heizungs- und Klimaanlagen hinzu. Bei den Energieausweisen werden die Effizienzklassen EU-weit auf eine Skala A–G harmonisiert und digitalisiert; zusätzlich richten die Mitgliedstaaten ein System freiwilliger Renovierungspässe ein (in Deutschland bereits über den individuellen Sanierungsfahrplan, iSFP, abgebildet). Schließlich ersetzen nationale Gebäuderenovierungspläne (NBRP) die früheren Langzeitrenovierungsstrategien; die Berichterstattung erfolgt alle fünf Jahre, beginnend ab dem 31. Dezember 2026 (Art. 3).
Umsetzung in Deutschland
Federführend für die nationale Umsetzung sind das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) und das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB); das BBSR berät fachlich. Kernstück ist eine Novelle des Gebäudeenergiegesetzes, die unter dem Namen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) geführt wird. Den Entwurf hat das Bundeskabinett am 13. Mai 2026 beschlossen; das parlamentarische Verfahren in Bundestag und Bundesrat war zum Stand dieser Seite noch nicht abgeschlossen. Bereits umgesetzt ist das EPBD-Förderverbot für rein fossil betriebene Heizkessel: Die bundeseigenen Förderprogramme sehen seit dem 1. Januar 2025 keine derartige Förderung mehr vor. Details zum geplanten GModG behandelt die Seite Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG) ab 2026.
Häufige Missverständnisse
Die EPBD verpflichtet nicht einzelne Hauseigentümer zur Sanierung. Anders als zeitweise berichtet, enthält die Neufassung für Wohngebäude keine verpflichtenden individuellen Effizienzklassen-Sanierungen („Sanierungszwang“), sondern Zielwerte für den gesamten nationalen Gebäudebestand. Ebenso wenig „verbietet“ die EPBD bestehende Gas- oder Ölheizungen – sie untersagt lediglich die staatliche Förderung rein fossiler Heizkessel. Welche konkreten Pflichten für Eigentümer gelten, ergibt sich nicht aus der Richtlinie selbst, sondern erst aus dem nationalen Umsetzungsgesetz.
Quellen
- EUR-Lex – Richtlinie (EU) 2024/1275 (EPBD-Neufassung, Volltext): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=OJ:L_202401275
- GEG-Infoportal (BBSR) – EU-Gebäuderichtlinie (EPBD), zentrale Forderungen und Umsetzung: https://www.bbsr-geg.bund.de/GEGPortal/DE/ErgaenzendeRegelungen/EPBD/epbd.html
- BMWE – Eckpunkte des Gebäudemodernisierungsgesetzes: https://www.bundeswirtschaftsministerium.de/Redaktion/DE/Expose/Energie/gebaeudemodernisierungsgesetz.html