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Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 – was seit dem 29. Juli 2026 gilt

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-19 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist geltendes Recht: Der Bundestag hat die Neuregelungen am 10. Juli 2026 beschlossen, das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226), die erste Stufe gilt seit dem 29. Juli 2026. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde dabei nicht ersetzt, sondern umbenannt und umnummeriert – es heißt jetzt „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". Die 65-Prozent-Erneuerbare-Anforderung (§ 71 GEG), die Beratungspflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 11 GEG) und die Betriebsverbote für Altanlagen (§ 72 GEG) sind ersatzlos entfallen. An ihre Stelle tritt § 42 GModG mit zehn zulässigen Heizungsoptionen; wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 die Mindestanteile der „Bio-Treppe" nach § 43 GModG einhalten (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).

Kernfakten

PunktWert
Amtlicher TitelGesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [gesetze-im-internet.de, Kopfzeile GModG]
Amtliche AbkürzungGModG (nicht „GMG") [gesetze-im-internet.de]
Beschluss des Bundestages10. Juli 2026 [BBSR-GModG-Infoportal]
Verkündung des Änderungsgesetzes28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 [recht.bund.de]
Erste Stufe in Kraft seit29. Juli 2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) [BBSR-GModG-Infoportal]
Zweite Stufe1. Januar 2027 – EPBD-Umsetzung (Artikel 2 und 7) [BBSR-GModG-Infoportal]
Dritte Stufe1. Januar 2028 – Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten, § 10a GModG (Artikel 3) [BBSR-GModG-Infoportal]
Vierte Stufe1. Januar 2030 – Nullemissionsstandard für alle Neubauten, neu gefasster § 10 GModG (Artikel 4) [BBSR-GModG-Infoportal]
Verhältnis zum GEGArtikelgesetz: das GEG wird geändert und umbenannt, nicht aufgehoben [gesetze-im-internet.de/geg/]
65-%-Erneuerbare-Anforderungentfallen – § 71 GEG ist „(weggefallen)" [§ 71 GModG]
Beratungspflicht beim Heizungstauschentfallen (vormals § 71 Abs. 11 GEG) [BBSR-GModG-Infoportal]
Betriebsverbote für Altanlagenentfallen – § 72 GEG ist „(weggefallen)" [§ 72 GModG]
Neue Grundnorm Heizungseinbau§ 42 GModG, ergänzt durch §§ 43 bis 46 GModG [§ 42 GModG]
Bio-Treppe (Mindestanteile bei Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung)10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040 [§ 43 Abs. 1 GModG]
Grüngas-/Grünheizölquoteeigenes Gesetz, von der Bundesregierung bis 1. Dezember 2026 vorzulegen; vollständige Umstellung der Brennstoffe ab 2045 [§ 42a GModG]
Evaluation des Gesetzesim Jahr 2030 durch BMWE, BMWSB und BMUKN [§ 9a GModG]
Fundstelle Lesefassunggesetze-im-internet.de/geg/ (URL-Pfad geg bleibt bestehen)

Geltungsbereich

Das GModG gilt bundesweit für Wohn- und Nichtwohngebäude, sowohl im Neubau als auch im Bestand. Für Gebäudeeigentümer praktisch relevant ist vor allem Teil 3 Abschnitt 3 („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden", §§ 42 bis 46 GModG): Diese Vorschriften greifen, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird (§ 42 Abs. 1 GModG). Wer seine funktionierende Heizung weiterbetreibt, repariert oder warten lässt, löst keine Pflicht aus.

Ausgenommen von § 42 Abs. 1 GModG sind Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 42 Abs. 3 GModG).

Die zehn Heizungsoptionen nach § 42 Abs. 2 GModG

Wird eine Heizungsanlage im Bestand ersetzt, kann der Eigentümer zwischen diesen Optionen (auch in Kombination) wählen – jeweils mit den ergänzenden Anforderungen der §§ 43 bis 46 GModG:

  1. Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
  2. elektrisch angetriebene Wärmepumpe
  3. solarthermische Anlage
  4. Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
  5. Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)
  6. Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)
  7. hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
  8. Stromdirektheizung
  9. Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
  10. andere innovative Heizungslösung

Die Bio-Treppe nach § 43 GModG

Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gilt eine gestufte Pflicht zum Einsatz biogener Brennstoffe oder Wasserstoff. Sie betrifft Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden (§ 43 Abs. 1 GModG):

AbMindestanteil an der bereitgestellten Wärme
1. Januar 202910 %
1. Januar 203015 %
1. Januar 203530 %
1. Januar 204060 %

Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (§ 43 Abs. 1 GModG).

Alternative Erfüllungswege (statt des Brennstoffanteils):

Havarie-Übergangsregel (§ 43 Abs. 7 GModG): Wird wegen eines irreparablen Ausfalls der alten Heizung im Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2028 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, gilt die Pflicht aus Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Einbau. Bei Havarie-Einbauten ab dem 1. Januar 2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflichtstufe für zwölf Monate fort.

Ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Heizungsanlage, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Abs. 6 GModG).

Häufige Fehler und Missverständnisse

Was sich außerhalb des Heizungsrechts geändert hat

Quellen

Änderungsverlauf

Stand