Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) 2026 – was seit dem 29. Juli 2026 gilt
Kurzantwort
Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist geltendes Recht: Der Bundestag hat die Neuregelungen am 10. Juli 2026 beschlossen, das Änderungsgesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 226), die erste Stufe gilt seit dem 29. Juli 2026. Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) wurde dabei nicht ersetzt, sondern umbenannt und umnummeriert – es heißt jetzt „Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden". Die 65-Prozent-Erneuerbare-Anforderung (§ 71 GEG), die Beratungspflicht beim Heizungstausch (§ 71 Abs. 11 GEG) und die Betriebsverbote für Altanlagen (§ 72 GEG) sind ersatzlos entfallen. An ihre Stelle tritt § 42 GModG mit zehn zulässigen Heizungsoptionen; wer eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung einbaut, muss ab 2029 die Mindestanteile der „Bio-Treppe" nach § 43 GModG einhalten (10 % ab 2029, 15 % ab 2030, 30 % ab 2035, 60 % ab 2040).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Amtlicher Titel | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [gesetze-im-internet.de, Kopfzeile GModG] |
| Amtliche Abkürzung | GModG (nicht „GMG") [gesetze-im-internet.de] |
| Beschluss des Bundestages | 10. Juli 2026 [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Verkündung des Änderungsgesetzes | 28. Juli 2026, BGBl. 2026 I Nr. 226 [recht.bund.de] |
| Erste Stufe in Kraft seit | 29. Juli 2026 (Artikel 1, 5, 6 und 8) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Zweite Stufe | 1. Januar 2027 – EPBD-Umsetzung (Artikel 2 und 7) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Dritte Stufe | 1. Januar 2028 – Nullemissionsstandard für behördliche Neubauten, § 10a GModG (Artikel 3) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Vierte Stufe | 1. Januar 2030 – Nullemissionsstandard für alle Neubauten, neu gefasster § 10 GModG (Artikel 4) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Verhältnis zum GEG | Artikelgesetz: das GEG wird geändert und umbenannt, nicht aufgehoben [gesetze-im-internet.de/geg/] |
| 65-%-Erneuerbare-Anforderung | entfallen – § 71 GEG ist „(weggefallen)" [§ 71 GModG] |
| Beratungspflicht beim Heizungstausch | entfallen (vormals § 71 Abs. 11 GEG) [BBSR-GModG-Infoportal] |
| Betriebsverbote für Altanlagen | entfallen – § 72 GEG ist „(weggefallen)" [§ 72 GModG] |
| Neue Grundnorm Heizungseinbau | § 42 GModG, ergänzt durch §§ 43 bis 46 GModG [§ 42 GModG] |
| Bio-Treppe (Mindestanteile bei Gas-/Öl-/Flüssiggasheizung) | 10 % ab 01.01.2029, 15 % ab 01.01.2030, 30 % ab 01.01.2035, 60 % ab 01.01.2040 [§ 43 Abs. 1 GModG] |
| Grüngas-/Grünheizölquote | eigenes Gesetz, von der Bundesregierung bis 1. Dezember 2026 vorzulegen; vollständige Umstellung der Brennstoffe ab 2045 [§ 42a GModG] |
| Evaluation des Gesetzes | im Jahr 2030 durch BMWE, BMWSB und BMUKN [§ 9a GModG] |
| Fundstelle Lesefassung | gesetze-im-internet.de/geg/ (URL-Pfad geg bleibt bestehen) |
Geltungsbereich
Das GModG gilt bundesweit für Wohn- und Nichtwohngebäude, sowohl im Neubau als auch im Bestand. Für Gebäudeeigentümer praktisch relevant ist vor allem Teil 3 Abschnitt 3 („Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden", §§ 42 bis 46 GModG): Diese Vorschriften greifen, wenn eine Heizungsanlage in einem bestehenden Gebäude oder Gebäudenetz ersetzt wird (§ 42 Abs. 1 GModG). Wer seine funktionierende Heizung weiterbetreibt, repariert oder warten lässt, löst keine Pflicht aus.
Ausgenommen von § 42 Abs. 1 GModG sind Gebäude im Eigentum des Bundes, der verbündeten Streitkräfte oder einer Gesellschaft mit Bundesbeteiligung, die der Landes- und Bündnisverteidigung dienen (§ 42 Abs. 3 GModG).
Die zehn Heizungsoptionen nach § 42 Abs. 2 GModG
Wird eine Heizungsanlage im Bestand ersetzt, kann der Eigentümer zwischen diesen Optionen (auch in Kombination) wählen – jeweils mit den ergänzenden Anforderungen der §§ 43 bis 46 GModG:
- Heizungsanlage, die mit Gas, Heizöl oder Flüssiggas beschickt wird
- elektrisch angetriebene Wärmepumpe
- solarthermische Anlage
- Heizungsanlage zur Nutzung von Biomasse oder grünem, blauem, orangenem oder türkisem Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate
- Wärmepumpen-Hybridheizung (Wärmepumpe plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)
- Solarthermie-Hybridheizung (Solarthermie plus Gas-, Heizöl-, Flüssiggas- oder Biomassefeuerung)
- hocheffiziente KWK-Anlage im Sinne des § 2 Nr. 8a KWKG, gebäudeintegriert oder gebäudenah und netzintegriert
- Stromdirektheizung
- Hausübergabestation zum Anschluss an ein Wärmenetz
- andere innovative Heizungslösung
Die Bio-Treppe nach § 43 GModG
Für neu eingebaute Gas-, Heizöl- und Flüssiggasheizungen gilt eine gestufte Pflicht zum Einsatz biogener Brennstoffe oder Wasserstoff. Sie betrifft Anlagen, die nach dem 29. Juli 2026 in ein bestehendes Gebäude neu eingebaut werden (§ 43 Abs. 1 GModG):
| Ab | Mindestanteil an der bereitgestellten Wärme |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Anrechenbar sind Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas sowie grüner, blauer, orangener oder türkiser Wasserstoff einschließlich daraus hergestellter Derivate (§ 43 Abs. 1 GModG).
Alternative Erfüllungswege (statt des Brennstoffanteils):
- Solarthermie (§ 43 Abs. 3 GModG): Im Zeitraum 01.01.2029 bis 31.12.2034 gilt die Pflicht als erfüllt, wenn die Anlage bei Wohngebäuden mit höchstens zwei Wohnungen mindestens 0,04 m² Aperturfläche je m² Nutzfläche, bei Wohngebäuden mit mehr als zwei Wohnungen mindestens 0,03 m² je m² Nutzfläche erreicht.
- Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4 GModG): im selben Zeitraum erfüllt, wenn der Wärmerückgewinnungsgrad mindestens 73 % und die Leistungszahl mindestens 10 beträgt und die Anlage die gesamte Fläche des Gebäudes versorgt.
- Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5 GModG): erfüllt, wenn die Wärmepumpenleistung beim Teillastpunkt A nach DIN EN 14825 mindestens 30 % – bei bivalent alternativem Betrieb mindestens 40 % – der Leistung des Spitzenlasterzeugers entspricht.
Havarie-Übergangsregel (§ 43 Abs. 7 GModG): Wird wegen eines irreparablen Ausfalls der alten Heizung im Zeitraum 01.01.2028 bis 31.12.2028 eine neue Gas-, Heizöl- oder Flüssiggasheizung eingebaut, gilt die Pflicht aus Absatz 1 erst nach Ablauf von zwölf Monaten ab Einbau. Bei Havarie-Einbauten ab dem 1. Januar 2029 gilt die zum Ausfallzeitpunkt bestehende Pflichtstufe für zwölf Monate fort.
Ist der Eigentümer nicht der Betreiber der Heizungsanlage, trifft die Pflicht den Betreiber (§ 43 Abs. 6 GModG).
Häufige Fehler und Missverständnisse
- „Das GEG wurde abgeschafft." Falsch. Das GEG wurde umbenannt und umnummeriert. Der URL-Pfad auf gesetze-im-internet.de lautet weiterhin
/geg/, Paragraphennummern wie § 80 (Energieausweis) oder § 87 (Immobilienanzeige) sind unverändert. - „Die Abkürzung ist GMG." Die amtliche Abkürzung lautet GModG. „GMG" war die im Frühjahr 2026 verbreitete Entwurfs-Bezeichnung.
- „Fossile Heizungen sind jetzt uneingeschränkt erlaubt." Der Einbau ist zulässig, aber ab 2029 an die Mindestanteile der Bio-Treppe gebunden – mit Nachweispflichten (§ 43 Abs. 3, 5 GModG) und Bußgeldbewehrung über § 108 GModG.
- „Die alten §§ 71b bis 71l gelten weiter." Diese Erfüllungsoptionen sind in der neuen Systematik der §§ 42 bis 46 GModG aufgegangen. Die Zuordnung alt/neu steht in der Paragraphen-Konkordanz.
Was sich außerhalb des Heizungsrechts geändert hat
- Modernisierung des Bestands: Die allgemeinen Anforderungen wurden von §§ 46–51 GEG nach §§ 34–39 GModG verschoben.
- Gebäudeautomation: § 71a GEG ist jetzt § 56 GModG („Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung") mit neuen Ausstattungspflichten für Nichtwohngebäude ab 70 kW Nennleistung.
- Mietrecht: Die Nachweisregeln zur Mieterhöhung beim Wärmepumpen-Einbau (vormals § 71o GEG) stehen jetzt in § 559f BGB.
- Neubau: § 10 GModG wurde umgestellt; neue Ausnahmen für Stromdirektheizungen, Hallenheizungen und Verteidigungsgebäude.
- Solarpflicht: § 106 GModG führt ab dem 1. Januar 2027 schrittweise eine bundesweite Solarpflicht für zu errichtende Gebäude ein.
- Innovationsklausel (§ 103) und Ausnahmefrist für Flüchtlingsunterkünfte (§ 102) laufen bis 31. Dezember 2030.
- CO2-Kosten: Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO2KostAufG) wurde geändert; Mieter und Vermieter teilen sich nach Einbau einer Gas- oder Ölheizung bestimmte Kosten hälftig (Netzentgelte und CO2-Kosten ab 01.01.2028, Preisbestandteil biogener Brennstoffe vom 01.01.2029 bis 31.12.2039, begrenzt auf maximal 30 % des verbrauchten Brennstoffs).
Quellen
- Nichtamtliche Lesefassung des GModG, Inhaltsübersicht (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- § 42 GModG – Grundsatz, zehn Heizungsoptionen (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42.html
- § 42a GModG – Grüngas-/Grünheizölquote (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__42a.html
- § 43 GModG – Bio-Treppe, Alternativen, Havarieregel (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__43.html
- § 9a GModG – Evaluation 2030 (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__9a.html
- § 71 GModG – „(weggefallen)" (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__71.html
- § 56 GModG – Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
- § 106 GModG – Solarpflicht (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__106.html
- § 559f BGB – Mieterhöhung nach Einbau einer Wärmepumpe (Autorität A): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559f.html
- Verkündung im Bundesgesetzblatt, BGBl. 2026 I Nr. 226 vom 28.07.2026 (Autorität A): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- BBSR / Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung, GEG-/GModG-Infoportal, „Neuregelungen mit dem GModG" (Autorität B): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/GModG_neu/GModG_neu-node.html
- BBSR, GModG-Regelungen – Rechtsgrundlage (Autorität B): https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/GEGRegelungen/Rechtsgrundlage-node.html
Änderungsverlauf
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Stand
- Stand: 2026-08-19
- Gültig ab: 2026-07-29
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A
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