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Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB) – Bindungswirkung, Form, Rücktritt, Abgrenzung zum Testament In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-09 · letzte Prüfung: 2026-10-09 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **Erbvertrag** ist – neben dem Testament – die zweite Form der **Verfügung von Todes wegen** (§ 1941 BGB). Anders als beim einseitigen Testament bindet sich der Erblasser hier **vertraglich** gegenüber dem Vertragspartner: Er kann eine einmal getroffene **vertragsmäßige** Verfügung nicht mehr durch spätere Testamente einseitig ändern (§ 2289 BGB – **Bindungswirkung**). Der Erbvertrag bedarf zwingend der **notariellen Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile** (§ 2276 BGB); eine handschriftliche Errichtung wie beim Testament ist ausgeschlossen. Vertragsmäßig – und damit bindend – können nur **Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen** vereinbart werden (§ 2278 BGB); alle anderen Anordnungen sind nur einseitig und frei widerruflich. Der Erblasser muss den Vertrag **persönlich** schließen (§ 2274 BGB) und **unbeschränkt geschäftsfähig** sein (§ 2275 BGB). Gelöst werden kann ein Erbvertrag durch **Aufhebungsvertrag** (§ 2290 BGB) oder durch **Rücktritt** – aber nur bei vertraglichem Vorbehalt (§ 2293 BGB), bei schweren Verfehlungen des Bedachten (§ 2294 BGB) oder bei Wegfall einer Gegenleistung (§ 2295 BGB). Der Pflichtteil naher Angehöriger bleibt vom Erbvertrag **unberührt**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2274–2302 BGB [gesetze-im-internet.de]
RechtsnaturVertrag + Verfügung von Todes wegen (§ 1941 BGB)
FormNotarielle Beurkundung bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile [§ 2276 Abs. 1 BGB]
HöchstpersönlichkeitErblasser muss persönlich schließen, keine Vertretung [§ 2274 BGB]
GeschäftsfähigkeitErblasser muss unbeschränkt geschäftsfähig sein [§ 2275 BGB]
Vertragsmäßige VerfügungenNur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts [§ 2278 Abs. 2 BGB]
BindungswirkungSpätere abweichende letztwillige Verfügung unwirksam, soweit sie den Bedachten beeinträchtigt [§ 2289 BGB]
Frühere VerfügungWird durch Erbvertrag aufgehoben, soweit sie das Recht des Bedachten beeinträchtigt [§ 2289 Abs. 1 BGB]
Beeinträchtigende SchenkungenVertragserbe kann nach Erbfall Herausgabe vom Beschenkten verlangen [§ 2287 BGB]
AufhebungDurch Vertrag der Vertragschließenden, notarielle Form [§ 2290 BGB]
Rücktritt bei VorbehaltZulässig, wenn im Vertrag vorbehalten [§ 2293 BGB]
Rücktritt bei VerfehlungBei Verfehlungen des Bedachten, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen [§ 2294 BGB]
Rücktritt bei Wegfall GegenleistungBei Aufhebung einer wiederkehrenden Gegenverpflichtung [§ 2295 BGB]
Form des RücktrittsHöchstpersönlich, notariell beurkundete Erklärung [§ 2296 BGB]
VerwahrungBesondere amtliche Verwahrung, sofern die Vertragschließenden sie nicht ausschließen, sonst notarielle Verwahrung [§ 34 Abs. 2, 3 BeurkG]; Rücknahme nur gemeinschaftlich und nur bei reinem Erbvertrag, gilt dann als widerrufen [§ 2300 Abs. 2 BGB]
Kombination mit EhevertragForm des Ehevertrags genügt bei Ehegatten/Verlobten in einer Urkunde [§ 2276 Abs. 2 BGB]
Notarkosten2,0-Gebühr nach GNotKG (KV 21100), Geschäftswert = Vermögen abzüglich Verbindlichkeiten, Abzug höchstens bis zur Hälfte des Vermögenswerts [§ 102 Abs. 1 GNotKG]
RegistrierungEintragung im Zentralen Testamentsregister (ZTR) [testamentsregister.de]
PflichtteilBleibt trotz Erbvertrag bestehen [§ 2303 BGB]

Geltungsbereich

Der Erbvertrag ist die geeignete Gestaltung, wenn eine erbrechtliche Zusage verbindlich sein soll – etwa als Gegenleistung für Pflege, Betriebsübergabe oder Versorgung. Weil er beide Seiten (oder zumindest den verfügenden Erblasser) bindet, wird er häufig zwischen Ehegatten, Lebenspartnern, Unternehmern und ihren Nachfolgern oder im Rahmen von Übergabeverträgen eingesetzt. Am Erbvertrag können auch mehrere Personen als Erblasser beteiligt sein; ein Vertragspartner kann sich zudem darauf beschränken, die Verfügung des anderen nur anzunehmen, ohne selbst zu verfügen. Der Erbvertrag ist – wie das Testament – dem deutschen Erbstatut zugeordnet und kommt zur Anwendung, wenn nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) deutsches Erbrecht gilt.

Bindungswirkung — der zentrale Unterschied zum Testament

Der Kern des Erbvertrags ist die Bindung an die vertragsmäßigen Verfügungen (§ 2289 BGB). Eine frühere letztwillige Verfügung des Erblassers wird aufgehoben, soweit sie das Recht des vertraglich Bedachten beeinträchtigen würde; eine spätere einseitige Verfügung ist insoweit unwirksam. Der Erblasser verliert also die freie Testierfähigkeit über den gebundenen Teil.

Wichtig ist die Abgrenzung zwischen vertragsmäßigen und einseitigen Verfügungen: Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Wahl des anzuwendenden Erbrechts können vertragsmäßig – und damit bindend – getroffen werden (§ 2278 Abs. 2 BGB). Andere Anordnungen (z. B. Testamentsvollstreckung, Teilungsanordnungen) sind stets nur einseitig und bleiben frei widerruflich wie in einem Testament. Ob eine Verfügung vertragsmäßig oder einseitig gemeint ist, ist im Zweifel durch Auslegung zu ermitteln.

Gegen Umgehung durch lebzeitige Schenkungen schützt § 2287 BGB: Hat der Erblasser in Beeinträchtigungsabsicht verschenkt, kann der Vertragserbe nach dem Erbfall vom Beschenkten Herausgabe nach Bereicherungsrecht verlangen.

Lösung vom Erbvertrag — Aufhebung und Rücktritt

Ein Erbvertrag kann nicht einseitig widerrufen werden wie ein Testament. Möglich sind:

Aufhebungsvertrag (§ 2290 BGB): Die Vertragschließenden heben den Erbvertrag einvernehmlich auf – zu Lebzeiten beider und in notarieller Form.

Rücktritt durch einseitige Erklärung – aber nur in engen Fällen: bei ausdrücklichem Rücktrittsvorbehalt im Vertrag (§ 2293 BGB), bei schweren Verfehlungen des Bedachten, die zur Pflichtteilsentziehung berechtigen würden (§ 2294 BGB), oder bei Wegfall einer im Vertrag vereinbarten wiederkehrenden Gegenverpflichtung (§ 2295 BGB, z. B. Pflege- oder Rentenverpflichtung). Der Rücktritt muss höchstpersönlich und durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen Teil erfolgen (§ 2296 BGB). Soweit der Erblasser zum Rücktritt berechtigt ist, kann er nach dem Tod des anderen Vertragschließenden die vertragsmäßige Verfügung durch Testament aufheben (§ 2297 S. 1 BGB). Daneben gelten für die einzelnen Verfügungen die allgemeinen Regeln über Anfechtung (§§ 2281 ff. BGB).

Kosten und Verwahrung

Der Erbvertrag löst beim Notar eine 2,0-Gebühr nach dem GNotKG aus (Beurkundungsverfahren, KV-Nr. 21100) – doppelt so hoch wie beim notariellen Einzeltestament (1,0-Gebühr). Maßgeblich für die Höhe ist der Geschäftswert: der Wert des Vermögens des Erblassers, wobei Verbindlichkeiten nur bis zur Hälfte des Vermögenswerts abgezogen werden (§ 102 Abs. 1 GNotKG). Der Erbvertrag wird in besondere amtliche Verwahrung gebracht, sofern die Vertragschließenden dies nicht ausschließen; andernfalls bleibt er in notarieller Verwahrung (§ 34 Abs. 2, 3 BeurkG). Er wird im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer registriert, sodass das Nachlassgericht im Erbfall automatisch benachrichtigt wird. Ein Erbvertrag, der nur Verfügungen von Todes wegen enthält, kann aus der amtlichen oder notariellen Verwahrung zurückgenommen werden; die Rückgabe erfolgt nur an alle Vertragschließenden gemeinschaftlich und nur zu Lebzeiten aller (§ 2300 Abs. 2 S. 1, 2 i. V. m. § 2290 Abs. 1 S. 2 BGB). Mit der Rücknahme gilt der Erbvertrag als widerrufen (§ 2300 Abs. 2 S. 3 i. V. m. § 2256 Abs. 1 BGB).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-09
Letzte Prüfung:
2026-10-09
In Kraft seit:
2023-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0