Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten
Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten
Kurzantwort
Wer eine Pauschalreise gebucht hat, aber selbst nicht mitreisen kann, muss nicht zwingend stornieren: Nach § 651e BGB kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter (der „Ersatzreisende") in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) und innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn erfolgen; sie ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tage vor Reisebeginn zugeht (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Ersatzreisende die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt (§ 651e Abs. 2 BGB) – etwa bei fehlendem Visum, nicht erreichbarem Mindestalter oder gesundheitlichen Voraussetzungen. Treten der Wechsel ein, haften der ursprüngliche Reisende und der Ersatzreisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Mehrkosten darf der Veranstalter aber nur verlangen, soweit sie angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind, und er muss deren Höhe nachweisen (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB). Die Vorschrift ist nach § 651y BGB halbzwingend – zum Nachteil des Reisenden darf davon nicht abgewichen werden. Die Übertragung ist damit häufig günstiger als eine Stornierung nach § 651h BGB, weil statt einer Entschädigung („Stornogebühr") nur die tatsächlichen Umbuchungs-Mehrkosten anfallen.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651e BGB – Vertragsübertragung [gesetze-im-internet.de] |
| Anwendungsbereich | Pauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [gesetze-im-internet.de] |
| In Kraft seit | 01.07.2018 (Umsetzung EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, Art. 9) |
| Recht des Reisenden | Erklärung, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Form | Dauerhafter Datenträger, z. B. E-Mail (§ 126b BGB) [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Frist | Angemessene Frist vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Sichere Frist | Rechtzeitig in jedem Fall bei Zugang 7 Tage vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Widerspruchsrecht Veranstalter | Wenn Dritter die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt [§ 651e Abs. 2 BGB] |
| Haftung | Reisender + Ersatzreisender als Gesamtschuldner [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Haftungsumfang | Reisepreis + durch den Eintritt entstehende Mehrkosten [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB] |
| Grenze der Mehrkosten | Nur soweit angemessen und tatsächlich entstanden [§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB] |
| Nachweispflicht | Veranstalter muss Höhe der Mehrkosten nachweisen [§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB] |
| Halbzwingend | Keine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB] |
| Kein Zustimmungserfordernis | Übertragung ist einseitiges Recht des Reisenden, kein Antrag [§ 651e Abs. 1 BGB] |
| Abgrenzung | Alternative zur entschädigungspflichtigen Stornierung nach § 651h BGB |
Geltungsbereich
§ 651e BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Hotel + Mietwagen) zu einem Gesamtpreis. Für reine Einzelleistungen (nur Flugticket, nur Hotel, nur Mietwagen) gilt die Vorschrift nicht; ob und zu welchen Bedingungen dort ein Namenswechsel möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und dessen AGB (bei Flugtickets sind Namensänderungen häufig ausgeschlossen oder gebührenpflichtig). Die Regelung setzt Art. 9 der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018. Sie ist nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihr kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden – eine AGB-Klausel, die die Vertragsübertragung ganz ausschließt oder unangemessen erschwert, ist unwirksam.
Das Übertragungsrecht des Reisenden (§ 651e Abs. 1 BGB)
Der Reisende hat ein einseitiges Gestaltungsrecht: Er kann erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich nicht um einen Antrag, dem der Veranstalter zustimmen müsste, sondern um eine einseitige Erklärung – der Veranstalter kann ihr nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 widersprechen.
Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB jedes Medium, das dem Empfänger eine unveränderte Speicherung ermöglicht (z. B. E-Mail, Brief, PDF) – eine mündliche oder telefonische Erklärung genügt nicht.
Zeitlich muss die Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn zugehen (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall ab; das Gesetz stellt jedoch eine sichere Untergrenze auf: Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tage vor Reisebeginn zugeht (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB). Wer diese 7-Tage-Frist wahrt, ist also stets auf der sicheren Seite; eine spätere Erklärung kann im Einzelfall zulässig sein, ist aber nicht garantiert rechtzeitig.
Widerspruchsrecht des Veranstalters (§ 651e Abs. 2 BGB)
Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt (§ 651e Abs. 2 BGB). Gemeint sind objektive, reisebezogene Anforderungen, etwa:
- Einreise-/Visabestimmungen des Zielortes, die der Ersatzreisende nicht (rechtzeitig) erfüllen kann,
- gesundheitliche Voraussetzungen oder vorgeschriebene Impfungen bei bestimmten Reisen,
- Mindest- oder Höchstalter (z. B. bei Adults-only- oder Jugendreisen, Aktiv- und Sporttouren),
- besondere Qualifikationen (z. B. Tauchschein bei einer Tauchreise).
Der Widerspruch muss sich auf solche sachlichen Reiseerfordernisse stützen; ein bloßes Interesse des Veranstalters, die Übertragung zu verhindern, genügt nicht.
Haftung und Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 BGB)
Tritt der Dritte in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Der Veranstalter kann sich also wegen des offenen Reisepreises und der Umbuchungskosten an beide halten (§§ 421 ff. BGB); im Innenverhältnis tragen die Beteiligten die Kosten regelmäßig nach Absprache.
Für die Mehrkosten gilt eine wichtige Verbraucherschutzgrenze: Der Veranstalter kann Ersatz nur verlangen, soweit die Mehrkosten angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB). Pauschale, überhöhte „Umbuchungsgebühren", die keinen realen Aufwand abbilden, sind damit unzulässig. Zudem muss der Veranstalter dem Reisenden einen Nachweis über die Höhe der Mehrkosten erteilen (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB) – typische Beispiele echter Mehrkosten sind Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaft oder Namensänderungsentgelte von Leistungsträgern.
Vertragsübertragung oder Stornierung? (Abgrenzung zu § 651h BGB)
Die Vertragsübertragung ist häufig die wirtschaftlich bessere Alternative zur Stornierung. Bei einem Rücktritt nach § 651h BGB schuldet der Reisende dem Veranstalter regelmäßig eine angemessene Entschädigung („Stornogebühr"), die je nach Zeitpunkt einen erheblichen Teil des Reisepreises ausmachen kann. Bei der Übertragung nach § 651e BGB bleibt der Vertrag hingegen bestehen – es fallen keine Stornogebühren, sondern nur die tatsächlichen, angemessenen Mehrkosten des Wechsels an. Wer also selbst verhindert ist, aber eine ersatzweise mitreisende Person findet, fährt mit § 651e BGB in der Regel günstiger.
Häufige Fehler
- „Der Veranstalter muss der Übertragung zustimmen." Falsch – die Übertragung ist ein einseitiges Recht des Reisenden (§ 651e Abs. 1 BGB); der Veranstalter kann nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 widersprechen.
- „Ein Anruf reicht, um den Ersatzreisenden zu melden." Falsch – die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) erfolgen (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB).
- „Ich kann noch am Vortag wechseln." Riskant – rechtzeitig ist die Erklärung garantiert nur bei Zugang 7 Tage vor Reisebeginn (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB); spätere Erklärungen sind nicht sicher fristgerecht.
- „Der Veranstalter darf eine beliebige Umbuchungsgebühr verlangen." Falsch – ersetzt werden nur angemessene und tatsächlich entstandene Mehrkosten, deren Höhe der Veranstalter nachweisen muss (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB).
- „Nach der Übertragung bin ich raus und hafte für nichts mehr." Falsch – der ursprüngliche Reisende haftet gesamtschuldnerisch neben dem Ersatzreisenden für Reisepreis und Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB).
- „Das gilt auch für mein Einzel-Flugticket." Falsch – § 651e BGB gilt nur für Pauschalreisen; bei Einzelbuchungen richtet sich ein Namenswechsel allein nach den AGB des Anbieters.
Abgrenzung
- Stornierung vor Reisebeginn: Wer die Reise ganz absagt statt sie zu übertragen, richtet sich nach § 651h BGB (Rücktritt, Entschädigung/„Stornogebühr", kostenfreier Rücktritt bei außergewöhnlichen Umständen).
- Reisepreiserhöhung / erhebliche Vertragsänderung: Änderungen des Preises und wesentlicher Vertragsbestandteile durch den Veranstalter richten sich nach §§ 651f, 651g BGB, nicht nach § 651e BGB.
- Reisemängel während der Reise: Abhilfe, Minderung und Kündigung wegen Mängeln folgen aus § 651i ff. BGB.
- Einzelleistungen (keine Pauschalreise): Ein Namenswechsel bei bloßen Einzelbuchungen (Flug, Hotel, Mietwagen) richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und dessen AGB.
Quellen
- § 651e BGB – Vertragsübertragung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651e.html
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651h BGB – Rücktritt vor Reisebeginn: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651h.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- § 126b BGB – Textform / dauerhafter Datenträger: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__126b.html
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie (Art. 9 – Übertragung des Pauschalreisevertrags): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
Änderungsverlauf
- 2026-07-18: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 651e BGB (Abs. 1 dauerhafter Datenträger / angemessene Frist / 7-Tage-Regel; Abs. 2 Widerspruch bei nicht erfüllten Reiseerfordernissen; Abs. 3 gesamtschuldnerische Haftung, Mehrkosten nur angemessen + tatsächlich entstanden + Nachweispflicht) gegen gesetze-im-internet.de verifiziert. Umsetzung Art. 9 RL (EU) 2015/2302, halbzwingend nach § 651y BGB. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-18
- Gültig ab: 2018-07-01 (Umsetzung Pauschalreiserichtlinie 2015/2302)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EU-Richtlinie)
- Lizenz: CC BY 4.0