Nexvyra

Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-18 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Ersatzreisender bei Pauschalreisen (§ 651e BGB) – Vertragsübertragung auf einen Dritten, 7-Tage-Frist, Haftung für Mehrkosten

Kurzantwort

Wer eine Pauschalreise gebucht hat, aber selbst nicht mitreisen kann, muss nicht zwingend stornieren: Nach § 651e BGB kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter (der „Ersatzreisende") in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. E-Mail) und innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn erfolgen; sie ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tage vor Reisebeginn zugeht (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB). Der Veranstalter kann dem Eintritt widersprechen, wenn der Ersatzreisende die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt (§ 651e Abs. 2 BGB) – etwa bei fehlendem Visum, nicht erreichbarem Mindestalter oder gesundheitlichen Voraussetzungen. Treten der Wechsel ein, haften der ursprüngliche Reisende und der Ersatzreisende als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt entstehenden Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Mehrkosten darf der Veranstalter aber nur verlangen, soweit sie angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind, und er muss deren Höhe nachweisen (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB). Die Vorschrift ist nach § 651y BGB halbzwingend – zum Nachteil des Reisenden darf davon nicht abgewichen werden. Die Übertragung ist damit häufig günstiger als eine Stornierung nach § 651h BGB, weil statt einer Entschädigung („Stornogebühr") nur die tatsächlichen Umbuchungs-Mehrkosten anfallen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651e BGB – Vertragsübertragung [gesetze-im-internet.de]
AnwendungsbereichPauschalreisen i. S. d. § 651a BGB [gesetze-im-internet.de]
In Kraft seit01.07.2018 (Umsetzung EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302, Art. 9)
Recht des ReisendenErklärung, dass ein Dritter in den Vertrag eintritt [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]
FormDauerhafter Datenträger, z. B. E-Mail (§ 126b BGB) [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]
FristAngemessene Frist vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB]
Sichere FristRechtzeitig in jedem Fall bei Zugang 7 Tage vor Reisebeginn [§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB]
Widerspruchsrecht VeranstalterWenn Dritter die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt [§ 651e Abs. 2 BGB]
HaftungReisender + Ersatzreisender als Gesamtschuldner [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB]
HaftungsumfangReisepreis + durch den Eintritt entstehende Mehrkosten [§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB]
Grenze der MehrkostenNur soweit angemessen und tatsächlich entstanden [§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB]
NachweispflichtVeranstalter muss Höhe der Mehrkosten nachweisen [§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB]
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]
Kein ZustimmungserfordernisÜbertragung ist einseitiges Recht des Reisenden, kein Antrag [§ 651e Abs. 1 BGB]
AbgrenzungAlternative zur entschädigungspflichtigen Stornierung nach § 651h BGB

Geltungsbereich

§ 651e BGB gilt für Pauschalreisen nach § 651a BGB – also die Zusammenstellung von mindestens zwei verschiedenen Arten von Reiseleistungen (z. B. Flug + Hotel, Hotel + Mietwagen) zu einem Gesamtpreis. Für reine Einzelleistungen (nur Flugticket, nur Hotel, nur Mietwagen) gilt die Vorschrift nicht; ob und zu welchen Bedingungen dort ein Namenswechsel möglich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag und dessen AGB (bei Flugtickets sind Namensänderungen häufig ausgeschlossen oder gebührenpflichtig). Die Regelung setzt Art. 9 der EU-Pauschalreiserichtlinie 2015/2302 um und gilt seit dem 1. Juli 2018. Sie ist nach § 651y BGB halbzwingend: Von ihr kann nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden – eine AGB-Klausel, die die Vertragsübertragung ganz ausschließt oder unangemessen erschwert, ist unwirksam.

Das Übertragungsrecht des Reisenden (§ 651e Abs. 1 BGB)

Der Reisende hat ein einseitiges Gestaltungsrecht: Er kann erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Es handelt sich nicht um einen Antrag, dem der Veranstalter zustimmen müsste, sondern um eine einseitige Erklärung – der Veranstalter kann ihr nur unter den engen Voraussetzungen des Absatzes 2 widersprechen.

Die Erklärung muss auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Ein dauerhafter Datenträger ist nach § 126b BGB jedes Medium, das dem Empfänger eine unveränderte Speicherung ermöglicht (z. B. E-Mail, Brief, PDF) – eine mündliche oder telefonische Erklärung genügt nicht.

Zeitlich muss die Erklärung innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn zugehen (§ 651e Abs. 1 S. 1 BGB). Was „angemessen" ist, hängt vom Einzelfall ab; das Gesetz stellt jedoch eine sichere Untergrenze auf: Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter sieben Tage vor Reisebeginn zugeht (§ 651e Abs. 1 S. 2 BGB). Wer diese 7-Tage-Frist wahrt, ist also stets auf der sicheren Seite; eine spätere Erklärung kann im Einzelfall zulässig sein, ist aber nicht garantiert rechtzeitig.

Widerspruchsrecht des Veranstalters (§ 651e Abs. 2 BGB)

Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser die vertraglichen Reiseerfordernisse nicht erfüllt (§ 651e Abs. 2 BGB). Gemeint sind objektive, reisebezogene Anforderungen, etwa:

Der Widerspruch muss sich auf solche sachlichen Reiseerfordernisse stützen; ein bloßes Interesse des Veranstalters, die Übertragung zu verhindern, genügt nicht.

Haftung und Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 BGB)

Tritt der Dritte in den Vertrag ein, so haften er und der ursprüngliche Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten (§ 651e Abs. 3 S. 1 BGB). Der Veranstalter kann sich also wegen des offenen Reisepreises und der Umbuchungskosten an beide halten (§§ 421 ff. BGB); im Innenverhältnis tragen die Beteiligten die Kosten regelmäßig nach Absprache.

Für die Mehrkosten gilt eine wichtige Verbraucherschutzgrenze: Der Veranstalter kann Ersatz nur verlangen, soweit die Mehrkosten angemessen und ihm tatsächlich entstanden sind (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB). Pauschale, überhöhte „Umbuchungsgebühren", die keinen realen Aufwand abbilden, sind damit unzulässig. Zudem muss der Veranstalter dem Reisenden einen Nachweis über die Höhe der Mehrkosten erteilen (§ 651e Abs. 3 S. 2 BGB) – typische Beispiele echter Mehrkosten sind Umbuchungsgebühren der Fluggesellschaft oder Namensänderungsentgelte von Leistungsträgern.

Vertragsübertragung oder Stornierung? (Abgrenzung zu § 651h BGB)

Die Vertragsübertragung ist häufig die wirtschaftlich bessere Alternative zur Stornierung. Bei einem Rücktritt nach § 651h BGB schuldet der Reisende dem Veranstalter regelmäßig eine angemessene Entschädigung („Stornogebühr"), die je nach Zeitpunkt einen erheblichen Teil des Reisepreises ausmachen kann. Bei der Übertragung nach § 651e BGB bleibt der Vertrag hingegen bestehen – es fallen keine Stornogebühren, sondern nur die tatsächlichen, angemessenen Mehrkosten des Wechsels an. Wer also selbst verhindert ist, aber eine ersatzweise mitreisende Person findet, fährt mit § 651e BGB in der Regel günstiger.

Häufige Fehler

Abgrenzung

Quellen

Änderungsverlauf

Stand