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Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) – Insolvenzschutz & Informationspflicht bei „Linked Travel Arrangements" (Stand 2026)

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Vermittlung verbundener Reiseleistungen (§ 651w BGB) – Insolvenzschutz & Informationspflicht bei „Linked Travel Arrangements" (Stand 2026)

Kurzantwort

§ 651w BGB regelt die „verbundene Reiseleistung" (englisch Linked Travel Arrangement, LTA) – eine Reisezusammenstellung, die ausdrücklich keine Pauschalreise ist, dem Reisenden aber dennoch einen gesetzlichen Mindestschutz verschafft. Ein Unternehmer ist Vermittler verbundener Reiseleistungen, wenn er für dieselbe Reise (die keine Pauschalreise ist) Verträge über mindestens zwei verschiedene Arten von Reiseleistungen zusammenführt – entweder (Abs. 1 Nr. 1) bei einem einzigen Besuch oder Kontakt mit seiner Vertriebsstelle, wobei der Reisende die Leistungen getrennt auswählt und getrennt bezahlt bzw. sich getrennt zur Zahlung verpflichtet, oder (Abs. 1 Nr. 2) durch gezielte Vermittlung einer weiteren Reiseleistung eines anderen Unternehmers, wenn der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach Bestätigung des ersten Vertrags geschlossen wird. Anders als bei der Pauschalreise (§ 651a BGB) oder der Click-Through-Pauschalreise (§ 651c BGB) wird der Vermittler nicht Reiseveranstalter und haftet nicht für die ordnungsgemäße Erbringung der Reise. Ihn treffen aber zwei zentrale Pflichten: Er muss den Reisenden vor der Buchung nach Art. 251 EGBGB mit dem amtlichen Formblatt darüber informieren, dass keine Pauschalreise vorliegt (Abs. 2), und – sofern er Zahlungen des Reisenden entgegennimmt – eine Insolvenzabsicherung stellen, die die Erstattung der Gelder und ggf. die Rückbeförderung sichert (Abs. 3, über § 651r Abs. 2–4, §§ 651s, 651t BGB). Verletzt der Vermittler diese Informations- oder Absicherungspflichten, wird das Rechtsverhältnis nach § 651w Abs. 4 BGB so behandelt, als läge eine Pauschalreise vor: Es gelten dann u. a. §§ 651e, 651h bis 651q BGB – der Reisende erhält also den vollen Verbraucherschutz, als ob der Vermittler Veranstalter wäre. Die aktuelle Fassung des § 651w BGB ist seit dem 19. Juni 2026 in Kraft (BGBl. 2026 I Nr. 28).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen [gesetze-im-internet.de]
SystematikUntertitel 4 (§§ 651a–651y BGB), Pauschalreisevertrag, Reisevermittlung und Vermittlung verbundener Reiseleistungen
Aktuelle Fassung in Kraft seit19.06.2026 (Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und Versicherungsvertragsrechts, BGBl. 2026 I Nr. 28)
Ursprünglich eingeführt01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften, BGBl. 2017 I S. 2394)
EU-GrundlageArt. 3 Nr. 5 Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie)
RechtsnaturKeine Pauschalreise; Vermittler wird nicht Reiseveranstalter
Tatbestand Variante 1Ein einziger Besuch/Kontakt der Vertriebsstelle; ≥ 2 verschiedene Arten von Reiseleistungen; getrennte Auswahl + getrennte Zahlung/Zahlungsverpflichtung [§ 651w Abs. 1 Nr. 1]
Tatbestand Variante 2Gezielte Vermittlung einer weiteren Leistung; weiterer Vertrag ≤ 24 Stunden nach Bestätigung des ersten [§ 651w Abs. 1 Nr. 2]
Keine „gezielte" VermittlungWenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt [§ 651w Abs. 1 S. 2]
Pflicht 1 – InformationFormblatt nach Art. 251 EGBGB vor Buchung [§ 651w Abs. 2]
Pflicht 2 – InsolvenzschutzErstattung erhaltener Zahlungen + ggf. Rückbeförderung/Beherbergung sichern; § 651r Abs. 2–4, §§ 651s, 651t BGB [§ 651w Abs. 3]
Insolvenz gleichgestelltEröffnung des Insolvenzverfahrens & Abweisung mangels Masse [§ 651w Abs. 3 S. 3]
Rechtsfolge bei PflichtverletzungBehandlung wie Pauschalreise: § 312 Abs. 6 S. 2, §§ 651e, 651h–651q, § 651v Abs. 4 BGB [§ 651w Abs. 4]
Meldepflicht DritterDer andere Unternehmer muss den Vermittler über den Vertragsschluss unterrichten [§ 651w Abs. 5]
Bußgeld bei Verstoß gegen InsolvenzsicherungOrdnungswidrigkeit nach § 147b GewO
HalbzwingendAbweichung zum Nachteil des Reisenden unwirksam [§ 651y BGB]

Geltungsbereich und Einordnung

§ 651w BGB steht im Untertitel 4 des BGB-Werkvertragsrechts (§§ 651a–651y BGB) und setzt den Begriff der verbundenen Reiseleistung aus Art. 3 Nr. 5 der Richtlinie (EU) 2015/2302 (Pauschalreiserichtlinie) um. Der Gesetzgeber hat mit dem Reiserecht 2018 bewusst zwei Schutzniveaus geschaffen: die Pauschalreise (§ 651a BGB) mit vollem Veranstalterschutz auf der einen Seite und die schwächere verbundene Reiseleistung (§ 651w BGB) auf der anderen. Letztere fängt jene Fälle auf, in denen ein Unternehmer die Buchung mehrerer Einzelleistungen zwar erleichtert oder anstößt, ohne dass daraus rechtlich ein einheitliches Reisepaket wird. Für diese Konstellation soll der Reisende zumindest vor der Insolvenz des vermittelnden Unternehmers geschützt sein und klar erfahren, dass er gerade keine Pauschalreise mit voller Mängelhaftung bucht.

Die aktuell geltende Fassung der Norm ist infolge des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28) seit dem 19. Juni 2026 in Kraft. Die grundlegende Struktur der Vorschrift – Tatbestand, Informations- und Absicherungspflicht, Rechtsfolge bei Pflichtverletzung – besteht seit der Einführung des reformierten Reiserechts am 1. Juli 2018 fort.

Wann liegt eine verbundene Reiseleistung vor? (§ 651w Abs. 1 BGB)

Voraussetzung ist stets, dass es um dieselbe Reise geht und keine Pauschalreise vorliegt. Innerhalb dieses Rahmens kennt § 651w Abs. 1 BGB zwei alternative Tatbestände:

Grenze der „gezielten" Vermittlung: Nach § 651w Abs. 1 S. 2 BGB liegt eine gezielte Vermittlung insbesondere dann nicht vor, wenn der Unternehmer den Reisenden lediglich mit einem anderen Unternehmer in Kontakt bringt – etwa durch einen bloßen Werbehinweis oder eine allgemeine Verlinkung ohne Datenweitergabe. Ergänzend erklärt § 651w Abs. 1 S. 3 und S. 4 BGB Teile des § 651a BGB (u. a. die Bereichsausnahmen für touristische Nebenleistungen und für Tagesreisen) für entsprechend anwendbar; die Ausnahme für Tagesreisen (§ 651a Abs. 5 Nr. 2 BGB) gilt dabei unabhängig von der Höhe des Reisepreises.

Abgrenzung: § 651w BGB gegenüber Pauschalreise (§ 651a) und Click-Through (§ 651c)

Die verbundene Reiseleistung ist bewusst schwächer ausgestaltet als die Pauschalreise. Der praktische Unterschied liegt in der Haftung:

Die verbundene Reiseleistung ist damit die „Auffanglinie" zwischen der voll geschützten Pauschalreise und der völlig ungeschützten Einzelbuchung.

Pflicht 1: Vorvertragliche Information nach Art. 251 EGBGB (§ 651w Abs. 2 BGB)

Der Vermittler verbundener Reiseleistungen muss den Reisenden vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nach Maßgabe des Art. 251 EGBGB informieren. Kern der Pflicht ist die Verwendung des dort vorgesehenen amtlichen Formblatts, das dem Reisenden klar und verständlich mitteilt, dass er keine Pauschalreise bucht, für die einzelnen Leistungen nur der jeweilige Leistungserbringer verantwortlich ist und welche Insolvenzsicherung besteht. Das Formblatt variiert je nachdem, ob die verbundene Reiseleistung über Nr. 1 oder Nr. 2 zustande kommt und welche Art von Unternehmer den Kontakt herstellt. Diese Transparenzpflicht soll verhindern, dass Reisende irrig auf einen umfassenden Pauschalreiseschutz vertrauen.

Pflicht 2: Insolvenzabsicherung (§ 651w Abs. 3 BGB)

Sobald der Vermittler Zahlungen des Reisenden auf Vergütungen für Reiseleistungen entgegennimmt, muss er sicherstellen, dass diese dem Reisenden erstattet werden, soweit Reiseleistungen wegen seiner Zahlungsunfähigkeit ausfallen oder der Reisende trotz erbrachter Leistungen erneuten Zahlungsaufforderungen anderer Unternehmer nachkommen müsste. Hat sich der Vermittler zudem selbst zur Beförderung verpflichtet, muss die Absicherung auch die vereinbarte Rückbeförderung und die Beherbergung bis zur Rückbeförderung abdecken. Der Zahlungsunfähigkeit stehen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Abweisung eines Eröffnungsantrags mangels Masse gleich (§ 651w Abs. 3 S. 3 BGB).

Für die technische Umsetzung verweist § 651w Abs. 3 S. 4 BGB auf das Insolvenzsicherungsregime der Pauschalreise: § 651r Abs. 2 bis 4 BGB (Absicherung durch Versicherung oder Zahlungsdienstleister, keine Bar-Kaution beim Veranstalter, Haftungshöchstgrenzen des Absicherers) sowie §§ 651s und 651t BGB gelten entsprechend. Ein Verstoß gegen die Insolvenzsicherungspflicht kann als Ordnungswidrigkeit nach § 147b GewO geahndet werden.

Rechtsfolge bei Pflichtverletzung: Behandlung wie eine Pauschalreise (§ 651w Abs. 4 BGB)

Die schärfste Sanktion des § 651w BGB greift, wenn der Vermittler seine Pflichten aus Abs. 2 und 3 nicht erfüllt – also weder korrekt über die verbundene Reiseleistung informiert noch die Insolvenzsicherung stellt. Dann finden auf das Rechtsverhältnis zwischen ihm und dem Reisenden § 312 Abs. 6 S. 2 BGB sowie die §§ 651e, 651h bis 651q und § 651v Abs. 4 BGB entsprechende Anwendung. Praktisch bedeutet das: Der pflichtvergessene Vermittler wird so behandelt, als sei er Reiseveranstalter einer Pauschalreise – mit der Folge von Vertragsübertragung (§ 651e), Rücktrittsrechten (§ 651h), Mängelrechten, Minderung und Schadensersatz (§§ 651i–651n), Mängelanzeige-, Haftungs- und Beistandsregeln (§§ 651o–651q). Die Norm bestraft die Umgehung des Verbraucherschutzes also mit einem „Upgrade" des Reisenden in das volle Pauschalreiseregime.

Meldepflicht des Leistungsträgers (§ 651w Abs. 5 BGB)

Kommen infolge der Vermittlung ein oder mehrere Verträge über Reiseleistungen mit dem Reisenden zustande, muss der jeweilige andere Unternehmer (Leistungsträger) den Vermittler über den Vertragsschluss unterrichten (§ 651w Abs. 5 S. 1 BGB). Diese Mitteilungspflicht versetzt den Vermittler überhaupt erst in die Lage, seine Informations- und Absicherungspflichten korrekt zu erfüllen. Sie entfällt, wenn der Vermittler den Vertrag ohnehin als Vertreter des anderen Unternehmers geschlossen hat (§ 651w Abs. 5 S. 2 BGB), weil er den Vertragsschluss dann selbst kennt.

Praktische Bedeutung für Reisende

Für Reisende ist die entscheidende Konsequenz: Bei einer verbundenen Reiseleistung besteht kein Reiseveranstalter, der für die gesamte Reise geradesteht. Wer über eine solche Konstruktion Flug und Hotel „zusammenklickt", muss Reisemängel (verspäteter Flug, mangelhaftes Hotel) beim jeweiligen Anbieter geltend machen und kann sich nicht auf die komfortablen Pauschalreise-Instrumente wie die automatische Minderung nach § 651m BGB berufen. Geschützt ist der Reisende aber gegen die Insolvenz des Vermittlers und – falls dieser die Pflichten missachtet – über die Rückausnahme des § 651w Abs. 4 BGB, die ihn nachträglich in das volle Pauschalreiserecht hebt. Reisende sollten daher auf das nach Art. 251 EGBGB ausgehändigte Formblatt achten: Wird es nicht überreicht oder wird nicht klar auf die fehlende Pauschalreise-Eigenschaft hingewiesen, spricht dies für eine Pflichtverletzung – mit entsprechend besseren Ansprüchen.

Quellen