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EU Data Act (VO 2023/2854) – Datenzugang für IoT-Nutzer, Cloud-Wechsel, Business-to-Business-Datenteilung In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-02 · letzte Prüfung: 2026-10-02 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **EU Data Act (Verordnung (EU) 2023/2854)** vom **13.12.2023** ist die zentrale EU-Regulierung für Datenzugang und Datenwirtschaft. Sie ist am **11.01.2024** in Kraft getreten und wird ab dem **12.09.2025** unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten angewendet. Kernidee: **Nutzer vernetzter Produkte** (Autos, Landmaschinen, Fitness-Tracker, Industrieanlagen) bekommen einen **rechtlichen Anspruch auf Zugang zu den Daten, die durch ihre Nutzung entstehen** — und dürfen diese Daten an Dritte weitergeben. Zusätzlich reguliert der Data Act den **Wechsel zwischen Cloud-Anbietern** (Wechselentgelte entfallen ab dem 12.01.2027, Interoperabilität), **Datenzugriff durch Behörden** bei außergewöhnlicher Notwendigkeit und **missbräuchliche Vertragsklauseln** zwischen Unternehmen bei Datenzugang und Datennutzung. Die Verordnung gilt unbeschadet der DSGVO (Art. 1 Abs. 5): Sie erfasst **personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten**; bei Konflikten gehen die Datenschutzvorschriften vor.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023
In Kraft11.01.2024
Anwendung ab12.09.2025
Wechselentgelte entfallen ab12.01.2027 [Art. 29 Abs. 1]; vom 11.01.2024 bis 12.01.2027 nur ermäßigte Entgelte bis zur Höhe der unmittelbaren Wechselkosten [Art. 29 Abs. 2, 3]
Betroffene Produkte„Vernetzte Produkte" — jedes Produkt das Daten via Kommunikationsdienst erzeugt oder empfängt
AdressatenHersteller, Anbieter, Dateninhaber, Nutzer, Empfänger von Daten, Cloud-Anbieter
NutzerrechtKostenloser Datenzugang für Nutzer + Recht Daten an Dritte zu geben [Art. 4-5]
GeschäftsgeheimnisseWeitergabe nur verweigerbar, wenn keine Einigung über Schutzmaßnahmen erzielt wird bzw. diese verletzt werden (begründete schriftliche Mitteilung an den Nutzer und Meldung an die Behörde) [Art. 4 Abs. 6, 7], oder in außergewöhnlichen Fällen bei hoher Wahrscheinlichkeit eines schweren wirtschaftlichen Schadens [Art. 4 Abs. 8]
NutzungsgrenzenDateninhaber darf nicht-personenbezogene Daten nur auf Vertragsgrundlage nutzen und nicht für Einblicke in die wirtschaftliche Lage des Nutzers [Art. 4 Abs. 13]; Nutzer und Dritte dürfen die Daten nicht für ein konkurrierendes vernetztes Produkt verwenden [Art. 4 Abs. 10, Art. 6 Abs. 2 Buchst. e]
B2B-DatenteilungRegeln für „fair, angemessen und diskriminierungsfrei" [Art. 8-12]
Behörden-DatenzugriffBereitstellung wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit, u. a. öffentlicher Notstand [Art. 14-22]; Kleinst- und Kleinunternehmen nur eingeschränkt [Art. 14 ff.]
Cloud-Wechsel und InteroperabilitätWechsel-Vertragsklauseln mit verbindlicher Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen [Art. 23-31, insb. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a]; Interoperabilität [Kapitel VIII, Art. 33-36]
Missbräuchliche Vertragsklauseln (B2B)Nicht bindend, wenn einseitig auferlegt und missbräuchlich (grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis oder Verstoß gegen Treu und Glauben); gilt für Verträge ab 12.09.2025, für Altverträge unter Bedingungen ab 12.09.2027 [Art. 13, Art. 50]
Sanktion in DEBußgelder nach § 15 DADG (je nach Verstoß bis 50.000 €, 100.000 €, 500.000 € oder 5 Mio. €; Verwaltungsbehörde: Bundesnetzagentur); Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 157, in Kraft seit 30.05.2026
Verhältnis zur DSGVOGilt unbeschadet der DSGVO; bei personenbezogenen Daten ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nötig [Art. 1 Abs. 5, Art. 4 Abs. 12]
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 DADG); für den Schutz personenbezogener Daten die Datenschutzaufsicht (BfDI nach § 16 DADG)

Geltungsbereich

Der Data Act gilt weit: für alle Hersteller vernetzter Produkte, die in der EU vertrieben werden, für alle Anbieter zugehöriger Dienste und für alle Cloud-Anbieter mit EU-Kunden. Erfasst sind sowohl B2B- als auch B2C-Konstellationen. Ein „vernetztes Produkt" ist ein Gegenstand (Art. 2 Nr. 5), reine Software fällt daher nicht darunter. Die Pflichten des Kapitels II gelten nicht für Produkte, die von Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden (Art. 7 Abs. 1; Übergangsjahr für mittlere Unternehmen); die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für öffentliche Sicherheit, Verteidigung und nationale Sicherheit bleiben unberührt (Art. 1 Abs. 6). Der Data Act ist unmittelbar geltendes EU-Recht — für seine Wirkung braucht er kein Umsetzungsgesetz. Das deutsche Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) regelt seit dem 30.05.2026 Zuständigkeiten (Bundesnetzagentur), Verfahren und Bußgelder.

Was das für Nutzer bedeutet

Ein Landwirt mit vernetzter Erntemaschine kann ab 12.09.2025 vom Hersteller kostenfrei die Rohdaten seiner Nutzung anfordern und einem unabhängigen Software-Anbieter geben, der Ertragsanalysen macht. Der Hersteller darf ihm das nicht verweigern; Geschäftsgeheimnisse berechtigen nur unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 7 und 8 zur Verweigerung.

Ein Fitness-Tracker-Nutzer kann seine Trainingsdaten von Anbieter A abziehen und an Anbieter B geben, ohne Vendor-Lock-in.

Ein Cloud-Kunde (z. B. Mittelständler bei AWS/Azure) kann zu einem anderen Anbieter wechseln; die verbindliche Übergangsfrist beträgt höchstens 30 Kalendertage (Art. 25). Wechselentgelte entfallen vollständig ab dem 12.01.2027; bis dahin dürfen nur ermäßigte Entgelte bis zur Höhe der unmittelbaren Wechselkosten erhoben werden (Art. 29).

Was das für Hersteller bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-02
Letzte Prüfung:
2026-10-02
In Kraft seit:
2025-09-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0