EU Data Act (VO 2023/2854) – Datenzugang für IoT-Nutzer, Cloud-Wechsel, Business-to-Business-Datenteilung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023 |
| In Kraft | 11.01.2024 |
| Anwendung ab | 12.09.2025 |
| Wechselentgelte entfallen ab | 12.01.2027 [Art. 29 Abs. 1]; vom 11.01.2024 bis 12.01.2027 nur ermäßigte Entgelte bis zur Höhe der unmittelbaren Wechselkosten [Art. 29 Abs. 2, 3] |
| Betroffene Produkte | „Vernetzte Produkte" — jedes Produkt das Daten via Kommunikationsdienst erzeugt oder empfängt |
| Adressaten | Hersteller, Anbieter, Dateninhaber, Nutzer, Empfänger von Daten, Cloud-Anbieter |
| Nutzerrecht | Kostenloser Datenzugang für Nutzer + Recht Daten an Dritte zu geben [Art. 4-5] |
| Geschäftsgeheimnisse | Weitergabe nur verweigerbar, wenn keine Einigung über Schutzmaßnahmen erzielt wird bzw. diese verletzt werden (begründete schriftliche Mitteilung an den Nutzer und Meldung an die Behörde) [Art. 4 Abs. 6, 7], oder in außergewöhnlichen Fällen bei hoher Wahrscheinlichkeit eines schweren wirtschaftlichen Schadens [Art. 4 Abs. 8] |
| Nutzungsgrenzen | Dateninhaber darf nicht-personenbezogene Daten nur auf Vertragsgrundlage nutzen und nicht für Einblicke in die wirtschaftliche Lage des Nutzers [Art. 4 Abs. 13]; Nutzer und Dritte dürfen die Daten nicht für ein konkurrierendes vernetztes Produkt verwenden [Art. 4 Abs. 10, Art. 6 Abs. 2 Buchst. e] |
| B2B-Datenteilung | Regeln für „fair, angemessen und diskriminierungsfrei" [Art. 8-12] |
| Behörden-Datenzugriff | Bereitstellung wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit, u. a. öffentlicher Notstand [Art. 14-22]; Kleinst- und Kleinunternehmen nur eingeschränkt [Art. 14 ff.] |
| Cloud-Wechsel und Interoperabilität | Wechsel-Vertragsklauseln mit verbindlicher Übergangsfrist von höchstens 30 Kalendertagen [Art. 23-31, insb. Art. 25 Abs. 2 Buchst. a]; Interoperabilität [Kapitel VIII, Art. 33-36] |
| Missbräuchliche Vertragsklauseln (B2B) | Nicht bindend, wenn einseitig auferlegt und missbräuchlich (grobe Abweichung von der guten Geschäftspraxis oder Verstoß gegen Treu und Glauben); gilt für Verträge ab 12.09.2025, für Altverträge unter Bedingungen ab 12.09.2027 [Art. 13, Art. 50] |
| Sanktion in DE | Bußgelder nach § 15 DADG (je nach Verstoß bis 50.000 €, 100.000 €, 500.000 € oder 5 Mio. €; Verwaltungsbehörde: Bundesnetzagentur); Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) vom 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 157, in Kraft seit 30.05.2026 |
| Verhältnis zur DSGVO | Gilt unbeschadet der DSGVO; bei personenbezogenen Daten ist zusätzlich eine Rechtsgrundlage nach Art. 6 DSGVO nötig [Art. 1 Abs. 5, Art. 4 Abs. 12] |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 DADG); für den Schutz personenbezogener Daten die Datenschutzaufsicht (BfDI nach § 16 DADG) |
Geltungsbereich
Der Data Act gilt weit: für alle Hersteller vernetzter Produkte, die in der EU vertrieben werden, für alle Anbieter zugehöriger Dienste und für alle Cloud-Anbieter mit EU-Kunden. Erfasst sind sowohl B2B- als auch B2C-Konstellationen. Ein „vernetztes Produkt" ist ein Gegenstand (Art. 2 Nr. 5), reine Software fällt daher nicht darunter. Die Pflichten des Kapitels II gelten nicht für Produkte, die von Kleinst- oder Kleinunternehmen hergestellt oder konzipiert werden (Art. 7 Abs. 1; Übergangsjahr für mittlere Unternehmen); die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten für öffentliche Sicherheit, Verteidigung und nationale Sicherheit bleiben unberührt (Art. 1 Abs. 6). Der Data Act ist unmittelbar geltendes EU-Recht — für seine Wirkung braucht er kein Umsetzungsgesetz. Das deutsche Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG) regelt seit dem 30.05.2026 Zuständigkeiten (Bundesnetzagentur), Verfahren und Bußgelder.
Was das für Nutzer bedeutet
Ein Landwirt mit vernetzter Erntemaschine kann ab 12.09.2025 vom Hersteller kostenfrei die Rohdaten seiner Nutzung anfordern und einem unabhängigen Software-Anbieter geben, der Ertragsanalysen macht. Der Hersteller darf ihm das nicht verweigern; Geschäftsgeheimnisse berechtigen nur unter den Voraussetzungen des Art. 4 Abs. 7 und 8 zur Verweigerung.
Ein Fitness-Tracker-Nutzer kann seine Trainingsdaten von Anbieter A abziehen und an Anbieter B geben, ohne Vendor-Lock-in.
Ein Cloud-Kunde (z. B. Mittelständler bei AWS/Azure) kann zu einem anderen Anbieter wechseln; die verbindliche Übergangsfrist beträgt höchstens 30 Kalendertage (Art. 25). Wechselentgelte entfallen vollständig ab dem 12.01.2027; bis dahin dürfen nur ermäßigte Entgelte bis zur Höhe der unmittelbaren Wechselkosten erhoben werden (Art. 29).
Was das für Hersteller bedeutet
- Produkt-Design ändern: Datenzugang muss „by design" vorgesehen sein (Art. 3 Abs. 1; gilt für Produkte, die nach dem 12.09.2026 in Verkehr gebracht werden, Art. 50)
- API bereitstellen: strukturierter, kostenfreier Nutzerzugang zu den Rohdaten
- Vertrags-Standardklauseln überprüfen: missbräuchliche, einseitig auferlegte B2B-Klauseln sind nicht bindend (Art. 13)
- Geschäftsgeheimnis-Schutz dokumentieren — wer verweigern will, muss nachweisen
- Cloud-Anbieter müssen Wechselentgelte bis zum 12.01.2027 auf 0 senken (bis dahin höchstens Selbstkosten) und die Wechsel-Vorgaben der Art. 23-31 erfüllen
Häufige Fehler
- „Der Data Act ist DSGVO 2.0." Falsch — der Data Act regelt den Zugang zu Daten aus vernetzten Produkten (personenbezogene und nicht-personenbezogene); die DSGVO bleibt unberührt und geht bei Konflikten vor (Art. 1 Abs. 5). Beide gelten parallel.
- „Wir müssen Daten kostenlos an Konkurrenten geben." Differenziert — der Zugang ist für den Nutzer unentgeltlich, auch wenn die Daten auf sein Verlangen an einen Dritten gehen (Art. 4, 5); der Dritte kann dem Dateninhaber jedoch eine Gegenleistung nach Art. 9 schulden. Der Dritte darf die Daten nicht für ein konkurrierendes vernetztes Produkt nutzen (Art. 6 Abs. 2 Buchst. e); Torwächter nach DMA sind als Dritte ausgeschlossen (Art. 5 Abs. 3).
- „Geschäftsgeheimnisse müssen wir offenlegen." Falsch — Geschäftsgeheimnisse werden durch Schutzmaßnahmen gewahrt (Art. 4 Abs. 6); eine Verweigerung ist nur nach Art. 4 Abs. 7 und 8 möglich und muss begründet und der Behörde gemeldet werden.
- „Cloud-Wechsel wird sofort kostenfrei." Falsch — schrittweise: vom 11.01.2024 bis 12.01.2027 nur ermäßigte Wechselentgelte (höchstens die unmittelbaren Wechselkosten), ab 12.01.2027 keine Wechselentgelte mehr (Art. 29).
- „Der Data Act gilt nur für Big Tech." Falsch — er gilt für Hersteller vernetzter Produkte und Cloud-Anbieter aller Größen. Kleinst- und Kleinunternehmen sind von den Pflichten des Kapitels II ausgenommen, sofern sie keine größeren Partner- oder verbundenen Unternehmen haben (Art. 7 Abs. 1); mittlere Unternehmen genießen ein Übergangsjahr.
Änderungsverlauf
- 2026-07-14: Tote Quellen-URL ersetzt (automatischer Faktencheck, HTTP 200 verifiziert). | change_type=source_url_fix field="sources" old="https://www.bitkom.org/Bitkom/Publikationen/data-act" new="https://www.bitkom.org/Themen/Data-Act" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-07-14: Tote Quellen-URL ersetzt (automatischer Faktencheck, HTTP 200 verifiziert). | change_type=source_url_fix field="sources" old="https://edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/statements/statement-72023-data-act_de" new="https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/edpbedps-joint-opinion/edpb-edps-joint-opinion-22022-proposal-european_en" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-07-13: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. Anwendung ab 12.09.2025 dokumentiert, Cloud-Wechsel-Frist 12.01.2027, Verhältnis zu DSGVO klargestellt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
- 2026-10-02: Korrektur Cloud-Wechsel: Übergangsfrist höchstens 30 Kalendertage (Art. 25), ermäßigte Wechselentgelte ab 11.01.2024 bis 12.01.2027, keine Entgelte ab 12.01.2027 (Art. 29); Zeitform korrigiert (Termin liegt in der Zukunft); Quelle VO (EU) 2023/2854 Volltext (EUR-Lex/Cellar) | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="cloud_wechsel" old="Reduzierung ab 12.09.2025 / seit 12.01.2027" new="ab 11.01.2024 ermäßigt, ab 12.01.2027 entgeltfrei"
- 2026-10-02: Korrektur Sanktion/Behörde: DADG vom 26.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 157, in Kraft 30.05.2026): Bundesnetzagentur zuständig (§ 2), Bußgelder § 15 (statt "§ 79 BDSG-Novelle", "noch nicht benannt"); Quelle gesetze-im-internet.de/dadg | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="sanktion_behoerde" old="BDSG-Novelle / nicht benannt" new="DADG § 15 / Bundesnetzagentur"
- 2026-10-02: Korrektur Vertragsklauseln (Art. 13: nicht bindend bei Missbräuchlichkeit, nicht "nichtig"; Geltung ab 12.09.2025 Art. 50), Nutzungsverbote (Art. 4 Abs. 13, Art. 4 Abs. 10, Art. 6 Abs. 2 e), Geschäftsgeheimnisse (Art. 4 Abs. 6-8), Kapitel V (außergewöhnliche Notwendigkeit, keine "Auktion"), Verhältnis DSGVO (personenbezogene und nicht-personenbezogene Daten), KMU-Ausnahme (Art. 7 Abs. 1), Art. 3 Abs. 1 ab 12.09.2026; Quelle VO (EU) 2023/2854 | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="text" old="siehe Korrekturen" new="korrigiert"
- 2026-10-02: VO (EU) 2023/2854 gegen Volltext (Cellar/EUR-Lex) geprüft: Inkrafttreten 11.01.2024, Geltung ab 12.09.2025 (Art. 50), Art. 29 Daten; valid_from 2025-09-12 (Geltungsbeginn) bestätigt | change_type=factcheck reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer)" field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 15 – Auskunftsrecht](/fakten/dsgvo-auskunftsrecht-art-15.html)
- [EU DSA – Digital Services Act](/fakten/dsa-verordnung-plattform-nutzerrechte.html)
- [EU DMA – Gatekeeper 2026](/fakten/dma-gatekeeper-2026.html)
Stand
- Stand: 2026-10-02
- Gültig ab: 2025-09-12 (Data-Act-Anwendung)
- Cloud-Wechsel kostenfrei: 2027-01-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854, EU-Kommission, BMWK, EDPB)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2023/2854 – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32023R2854
- EU-Kommission – Data Act Übersicht: https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/data-act
- BMWK – Data Act und deutsche Umsetzung: https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Artikel/Digitale-Welt/data-act.html
- Bitkom – Data Act Praxis-Leitfaden: https://www.bitkom.org/Themen/Data-Act
- EDPB/EDSB – Data Act und DSGVO-Verhältnis: https://www.edpb.europa.eu/our-work-tools/our-documents/edpbedps-joint-opinion/edpb-edps-joint-opinion-22022-proposal-european_en