EU Data Act (VO 2023/2854) – DADG Durchführungsgesetz: Bundesnetzagentur als Behörde, Beschwerdeverfahren & Bußgelder bis 5 Mio. € In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsakt | Verordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023 (Data Act) – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig [EUR-Lex, CELEX:32023R2854] |
| Geltung der Verordnung | seit 12.09.2025 (Art. 50 Data Act; Metadaten EUR-Lex) |
| Deutsches Begleitgesetz | DADG – Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung, Ausfertigung 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 157 [gesetze-im-internet.de/dadg] |
| Inkrafttreten DADG | 30.05.2026 (laut Fußnote gesetze-im-internet.de) |
| Zuständige Behörde | Bundesnetzagentur (Art. 37 Abs. 1 Data Act i. V. m. § 2 Abs. 1 DADG) |
| Datenschutzaufsicht / Bußgeldbehörde Datenschutz | BfDI für nicht-öffentliche Stellen (§ 3 DADG; § 16 DADG i. V. m. Art. 40 Abs. 4 Data Act) |
| Bindungswirkung | BNetzA ist an das Prüfergebnis des BfDI zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden (§ 3 DADG) |
| Bußgeld Stufe 1 | bis 5.000.000 € – § 15 Abs. 2 Nr. 9 (Druck/Anreize gegenüber Nutzern, Art. 5 Abs. 3 lit. a/b) |
| Bußgeld Stufe 2 | bis 500.000 € – u. a. Art. 3 Abs. 1 (Produktdesign), Art. 4 Abs. 1 / Art. 5 Abs. 1 (Datenbereitstellung), Art. 4 Abs. 10, Art. 4 Abs. 13 S. 2 / Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 lit. c–e |
| Bußgeld Stufe 3 | bis 100.000 € – u. a. Art. 4 Abs. 14, Art. 6 Abs. 1 S. 2 (Löschung), Art. 6 Abs. 2 lit. b/h, Art. 11, Art. 14 (Anordnung), Art. 30 Abs. 2/3, Art. 31 Abs. 3; Zweckbindung Art. 6 Abs. 1 S. 1 |
| Bußgeld Stufe 4 | bis 50.000 € – übrige Fälle des § 15 Abs. 2 (u. a. Art. 4 Abs. 5, Art. 25 Abs. 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 5, Art. 37 Abs. 11/12) |
| Umsatzbezogene Grenze | bei Gesamtumsatz > 250 Mio. €: bis 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes für § 15 Abs. 2 Nr. 9 (§ 15 Abs. 5/6 DADG); Gesamtumsatz darf geschätzt werden |
| Zwangsgeld | bis 500.000 € bei Vollstreckung von BNetzA-Anordnungen nach dem VwVG (§ 9 DADG) |
| Streitbeilegung | BNetzA lässt Streitbeilegungsstellen nach Art. 10 Abs. 5 Data Act auf Antrag zu (§ 5 DADG, § 2 Abs. 2 DADG) |
Geltungsbereich
Das DADG betrifft alle, die vom Data Act erfasst sind: Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud/Edge), Teilnehmer von Datenräumen sowie – in Kapitel V – öffentliche Stellen, die Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit verlangen. Für Verlangen öffentlicher Stellen des Bundes prüft die BNetzA; für Länder bleiben die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 DADG). Drittstaatsanbieter müssen nach Art. 37 Abs. 11/12 Data Act einen Vertreter benennen bzw. beauftragen – ein Verstoß ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 15 Abs. 2 Nr. 26/27 DADG, Stufe 50.000 €).
Aufgaben und Rolle der Bundesnetzagentur (§ 2 DADG)
Die BNetzA ist zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Datenverordnung, informiert die Öffentlichkeit, bearbeitet Beschwerden und führt die nationale Aufsicht. Sie berichtet der EU-Kommission jährlich über Ablehnungen nach Art. 4 Abs. 2 und 8 sowie Art. 5 Abs. 11 Data Act, lässt Streitbeilegungsstellen zu, stellt die Veröffentlichung von Datenverlangen öffentlicher Stellen sicher und fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen sowie die Datenweitergabe an Forschungseinrichtungen (Art. 21).
Verfahren: Beschwerde, Abhilfeverlangen, Anordnung (§§ 6–12 DADG)
- Einleitung: auf Beschwerde (Art. 38 Data Act) oder von Amts wegen.
- Abhilfeverlangen: Stellt die BNetzA einen Verstoß fest, fordert sie zur Abhilfe innerhalb angemessener Frist oder unverzüglich auf. Das Abhilfeverlangen ist nur zusammen mit einer Anordnung anfechtbar.
- Anordnung: Erfolgt keine Abhilfe, kann die BNetzA die erforderlichen Maßnahmen anordnen; die Vollstreckung richtet sich nach dem Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz (Zwangsgeld bis 500.000 €).
- Feststellung nach Beendigung: Ein Verstoß kann bei berechtigtem Interesse auch nach seiner Beendigung festgestellt werden.
- Bündelung: Bei drei oder mehr Beschwerden zur selben Streitfrage kann ein Verfahren vorab geführt und die übrigen ausgesetzt werden.
- Weitere Regelungen: Ermittlungen (§ 7), Auskunftserteilung (§ 8), Geschäftsgeheimnisse (§ 10), vorläufige Anordnungen (§ 11), Verfahrensabschluss und Gebühren (§ 12), Information der Öffentlichkeit (§ 13), elektronische Kommunikation (§ 14).
Zusammenspiel mit der DSGVO (§§ 3, 16 DADG)
Betrifft ein Fall personenbezogene Daten, beteiligen sich BNetzA und BfDI gegenseitig. Der BfDI ist für nicht-öffentliche Stellen Datenschutzaufsicht im Sinne des Data Act (abweichend von § 40 Abs. 1 BDSG) und in gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen. Bußgelder wegen Verletzung von Datenschutzvorgaben verhängt der BfDI; bei zugleich verletzten DSGVO-Pflichten kann Art. 83 DSGVO (bis 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) einschlägig sein [sekundär: ws-compliance.de, noch nicht am Primärtext geprüft]. § 43 Abs. 3 BDSG bleibt unberührt.
Nachweispflichten und Beweislast für Anwender
- Hersteller/Dateninhaber: Müssen auf Verlangen der BNetzA Auskünfte erteilen (§ 8 DADG) und Abhilfe nachweisen. Fehlende, falsche, unvollständige oder verspätete Mitteilungen und Nachweise sind selbst Bußgeldtatbestände (§ 15 Abs. 2 Nr. 4, 5).
- Praktisch: Dokumentieren Sie Datenzugangsprozesse (Art. 3–5), Vertragsinformationen (Art. 25/26), Löschung (Art. 6 Abs. 1 S. 2), Zweckbindung sowie – bei Cloud – Kompatibilität und Export (Art. 30/31).
- Geschäftsgeheimnisse: Schutzmechanismen regelt § 10 DADG; kennzeichnen Sie Geschäftsgeheimnisse in Ihren Antworten gegenüber der BNetzA ausdrücklich.
Häufige Fehler
- „Der Data Act braucht in Deutschland noch ein Gesetz." Falsch – die Verordnung gilt seit 12.09.2025 unmittelbar; das DADG regelt nur Behörde, Verfahren und Sanktionen.
- Nur die Datenschutzbehörde im Blick. Für Datenzugang, Vertragsklauseln, Cloud-Wechsel ist primär die BNetzA zuständig, nicht die Landesdatenschutzbehörde.
- Bußgeldrahmen mit DSGVO verwechseln. Das DADG kennt Stufen bis 5 Mio. €; die 4-%-Logik der DSGVO gilt nur für datenschutzrechtliche Verstöße (BfDI).
- Abhilfeverlangen ignorieren. Es ist nicht isoliert anfechtbar; wer es verstreichen lässt, riskiert eine vollstreckbare Anordnung mit Zwangsgeld bis 500.000 €.
- Drittstaatsanbieter ohne Vertreter. Fehlende Benennung nach Art. 37 Abs. 11/12 ist bußgeldbewehrt.
Hinweis Faktencheck
`factcheck_status: ok`, weil (a) der EUR-Lex-Volltext der Artikel 37–40 und 50 im Abruf nicht verfügbar war (Art.-37/40-Bezüge ergeben sich aus dem DADG-Text), (b) die Paragrafen-Querverweise in § 15 Abs. 1 DADG (§ 5/§ 9) und die Einordnung einzelner Tatbestände in die Betragsstufen aus Zusammenfassungen der Einzelnorm gewonnen und nicht Zeile für Zeile gegen das BGBl. abgeglichen wurden, (c) § 6/§ 8/§ 9/§ 11 nur auszugsweise belegt sind und (d) das parlamentarische Verfahren (Bundestag, 26.03.2026) nur über die Bundestagsseite belegt ist. Der Digital Omnibus der EU-Kommission kann den Data Act inhaltlich ändern; maßgeblich bleibt der jeweils geltende EUR-Lex-Text.
Änderungsverlauf
- 2026-10-26: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot als Vertiefung zur Durchsetzung des Data Act in Deutschland (DADG: Behördenzuständigkeit, Verfahren, § 15 Bußgeldstufen). factcheck_status `review_needed` (siehe Hinweis Faktencheck). | change_type=factcheck_flag field="factcheck_status" new="review_needed" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [EU Data Act (VO 2023/2854) – Überblick](/fakten/eu-data-act-2023-2854.html)
- [EU Data Act – Art. 13 missbräuchliche Vertragsklauseln](/fakten/eu-data-act-art-13-missbraeuchliche-vertragsklauseln.html)
- [EU Data Act – Cloud-Anbieterwechsel nach Kapitel VI](/fakten/eu-data-act-cloud-wechsel-kapitel-vi.html)
- [DSGVO – Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
Stand
- Stand: 2026-10-26
- Gültig ab: 2026-05-30 (DADG); Data Act seit 2025-09-12
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (VO 2023/2854 / EUR-Lex, DADG / gesetze-im-internet.de)
- Faktencheck: review_needed
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- EUR-Lex – Verordnung (EU) 2023/2854 (Data Act): https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2854/oj/deu
- gesetze-im-internet.de – DADG (Inhaltsübersicht, Ausfertigung, Fundstelle): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/BJNR09D0B0026.html
- gesetze-im-internet.de – § 2 DADG: https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__2.html
- gesetze-im-internet.de – § 15 DADG (Bußgeldvorschriften): https://www.gesetze-im-internet.de/dadg/__15.html
- Deutscher Bundestag – Verabschiedung der Durchführungsgesetze (26.03.2026): https://www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2026/kw13-de-datennutzung-1156734
- Bundesnetzagentur – Data Act: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/DataAct/Datenschutz/start.html
- Vergabeblog – DADG seit 30.05.2026 in Kraft (sekundär): https://vergabeblog.de/2026-06-10/deutschland-schafft-nationale-durchsetzungsregeln-fuer-den-eu-data-act-dadg-seit-30-mai-2026-in-kraft/
- Webersohn & Scholtz – DADG, was Unternehmen wissen müssen (sekundär): https://ws-compliance.de/dadg-was-unternehmen-wissen-muessen/