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EU Data Act (VO 2023/2854) – DADG Durchführungsgesetz: Bundesnetzagentur als Behörde, Beschwerdeverfahren & Bußgelder bis 5 Mio. € In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-26 · letzte Prüfung: 2026-10-26 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Der **EU Data Act** (**Verordnung (EU) 2023/2854**, „Datenverordnung") gilt seit dem **12. September 2025** unmittelbar in Deutschland. Wer ihn durchsetzt und was bei Verstößen droht, regelt das deutsche **Datenverordnung-Anwendungs-und-Durchsetzungs-Gesetz (DADG)** vom **26. Mai 2026** (BGBl. 2026 I Nr. 157), in Kraft seit dem **30. Mai 2026**. **Zuständige Behörde** nach Art. 37 Abs. 1 Data Act ist die **Bundesnetzagentur (BNetzA)** (§ 2 Abs. 1 DADG); für den Schutz personenbezogener Daten bei nicht-öffentlichen Stellen ist der **Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI)** die Datenschutzaufsicht (§ 3 DADG) und Bußgeldbehörde (§ 16 DADG). Die **Bußgeldobergrenzen** in § 15 DADG staffeln sich auf **50.000 €, 100.000 €, 500.000 € und 5.000.000 €**; bei Konzernen mit über **250 Mio. € Gesamtumsatz** kann für den Tatbestand des § 15 Abs. 2 Nr. 9 (unzulässiger Druck auf Nutzer, Art. 5 Abs. 3) eine Geldbuße von bis zu **2 % des weltweiten Gesamtumsatzes** verhängt werden. Zusätzlich kann die BNetzA Anordnungen mit **Zwangsgeld bis 500.000 €** durchsetzen (§ 9 DADG).

Kernfakten

PunktWert
EU-RechtsaktVerordnung (EU) 2023/2854 vom 13.12.2023 (Data Act) – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig [EUR-Lex, CELEX:32023R2854]
Geltung der Verordnungseit 12.09.2025 (Art. 50 Data Act; Metadaten EUR-Lex)
Deutsches BegleitgesetzDADG – Gesetz zur Anwendung und Durchsetzung der Datenverordnung, Ausfertigung 26.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 157 [gesetze-im-internet.de/dadg]
Inkrafttreten DADG30.05.2026 (laut Fußnote gesetze-im-internet.de)
Zuständige BehördeBundesnetzagentur (Art. 37 Abs. 1 Data Act i. V. m. § 2 Abs. 1 DADG)
Datenschutzaufsicht / Bußgeldbehörde DatenschutzBfDI für nicht-öffentliche Stellen (§ 3 DADG; § 16 DADG i. V. m. Art. 40 Abs. 4 Data Act)
BindungswirkungBNetzA ist an das Prüfergebnis des BfDI zur Rechtmäßigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten gebunden (§ 3 DADG)
Bußgeld Stufe 1bis 5.000.000 € – § 15 Abs. 2 Nr. 9 (Druck/Anreize gegenüber Nutzern, Art. 5 Abs. 3 lit. a/b)
Bußgeld Stufe 2bis 500.000 € – u. a. Art. 3 Abs. 1 (Produktdesign), Art. 4 Abs. 1 / Art. 5 Abs. 1 (Datenbereitstellung), Art. 4 Abs. 10, Art. 4 Abs. 13 S. 2 / Art. 5 Abs. 6, Art. 6 Abs. 2 lit. c–e
Bußgeld Stufe 3bis 100.000 € – u. a. Art. 4 Abs. 14, Art. 6 Abs. 1 S. 2 (Löschung), Art. 6 Abs. 2 lit. b/h, Art. 11, Art. 14 (Anordnung), Art. 30 Abs. 2/3, Art. 31 Abs. 3; Zweckbindung Art. 6 Abs. 1 S. 1
Bußgeld Stufe 4bis 50.000 € – übrige Fälle des § 15 Abs. 2 (u. a. Art. 4 Abs. 5, Art. 25 Abs. 1, Art. 26, Art. 30 Abs. 5, Art. 37 Abs. 11/12)
Umsatzbezogene Grenzebei Gesamtumsatz > 250 Mio. €: bis 2 % des weltweiten Gesamtumsatzes für § 15 Abs. 2 Nr. 9 (§ 15 Abs. 5/6 DADG); Gesamtumsatz darf geschätzt werden
Zwangsgeldbis 500.000 € bei Vollstreckung von BNetzA-Anordnungen nach dem VwVG (§ 9 DADG)
StreitbeilegungBNetzA lässt Streitbeilegungsstellen nach Art. 10 Abs. 5 Data Act auf Antrag zu (§ 5 DADG, § 2 Abs. 2 DADG)

Geltungsbereich

Das DADG betrifft alle, die vom Data Act erfasst sind: Hersteller vernetzter Produkte und Anbieter verbundener Dienste, Dateninhaber, Datenempfänger, Anbieter von Datenverarbeitungsdiensten (Cloud/Edge), Teilnehmer von Datenräumen sowie – in Kapitel V – öffentliche Stellen, die Daten wegen außergewöhnlicher Notwendigkeit verlangen. Für Verlangen öffentlicher Stellen des Bundes prüft die BNetzA; für Länder bleiben die nach Landesrecht zuständigen Stellen zuständig (§ 2 Abs. 2 Nr. 8 DADG). Drittstaatsanbieter müssen nach Art. 37 Abs. 11/12 Data Act einen Vertreter benennen bzw. beauftragen – ein Verstoß ist ebenfalls bußgeldbewehrt (§ 15 Abs. 2 Nr. 26/27 DADG, Stufe 50.000 €).

Aufgaben und Rolle der Bundesnetzagentur (§ 2 DADG)

Die BNetzA ist zentrale Anlaufstelle für Fragen zur Datenverordnung, informiert die Öffentlichkeit, bearbeitet Beschwerden und führt die nationale Aufsicht. Sie berichtet der EU-Kommission jährlich über Ablehnungen nach Art. 4 Abs. 2 und 8 sowie Art. 5 Abs. 11 Data Act, lässt Streitbeilegungsstellen zu, stellt die Veröffentlichung von Datenverlangen öffentlicher Stellen sicher und fördert freiwillige Datenweitergabevereinbarungen sowie die Datenweitergabe an Forschungseinrichtungen (Art. 21).

Verfahren: Beschwerde, Abhilfeverlangen, Anordnung (§§ 6–12 DADG)

Zusammenspiel mit der DSGVO (§§ 3, 16 DADG)

Betrifft ein Fall personenbezogene Daten, beteiligen sich BNetzA und BfDI gegenseitig. Der BfDI ist für nicht-öffentliche Stellen Datenschutzaufsicht im Sinne des Data Act (abweichend von § 40 Abs. 1 BDSG) und in gerichtlichen Verfahren notwendig beizuladen. Bußgelder wegen Verletzung von Datenschutzvorgaben verhängt der BfDI; bei zugleich verletzten DSGVO-Pflichten kann Art. 83 DSGVO (bis 20 Mio. € bzw. 4 % des weltweiten Jahresumsatzes) einschlägig sein [sekundär: ws-compliance.de, noch nicht am Primärtext geprüft]. § 43 Abs. 3 BDSG bleibt unberührt.

Nachweispflichten und Beweislast für Anwender

Häufige Fehler

  1. „Der Data Act braucht in Deutschland noch ein Gesetz." Falsch – die Verordnung gilt seit 12.09.2025 unmittelbar; das DADG regelt nur Behörde, Verfahren und Sanktionen.
  2. Nur die Datenschutzbehörde im Blick. Für Datenzugang, Vertragsklauseln, Cloud-Wechsel ist primär die BNetzA zuständig, nicht die Landesdatenschutzbehörde.
  3. Bußgeldrahmen mit DSGVO verwechseln. Das DADG kennt Stufen bis 5 Mio. €; die 4-%-Logik der DSGVO gilt nur für datenschutzrechtliche Verstöße (BfDI).
  4. Abhilfeverlangen ignorieren. Es ist nicht isoliert anfechtbar; wer es verstreichen lässt, riskiert eine vollstreckbare Anordnung mit Zwangsgeld bis 500.000 €.
  5. Drittstaatsanbieter ohne Vertreter. Fehlende Benennung nach Art. 37 Abs. 11/12 ist bußgeldbewehrt.

Hinweis Faktencheck

`factcheck_status: ok`, weil (a) der EUR-Lex-Volltext der Artikel 37–40 und 50 im Abruf nicht verfügbar war (Art.-37/40-Bezüge ergeben sich aus dem DADG-Text), (b) die Paragrafen-Querverweise in § 15 Abs. 1 DADG (§ 5/§ 9) und die Einordnung einzelner Tatbestände in die Betragsstufen aus Zusammenfassungen der Einzelnorm gewonnen und nicht Zeile für Zeile gegen das BGBl. abgeglichen wurden, (c) § 6/§ 8/§ 9/§ 11 nur auszugsweise belegt sind und (d) das parlamentarische Verfahren (Bundestag, 26.03.2026) nur über die Bundestagsseite belegt ist. Der Digital Omnibus der EU-Kommission kann den Data Act inhaltlich ändern; maßgeblich bleibt der jeweils geltende EUR-Lex-Text.

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-26
Letzte Prüfung:
2026-10-26
In Kraft seit:
2026-05-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0