EU-KI-Verordnung Art. 50 (VO 2024/1689) – Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, Chatbots und Deepfakes ab 02.08.2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | Art. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 (ABl. L 2024/1689) |
| Rechtsnatur | EU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig |
| Geltungsbeginn Art. 50 | 02.08.2026 (Art. 113 Abs. 2 KI-VO) |
| Übergangsfrist Art. 50 Abs. 2 für Altsysteme | bis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744) |
| Durch Digital Omnibus verschoben? | Nein – Art. 50 bleibt beim 02.08.2026 |
| Adressat Abs. 1 | Anbieter von KI-Systemen mit direkter Personeninteraktion (Chatbots, Voicebots) |
| Adressat Abs. 2 | Anbieter generativer KI (auch GPAI) für Audio, Bild, Video, Text |
| Adressat Abs. 3 | Betreiber von Emotionserkennung / biometrischer Kategorisierung |
| Adressat Abs. 4 | Betreiber (Deployer), die Deepfakes oder KI-Texte veröffentlichen |
| Deepfake-Legaldefinition | Art. 3 Nr. 60 KI-VO |
| Zeitpunkt der Information | spätestens bei erster Interaktion oder Aussetzung (Art. 50 Abs. 5) |
| Barrierefreiheit | Kennzeichnung muss Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5) |
| Sanktion | bis 15.000.000 € ODER 3 % Weltjahresumsatz, höherer Wert (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g) |
| KMU / kleine Midcaps | jeweils niedrigerer Wert aus Summe oder Prozentsatz (Art. 99 Abs. 6 und 6a) |
| Zuständige Behörde DE | Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), sektoral BaFin / Landesmedienanstalten |
| Nationales Durchführungsgesetz | KI-MIG vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), in Kraft seit 29.07.2026 |
| Verfahren | OWiG-Verfahren, § 16, § 17 KI-MIG; § 17 und § 30 Abs. 1, 2 OWiG nicht anwendbar |
| Freiwilliger Praxisleitfaden | Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content (Kommission, 10.06.2026) |
| Rückwirkung | keine – vor dem 02.08.2026 veröffentlichte Inhalte müssen nicht nachträglich markiert werden |
Geltungsbereich
Art. 50 gilt extraterritorial wie die gesamte KI-Verordnung (Art. 2 Abs. 1): erfasst ist jeder Anbieter oder Betreiber, dessen KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder verwendet wird – unabhängig vom Sitz. Betroffen sind damit auch US-amerikanische Modellanbieter, sobald ihre Ausgaben EU-Nutzern zugänglich sind.
Wer ist praktisch betroffen:
- Anbieter generativer KI-Systeme (Text-, Bild-, Audio-, Videogeneratoren, auch GPAI-basierte Produkte)
- Website- und Shop-Betreiber mit KI-Chatbot oder Voicebot im Kundenservice
- Agenturen, Marketing- und Medienunternehmen, die KI-generierte Werbemotive, Stimmen oder Videos veröffentlichen
- Redaktionen und Publisher, die KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse ausspielen
- Arbeitgeber und Behörden, die Emotionserkennung oder biometrische Kategorisierung einsetzen (Abs. 3, soweit nach Art. 5 überhaupt zulässig)
- Content Creator und Social-Media-Accounts, die Deepfakes verbreiten
Ausnahmen (jeweils in der Norm selbst): gesetzlich zugelassene Strafverfolgung; bei Abs. 1 zusätzlich Offensichtlichkeit aus Sicht einer „angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person"; bei Abs. 2 rein unterstützende Standardbearbeitung, die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert.
Die vier Pflichten im Einzelnen
Abs. 1 – Chatbot- und Interaktionshinweis (Anbieterpflicht)
KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so konzipiert sein, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Die Pflicht entfällt nur, wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist. Ein Chatbot mit menschlichem Vornamen und Profilbild erfüllt diese Offensichtlichkeitsschwelle regelmäßig nicht.
Abs. 2 – Maschinenlesbare Markierung (Anbieterpflicht)
Anbieter von KI-Systemen – einschließlich GPAI-Systemen –, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die technischen Lösungen müssen – soweit technisch möglich – wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein; maßgeblich sind Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik. In der Praxis: Wasserzeichen, C2PA-Content-Credentials, Metadaten-Provenance.
Für Altsysteme, die bereits vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Frist zur Erfüllung von Abs. 2 erst am 02.12.2026 ab (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Systeme, die nach dem 02.08.2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen ab Inverkehrbringen konform sein.
Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Betreiberpflicht)
Betreiber müssen die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren und personenbezogene Daten nach DSGVO (VO 2016/679), VO 2018/1725 bzw. RL 2016/680 verarbeiten. Zu beachten: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO bereits verboten – Abs. 3 greift nur außerhalb der Verbotstatbestände.
Abs. 4 – Deepfakes und KI-Texte (Betreiberpflicht)
UAbs. 1 – Deepfakes: Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, „der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde".
Kunstprivileg: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein der erzeugten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt – also z. B. im Abspann statt als Dauereinblendung.
UAbs. 2 – Texte von öffentlichem Interesse: Betreiber, die KI-erzeugten oder -manipulierten Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen dies offenlegen. Ausnahme: Der Inhalt wurde einem Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Form und Zeitpunkt der Kennzeichnung
Nach Art. 50 Abs. 5 sind die Informationen nach Abs. 1 bis 4 den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitzustellen. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen – ein rein visuelles Wasserzeichen ohne Textalternative genügt bei Screenreader-Nutzung nicht.
Art. 50 Abs. 6 stellt klar: Die Transparenzpflichten lassen die Hochrisiko-Anforderungen des Kapitels III unberührt und treten neben andere Transparenzpflichten des Unions- oder nationalen Rechts – insbesondere DSGVO-Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO), DSA-Werbetransparenz und UWG-Kennzeichnungspflichten.
Freiwilliger Praxisleitfaden und EU-Kennzeichnungssymbole
Die Kommission hat am 10.06.2026 den finalen Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content veröffentlicht. Er ist freiwillig, beschreibt aber konkrete Umsetzungsschritte: mehrschichtige maschinenlesbare Markierung auf Anbieterseite, sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten auf Betreiberseite sowie ein einheitliches EU-Icon für KI-Inhalte.
Durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde Art. 50 Abs. 7 KI-VO geändert: Die Kommission genehmigt Praxisleitfäden nicht mehr per Durchführungsrechtsakt, sondern prüft lediglich deren Angemessenheit; einen Durchführungsrechtsakt mit gemeinsamen Vorschriften kann sie nur noch erlassen, wenn sie den Leitfaden für unangemessen hält. Wichtig: Die Praxisleitfäden begründen keine Konformitätsvermutung – Befolgung entlastet faktisch, ersetzt aber keine eigene Rechtsprüfung.
Sanktionen und Beweislast in der Praxis
Bußgeldrahmen (unmittelbar aus der KI-VO): Verstöße gegen die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Art. 50 werden nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Geldbußen bis 15.000.000 € oder – bei Unternehmen – bis 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist.
Erleichterungen: Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz oder Summe. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat diese Deckelung mit dem neuen Art. 99 Abs. 6a auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet.
Nationale Durchsetzung: Das KI-MIG (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit 29.07.2026) enthält in § 15 einen eigenen nationalen Ordnungswidrigkeitentatbestand (bis 50.000 €) – dieser erfasst Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO, nicht Art. 50. Verstöße gegen Art. 50 laufen daher direkt über Art. 99 Abs. 4 KI-VO; das Verfahren richtet sich nach § 16 KI-MIG i. V. m. dem OWiG, wobei § 17 OWiG und § 30 Abs. 1, 2 OWiG ausdrücklich nicht anwendbar sind (die KI-VO setzt eigene Obergrenzen). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist nach § 17 KI-MIG die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde – im Regelfall die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), im Finanzsektor die BaFin (§ 2 Abs. 3 KI-MIG), bei Mediendiensteanbietern die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 2 Abs. 8 KI-MIG).
Nachweispflicht: Anbieter müssen dokumentieren, welche technische Markierungslösung eingesetzt wird und warum sie dem Stand der Technik entspricht. Betreiber müssen belegen können, dass die Offenlegung zum Zeitpunkt der ersten Aussetzung erfolgt ist – bei Redaktionen zusätzlich, dass ein dokumentiertes Verfahren menschlicher Überprüfung existiert und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.
Zusätzliches Risiko neben dem Bußgeld: Eine unterlassene Kennzeichnung kann parallel einen Wettbewerbsverstoß begründen und damit Abmahnungen und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden auslösen. Art. 50 ist marktverhaltensregelnd ausgestaltet; die Einordnung als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.
Häufige Fehler
- „Der Digital Omnibus hat die Kennzeichnungspflicht auf 2027 verschoben." Falsch. Die Verordnung (EU) 2026/1744 verschiebt die Hochrisiko-Pflichten (Kapitel III Abschnitte 1–3) auf den 02.12.2027 bzw. 02.08.2028 – Art. 50 blieb unverändert beim 02.08.2026. Einzige Ausnahme: Art. 50 Abs. 2 für Altsysteme bis 02.12.2026.
- „Wir sind nur Nutzer, nicht Anbieter – uns trifft nichts." Falsch. Abs. 3 und Abs. 4 richten sich ausdrücklich an Betreiber (Deployer). Wer ein KI-Video veröffentlicht, ist Betreiber – auch ohne eigene Modellentwicklung.
- „Ein sichtbares Wasserzeichen im Bild reicht." Nicht für Anbieter. Abs. 2 verlangt eine maschinenlesbare Markierung zusätzlich zur menschenlesbaren Offenlegung nach Abs. 4. Beide Ebenen sind erforderlich.
- „Die Kennzeichnungspflicht gilt nur für Bilder und Videos." Falsch. Abs. 2 nennt ausdrücklich auch Textinhalte, und Abs. 4 UAbs. 2 erfasst KI-Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse.
- „Satire ist komplett ausgenommen." Falsch. Beim Kunst- und Satireprivileg des Abs. 4 UAbs. 1 entfällt die Pflicht nicht, sie wird nur abgeschwächt – das Vorhandensein KI-generierter Inhalte muss weiterhin „in geeigneter Weise" offengelegt werden.
- „Unsere Redaktion prüft ja alles, also sind wir raus." Nur teilweise. Die Ausnahme in Abs. 4 UAbs. 2 verlangt kumulativ menschliche Überprüfung und eine benannte Person, die die redaktionelle Verantwortung trägt. Ein bloßes Vier-Augen-Prinzip ohne Verantwortungszuweisung genügt nicht.
- „Alte Beiträge müssen wir nachkennzeichnen." Nein. Vor dem 02.08.2026 veröffentlichte Inhalte unterliegen keiner rückwirkenden Kennzeichnungspflicht; die Übergangsregelung des Art. 111 Abs. 4 KI-VO betrifft nur die Systeme, nicht bereits publizierte Ausgaben.
- „Der Code of Practice ist Pflicht." Nein – er ist freiwillig und begründet nach der Neufassung des Art. 50 Abs. 7 keine Konformitätsvermutung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Erstveröffentlichung. Geltungsbeginn Art. 50 KI-VO am 02.08.2026 bestätigt; Übergangsfrist für Altsysteme nach Art. 50 Abs. 2 bis 02.12.2026 gemäß neuem Art. 111 Abs. 4 KI-VO (eingefügt durch VO (EU) 2026/1744). Sanktionsrahmen 15 Mio. € / 3 % nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g; neue Midcap-Deckelung Art. 99 Abs. 6a. Nationale Zuständigkeit und Verfahren nach §§ 2, 15–17 KI-MIG (BGBl. 2026 I Nr. 223). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Siehe auch
- [EU-KI-Verordnung – Hochrisiko-Systeme und Fristen](/fakten/eu-ki-verordnung-2024-1689-hochrisiko.html)
- [DSGVO-Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO)](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [DSA – Plattformpflichten und Nutzerrechte](/fakten/dsa-verordnung-plattform-nutzerrechte.html)
- [DSGVO Art. 22 – automatisierte Entscheidung](/fakten/dsgvo-art-22-automatisierte-entscheidung-schufa.html)
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Gültig ab: 2026-08-02 (Geltungsbeginn Art. 50 KI-VO); KI-VO in Kraft seit 01.08.2024
- Nächste relevante Frist: 02.12.2026 (Art. 50 Abs. 2 für vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex, EU-Kommission, gesetze-im-internet.de, Bundesnetzagentur)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act), Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1689
- Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten), ELI-Permalink: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus-Verordnung zur KI) vom 08.07.2026, ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32026R1744
- Verordnung (EU) 2026/1744, ELI-Permalink: https://data.europa.eu/eli/reg/2026/1744/oj
- EU-Kommission – Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content (final, 10.06.2026): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/news/commission-publishes-code-practice-marking-and-labelling-ai-generated-content
- EU-Kommission – Code of Practice (Policy-Seite): https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/code-practice-ai-generated-content
- EU-Kommission – EU Icons for labelling AI-generated content: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content
- EU-Kommission – AI Office / KI-Amt: https://digital-strategy.ec.europa.eu/en/policies/ai-office
- KI-MIG (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223): https://www.gesetze-im-internet.de/ki-mig/
- Bundesnetzagentur – Pressemitteilung vom 29.07.2026 zur Rolle bei der Umsetzung der KI-Verordnung: https://www.bundesnetzagentur.de/1112336
- Bundesnetzagentur – KI-Service-Desk und Marktüberwachung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/Digitales/KI/start_ki.html