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EU-KI-Verordnung Art. 50 (VO 2024/1689) – Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte, Chatbots und Deepfakes ab 02.08.2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Seit dem 02.08.2026** gelten die **Transparenzpflichten nach Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung / AI Act)** unmittelbar in ganz Deutschland. Vier Pflichten greifen: (1) **Chatbot-Hinweis** – wer ein KI-System für die direkte Interaktion mit Menschen bereitstellt, muss diese darüber informieren, dass sie mit einer KI sprechen (Art. 50 Abs. 1); (2) **maschinenlesbare Markierung** – Anbieter generativer KI müssen synthetische Audio-, Bild-, Video- und **Textausgaben** technisch als künstlich erzeugt kennzeichnen (Art. 50 Abs. 2); (3) **Deepfake-Offenlegung** – wer KI-erzeugte oder -manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte einsetzt, die realen Personen oder Ereignissen ähneln, muss dies offenlegen (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1); (4) **Text zu öffentlichem Interesse** – KI-generierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit veröffentlicht werden, sind zu kennzeichnen, sofern keine redaktionelle Kontrolle stattfindet (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2). **Bußgeld: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes** – je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g). Die **Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744** hat Art. 50 **nicht verschoben**; sie gewährt nur für **vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte** generative KI-Systeme eine Übergangsfrist für Art. 50 Abs. 2 bis zum **02.12.2026** (neuer Art. 111 Abs. 4 KI-VO).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024 (ABl. L 2024/1689)
RechtsnaturEU-Verordnung – unmittelbar anwendbar, kein Umsetzungsgesetz nötig
Geltungsbeginn Art. 5002.08.2026 (Art. 113 Abs. 2 KI-VO)
Übergangsfrist Art. 50 Abs. 2 für Altsystemebis 02.12.2026 (Art. 111 Abs. 4 KI-VO, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744)
Durch Digital Omnibus verschoben?Nein – Art. 50 bleibt beim 02.08.2026
Adressat Abs. 1Anbieter von KI-Systemen mit direkter Personeninteraktion (Chatbots, Voicebots)
Adressat Abs. 2Anbieter generativer KI (auch GPAI) für Audio, Bild, Video, Text
Adressat Abs. 3Betreiber von Emotionserkennung / biometrischer Kategorisierung
Adressat Abs. 4Betreiber (Deployer), die Deepfakes oder KI-Texte veröffentlichen
Deepfake-LegaldefinitionArt. 3 Nr. 60 KI-VO
Zeitpunkt der Informationspätestens bei erster Interaktion oder Aussetzung (Art. 50 Abs. 5)
BarrierefreiheitKennzeichnung muss Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen (Art. 50 Abs. 5)
Sanktionbis 15.000.000 € ODER 3 % Weltjahresumsatz, höherer Wert (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g)
KMU / kleine Midcapsjeweils niedrigerer Wert aus Summe oder Prozentsatz (Art. 99 Abs. 6 und 6a)
Zuständige Behörde DEBundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), sektoral BaFin / Landesmedienanstalten
Nationales DurchführungsgesetzKI-MIG vom 22.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 223), in Kraft seit 29.07.2026
VerfahrenOWiG-Verfahren, § 16, § 17 KI-MIG; § 17 und § 30 Abs. 1, 2 OWiG nicht anwendbar
Freiwilliger PraxisleitfadenCode of Practice on marking and labelling of AI-generated content (Kommission, 10.06.2026)
Rückwirkungkeine – vor dem 02.08.2026 veröffentlichte Inhalte müssen nicht nachträglich markiert werden

Geltungsbereich

Art. 50 gilt extraterritorial wie die gesamte KI-Verordnung (Art. 2 Abs. 1): erfasst ist jeder Anbieter oder Betreiber, dessen KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder verwendet wird – unabhängig vom Sitz. Betroffen sind damit auch US-amerikanische Modellanbieter, sobald ihre Ausgaben EU-Nutzern zugänglich sind.

Wer ist praktisch betroffen:

Ausnahmen (jeweils in der Norm selbst): gesetzlich zugelassene Strafverfolgung; bei Abs. 1 zusätzlich Offensichtlichkeit aus Sicht einer „angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person"; bei Abs. 2 rein unterstützende Standardbearbeitung, die Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändert.

Die vier Pflichten im Einzelnen

Abs. 1 – Chatbot- und Interaktionshinweis (Anbieterpflicht)

KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen so konzipiert sein, dass die Person informiert wird, dass sie mit einem KI-System interagiert. Die Pflicht entfällt nur, wenn dies aus den Umständen offensichtlich ist. Ein Chatbot mit menschlichem Vornamen und Profilbild erfüllt diese Offensichtlichkeitsschwelle regelmäßig nicht.

Abs. 2 – Maschinenlesbare Markierung (Anbieterpflicht)

Anbieter von KI-Systemen – einschließlich GPAI-Systemen –, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die technischen Lösungen müssen – soweit technisch möglich – wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein; maßgeblich sind Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik. In der Praxis: Wasserzeichen, C2PA-Content-Credentials, Metadaten-Provenance.

Für Altsysteme, die bereits vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, läuft die Frist zur Erfüllung von Abs. 2 erst am 02.12.2026 ab (Art. 111 Abs. 4 KI-VO). Systeme, die nach dem 02.08.2026 erstmals in Verkehr gebracht werden, müssen ab Inverkehrbringen konform sein.

Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Betreiberpflicht)

Betreiber müssen die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren und personenbezogene Daten nach DSGVO (VO 2016/679), VO 2018/1725 bzw. RL 2016/680 verarbeiten. Zu beachten: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f KI-VO bereits verboten – Abs. 3 greift nur außerhalb der Verbotstatbestände.

Abs. 4 – Deepfakes und KI-Texte (Betreiberpflicht)

UAbs. 1 – Deepfakes: Betreiber eines KI-Systems, das Bild-, Ton- oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die ein Deepfake sind, müssen offenlegen, dass die Inhalte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Ein Deepfake ist nach Art. 3 Nr. 60 KI-VO ein durch KI erzeugter oder manipulierter Bild-, Ton- oder Videoinhalt, „der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde".

Kunstprivileg: Ist der Inhalt Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms, beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein der erzeugten Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt – also z. B. im Abspann statt als Dauereinblendung.

UAbs. 2 – Texte von öffentlichem Interesse: Betreiber, die KI-erzeugten oder -manipulierten Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen dies offenlegen. Ausnahme: Der Inhalt wurde einem Verfahren menschlicher Überprüfung oder redaktioneller Kontrolle unterzogen und eine natürliche oder juristische Person trägt die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Form und Zeitpunkt der Kennzeichnung

Nach Art. 50 Abs. 5 sind die Informationen nach Abs. 1 bis 4 den betroffenen Personen spätestens zum Zeitpunkt der ersten Interaktion oder Aussetzung in klarer und eindeutiger Weise bereitzustellen. Sie müssen den geltenden Barrierefreiheitsanforderungen entsprechen – ein rein visuelles Wasserzeichen ohne Textalternative genügt bei Screenreader-Nutzung nicht.

Art. 50 Abs. 6 stellt klar: Die Transparenzpflichten lassen die Hochrisiko-Anforderungen des Kapitels III unberührt und treten neben andere Transparenzpflichten des Unions- oder nationalen Rechts – insbesondere DSGVO-Informationspflichten (Art. 13, 14 DSGVO), DSA-Werbetransparenz und UWG-Kennzeichnungspflichten.

Freiwilliger Praxisleitfaden und EU-Kennzeichnungssymbole

Die Kommission hat am 10.06.2026 den finalen Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content veröffentlicht. Er ist freiwillig, beschreibt aber konkrete Umsetzungsschritte: mehrschichtige maschinenlesbare Markierung auf Anbieterseite, sichtbare Kennzeichnung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten auf Betreiberseite sowie ein einheitliches EU-Icon für KI-Inhalte.

Durch die Digital-Omnibus-Verordnung (EU) 2026/1744 wurde Art. 50 Abs. 7 KI-VO geändert: Die Kommission genehmigt Praxisleitfäden nicht mehr per Durchführungsrechtsakt, sondern prüft lediglich deren Angemessenheit; einen Durchführungsrechtsakt mit gemeinsamen Vorschriften kann sie nur noch erlassen, wenn sie den Leitfaden für unangemessen hält. Wichtig: Die Praxisleitfäden begründen keine Konformitätsvermutung – Befolgung entlastet faktisch, ersetzt aber keine eigene Rechtsprüfung.

Sanktionen und Beweislast in der Praxis

Bußgeldrahmen (unmittelbar aus der KI-VO): Verstöße gegen die Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber gemäß Art. 50 werden nach Art. 99 Abs. 4 Buchst. g KI-VO mit Geldbußen bis 15.000.000 € oder – bei Unternehmen – bis 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres geahndet, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Erleichterungen: Für KMU einschließlich Start-ups gilt nach Art. 99 Abs. 6 der jeweils niedrigere Betrag aus Prozentsatz oder Summe. Die Digital-Omnibus-Verordnung hat diese Deckelung mit dem neuen Art. 99 Abs. 6a auf kleine Midcap-Unternehmen ausgeweitet.

Nationale Durchsetzung: Das KI-MIG (KI-Marktüberwachungs-und-Innovationsförderungs-Gesetz vom 22.07.2026, BGBl. 2026 I Nr. 223, in Kraft seit 29.07.2026) enthält in § 15 einen eigenen nationalen Ordnungswidrigkeitentatbestand (bis 50.000 €) – dieser erfasst Art. 21, 27, 45 und 86 KI-VO, nicht Art. 50. Verstöße gegen Art. 50 laufen daher direkt über Art. 99 Abs. 4 KI-VO; das Verfahren richtet sich nach § 16 KI-MIG i. V. m. dem OWiG, wobei § 17 OWiG und § 30 Abs. 1, 2 OWiG ausdrücklich nicht anwendbar sind (die KI-VO setzt eigene Obergrenzen). Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG ist nach § 17 KI-MIG die jeweils zuständige Marktüberwachungsbehörde – im Regelfall die Bundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG), im Finanzsektor die BaFin (§ 2 Abs. 3 KI-MIG), bei Mediendiensteanbietern die nach Landesrecht zuständigen Behörden (§ 2 Abs. 8 KI-MIG).

Nachweispflicht: Anbieter müssen dokumentieren, welche technische Markierungslösung eingesetzt wird und warum sie dem Stand der Technik entspricht. Betreiber müssen belegen können, dass die Offenlegung zum Zeitpunkt der ersten Aussetzung erfolgt ist – bei Redaktionen zusätzlich, dass ein dokumentiertes Verfahren menschlicher Überprüfung existiert und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.

Zusätzliches Risiko neben dem Bußgeld: Eine unterlassene Kennzeichnung kann parallel einen Wettbewerbsverstoß begründen und damit Abmahnungen und Unterlassungsansprüche von Mitbewerbern und Verbänden auslösen. Art. 50 ist marktverhaltensregelnd ausgestaltet; die Einordnung als Marktverhaltensregel im Sinne des § 3a UWG ist gerichtlich noch nicht abschließend geklärt.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2026-08-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
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CC BY 4.0