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EU-KI-Verordnung Art. 50 (VO 2024/1689) – Transparenz- und Kennzeichnungspflicht für Chatbots, Deepfakes und KI-Inhalte seit 02.08.2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-10 · letzte Prüfung: 2026-09-10 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **Artikel 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act)** gilt **seit dem 02.08.2026** unmittelbar in Deutschland ([Art. 113 AI Act](https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1689/oj)). Er verpflichtet zu vier Dingen: **(1)** Anbieter müssen KI-Systeme, die **direkt mit Menschen interagieren** (Chatbots, Sprachassistenten), so gestalten, dass Nutzer **erkennen, dass sie mit KI sprechen** — außer es ist offensichtlich. **(2)** Anbieter generativer KI müssen **synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textinhalte maschinenlesbar kennzeichnen** (Wasserzeichen, Metadaten). **(3)** Betreiber von **Emotionserkennungs- oder biometrischen Kategorisierungssystemen** müssen betroffene Personen informieren. **(4)** Betreiber müssen **Deepfakes offenlegen** und **KI-generierte Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse** als solche kennzeichnen. **Sanktionsrahmen: bis 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes** (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g AI Act). **Wichtige Übergangsfrist:** Für generative KI-Systeme, die **vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht** wurden, gilt die maschinenlesbare Kennzeichnung nach Art. 50 Abs. 2 erst **ab dem 02.12.2026** — eingefügt durch die **Digital-Omnibus-Verordnung zur KI, VO (EU) 2026/1744** (Art. 111 Abs. 4 AI Act n. F.).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageArt. 50 Verordnung (EU) 2024/1689 (AI Act), ABl. L 2024/1689 vom 12.07.2024
ÄnderungsrechtsaktVerordnung (EU) 2026/1744 (Digital-Omnibus zur KI) vom 08.07.2026, ABl. L 2026/1744 vom 24.07.2026
Inkrafttreten Digital-Omnibus27.07.2026 (3. Tag nach Veröffentlichung, Art. 4 VO 2026/1744)
Art. 50 anwendbar seit02.08.2026 (Art. 113 Abs. 2 AI Act – allgemeiner Geltungsbeginn)
Durch Digital-Omnibus verschoben?Nein – Art. 50 Abs. 1, 3, 4, 5 gelten unverändert ab 02.08.2026
Übergangsfrist Art. 50 Abs. 202.12.2026 für generative KI-Systeme, die vor 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden (Art. 111 Abs. 4 AI Act n. F., ErwG 38 VO 2026/1744)
Adressat Abs. 1 (Chatbot-Hinweis)Anbieter (Provider)
Adressat Abs. 2 (maschinenlesbare Markierung)Anbieter, einschließlich GPAI-Anbieter
Adressat Abs. 3 (Emotionserkennung/Biometrie)Betreiber (Deployer)
Adressat Abs. 4 (Deepfake / Text zu öffentl. Interesse)Betreiber (Deployer)
Zeitpunkt der InformationSpätestens bei der ersten Interaktion oder Aussetzung (Art. 50 Abs. 5)
Form der InformationKlar und eindeutig, barrierefrei nach geltenden Barrierefreiheitsanforderungen (Art. 50 Abs. 5)
Sanktionsrahmen EUBis 15 Mio. € ODER 3 % Weltjahresumsatz – höherer Wert (Art. 99 Abs. 4 Buchst. g)
Sonderregel KMU/Start-upsBei KMU einschließlich Start-ups gilt der niedrigere der beiden Werte (Art. 99 Abs. 6)
Nationale Marktüberwachung DEBundesnetzagentur (§ 2 Abs. 1 KI-MIG); BaFin für Finanzsektor (§ 2 Abs. 3 KI-MIG)
Nationales DurchführungsgesetzKI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG), in Kraft seit 29.07.2026
Bußgeldkatalog § 15 KI-MIGBis 50.000 € – erfasst Art. 50 nicht (nur Art. 21, 27, 45, 86) → siehe „Offene Punkte"
Freiwilliger PraxisleitfadenCode of Practice on marking and labelling of AI-generated content, veröffentlicht 10.06.2026
Deepfake-LegaldefinitionArt. 3 Nr. 60 AI Act

Geltungsbereich

Art. 50 gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten — als Verordnung braucht er kein deutsches Umsetzungsgesetz. Er wirkt extraterritorial (Art. 2 Abs. 1 AI Act): erfasst sind auch Anbieter aus Drittstaaten, deren KI-System in der EU in Verkehr gebracht oder verwendet wird.

Anders als die Hochrisiko-Vorschriften ist Art. 50 nicht risikoklassenabhängig: Die Pflichten treffen jedes KI-System mit den genannten Funktionen — auch solche mit minimalem Risiko. Ein einfacher Kundenservice-Chatbot einer Handwerkerwebsite fällt genauso darunter wie ein großes Sprachmodell.

Nicht erfasst sind laut Verordnungstext:

Die vier Pflichten im Einzelnen

Abs. 1 – Offenlegung der KI-Interaktion (Anbieter)

Anbieter stellen sicher, dass KI-Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert sind, dass die Personen informiert werden, dass sie mit einem KI-System interagieren. Ausnahme: Es ist aufgrund von Umständen und Kontext offensichtlich.

Praxis: Ein sichtbarer Hinweis „Sie chatten mit einem KI-Assistenten" beim Öffnen des Chatfensters. Der Hinweis muss vor oder bei der ersten Interaktion erscheinen (Abs. 5) — nicht erst im Impressum oder in den AGB.

Abs. 2 – Maschinenlesbare Markierung synthetischer Inhalte (Anbieter)

Anbieter von KI-Systemen, einschließlich GPAI-Systemen, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, müssen sicherstellen, dass die Ausgaben in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind.

Die technischen Lösungen müssen — soweit technisch möglich — „wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig" sein; zu berücksichtigen sind Umsetzungskosten und der allgemein anerkannte Stand der Technik. In der Praxis: C2PA-Content-Credentials, unsichtbare Wasserzeichen, Metadaten-Signaturen.

Übergangsfrist: Für generative Systeme, die vor dem 02.08.2026 in Verkehr gebracht wurden, muss Art. 50 Abs. 2 erst bis zum 02.12.2026 erfüllt sein (Art. 111 Abs. 4 AI Act, eingefügt durch VO (EU) 2026/1744). Für nach dem 02.08.2026 in Verkehr gebrachte Systeme gilt die Pflicht sofort.

Abs. 3 – Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Betreiber)

Betreiber müssen betroffene natürliche Personen über den Betrieb des Systems informieren und personenbezogene Daten nach DSGVO (VO 2016/679), VO 2018/1725 und RL 2016/680 verarbeiten. Achtung: Emotionserkennung am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen ist nach Art. 5 Abs. 1 Buchst. f AI Act ohnehin verboten — Abs. 3 greift nur außerhalb dieser Verbotszone.

Abs. 4 – Deepfakes und KI-Texte zu öffentlichem Interesse (Betreiber)

Deepfakes (Art. 3 Nr. 60: „einen durch KI erzeugten oder manipulierten Bild-, Ton- oder Videoinhalt, der wirklichen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähnelt und einer Person fälschlicherweise als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen würde") müssen vom Betreiber offengelegt werden.

Kunstprivileg: Ist der Inhalt Teil eines „offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktionalen oder analogen Werks oder Programms", beschränkt sich die Pflicht darauf, das Vorhandensein solcher Inhalte in geeigneter Weise offenzulegen, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht beeinträchtigt — also z. B. Abspann statt Dauereinblendung.

KI-Texte: Betreiber, die KI-erzeugten oder -manipulierten Text veröffentlichen, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, müssen dies offenlegen. Redaktions-Ausnahme: Die Pflicht entfällt, wenn der Inhalt einem menschlichen Überprüfungs- oder redaktionellen Kontrollverfahren unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung trägt.

Freiwilliger Praxisleitfaden und EU-Icons

Nach Art. 50 Abs. 7 AI Act fördert die Kommission Praxisleitfäden zur Umsetzung. Die Kommission hat am 10.06.2026 den finalen Code of Practice on marking and labelling of AI-generated content veröffentlicht. Er ist freiwillig und deckt Art. 50 Abs. 2, 4 und 5 ab. Ergänzend stellt die Kommission EU-Icons zur Kennzeichnung KI-generierter Inhalte frei zur Verfügung.

Die VO (EU) 2026/1744 hat Art. 50 Abs. 7 neu gefasst: Die Kommission prüft künftig — unter weitestgehender Berücksichtigung der Stellungnahme des KI-Gremiums — die Angemessenheit der Praxisleitfäden; die Befugnis, Praxisleitfäden per Durchführungsrechtsakt förmlich zu genehmigen, wurde gestrichen. Hält die Kommission einen Leitfaden für unangemessen, kann sie weiterhin gemeinsame Vorschriften per Durchführungsrechtsakt erlassen. Die Erwägungsgründe stellen klar: Die Praxisleitfäden begründen keine Konformitätsvermutung.

Sanktionen und Durchsetzung in Deutschland

EU-Rahmen: Art. 99 Abs. 4 AI Act sieht für Verstöße gegen die dort aufgelisteten Bestimmungen — darunter unter Buchst. g die Transparenzpflichten nach Art. 50 — Geldbußen von bis zu 15.000.000 € oder, bei Unternehmen, bis zu 3 % des gesamten weltweiten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres vor, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU einschließlich Start-ups kehrt sich das um: Nach Art. 99 Abs. 6 ist jede Geldbuße auf den niedrigeren der beiden Werte begrenzt. Ergänzend sind nach Art. 99 Abs. 1 die Interessen von KMU und ihr wirtschaftliches Überleben zu berücksichtigen.

Zuständigkeit in Deutschland (KI-MIG, in Kraft seit 29.07.2026):

Offene Punkte (Stand 10.09.2026)

⚠️ Bußgeldbewehrung von Art. 50 in Deutschland ist derzeit nicht eindeutig. Der nationale Bußgeldkatalog in § 15 KI-MIG nennt ausschließlich Verstöße gegen Art. 21, Art. 27, Art. 45 und Art. 86 AI Act und deckelt diese bei 50.000 €. Art. 50 ist dort nicht aufgeführt. Wie der EU-Rahmen des Art. 99 Abs. 4 (15 Mio. € / 3 %) für Art.-50-Verstöße in Deutschland verfahrensrechtlich durchgesetzt wird, ist zum Redaktionsschluss nicht abschließend geklärt. Unternehmen sollten sich nicht darauf verlassen, dass Verstöße folgenlos bleiben: Marktüberwachungsmaßnahmen nach § 11 KI-MIG (Anordnungen, Untersagungen, Rücknahmen) greifen unabhängig vom Bußgeld, und wettbewerbsrechtliche Abmahnungen (UWG) sowie DSGVO-Ansprüche kommen parallel in Betracht. Dieser Punkt wird bei der nächsten Prüfung nachgezogen.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-10
Letzte Prüfung:
2026-09-10
In Kraft seit:
2026-08-02
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0