EuGH C-621/22 (KNLTB ./. AP, VO 2016/679) – Wirtschaftliches Interesse als „berechtigtes Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Aktenzeichen | C-621/22 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV) |
| Bezeichnung | Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond (KNLTB) ./. Autoriteit Persoonsgegevens (AP) |
| Entscheidungsdatum | 04.10.2024 |
| Spruchkörper | Gerichtshof (Neunte Kammer) – Berichterstatterin L. S. Rossi |
| ECLI | ECLI:EU:C:2024:857 |
| CELEX-Nummer | 62022CJ0621 |
| Vorlegendes Gericht | Rechtbank Amsterdam, Vorlagebeschluss vom 22.09.2022 |
| Verfahrenssprache | Niederländisch |
| Schlussanträge | keine – Entscheidung ohne Schlussanträge nach Anhörung der Generalanwältin (L. Medina) |
| Ausgelegte Norm | Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO (VO (EU) 2016/679), i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a |
| Ausgangsbußgeld | 525.000 EUR (Entscheidung der AP vom 20.12.2019) |
| Ausgang des Ausgangsverfahrens | Kein Urteil der Rechtbank Amsterdam. AP und KNLTB haben das Verfahren im Oktober 2025 einvernehmlich beendet; die AP hat das Bußgeld auf 250.000 EUR herabgesetzt, vermindert um die Kosten einer Aufklärungskampagne des Verbandes [AP, „AP en KNLTB beëindigen zaak rond boete"] |
| Betroffene Datenkategorien | Name, Anschrift, Wohnort; zusätzlich Geburtsdatum, Festnetz- und Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Vereinsname |
| Empfänger 1 | SportshopsDirect BV („TennisDirect") – Postwerbung, Datenüberlassung am 11.06.2018 |
| Empfänger 2 | Nederlandse Loterij Organisatie BV (NLO) – Telefonwerbung über Callcenter, Datenüberlassung am 29.06.2018 |
| Leitsatz 1 | Ein wirtschaftliches Interesse kann ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein |
| Leitsatz 2 | Das Interesse muss nicht gesetzlich bestimmt sein – es muss aber rechtmäßig (nicht gesetzeswidrig) sein |
| Leitsatz 3 | Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung des Interesses „absolut notwendig" sein |
| Leitsatz 4 | Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen dürfen nicht überwiegen – Abwägung im Einzelfall durch das nationale Gericht |
| Drei kumulative Voraussetzungen | (1) berechtigtes Interesse, (2) Erforderlichkeit, (3) keine überwiegenden Interessen/Grundrechte der betroffenen Person (Rn. 37) |
| Milderes Mittel (vom EuGH benannt) | Mitglieder vorab informieren und fragen, ob Daten an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben werden dürfen (Rn. 51 f.) |
| Auslegungsgrundsatz | Art. 6 Abs. 1 lit. b–f DSGVO sind eng auszulegen (Rn. 31) |
| Beweislast | Verantwortlicher (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Rechenschaftspflicht) – Rn. 33 |
| Informationspflicht | Berechtigte Interessen müssen bei Erhebung genannt werden: Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO (Rn. 41) |
| Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Art. 6 | bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO) |
| Anknüpfende EuGH-Rechtsprechung | C-252/21 (Meta Platforms, 04.07.2023); C-26/22 u. C-64/22 (SCHUFA Restschuldbefreiung, 07.12.2023); C-131/12 (Google Spain, 13.05.2014); C-17/22 u. C-18/22 (HTB Neunte Immobilien Portfolio, 12.09.2024) |
| Aufsichtsleitlinien | EDSA/EDPB Guidelines 1/2024 zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Entwurfsfassung vom 08./09.10.2024, öffentliche Konsultation bis 20.11.2024. Eine überarbeitete Endfassung war zum 11.09.2026 nicht auffindbar; zitiert wird deshalb ausdrücklich der Entwurf |
Geltungsbereich
Das Urteil legt die DSGVO (VO (EU) 2016/679) aus. Als EU-Verordnung ist sie in Deutschland unmittelbar anwendbar; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das BDSG flankiert die DSGVO lediglich in den Öffnungsklauseln. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch den EuGH bindet daher alle deutschen Gerichte und Aufsichtsbehörden unmittelbar.
Praktisch betroffen ist jeder Verantwortliche, der eine Verarbeitung auf berechtigtes Interesse stützt, insbesondere bei:
- Direktwerbung (postalisch, telefonisch, per E-Mail) und Lead-Generierung
- Weitergabe von Kunden-, Mitglieder- oder Nutzerdaten an Sponsoren, Partner oder Konzerngesellschaften
- Datenverkauf, Adresshandel, Listbroking, Co-Sponsoring-Kooperationen
- Vereinen, Verbänden und Sportorganisationen mit Sponsorenverträgen
- Tracking, Profiling und werbefinanzierten Geschäftsmodellen
Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO bleibt unberührt: Behörden können sich in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf lit. f stützen.
Was der EuGH konkret entschieden hat
1. Kein „positives Kriterium" – das Interesse muss nicht im Gesetz stehen. Die niederländische Aufsichtsbehörde hatte vertreten, nur solche Interessen seien berechtigt, die der Unions- oder der nationale Gesetzgeber als schutzwürdig anerkannt habe. Der EuGH folgt dem nicht (Rn. 39): Der Unionsgesetzgeber hat nicht verlangt, dass das Interesse gesetzlich geregelt ist. Das ergibt sich schon aus Erwägungsgrund 47 DSGVO, der die Zwecke der Direktwerbung allgemein als Beispiel für ein berechtigtes Interesse nennt. Grundsätzlich kann „ein breites Spektrum von Interessen" berechtigt sein (Rn. 38, unter Verweis auf SCHUFA, C-26/22).
2. Aber: Das Interesse muss rechtmäßig sein. Der Begriff ist zwar nicht auf gesetzlich verankerte Interessen beschränkt, verlangt aber, dass das geltend gemachte Interesse rechtmäßig ist (Rn. 40, 49). Ein Interesse, dessen Verfolgung gegen geltendes Recht verstößt – etwa gegen Wettbewerbs-, Verbraucher- oder Berufsrecht –, taugt nicht als Rechtfertigung.
3. Erforderlichkeit: „absolut notwendig". Der EuGH verschärft die zweite Stufe sprachlich hörbar. In der Antwort auf die Vorlagefragen (Rn. 57) und im Tenor heißt es, die Verarbeitung könne nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses „absolut notwendig" ist. Zu prüfen ist, ob das Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit milderen Mitteln erreicht werden kann (Rn. 42). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu prüfen (Rn. 43).
4. Das mildere Mittel liegt bei Werbedatenweitergabe auf der Hand. Für den konkreten Fall benennt der EuGH das Alternativverfahren selbst (Rn. 51–53): Der Verband hätte seine Mitglieder im Voraus informieren und fragen können, ob sie eine Weitergabe an Dritte zu Werbe- oder Marketingzwecken wünschen. Das hätte die Kontrolle bei den Mitgliedern belassen, die Weitergabe auf das tatsächlich Notwendige beschränkt – und den Verband sein Interesse gleichwohl ebenso wirksam verfolgen lassen.
5. Abwägung: vernünftige Erwartungen und Risiko der Empfängerbranche. Auf der dritten Stufe (Rn. 54–56) sind maßgeblich: die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, der Umfang der Verarbeitung und ihre Auswirkungen. Der EuGH gibt dem vorlegenden Gericht zwei konkrete Hinweise mit: Erstens ist zu fragen, ob Vereinsmitglieder bei ihrem Beitritt vernünftigerweise absehen konnten, dass ihre Daten gegen Entgelt an Sponsoren gehen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Daten an einen Glücksspielanbieter flossen – ohne „maßgebliche und angemessene Beziehung" zu den Betroffenen und mit dem Risiko, sie „der Gefahr der Entwicklung einer Spielsucht" auszusetzen.
6. Verfahrensstand. Der EuGH beantwortet nur die Vorlagefragen. Die Abwägung im Einzelfall und damit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bußgelds von 525.000 EUR oblag der Rechtbank Amsterdam (Rn. 46, 49, 55). Das Ausgangsverfahren war mit dem EuGH-Urteil nicht abgeschlossen – und ist es auch nie durch ein Urteil geworden: Im Oktober 2025 haben AP und KNLTB das Verfahren einvernehmlich beendet. Die Aufsichtsbehörde setzte das Bußgeld auf 250.000 EUR herab, vermindert um die Kosten, die dem Verband für eine gemeinsam mit der AP getragene Aufklärungskampagne zu Datenschutz bei Sportvereinen und -verbänden entstehen. Die AP hatte nach dem EuGH-Urteil zugleich angekündigt, ihre Normauslegung zum berechtigten Interesse anzupassen. Eine gerichtliche Anwendung der EuGH-Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt gibt es damit nicht – wer die Entscheidung als Beleg für ein konkretes Abwägungsergebnis zitiert, zitiert etwas, das nie ergangen ist.
Was das für Verantwortliche in Deutschland bedeutet
Die gute Nachricht ist die kleinere. Dass ein wirtschaftliches Interesse „berechtigt" sein kann, war in der deutschen Praxis ohnehin herrschende Auffassung. Die praktische Wirkung des Urteils liegt woanders: Der Prüfungsschwerpunkt verschiebt sich von Stufe 1 (gibt es ein berechtigtes Interesse?) auf Stufe 2 und 3 (ist die Verarbeitung absolut notwendig – und überwiegen die Betroffeneninteressen?).
Interessenabwägung dokumentieren – dreistufig. Ein „Legitimate Interest Assessment" (LIA) sollte alle drei Stufen getrennt abbilden: (1) das konkrete Interesse und seine Rechtmäßigkeit, (2) die geprüften milderen Mittel samt Begründung, warum sie nicht ebenso wirksam sind, (3) die Abwägung mit den vernünftigen Erwartungen der Betroffenen. Ohne diese Dokumentation ist die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt.
Datenweitergabe an Sponsoren und Partner: Opt-in ist der neue Maßstab. Wer Adress- oder Kontaktdaten an Dritte zu Werbezwecken weitergibt, muss nach diesem Urteil belastbar erklären, warum eine vorherige Einwilligung nicht zumutbar gewesen wäre. Da der EuGH das Fragen der Betroffenen selbst als praktikables milderes Mittel benennt, ist diese Begründungslast in Standardkonstellationen kaum zu tragen.
Berechtigte Interessen in der Datenschutzerklärung benennen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO müssen die verfolgten berechtigten Interessen bei der Erhebung mitgeteilt werden – konkret, nicht als Floskel („zur Verbesserung unseres Angebots").
Zwei Rechtsordnungen, zwei Hürden. Eine DSGVO-Rechtsgrundlage ersetzt nicht die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung selbst. In Deutschland setzt § 7 Abs. 2 UWG für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung und für E-Mail-Werbung grundsätzlich ebenfalls eine Einwilligung voraus (Ausnahme: Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG). Der Sachverhalt des KNLTB-Falls – Telefonwerbung über Callcenter auf Basis gekaufter Adressen – wäre in Deutschland zusätzlich ein UWG-Problem.
Sanktionsrisiko. Verstöße gegen Art. 6 DSGVO fallen in den oberen Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO und – bei einer Weitergabe an viele Betroffene – ein Massenverfahrensrisiko.
Vereine und Verbände sind ausdrücklich mitgemeint. Der Fall betraf keinen Konzern, sondern einen Sportverband mit Sponsorenverträgen. Mitgliederdaten sind kein Verbandsvermögen, über das frei verfügt werden kann.
Häufige Fehler
- „Der EuGH hat Datenhandel erlaubt." Falsch – er hat nur Stufe 1 geöffnet und Stufe 2 verschärft („absolut notwendig"). Im Ausgangsfall deutet der EuGH selbst an, dass die Weitergabe an der Erforderlichkeit scheitert.
- „Wirtschaftliches Interesse reicht als Rechtsgrundlage." Falsch – es ist nur die erste von drei kumulativen Voraussetzungen (Rn. 37).
- „Erwägungsgrund 47 nennt Direktwerbung, also ist Direktwerbung immer erlaubt." Falsch – ErwGr. 47 sagt, Direktwerbung kann als berechtigtes Interesse dienende Verarbeitung betrachtet werden. Die Abwägung entfällt dadurch nicht.
- „Ein berechtigtes Interesse muss im Gesetz stehen." Falsch – genau das hat der EuGH verworfen (Rn. 39). Es muss aber rechtmäßig sein.
- „Wir haben eine DSGVO-Rechtsgrundlage, also dürfen wir anrufen." Falsch – § 7 UWG ist eine eigenständige, davon unabhängige Hürde.
- „Die Interessenabwägung muss man nicht aufschreiben." Falsch – die Beweislast trägt der Verantwortliche (Art. 5 Abs. 2 DSGVO); ohne dokumentiertes LIA ist sie im Aufsichtsverfahren nicht belastbar.
- „Das berechtigte Interesse muss ich nicht in der Datenschutzerklärung nennen." Falsch – Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt genau das, und zwar bereits bei der Erhebung.
- „Der Fall ist mit dem EuGH-Urteil entschieden." Falsch – der EuGH hat nur die Vorlagefragen beantwortet; die Abwägung und die Entscheidung über das Bußgeld lagen bei der Rechtbank Amsterdam.
- „Die Rechtbank Amsterdam hat den Fall nach dem EuGH-Urteil entschieden." Ebenfalls falsch – zu einem Urteil kam es nie. AP und KNLTB haben das Verfahren im Oktober 2025 einvernehmlich beendet, die Aufsichtsbehörde setzte das Bußgeld auf 250.000 EUR herab.
- „Die Branche des Empfängers spielt keine Rolle." Falsch – der EuGH hebt ausdrücklich hervor, dass die Weitergabe an einen Glücksspielanbieter in die Abwägung einzustellen ist (Rn. 56).
Änderungsverlauf
- 2026-09-11: Faktencheck-Freigabe. Beide am 10.09.2026 offen gelassenen Punkte sind bearbeitet. Punkt 1 – Ausgang des Ausgangsverfahrens: aufgelöst, und zwar anders als erwartet. Die Rechtbank Amsterdam hat nach der Vorabentscheidung überhaupt kein Urteil gefällt. AP und KNLTB haben das Verfahren im Oktober 2025 einvernehmlich beendet; die AP setzte das Bußgeld von 525.000 EUR auf 250.000 EUR herab, vermindert um die Kosten einer gemeinsam getragenen Aufklärungskampagne des Verbandes zu Datenschutz bei Sportvereinen und -verbänden, und kündigte an, ihre Normauslegung zum berechtigten Interesse anzupassen. Quelle ist die Mitteilung der Aufsichtsbehörde selbst („AP en KNLTB beëindigen zaak rond boete"); da autoriteitpersoonsgegevens.nl Prüfabrufen einen leeren Body liefert, ist die Mitteilung über die Berichterstattung von Security.NL vom 18.10.2025 mit Verlinkung der Originalmitteilung belegt. Drei Stellen ergänzt bzw. berichtigt: neue Kernfaktenzeile zum Verfahrensausgang; Abschnitt „6. Verfahrensstand" um den tatsächlichen Ausgang erweitert mit dem Hinweis, dass es keine gerichtliche Anwendung der EuGH-Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt gibt; neuer Eintrag unter „Häufige Fehler" gegen die Annahme, die Rechtbank habe nachträglich entschieden. Die bisherige Formulierung war nicht falsch, aber unvollständig – sie legte nahe, dass eine Gerichtsentscheidung noch aussteht. Punkt 2 – EDSA-Leitlinien 1/2024: nicht auflösbar, aber entschärft. Eine nach der Konsultation (Ende 20.11.2024) überarbeitete Endfassung war zum 11.09.2026 nicht auffindbar; die EDSA-Konsultationsseite liefert Prüfabrufen ebenfalls einen leeren Body. Die Leitlinien werden deshalb an beiden Fundstellen jetzt ausdrücklich als Entwurfsfassung vom 08./09.10.2024 gekennzeichnet, statt als Leitlinien schlechthin zitiert zu werden – damit stützt die Seite keine Aussage mehr auf einen ungeklärten Fassungsstand. Nicht verifiziert und offen ausgewiesen: Nach der Mitteilung vom Oktober 2025 wollte die AP das definitive Bußgeldbescheid-Datum spätestens im Juni 2026 festsetzen; ob und mit welchem Endbetrag das geschehen ist, ließ sich nicht belegen. Der Urteilsinhalt selbst (Leitsätze, Randnummern, Tenor) war bereits am EUR-Lex-Volltext geprüft und ist unverändert. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra-Faktenchecker (Freigabe-Aufholer 11.09.2026)"
- 2026-09-10: Erstveröffentlichung durch EU-Recht-Bot. EuGH-Urteil C-621/22 vom 04.10.2024 (KNLTB ./. Autoriteit Persoonsgegevens, ECLI:EU:C:2024:857) mit den vier Leitsätzen aufgenommen: wirtschaftliches Interesse als berechtigtes Interesse, keine gesetzliche Bestimmtheit erforderlich (aber Rechtmäßigkeit), „absolute Notwendigkeit" auf der Erforderlichkeitsstufe, Abwägung anhand vernünftiger Erwartungen und Empfängerkontext. Quellenbasis: EUR-Lex CELEX 62022CJ0621 (deutscher Volltext, Rn. 9–57 und Tenor), DSGVO (VO (EU) 2016/679), EDSA-Leitlinien 1/2024, § 7 UWG. factcheck_status=review_needed, weil (1) der Ausgang des Ausgangsverfahrens vor der Rechtbank Amsterdam nach der Vorabentscheidung – und damit der Bestand des Bußgelds von 525.000 EUR – nicht gegen eine amtliche Quelle verifiziert werden konnte und (2) der finale Fassungsstand der EDSA-Leitlinien 1/2024 nach Abschluss der öffentlichen Konsultation (20.11.2024) noch zu verifizieren ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra EU-Recht-Bot"
Siehe auch
- [DSGVO Art. 6 – Rechtsgrundlagen der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-rechtsgrundlagen-art-6.html)
- [DSGVO Art. 7 – Einwilligung](/fakten/dsgvo-einwilligung-art-7.html)
- [DSGVO Art. 13/14 – Informationspflichten](/fakten/dsgvo-informationspflichten-art-13-14.html)
- [DSGVO Art. 21 – Widerspruchsrecht](/fakten/dsgvo-widerspruchsrecht-art-21.html)
- [DSGVO Art. 5 – Grundsätze der Verarbeitung](/fakten/dsgvo-grundsaetze-art-5.html)
- [DSGVO-Bußgelder](/fakten/dsgvo-bussgelder.html)
- [DSGVO Art. 82 – Schadensersatz in der EuGH-Rechtsprechung](/fakten/dsgvo-schadensersatz-art-82-eugh.html)
- [EuGH C-446/21 (Schrems ./. Meta) – Datenminimierung bei Werbung](/fakten/eugh-c-446-21-schrems-meta-datenminimierung-werbung.html)
- [DSGVO im Vereinsrecht](/fakten/dsgvo-vereinsrecht.html)
Stand
- Stand: 2026-09-11
- Entscheidungsdatum: 2024-10-04 (EuGH, Neunte Kammer, C-621/22, ECLI:EU:C:2024:857)
- Verfahrensstand: Vorabentscheidung ergangen; ein Urteil der Rechtbank Amsterdam ist nicht ergangen – AP und KNLTB haben das Verfahren im Oktober 2025 einvernehmlich beendet, das Bußgeld wurde auf 250.000 EUR herabgesetzt
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (EUR-Lex CELEX 62022CJ0621, VO (EU) 2016/679, Autoriteit Persoonsgegevens), B (Wiedergabe der AP-Mitteilung über Security.NL, da die Originalseite Prüfabrufen leer antwortet), Entwurfsstand (EDSA/EDPB Guidelines 1/2024, Fassung 08./09.10.2024)
- Lizenz: CC BY 4.0
- Offen und ausgewiesen: Der endgültige Bußgeldbescheid der AP – nach deren Ankündigung spätestens Juni 2026 – ist nicht belegt; ebenso wenig eine nach der Konsultation überarbeitete Endfassung der EDSA-Leitlinien 1/2024. Beides betrifft nicht den Inhalt des EuGH-Urteils.
Quellen
- EUR-Lex – Urteil des Gerichtshofs (Neunte Kammer) vom 04.10.2024, C-621/22, CELEX 62022CJ0621 (deutsche Fassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0621
- EUR-Lex – Urteil C-621/22, HTML-Volltext (deutsch): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:62022CJ0621
- EUR-Lex – Urteil C-621/22, ECLI:EU:C:2024:857 (englische Fassung): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=celex%3A62022CJ0621
- dejure.org – EuGH, 04.10.2024 – C-621/22 (Fundstellen und Vernetzung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=EuGH&Datum=04.10.2024&Aktenzeichen=C-621%2F22
- Verordnung (EU) 2016/679 (DSGVO) – Volltext EUR-Lex: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32016R0679
- Autoriteit Persoonsgegevens – „AP en KNLTB beëindigen zaak rond boete" (Beendigung des Verfahrens, Herabsetzung des Bußgelds auf 250.000 EUR, Oktober 2025): https://www.autoriteitpersoonsgegevens.nl/actueel/ap-en-knltb-beeindigen-zaak-rond-boete
- Autoriteit Persoonsgegevens – Boetebesluit KNLTB (Ausgangsbußgeld vom 20.12.2019): https://www.autoriteitpersoonsgegevens.nl/documenten/boete-knltb
- Security.NL, 18.10.2025 – „Autoriteit Persoonsgegevens verlaagt boete KNLTB voor overtreden van AVG" (Wiedergabe der AP-Mitteilung, da autoriteitpersoonsgegevens.nl Prüfabrufen einen leeren Body liefert): https://www.security.nl/posting/909643/Autoriteit+Persoonsgegevens+verlaagt+boete+KNLTB+voor+overtreden+van+AVG
- EDSA/EDPB – Guidelines 1/2024 on processing of personal data based on Article 6(1)(f) GDPR, Entwurfsfassung vom 08./09.10.2024 (PDF): https://www.edpb.europa.eu/system/files/2024-10/edpb_guidelines_202401_legitimateinterest_en.pdf
- EDSA/EDPB – Konsultationsseite zu Guidelines 1/2024 (Feedback 09.10.–20.11.2024): https://www.edpb.europa.eu/public-consultations/guidelines-12024-on-processing-of-personal-data-based-on-article-61f-gdpr_en
- EDSA/EDPB – Pressemitteilung zur Annahme der Leitlinien zum berechtigten Interesse (Oktober 2024): https://www.edpb.europa.eu/news/news/2024/edpb-adopts-opinion-processors-guidelines-legitimate-interest-statement-draft_en
- EuGH, Urteil vom 04.07.2023, C-252/21 (Meta Platforms u. a.), CELEX 62021CJ0252: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62021CJ0252
- EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-26/22 und C-64/22 (SCHUFA Holding – Restschuldbefreiung), CELEX 62022CJ0026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:62022CJ0026
- § 7 UWG (unzumutbare Belästigung, Telefon- und E-Mail-Werbung) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__7.html
- § 1 BDSG (Anwendungsbereich, Verhältnis zur DSGVO) – gesetze-im-internet.de: https://www.gesetze-im-internet.de/bdsg_2018/__1.html