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EuGH C-621/22 (KNLTB ./. AP, VO 2016/679) – Wirtschaftliches Interesse als „berechtigtes Interesse" nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-11 · letzte Prüfung: 2026-09-11 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Mit Urteil vom **4. Oktober 2024** in der Rechtssache **C-621/22 (Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond ./. Autoriteit Persoonsgegevens)** hat der **Gerichtshof der Europäischen Union** entschieden: Ein **rein wirtschaftliches Interesse** kann ein „berechtigtes Interesse" im Sinne von **Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO** sein. Die Vorschrift verlangt **nicht**, dass das Interesse **gesetzlich bestimmt** ist – sie verlangt aber, dass das geltend gemachte Interesse **rechtmäßig** ist (also nicht gesetzeswidrig). Damit hat der EuGH die Gegenposition der niederländischen Datenschutzbehörde verworfen, wonach nur „zum Gesetz gehörende, gesetzliche und in einem Gesetz festgelegte Interessen" berechtigt sein könnten (sog. „positives Kriterium"). Maßgeblich ist stattdessen ein **negatives Kriterium**: Jedes Interesse kann berechtigt sein, solange es der Rechtsordnung nicht zuwiderläuft. Das ist aber **kein Freibrief für Datenhandel**. Der EuGH schärft im selben Urteil die zweite Stufe deutlich nach: Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung des berechtigten Interesses **„absolut notwendig"** sein. Und er nennt für den Verkauf von Mitgliederdaten an Sponsoren ausdrücklich ein milderes, gleich wirksames Mittel: die Mitglieder **vorab zu informieren und zu fragen**, ob ihre Daten zu Werbezwecken weitergegeben werden dürfen. Wo ein solches Opt-in-Verfahren zumutbar ist, scheitert die Berufung auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO regelmäßig bereits an der Erforderlichkeit. Ausgangspunkt war ein **Bußgeld von 525.000 EUR**, das die niederländische Aufsichtsbehörde am 20.12.2019 gegen den Tennisverband KNLTB verhängt hatte, weil dieser 2018 Namen, Anschriften, Geburtsdaten, Telefonnummern und E-Mail-Adressen seiner Mitglieder **gegen Entgelt** an zwei Sponsoren – einen Sportartikelhändler und einen Glücksspielanbieter – offengelegt hatte.

Kernfakten

PunktWert
AktenzeichenC-621/22 (Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV)
BezeichnungKoninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond (KNLTB) ./. Autoriteit Persoonsgegevens (AP)
Entscheidungsdatum04.10.2024
SpruchkörperGerichtshof (Neunte Kammer) – Berichterstatterin L. S. Rossi
ECLIECLI:EU:C:2024:857
CELEX-Nummer62022CJ0621
Vorlegendes GerichtRechtbank Amsterdam, Vorlagebeschluss vom 22.09.2022
VerfahrensspracheNiederländisch
Schlussanträgekeine – Entscheidung ohne Schlussanträge nach Anhörung der Generalanwältin (L. Medina)
Ausgelegte NormArt. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. f DSGVO (VO (EU) 2016/679), i. V. m. Art. 5 Abs. 1 lit. a
Ausgangsbußgeld525.000 EUR (Entscheidung der AP vom 20.12.2019)
Ausgang des AusgangsverfahrensKein Urteil der Rechtbank Amsterdam. AP und KNLTB haben das Verfahren im Oktober 2025 einvernehmlich beendet; die AP hat das Bußgeld auf 250.000 EUR herabgesetzt, vermindert um die Kosten einer Aufklärungskampagne des Verbandes [AP, „AP en KNLTB beëindigen zaak rond boete"]
Betroffene DatenkategorienName, Anschrift, Wohnort; zusätzlich Geburtsdatum, Festnetz- und Mobilnummer, E-Mail-Adresse, Vereinsname
Empfänger 1SportshopsDirect BV („TennisDirect") – Postwerbung, Datenüberlassung am 11.06.2018
Empfänger 2Nederlandse Loterij Organisatie BV (NLO) – Telefonwerbung über Callcenter, Datenüberlassung am 29.06.2018
Leitsatz 1Ein wirtschaftliches Interesse kann ein berechtigtes Interesse i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO sein
Leitsatz 2Das Interesse muss nicht gesetzlich bestimmt sein – es muss aber rechtmäßig (nicht gesetzeswidrig) sein
Leitsatz 3Die Verarbeitung muss zur Verwirklichung des Interesses „absolut notwendig" sein
Leitsatz 4Die Interessen und Grundrechte der betroffenen Personen dürfen nicht überwiegen – Abwägung im Einzelfall durch das nationale Gericht
Drei kumulative Voraussetzungen(1) berechtigtes Interesse, (2) Erforderlichkeit, (3) keine überwiegenden Interessen/Grundrechte der betroffenen Person (Rn. 37)
Milderes Mittel (vom EuGH benannt)Mitglieder vorab informieren und fragen, ob Daten an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben werden dürfen (Rn. 51 f.)
AuslegungsgrundsatzArt. 6 Abs. 1 lit. b–f DSGVO sind eng auszulegen (Rn. 31)
BeweislastVerantwortlicher (Art. 5 Abs. 2 DSGVO, Rechenschaftspflicht) – Rn. 33
InformationspflichtBerechtigte Interessen müssen bei Erhebung genannt werden: Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO (Rn. 41)
Bußgeldrahmen bei Verstoß gegen Art. 6bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist (Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO)
Anknüpfende EuGH-RechtsprechungC-252/21 (Meta Platforms, 04.07.2023); C-26/22 u. C-64/22 (SCHUFA Restschuldbefreiung, 07.12.2023); C-131/12 (Google Spain, 13.05.2014); C-17/22 u. C-18/22 (HTB Neunte Immobilien Portfolio, 12.09.2024)
AufsichtsleitlinienEDSA/EDPB Guidelines 1/2024 zu Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Entwurfsfassung vom 08./09.10.2024, öffentliche Konsultation bis 20.11.2024. Eine überarbeitete Endfassung war zum 11.09.2026 nicht auffindbar; zitiert wird deshalb ausdrücklich der Entwurf

Geltungsbereich

Das Urteil legt die DSGVO (VO (EU) 2016/679) aus. Als EU-Verordnung ist sie in Deutschland unmittelbar anwendbar; ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Das BDSG flankiert die DSGVO lediglich in den Öffnungsklauseln. Die Auslegung des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO durch den EuGH bindet daher alle deutschen Gerichte und Aufsichtsbehörden unmittelbar.

Praktisch betroffen ist jeder Verantwortliche, der eine Verarbeitung auf berechtigtes Interesse stützt, insbesondere bei:

Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 2 DSGVO bleibt unberührt: Behörden können sich in Erfüllung ihrer Aufgaben nicht auf lit. f stützen.

Was der EuGH konkret entschieden hat

1. Kein „positives Kriterium" – das Interesse muss nicht im Gesetz stehen. Die niederländische Aufsichtsbehörde hatte vertreten, nur solche Interessen seien berechtigt, die der Unions- oder der nationale Gesetzgeber als schutzwürdig anerkannt habe. Der EuGH folgt dem nicht (Rn. 39): Der Unionsgesetzgeber hat nicht verlangt, dass das Interesse gesetzlich geregelt ist. Das ergibt sich schon aus Erwägungsgrund 47 DSGVO, der die Zwecke der Direktwerbung allgemein als Beispiel für ein berechtigtes Interesse nennt. Grundsätzlich kann „ein breites Spektrum von Interessen" berechtigt sein (Rn. 38, unter Verweis auf SCHUFA, C-26/22).

2. Aber: Das Interesse muss rechtmäßig sein. Der Begriff ist zwar nicht auf gesetzlich verankerte Interessen beschränkt, verlangt aber, dass das geltend gemachte Interesse rechtmäßig ist (Rn. 40, 49). Ein Interesse, dessen Verfolgung gegen geltendes Recht verstößt – etwa gegen Wettbewerbs-, Verbraucher- oder Berufsrecht –, taugt nicht als Rechtfertigung.

3. Erforderlichkeit: „absolut notwendig". Der EuGH verschärft die zweite Stufe sprachlich hörbar. In der Antwort auf die Vorlagefragen (Rn. 57) und im Tenor heißt es, die Verarbeitung könne nur dann als erforderlich angesehen werden, wenn sie zur Verwirklichung des berechtigten Interesses „absolut notwendig" ist. Zu prüfen ist, ob das Interesse nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit milderen Mitteln erreicht werden kann (Rn. 42). Die Erforderlichkeit ist gemeinsam mit dem Grundsatz der Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. c DSGVO) zu prüfen (Rn. 43).

4. Das mildere Mittel liegt bei Werbedatenweitergabe auf der Hand. Für den konkreten Fall benennt der EuGH das Alternativverfahren selbst (Rn. 51–53): Der Verband hätte seine Mitglieder im Voraus informieren und fragen können, ob sie eine Weitergabe an Dritte zu Werbe- oder Marketingzwecken wünschen. Das hätte die Kontrolle bei den Mitgliedern belassen, die Weitergabe auf das tatsächlich Notwendige beschränkt – und den Verband sein Interesse gleichwohl ebenso wirksam verfolgen lassen.

5. Abwägung: vernünftige Erwartungen und Risiko der Empfängerbranche. Auf der dritten Stufe (Rn. 54–56) sind maßgeblich: die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, der Umfang der Verarbeitung und ihre Auswirkungen. Der EuGH gibt dem vorlegenden Gericht zwei konkrete Hinweise mit: Erstens ist zu fragen, ob Vereinsmitglieder bei ihrem Beitritt vernünftigerweise absehen konnten, dass ihre Daten gegen Entgelt an Sponsoren gehen. Zweitens ist zu berücksichtigen, dass die Daten an einen Glücksspielanbieter flossen – ohne „maßgebliche und angemessene Beziehung" zu den Betroffenen und mit dem Risiko, sie „der Gefahr der Entwicklung einer Spielsucht" auszusetzen.

6. Verfahrensstand. Der EuGH beantwortet nur die Vorlagefragen. Die Abwägung im Einzelfall und damit die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit des Bußgelds von 525.000 EUR oblag der Rechtbank Amsterdam (Rn. 46, 49, 55). Das Ausgangsverfahren war mit dem EuGH-Urteil nicht abgeschlossen – und ist es auch nie durch ein Urteil geworden: Im Oktober 2025 haben AP und KNLTB das Verfahren einvernehmlich beendet. Die Aufsichtsbehörde setzte das Bußgeld auf 250.000 EUR herab, vermindert um die Kosten, die dem Verband für eine gemeinsam mit der AP getragene Aufklärungskampagne zu Datenschutz bei Sportvereinen und -verbänden entstehen. Die AP hatte nach dem EuGH-Urteil zugleich angekündigt, ihre Normauslegung zum berechtigten Interesse anzupassen. Eine gerichtliche Anwendung der EuGH-Vorgaben auf den konkreten Sachverhalt gibt es damit nicht – wer die Entscheidung als Beleg für ein konkretes Abwägungsergebnis zitiert, zitiert etwas, das nie ergangen ist.

Was das für Verantwortliche in Deutschland bedeutet

Die gute Nachricht ist die kleinere. Dass ein wirtschaftliches Interesse „berechtigt" sein kann, war in der deutschen Praxis ohnehin herrschende Auffassung. Die praktische Wirkung des Urteils liegt woanders: Der Prüfungsschwerpunkt verschiebt sich von Stufe 1 (gibt es ein berechtigtes Interesse?) auf Stufe 2 und 3 (ist die Verarbeitung absolut notwendig – und überwiegen die Betroffeneninteressen?).

Interessenabwägung dokumentieren – dreistufig. Ein „Legitimate Interest Assessment" (LIA) sollte alle drei Stufen getrennt abbilden: (1) das konkrete Interesse und seine Rechtmäßigkeit, (2) die geprüften milderen Mittel samt Begründung, warum sie nicht ebenso wirksam sind, (3) die Abwägung mit den vernünftigen Erwartungen der Betroffenen. Ohne diese Dokumentation ist die Rechenschaftspflicht aus Art. 5 Abs. 2 DSGVO nicht erfüllt.

Datenweitergabe an Sponsoren und Partner: Opt-in ist der neue Maßstab. Wer Adress- oder Kontaktdaten an Dritte zu Werbezwecken weitergibt, muss nach diesem Urteil belastbar erklären, warum eine vorherige Einwilligung nicht zumutbar gewesen wäre. Da der EuGH das Fragen der Betroffenen selbst als praktikables milderes Mittel benennt, ist diese Begründungslast in Standardkonstellationen kaum zu tragen.

Berechtigte Interessen in der Datenschutzerklärung benennen. Nach Art. 13 Abs. 1 lit. d DSGVO müssen die verfolgten berechtigten Interessen bei der Erhebung mitgeteilt werden – konkret, nicht als Floskel („zur Verbesserung unseres Angebots").

Zwei Rechtsordnungen, zwei Hürden. Eine DSGVO-Rechtsgrundlage ersetzt nicht die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit der Werbung selbst. In Deutschland setzt § 7 Abs. 2 UWG für Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern eine vorherige ausdrückliche Einwilligung und für E-Mail-Werbung grundsätzlich ebenfalls eine Einwilligung voraus (Ausnahme: Bestandskundenwerbung nach § 7 Abs. 3 UWG). Der Sachverhalt des KNLTB-Falls – Telefonwerbung über Callcenter auf Basis gekaufter Adressen – wäre in Deutschland zusätzlich ein UWG-Problem.

Sanktionsrisiko. Verstöße gegen Art. 6 DSGVO fallen in den oberen Bußgeldrahmen des Art. 83 Abs. 5 lit. a DSGVO: bis 20 Mio. EUR oder 4 % des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Hinzu kommen Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO und – bei einer Weitergabe an viele Betroffene – ein Massenverfahrensrisiko.

Vereine und Verbände sind ausdrücklich mitgemeint. Der Fall betraf keinen Konzern, sondern einen Sportverband mit Sponsorenverträgen. Mitgliederdaten sind kein Verbandsvermögen, über das frei verfügt werden kann.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-11
Letzte Prüfung:
2026-09-11
In Kraft seit:
2024-10-04
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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Lizenz:
CC BY 4.0