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Euro 7 (VO 2024/1257) – Abgasnorm ab 29.11.2026, Bremsabrieb, Reifenabrieb und Batteriehaltbarkeit In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-15 · letzte Prüfung: 2026-09-15 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Verordnung (EU) 2024/1257 („Euro 7")** vom **24. April 2024** ist die neue EU-Abgasnorm für Kraftfahrzeuge. Sie gilt **ab dem 29. November 2026 für neue Fahrzeugtypen** der Klassen **M1 (Pkw) und N1 (leichte Nutzfahrzeuge)** und **ab dem 29. November 2027 für alle Neufahrzeuge** dieser Klassen — ab diesem Tag darf ein Pkw in der EU nur noch erstzugelassen werden, wenn er Euro 7 erfüllt ([Art. 21 VO 2024/1257](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1257)). Für **Busse und Lkw** (M2, M3, N2, N3) sowie **Anhänger** (O3, O4) gelten **29. Mai 2028** (neue Typen) und **29. Mai 2029** (Neufahrzeuge). Euro 7 ist keine reine Abgasnorm: Erstmals werden **Bremspartikel** und **Reifenabrieb** reguliert, und für Elektro- und Plug-in-Fahrzeuge gibt es **verbindliche Mindestwerte für die Batteriedauerhaltbarkeit** — bei Pkw **80 % der zertifizierten Batterieenergie bis 5 Jahre/100.000 km** und **72 % bis 8 Jahre/160.000 km** ([Anhang II VO 2024/1257](https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32024R1257)). Als **Verordnung** gilt Euro 7 **unmittelbar in Deutschland** — ein nationales Umsetzungsgesetz ist nicht erforderlich. Wichtig für Autofahrer: Euro 7 betrifft **Typgenehmigung und Neuzulassung**, **nicht** bereits zugelassene Bestandsfahrzeuge. Ein Euro-6-Auto verliert durch Euro 7 weder Zulassung noch Umweltplakette.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2024/1257 vom 24.04.2024 [CELEX:32024R1257]
Veröffentlichung im Amtsblatt08.05.2024 (ABl. L, 2024/1257)
Inkrafttreten20. Tag nach Veröffentlichung [Art. 21 Abs. 1]
Geltung neue Fahrzeugtypen M1/N129.11.2026 [Art. 10 Abs. 4, Art. 21]
Geltung Neufahrzeuge M1/N1 (Erstzulassung)29.11.2027 [Art. 10 Abs. 5, Art. 21]
Geltung neue Typen M2, M3, N2, N3, O3, O429.05.2028 [Art. 10 Abs. 6, Art. 21]
Geltung Neufahrzeuge M2, M3, N2, N3, O3, O429.05.2029 [Art. 21]
Geltung neue ReifentypenC1: 01.07.2028 · C2: 01.04.2030 · C3: 01.04.2032 [Art. 21]
Kleinserienhersteller M1/N1erst ab 01.07.2030 [Art. 21]
AnwendungsbereichM1, M2, M3, N1, N2, N3, Anhänger O3/O4, Reifen C1–C3 (außer Eisreifen) [Art. 2]
NOx-Grenzwert Pkw (M1)60 mg/km (Benzin/PI) · 80 mg/km (Diesel/CI) [Anhang I Tab. 1]
Partikelmasse PM Pkw (M1)4,5 mg/km (Benzin und Diesel) [Anhang I Tab. 1]
Partikelzahl PN10 Pkw (M1)6 × 10¹¹ #/km [Anhang I Tab. 1]
CO-Grenzwert Pkw (M1)1.000 mg/km (Benzin) · 500 mg/km (Diesel) [Anhang I Tab. 1]
Bremspartikel (PM10) bis 31.12.20293 mg/km rein elektrisch (PEV) · 7 mg/km alle übrigen Antriebe (M1/N1) [Anhang I Tab. 4]
Bremspartikel N1 Gruppe III (bis 31.12.2029)5 mg/km (PEV) · 11 mg/km (übrige) [Anhang I Tab. 4 Fn. *1]
Bremspartikel ab 01.01.20353 mg/km für alle Antriebe (M1/N1) [Anhang I Tab. 8]
Bremspartikel-Grenzwerte 2030–2034in Anhang I Tab. 5–7 noch nicht beziffert – Festlegung nach Überprüfung gem. Art. 18 Abs. 5
Reifenabrieb-GrenzwerteAnhang I Tab. 9 noch nicht beziffert – Festlegung durch delegierte Rechtsakte (UN-Regelung) [Art. 15]
Batteriedauerhaltbarkeit Pkw (M1, PEV & OVC-HEV)80 % bis 5 Jahre/100.000 km · 72 % bis 8 Jahre/160.000 km [Anhang II Tab. 1]
Batteriedauerhaltbarkeit leichte Nfz (N1)75 % bis 5 Jahre/100.000 km · 67 % bis 8 Jahre/160.000 km [Anhang II Tab. 2]
Hauptlebensdauer M1/N1/M2bis 160.000 km oder 8 Jahre [Anhang IV Tab. 1]
Zusätzliche Lebensdauer M1/N1/M2bis 200.000 km oder 10 Jahre [Anhang IV Tab. 1]
Lebensdauer schwere NfzN3 > 16 t / M3 > 7,5 t: 700.000 km oder 12 Jahre, zusätzlich bis 875.000 km/15 Jahre [Anhang IV Tab. 1]
Dauerhaltbarkeitsmultiplikator (zusätzliche Lebensdauer)1,2 für gasförmige Schadstoffe (M1, N1, M2) [Anhang IV Tab. 2]
Umweltpass für Fahrzeuge (EVP)verbindliche Herstellerpflicht: „Die Hersteller stellen für jedes Fahrzeug einen EVP aus und händigen ihn dem Käufer zusammen mit dem Fahrzeug aus" – Anzeige in den elektronischen Systemen des Fahrzeugs oder per QR-Code, Daten nach außen übertragbar [Art. 7 Abs. 4]; Legaldefinition [Art. 3 Nr. 68]; Format, Inhalt und Übertragungsverfahren über Durchführungsrechtsakte [Art. 14 Buchst. t]
Laufende Umweltdaten im FahrzeugUmweltdaten zum Fahrzeugtyp und zur Umweltverträglichkeit des einzelnen Fahrzeugs werden den Nutzern zur Verfügung gestellt und gegebenenfalls im Fahrzeuginnern angezeigt – Daten aus EVP, OBM-System und OBFCM-Einrichtung einschließlich Lebensdauerwerten und Batterie-Alterungszustand [Art. 4 Abs. 10]; sichere Datenübertragung [Art. 4 Abs. 11]
On-Board-Überwachung (OBM)Pflicht; Daten auch für die Hauptuntersuchung nutzbar [Art. 1 Abs. 2, ErwGr. 34]
ManipulationsverbotManipulationseinrichtungen und -strategien verboten [Art. 4 Abs. 5]
Sanktionenkein eigener Bußgeldkatalog in Euro 7; es gilt das Sanktionsregime der VO (EU) 2018/858 (Marktüberwachung, Rücknahme, Bußgelder) [ErwGr. 8] – die dort genannten Beträge wurden in diesem Lauf nicht am Volltext der VO 2018/858 nachgeprüft
Aufhebung Euro 6 (VO 715/2007)mit Wirkung vom 01.07.2030 [Art. 20 Abs. 1]
Aufhebung Euro VI (VO 595/2009)mit Wirkung vom 01.07.2031 [Art. 20 Abs. 1]
Umsetzung in Deutschlandkeine erforderlich – EU-Verordnung, unmittelbar anwendbar (Art. 288 AEUV)

Geltungsbereich

Euro 7 gilt für Kraftfahrzeuge der Klassen M1, M2, M3, N1, N2 und N3 sowie für Anhänger der Klassen O3 und O4 nach Art. 4 der Verordnung (EU) 2018/858, zusätzlich für Systeme, Bauteile und selbstständige technische Einheiten (Motoren, Antriebsbatterien, Bremssysteme, Reifen, Austausch-Emissionsminderungssysteme) und für Reifen der Klassen C1, C2 und C3 nach UN-Regelung Nr. 117 — ausgenommen sind Eisreifen (Art. 2 VO 2024/1257).

Anders als frühere Euro-Stufen erfasst Euro 7 auch rein batterieelektrische Fahrzeuge (PEV). Sie haben zwar keine Abgasemissionen, unterliegen aber den Bremspartikel-Grenzwerten und den Mindestanforderungen an die Batteriedauerhaltbarkeit.

Euro 7 ist eine Verordnung und gilt damit nach Art. 288 Abs. 2 AEUV unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Deutschland braucht kein Umsetzungsgesetz. Zuständige Genehmigungs- und Marktüberwachungsbehörde ist in Deutschland das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) im Rahmen der EG-Fahrzeuggenehmigungsverordnung (EG-FGV) und der Verordnung (EU) 2018/858.

Was ab wann gilt – der Fristenpfad

29.11.2026 – neue Fahrzeugtypen Pkw/Transporter. Ab diesem Tag versagen die Genehmigungsbehörden die EU-Typgenehmigung für neue Fahrzeugtypen der Klassen M1 oder N1, die Euro 7 nicht erfüllen (Art. 10 Abs. 4). Ebenfalls ab diesem Tag dürfen Systeme, Bauteile und technische Einheiten für Euro-7-Fahrzeuge nur noch mit eigener Typgenehmigung verkauft oder eingebaut werden (Art. 11 Abs. 1). Fahrzeugmodelle, die bereits vor diesem Datum typgenehmigt sind, dürfen weiter gebaut und verkauft werden.

29.11.2027 – alle Neufahrzeuge Pkw/Transporter. Ab diesem Tag gelten Übereinstimmungsbescheinigungen für nicht-Euro-7-konforme Neufahrzeuge der Klassen M1/N1 als nicht mehr gültig; Zulassung, Verkauf und Inbetriebnahme sind untersagt (Art. 10 Abs. 5). Das ist das Datum, das für Autokäufer praktisch zählt.

29.05.2028 / 29.05.2029 – Busse, Lkw, Anhänger. Dieselbe Zweistufigkeit für M2, M3, N2, N3 sowie Anhänger O3/O4 (Art. 10 Abs. 6, Art. 21).

01.07.2028 / 01.07.2030 – Reifen der Klasse C1. Ab 01.07.2028 erteilen die nationalen Behörden Typgenehmigungen für neue C1-Reifentypen nur noch nach Euro 7. Ab 01.07.2030 ist das Inverkehrbringen nicht-konformer C1-Reifen sowie die Zulassung damit ausgerüsteter Neufahrzeuge untersagt; Restbestände nicht-konformer C1-Reifen dürfen noch bis 30.06.2032 abverkauft werden (Art. 11 Abs. 4).

01.07.2030 / 01.07.2031 – Ablösung der Altregime. Die Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Euro 5/6, leichte Fahrzeuge) wird zum 01.07.2030 aufgehoben, die Verordnung (EG) Nr. 595/2009 (Euro VI, schwere Fahrzeuge) zum 01.07.2031 (Art. 20).

Bremsabrieb und Reifenabrieb – das Neue an Euro 7

Euro 7 ist die erste EU-Abgasnorm, die Nicht-Abgas-Emissionen reguliert. Zwei Punkte sind praktisch relevant:

Bremspartikel (PM10). Bis zum 31.12.2029 gelten nach Anhang I Tabelle 4 für M1 und N1 (außer N1 Gruppe III) 3 mg/km für rein elektrische Fahrzeuge (PEV) und 7 mg/km für alle anderen Antriebe (OVC-HEV, NOVC-HEV, FCV/FCHV, ICEV). Für N1 Gruppe III gelten 5 mg/km (PEV) bzw. 11 mg/km. Ab 01.01.2035 gilt nach Anhang I Tabelle 8 einheitlich 3 mg/km für alle Antriebstechnologien bei M1 und N1. Die Werte für den Zeitraum 2030 bis 2034 (Anhang I Tabellen 5–7) sind im Verordnungstext noch nicht beziffert — sie werden erst nach der Überprüfung durch die Kommission nach Art. 18 Abs. 5 festgelegt.

Reifenabrieb. Anhang I Tabelle 9 sieht Grenzwerte für Normal-, M+S- und Spezialreifen der Klassen C1, C2 und C3 vor — die Zahlenwerte sind im Verordnungstext noch offen. Sie sollen an die einschlägige UN-Regelung angeglichen und über delegierte Rechtsakte nach Art. 15/16 nachgetragen werden. Wer heute Aussagen über konkrete Abriebgrenzwerte liest, sollte prüfen, ob sich diese auf einen bereits erlassenen delegierten Rechtsakt stützen.

Batteriehaltbarkeit bei Elektroautos

Erstmals macht die EU die Alterung von Antriebsbatterien zur Typgenehmigungsvoraussetzung. Maßgeblich sind zwei Kennzahlen: der State of Certified Energy (SOCE) und der State of Certified Range — jeweils der Prozentsatz der zertifizierten Batterieenergie bzw. zertifizierten elektrischen Reichweite, der zu einem Zeitpunkt noch verbleibt (ErwGr. 33).

| Fahrzeugklasse | bis 5 Jahre oder 100.000 km | über 5 Jahre/100.000 km bis 8 Jahre oder 160.000 km | |---|---|---| | M1 (Pkw), PEV und OVC-HEV | 80 % | 72 % | | N1 (leichte Nfz), PEV und OVC-HEV | 75 % | 67 % |

Maßgeblich ist jeweils, was zuerst eintritt (Zeit oder Laufleistung). Die Werte für M2, M3, N2 und N3 (Anhang II Tabelle 3) sind im Verordnungstext noch nicht beziffert.

Diese Mindestwerte sind eine öffentlich-rechtliche Typgenehmigungsanforderung, kein unmittelbarer zivilrechtlicher Gewährleistungsanspruch des Käufers. Sie können aber praktisch als Maßstab dafür dienen, was bei einem Neufahrzeug als übliche Beschaffenheit im Sinne von § 434 Abs. 3 BGB zu erwarten ist. Die vertragliche Batteriegarantie des Herstellers bleibt davon unberührt und geht oft weiter.

Was das für Autokäufer bedeutet

Was das für Hersteller und Werkstätten bedeutet

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-15
Letzte Prüfung:
2026-09-15
In Kraft seit:
2024-05-28
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0