Familienversicherung (§ 10 SGB V) – Voraussetzungen und Einkommensgrenzen 2026 In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 10 SGB V [gesetze-im-internet.de] |
| Beitragspflicht | Beitragsfrei für Mitversicherte |
| Berechtigt | Ehegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder |
| Einkommensgrenze allgemein 2026 | 565 €/Monat (1/7 der monatlichen Bezugsgröße von 3.955 €) [§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V; § 1 SVBezGrV 2026] |
| Einkommensgrenze Minijob 2026 | 603 €/Monat (Geringfügigkeitsgrenze) [§ 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V; § 8 Abs. 1a SGB IV] |
| Wohnsitz im Inland | Voraussetzung, Ausnahmen bei EWR/EU-Aufenthalt |
| Kein eigenes Versicherungspflicht-Verhältnis | Voraussetzung |
| Altersgrenze Kinder Grundsatz | Vollendung 18. Lebensjahr |
| Altersgrenze Kinder Ausbildung | Vollendung 25. Lebensjahr |
| Altersgrenze ohne Bildungsstatus | Vollendung 23. Lebensjahr |
| Behinderte Kinder | Ohne Altersgrenze [§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V] |
| Dienstunterbrechung | Bis zu 12 Monate Verlängerung pro Wehr-/Bundesfreiwilligendienst |
| Anzeige der Familienversicherung | Schriftlich bei der Krankenkasse, Bescheinigung wird ausgestellt |
| Erlöschen bei Einkommensüberschreitung | Mit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erstmals nicht mehr vorliegt |
| Ende der Familienversicherung Kind bei Heirat | Wirkungslos — Kind bleibt bis Altersgrenze familienversichert, sofern Voraussetzungen weiter erfüllt |
| Selbständigkeit Ehegatte | Schließt Familienversicherung bei hauptberuflicher Selbständigkeit aus [§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V] |
| Ausschluss der Kinder bei privatversichertem Elternteil | Kinder sind nicht versichert, wenn der mit ihnen verwandte Ehegatte/Lebenspartner des Mitglieds keiner Krankenkasse angehört, sein Gesamteinkommen regelmäßig 1/12 der Jahresarbeitsentgeltgrenze (2026: 6.450 €/Monat) übersteigt und regelmäßig höher ist als das des Mitglieds [§ 10 Abs. 3 SGB V; § 2 Abs. 1 SVBezGrV 2026] |
Geltungsbereich
§ 10 SGB V gilt im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte werden separat behandelt — bei ihnen besteht für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag mit eigener Beitragspflicht. Die Familienversicherung in der GKV ist daher häufig ein wesentlicher Kostenvorteil der GKV gegenüber der PKV. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen — die Krankenkasse stellt aber auf Antrag eine schriftliche Bestätigung aus, die im Verkehr mit Ärzten und Krankenhäusern als Nachweis dient. Die Familienversicherung umfasst alle Leistungen der GKV (ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel, Krankengeld jedoch nicht — Krankengeld setzt eigene Mitgliedschaft voraus).
Einkommensgrenze 2026 — die Stufen
Die Einkommensgrenze richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 ergibt sich:
- Allgemeine Grenze: 565 €/Monat — ein Siebtel der bundeseinheitlichen monatlichen Bezugsgröße von 3.955 € (§ 1 SVBezGrV 2026; die Verordnung setzt nur noch einen Wert fest, eine getrennte Bezugsgröße Ost gibt es nicht mehr).
- Minijob-Sonderregelung: § 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V lässt für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (oder § 8a SGB IV) ausüben, ein regelmäßiges Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zu. Diese beträgt 2026 603 €/Monat (§ 8 Abs. 1a SGB IV: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet; 13,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 €). Ein Minijob bis 603 € ist also unschädlich, obwohl er über der allgemeinen Einkommensgrenze liegt.
Berücksichtigt wird das Gesamteinkommen. Dazu zählen Arbeitsentgelt (brutto vor Steuern), Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, sonstige steuerpflichtige Einnahmen. Geringfügige Schwankungen sind unschädlich — maßgeblich ist die regelmäßige Überschreitung. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, erlischt die Familienversicherung; das Mitversichertensubjekt wird dann freiwillig versichert oder pflichtversichert (je nach Status).
Häufige Fehler
- „Kinder bleiben bis 27 mitversichert." Differenziert — die Höchstgrenze ist 25 Jahre für Schul-/Berufsausbildung und Freiwilligendienste. Eine darüber hinausgehende Mitversicherung gibt es nur für behinderte Kinder (ohne Altersgrenze).
- „Wer heiratet, verliert die Familienversicherung des Elternteils." Falsch — Kinder bleiben bis zur Altersgrenze familienversichert über die Eltern, auch nach Heirat, sofern alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Heirat allein beendet die Familienversicherung nicht.
- „Minijobs zerstören die Familienversicherung." Falsch — Minijobs bis 603 €/Monat (2026) sind unschädlich. Die allgemeine Einkommensgrenze gilt nicht.
- „Selbständige Ehegatten können familienversichert sein." Falsch — nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V schließt eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit die Familienversicherung aus, unabhängig vom Einkommen.
- „Familienversicherung umfasst auch Krankengeld." Falsch — Krankengeld setzt eigene Mitgliedschaft mit eigener Pflichtversicherung voraus. Familienversicherte erhalten kein Krankengeld.
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext. § 10 SGB V Abs. 1 bis 6 verbatim gegengelesen; alle Aussagen zu Altersgrenzen (18/23/25/ohne Grenze), hauptberuflicher Selbständigkeit und Meldepflicht bestätigt. Beide Geldwerte belegt: 565 €/Monat = 1/7 der Bezugsgröße 3.955 € (§ 1 SVBezGrV 2026 vom 24.11.2025, BGBl. 2025 I Nr. 278), 603 €/Monat = Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1a SGB IV (13,90 € × 130 ÷ 3, aufgerundet). Zwei Präzisierungen: Die Bezeichnung „Bezugsgröße West" entfällt — die SVBezGrV 2026 setzt nur noch einen bundeseinheitlichen Wert fest; die Minijob-Ausnahme beruht auf § 10 Abs. 1 Satz 6 SGB V und nennt die Geringfügigkeitsgrenze, nicht eine eigene „Minijob-Grenze". Ergänzt: Ausschlusstatbestand des § 10 Abs. 3 SGB V (privatversicherter Elternteil über 1/12 der JAEG). | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-18: Tote GKV-Quellen-URL (404) durch aktuelle Seite "Grundprinzipien der GKV" ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/kv_grundprinzipien.jsp" new="https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/gkv_grundprinzipien.jsp" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-17: Erstveröffentlichung mit Einkommensgrenzen 2026 (535 € allgemein, 556 € Minijob). Quellen § 10 SGB V (gesetze-im-internet.de), § 18 SGB IV (Bezugsgröße) verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-17
- Gültig ab: 1989-01-01 (GRG, § 10 SGB V); Werte 2026
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (SGB V, SGB IV, GKV-Spitzenverband)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 10 SGB V – Familienversicherung: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__10.html
- § 18 SGB IV – Bezugsgröße: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__18.html
- § 8 SGB IV – Geringfügige Beschäftigung, Geringfügigkeitsgrenze: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_4/__8.html
- Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 vom 24.11.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 278): https://www.gesetze-im-internet.de/svbezgrv_2026/BJNR1160A0025.html
- GKV-Spitzenverband – Familienversicherung: https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/kv_grundprinzipien/gkv_grundprinzipien.jsp
- BMG – Familienversicherung Übersicht: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/krankenversicherung/