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Familienversicherung (§ 10 SGB V) – Voraussetzungen und Einkommensgrenzen 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-06-18 · letzte Prüfung: 2026-06-18 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Über die **Familienversicherung** nach **§ 10 SGB V** sind Ehegatten, eingetragene Lebenspartner und Kinder eines GKV-Mitglieds **beitragsfrei** mitversichert, wenn sie bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zentrale Bedingung: Das **Gesamteinkommen** des Mitversicherten darf **nicht regelmäßig die Einkommensgrenze überschreiten**. Sie beträgt 2026 **535 €/Monat** (Standard) bzw. **556 €/Monat** für Minijobber (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V iVm § 18 SGB IV). Kinder sind grundsätzlich bis zur Vollendung des **18. Lebensjahres** mitversichert; bei Schul- oder Berufsausbildung oder Freiwilligendienst bis zum **25. Lebensjahr** (§ 10 Abs. 2 SGB V). Behinderte Kinder, die wegen ihrer Behinderung außerstande sind, sich selbst zu unterhalten, sind **ohne Altersgrenze** mitversichert.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 10 SGB V [gesetze-im-internet.de]
BeitragspflichtBeitragsfrei für Mitversicherte
BerechtigtEhegatte, eingetragener Lebenspartner, Kinder, Stiefkinder, Enkelkinder, Pflegekinder
Einkommensgrenze allgemein 2026535 €/Monat (1/7 der monatlichen Bezugsgröße)
Einkommensgrenze Minijob 2026556 €/Monat (Minijob-Grenze)
Wohnsitz im InlandVoraussetzung, Ausnahmen bei EWR/EU-Aufenthalt
Kein eigenes Versicherungspflicht-VerhältnisVoraussetzung
Altersgrenze Kinder GrundsatzVollendung 18. Lebensjahr
Altersgrenze Kinder AusbildungVollendung 25. Lebensjahr
Altersgrenze ohne BildungsstatusVollendung 23. Lebensjahr
Behinderte KinderOhne Altersgrenze [§ 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V]
DienstunterbrechungBis zu 12 Monate Verlängerung pro Wehr-/Bundesfreiwilligendienst
Anzeige der FamilienversicherungSchriftlich bei der Krankenkasse, Bescheinigung wird ausgestellt
Erlöschen bei EinkommensüberschreitungMit dem Beginn des Monats, in dem die Voraussetzung erstmals nicht mehr vorliegt
Ende der Familienversicherung Kind bei HeiratWirkungslos — Kind bleibt bis Altersgrenze familienversichert, sofern Voraussetzungen weiter erfüllt
Selbständigkeit EhegatteSchließt Familienversicherung bei hauptberuflicher Selbständigkeit aus [§ 10 Abs. 1 Nr. 4 SGB V]

Geltungsbereich

§ 10 SGB V gilt im Verhältnis zur gesetzlichen Krankenversicherung. Privatversicherte werden separat behandelt — bei ihnen besteht für jedes Familienmitglied ein eigener Vertrag mit eigener Beitragspflicht. Die Familienversicherung in der GKV ist daher häufig ein wesentlicher Kostenvorteil der GKV gegenüber der PKV. Der Anspruch entsteht kraft Gesetzes, sobald die Voraussetzungen vorliegen — die Krankenkasse stellt aber auf Antrag eine schriftliche Bestätigung aus, die im Verkehr mit Ärzten und Krankenhäusern als Nachweis dient. Die Familienversicherung umfasst alle Leistungen der GKV (ambulante und stationäre Behandlung, Arzneimittel, Krankengeld jedoch nicht — Krankengeld setzt eigene Mitgliedschaft voraus).

Einkommensgrenze 2026 — die Stufen

Die Einkommensgrenze richtet sich nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB V und beträgt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV. Für 2026 ergibt sich:

Berücksichtigt wird das Gesamteinkommen. Dazu zählen Arbeitsentgelt (brutto vor Steuern), Einkünfte aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung, Renten, sonstige steuerpflichtige Einnahmen. Geringfügige Schwankungen sind unschädlich — maßgeblich ist die regelmäßige Überschreitung. Wird die Grenze regelmäßig überschritten, erlischt die Familienversicherung; das Mitversichertensubjekt wird dann freiwillig versichert oder pflichtversichert (je nach Status).

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-06-18
Letzte Prüfung:
2026-06-18
In Kraft seit:
1989-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0