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Gebäudeenergiegesetz (GEG) 2024/2026 – Überblick, Aufbau und Geltungsbereich

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-27 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Bau- und Sanierungsrecht GEG Gebäudeenergiegesetz Heizungsgesetz Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist das zentrale deutsche Gesetz für die energetischen Anforderungen an Gebäude. Es führt seit dem 1. November 2020 die früheren Regelwerke Energieeinsparungsgesetz (EnEG), Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) in einem einheitlichen Gesetz zusammen. Die wichtigste Novelle – das sogenannte „Heizungsgesetz" mit der 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien (§ 71 GEG) – gilt seit dem 1. Januar 2024. Das GEG gliedert sich in 9 Teile mit den §§ 1 bis 114 sowie 11 Anlagen und regelt Neubau-Standards, Sanierungspflichten im Bestand, Anlagentechnik, Energieausweise und Förderung.

Kernfakten

PunktWert
Vollständiger NameGesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden [GEG, gesetze-im-internet.de]
Erstmals in Kraft1. November 2020 (Ausfertigung 8. August 2020) [BMWSB]
Zusammengeführte VorgängergesetzeEnEG, EnEV, EEWärmeG [§ 1 GEG]
Wichtigste Novelle („Heizungsgesetz") in Kraft1. Januar 2024 [BMWSB / BMWE-Energiewechsel]
Aufbau9 Teile, §§ 1–114, 11 Anlagen [GEG-Inhaltsverzeichnis, gesetze-im-internet.de]
ZweckEnergieeinsparung und zunehmend erneuerbare Wärme/Kälte in Gebäuden [§ 1 GEG]
AnwendungsbereichGebäude, die unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden [§ 2 GEG]
Kernpflicht Heizungmind. 65 % erneuerbare Energien bei neu eingebauter Heizung [§ 71 GEG]
Energieausweis-TeilTeil 5, §§ 79–88 [GEG]
Förderungs-TeilTeil 6, §§ 89–91 [GEG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € (in den übrigen Fällen bis 5.000 €) [§ 108 GEG]
VollzugLänderbehörden; Erfüllungsnachweise und Kontrollen [Teile 7–9 GEG]

Aufbau des GEG (9 Teile)

Das GEG ist systematisch in neun Teile gegliedert. Der grobe Aufbau:

Das Gesetz wird durch insgesamt 11 Anlagen ergänzt (z. B. Berechnungs- und Referenzwerte).

Geltungsbereich

Nach § 2 GEG gilt das Gesetz für Gebäude, soweit sie unter Einsatz von Energie beheizt oder gekühlt werden, und für deren Anlagen und Bauteile. Erfasst sind damit praktisch alle Wohn- und Nichtwohngebäude im Neubau wie im Bestand. § 2 Absatz 2 nimmt bestimmte Gebäude vom Anwendungsbereich aus – darunter Betriebsgebäude mit überwiegend offener Bauweise, unterirdische Bauten, Unterglas- und Kulturräume, Traglufthallen und Zelte, Gebäude für Gottesdienst, nur kurzzeitig genutzte Wohngebäude sowie kleine Gebäude mit einer Nutzfläche bis zu 50 m².

Verhältnis zu BEG, BAFA und KfW

Das GEG legt die ordnungsrechtlichen Pflichten fest (was gebaut, saniert und eingebaut werden muss). Die finanzielle Förderung erfolgt nicht direkt aus dem GEG, sondern über die darauf aufbauende Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Einzelmaßnahmen laufen über das BAFA, Komplettsanierungen und Neubau über zinsverbilligte Kredite und Tilgungszuschüsse der KfW. Wer also die GEG-Pflichten (etwa die 65-Prozent-Regel) erfüllt, kann dafür regelmäßig Fördermittel beantragen.

Ausblick: angekündigte Reform 2026

Die Bundesregierung hat angekündigt, das „Heizungsgesetz" zu reformieren und das GEG technologieoffener und stärker an die kommunale Wärmeplanung und CO₂-Bepreisung zu koppeln. Rechtsstand: Es handelt sich bislang um ein politisches Vorhaben; ein verabschiedetes Reformgesetz liegt zum Stand 2026-06-27 noch nicht vor. Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung gilt das hier beschriebene GEG in seiner aktuellen Fassung unverändert weiter. Einzelheiten zum geplanten Reformvorhaben werden gesondert dokumentiert.

Häufige Fehler

Quellen

Amtliche Primärquellen (Stufe A):

Behörden / Verwaltung (Stufe B):

Änderungsverlauf

Stand:
2026-06-27
Gültig ab:
2024-01-01 (Heizungsnovelle); GEG erstmals in Kraft 2020-11-01
Status:
aktuell (in_force)
Quellenautorität:
A (Primärquellen gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0