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§ 60b GModG – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-08-29 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Wassergeführte Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen einmalig einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am 30. September 2027; jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Die Vorschrift steht seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – der bisherige Kurzname Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist entfallen, Paragraphennummer und Wortlaut des § 60b sind unverändert. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60b GModG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) – bis 28.07.2026 zitiert als § 60b GEG [§ 60b GModG, gesetze-im-internet.de]
Gesetzesname seit 29.07.2026Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [Vollzitat gesetze-im-internet.de; BGBl. 2026 I Nr. 226]
Betroffene GebäudeGebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG]
Betroffene AnlagenHeizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind (z. B. Gas-, Öl-, Biomasse-Zentralheizungen) [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG]
Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009)bis zum Ablauf des 30. September 2027 [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG]
Frist jüngere Anlagen (Einbau nach 30.9.2009)innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG]
PrüfumfangOptimierung der einstellbaren technischen Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen, Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–4 GModG]
Regelmäßig notwendige OptimierungenAbsenkung der Vorlauftemperatur bzw. Heizkurven-Korrektur, Nachtabsenkung/-abschaltung, Optimierung des Zirkulationsbetriebs, Einstellung der Umwälzpumpe, Absenkung der Warmwasser- und Heizgrenztemperatur, Information des Eigentümers [§ 60b Abs. 2 Nr. 1–7 GModG]
Durchführungfachkundige Person i. S. d. § 60a Abs. 3; insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieberater [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GModG]
Frist Optimierungsmaßnahmeninnerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung, schriftlich festzuhalten [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GModG]
DokumentationPrüfergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; Ergebnis und Nachweis dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorlegen, entsprechend bei Pacht und sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung [§ 60b Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 i. V. m. § 60a Abs. 5 Satz 4 GModG]
Wiederholungnicht erforderlich, solange an der Anlage und am Wärmebedarf des Gebäudes nichts geändert wurde [§ 60b Abs. 6 GModG]
Nachweis über hydraulischen AbgleichHeizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden [§ 60b Abs. 4 Satz 2 GModG]
Bußgeld unterlassene PrüfungGeldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG]
Bußgeld unterlassene OptimierungGeldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG]
In Kraft seit1. Oktober 2024 [Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280]

Geltungsbereich

Die Prüf- und Optimierungspflicht des § 60b GModG gilt bundesweit für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden – typischerweise größere Mehrfamilienhäuser mit Gas-, Öl- oder Biomasse-Zentralheizung. Erfasst sind ausdrücklich auch laufende Bestandsanlagen: Wurde die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt, ist die Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2027 nachzuholen. Für jüngere Anlagen läuft die Frist ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung; das GModG-Infoportal des BBSR nennt dazu als Beispiele: Einbau am 1.10.2009 → Prüfung vom 1.10.2024 bis 30.9.2025, Einbau am 1.10.2010 → Prüfung vom 1.10.2025 bis 30.9.2026, Einbau am 1.1.2011 → Prüfung vom 1.1.2026 bis 31.12.2026.

Die Prüfung soll nach § 60b Abs. 4 Satz 1 GModG im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Terminen angeboten und durchgeführt werden, insbesondere bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, bei der Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder bei der Heizungswartung. § 60b ergänzt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG und den einbaubezogenen hydraulischen Abgleich nach § 60c GModG.

Zur Rechtsstandsänderung: Das Gebäudeenergiegesetz führt seit der Verkündung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026) den Kurznamen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Anders als die §§ 47 und 71 bis 73 GEG, die weggefallen bzw. in andere Paragraphen verschoben wurden, ist § 60b unverändert unter derselben Nummer fortgeführt worden; die Inhaltsübersicht des GModG führt ihn weiterhin als „§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen". Zitate der Form „§ 60b GEG" bleiben inhaltlich richtig, sind aber seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr das amtliche Zitat.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen läuft eine im Jahr 2006 eingebaute Gaszentralheizung. Das Gebäude hat mehr als sechs Wohnungen, die Anlage ist wassergeführt und keine Wärmepumpe, und sie wurde vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut – die Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG ist deshalb bis zum Ablauf des 30. September 2027 einmalig durchzuführen. Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die einstellbaren technischen Parameter energetisch optimiert sind, ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird, inwieweit Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur möglich sind. Das Ergebnis hält er schriftlich fest und übersendet es dem Eigentümer.

Ergibt die Prüfung eine zu hoch eingestellte Heizkurve und eine ungeregelte Umwälzpumpe, sind diese Punkte bis spätestens 30. September 2028 abzustellen und die Umsetzung schriftlich zu dokumentieren. Ein Mieter kann das Prüfergebnis und den Umsetzungsnachweis nach § 60b Abs. 5 Satz 3 GModG auf Verlangen unverzüglich vorgelegt bekommen. Bleibt die Prüfung aus, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro festsetzen; das Gleiche gilt, wenn die Optimierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand