§ 60b GModG – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)
Kurzantwort
Wassergeführte Heizungsanlagen, die keine Wärmepumpe sind und in einem Gebäude mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden, müssen einmalig einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, endet die Frist am 30. September 2027; jüngere Anlagen sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Die Vorschrift steht seit dem 29. Juli 2026 im Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) – der bisherige Kurzname Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist entfallen, Paragraphennummer und Wortlaut des § 60b sind unverändert. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und schriftlich festzuhalten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 60b GModG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) – bis 28.07.2026 zitiert als § 60b GEG [§ 60b GModG, gesetze-im-internet.de] |
| Gesetzesname seit 29.07.2026 | Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Modernisierung der Wärmeversorgung in Gebäuden (Gebäudemodernisierungsgesetz – GModG) [Vollzitat gesetze-im-internet.de; BGBl. 2026 I Nr. 226] |
| Betroffene Gebäude | Gebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 Satz 1 und 2 GModG] |
| Betroffene Anlagen | Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind (z. B. Gas-, Öl-, Biomasse-Zentralheizungen) [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG] |
| Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009) | bis zum Ablauf des 30. September 2027 [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GModG] |
| Frist jüngere Anlagen (Einbau nach 30.9.2009) | innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG] |
| Prüfumfang | Optimierung der einstellbaren technischen Parameter, effiziente Heizungspumpe, Dämmung von Rohrleitungen und Armaturen, Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–4 GModG] |
| Regelmäßig notwendige Optimierungen | Absenkung der Vorlauftemperatur bzw. Heizkurven-Korrektur, Nachtabsenkung/-abschaltung, Optimierung des Zirkulationsbetriebs, Einstellung der Umwälzpumpe, Absenkung der Warmwasser- und Heizgrenztemperatur, Information des Eigentümers [§ 60b Abs. 2 Nr. 1–7 GModG] |
| Durchführung | fachkundige Person i. S. d. § 60a Abs. 3; insbesondere Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie gelistete Energieberater [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GModG] |
| Frist Optimierungsmaßnahmen | innerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung, schriftlich festzuhalten [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GModG] |
| Dokumentation | Prüfergebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; Ergebnis und Nachweis dem Mieter auf Verlangen unverzüglich vorlegen, entsprechend bei Pacht und sonstiger entgeltlicher Nutzungsüberlassung [§ 60b Abs. 5 Sätze 1, 3 und 4 i. V. m. § 60a Abs. 5 Satz 4 GModG] |
| Wiederholung | nicht erforderlich, solange an der Anlage und am Wärmebedarf des Gebäudes nichts geändert wurde [§ 60b Abs. 6 GModG] |
| Nachweis über hydraulischen Abgleich | Heizungsprüfung kann auch im Rahmen der Durchführung eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden [§ 60b Abs. 4 Satz 2 GModG] |
| Bußgeld unterlassene Prüfung | Geldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 10 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG] |
| Bußgeld unterlassene Optimierung | Geldbuße bis zu 5.000 Euro [§ 108 Abs. 1 Nr. 9 i. V. m. Abs. 2 Nr. 3 GModG] |
| In Kraft seit | 1. Oktober 2024 [Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.10.2023, BGBl. 2023 I Nr. 280] |
Geltungsbereich
Die Prüf- und Optimierungspflicht des § 60b GModG gilt bundesweit für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden – typischerweise größere Mehrfamilienhäuser mit Gas-, Öl- oder Biomasse-Zentralheizung. Erfasst sind ausdrücklich auch laufende Bestandsanlagen: Wurde die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt, ist die Prüfung bis zum Ablauf des 30. September 2027 nachzuholen. Für jüngere Anlagen läuft die Frist ein Jahr, beginnend mit dem Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung; das GModG-Infoportal des BBSR nennt dazu als Beispiele: Einbau am 1.10.2009 → Prüfung vom 1.10.2024 bis 30.9.2025, Einbau am 1.10.2010 → Prüfung vom 1.10.2025 bis 30.9.2026, Einbau am 1.1.2011 → Prüfung vom 1.1.2026 bis 31.12.2026.
Die Prüfung soll nach § 60b Abs. 4 Satz 1 GModG im Zusammenhang mit ohnehin stattfindenden Terminen angeboten und durchgeführt werden, insbesondere bei Kehr- und Überprüfungstätigkeiten, bei der Feuerstättenschau nach dem Schornsteinfeger-Handwerksgesetz oder bei der Heizungswartung. § 60b ergänzt die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a GModG und den einbaubezogenen hydraulischen Abgleich nach § 60c GModG.
Zur Rechtsstandsänderung: Das Gebäudeenergiegesetz führt seit der Verkündung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 226, in Kraft seit 29.07.2026) den Kurznamen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Anders als die §§ 47 und 71 bis 73 GEG, die weggefallen bzw. in andere Paragraphen verschoben wurden, ist § 60b unverändert unter derselben Nummer fortgeführt worden; die Inhaltsübersicht des GModG führt ihn weiterhin als „§ 60b Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen". Zitate der Form „§ 60b GEG" bleiben inhaltlich richtig, sind aber seit dem 29. Juli 2026 nicht mehr das amtliche Zitat.
Ausnahmen
- Weniger als sechs Einheiten: § 60b greift erst ab sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Ein- und Zweifamilienhäuser sowie kleinere Mehrfamilienhäuser sind von der gesetzlichen Pflicht nicht erfasst [§ 60b Abs. 1 Sätze 1 und 2 GModG].
- Wärmepumpen: Wärmepumpen, die nach § 60a GModG einer Betriebsprüfung unterzogen werden, sind von der Heizungsprüfung ausgenommen [§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG].
- Standardisierte Gebäudeautomation: Heizungsanlagen in Gebäuden mit standardisierter Gebäudeautomation nach § 56 GModG entfallen aus der Prüfpflicht. Der Verweis lautete bis zum 28.07.2026 auf § 71a GEG; die Regelung wird seit dem 29.07.2026 als § 56 GModG geführt [§ 60b Abs. 7 Satz 1 GModG].
- Energieleistungsvertrag oder Betrieb durch Versorger/Netzbetreiber: Anlagen, die unter eine vertragliche Vereinbarung über ein Niveau der Gesamtenergieeffizienz fallen – insbesondere unter einen Energieleistungsvertrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 8a GModG – oder die von einem Versorgungsunternehmen oder Netzbetreiber betrieben werden und systemseitiger Effizienzüberwachung unterliegen, sind ausgenommen, sofern die Gesamtauswirkungen gleichwertig sind [§ 60b Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 und 2 GModG].
- Nachweispflicht für die Ausnahme: Wer sich auf die Gebäudeautomation beruft, muss Projektunterlagen in überprüfbarer Form vorlegen; für die Contracting- und Versorger-Ausnahme sind Gebäude-, Anlagen- und Betreiberdaten, der Energieleistungsvertrag und ein geeigneter Betreibervertrag vorzulegen [§ 60b Abs. 8 GModG].
- Keine wassergeführte Heizung: Systeme ohne Wasser als Wärmeträger, etwa reine Luftheizsysteme, fallen nicht unter § 60b [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GModG].
Häufige Fehler
- Weiter mit der alten Gesetzesbezeichnung arbeiten: Seit dem 29. Juli 2026 heißt das Gesetz Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Die Pflicht selbst hat sich nicht geändert – wer die Vorschrift aber in Verträgen, Prüfberichten oder Bescheiden zitiert, sollte auf § 60b GModG umstellen.
- Verweis auf § 71a statt § 56: Die Ausnahme für Gebäude mit standardisierter Gebäudeautomation steht seit dem 29.07.2026 in § 56 GModG. Das GModG-Infoportal des BBSR nannte am 29.08.2026 auf der Unterseite zur Heizungsoptimierung weiterhin „§ 71a" – maßgeblich ist der Gesetzestext, nicht die Portalseite.
- Verwechslung von § 60b und § 60c: § 60b regelt die einmalige, fristgebundene Prüfung und Optimierung älterer Bestandsanlagen; § 60c regelt den hydraulischen Abgleich, der durch Einbau oder Aufstellung einer Heizungsanlage in Gebäuden ab sechs Einheiten ausgelöst wird.
- Annahme, jedes Haus sei betroffen: Die Pflicht greift erst ab sechs Einheiten; in kleineren Gebäuden ist die Heizungsprüfung keine GModG-Pflicht.
- Wärmepumpe unter § 60b eingeordnet: Für Wärmepumpen gilt die Betriebsprüfung nach § 60a GModG mit eigenem Prüfkatalog und Fünf-Jahres-Wiederholung, nicht § 60b.
- Optimierungsfrist übersehen: Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf nach § 60b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 i. V. m. Abs. 2, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres durchzuführen und schriftlich festzuhalten; das Unterlassen ist ein eigener Bußgeldtatbestand (§ 108 Abs. 1 Nr. 9 GModG).
- Unternehmererklärung erwartet: Für die Heizungsprüfung nach § 60b sieht das Gesetz keine Unternehmererklärung vor. § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 GModG erfasst nur den hydraulischen Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung nach § 60c. Auch der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau nach § 97 Abs. 1 GModG nur die Rohrdämmung nach § 69 Abs. 2 und die Unterlagen nach § 96 Abs. 5 – nicht die Durchführung der Heizungsprüfung.
- Bußgeldhöhe falsch eingeschätzt: Verstöße gegen § 60b werden mit bis zu 5.000 Euro geahndet (§ 108 Abs. 2 Nr. 3 GModG, „übrige Fälle") – nicht mit den 50.000 Euro, die für andere Pflichten gelten, etwa die Dämmung oberster Geschossdecken nach § 35 GModG (vormals § 47 GEG).
Beispiel
In einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen läuft eine im Jahr 2006 eingebaute Gaszentralheizung. Das Gebäude hat mehr als sechs Wohnungen, die Anlage ist wassergeführt und keine Wärmepumpe, und sie wurde vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut – die Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b Abs. 1 Satz 2 GModG ist deshalb bis zum Ablauf des 30. September 2027 einmalig durchzuführen. Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau, ob die einstellbaren technischen Parameter energetisch optimiert sind, ob eine effiziente Heizungspumpe eingesetzt wird, inwieweit Rohrleitungen und Armaturen gedämmt werden sollten und welche Maßnahmen zur Absenkung der Vorlauftemperatur möglich sind. Das Ergebnis hält er schriftlich fest und übersendet es dem Eigentümer.
Ergibt die Prüfung eine zu hoch eingestellte Heizkurve und eine ungeregelte Umwälzpumpe, sind diese Punkte bis spätestens 30. September 2028 abzustellen und die Umsetzung schriftlich zu dokumentieren. Ein Mieter kann das Prüfergebnis und den Umsetzungsnachweis nach § 60b Abs. 5 Satz 3 GModG auf Verlangen unverzüglich vorgelegt bekommen. Bleibt die Prüfung aus, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro festsetzen; das Gleiche gilt, wenn die Optimierungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden.
Quellen
- § 60b GModG im Volltext (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60b.html
- § 60a GModG im Volltext (Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen, fachkundige Personen):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60a.html
- § 60c GModG im Volltext (Hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__60c.html
- § 56 GModG im Volltext (Gebäudeautomatisierung und Gebäudesteuerung, vormals § 71a GEG):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__56.html
- § 96 GModG im Volltext (Private Nachweise, Unternehmererklärung):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__96.html
- § 97 GModG im Volltext (Aufgaben des bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__97.html
- § 108 GModG im Volltext (Bußgeldvorschriften):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/__108.html
- Inhaltsübersicht und Vollzitat des GModG (Gesetzesname, Änderungsstand, Inkrafttreten der §§ 60b und 60c am 1.10.2024):: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/index.html
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 226 (Änderungsgesetz vom 23. Juli 2026, Umbenennung in GModG):: https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/226/VO.html
- GModG-Infoportal des BBSR, Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung (Fristenübersicht mit Beispielen):: https://www.gmodg.bund.de/GEGPortal/DE/Home/startseite/_buehne/Heizungsopt.html
Änderungsverlauf
- 2026-08-29: Seite auf GModG-Rechtsstand gezogen (Folgeauftrag
gmodg-altseiten-rechtsstand-nachziehen, Priorität 3). Gesetzesname GEG → GModG im Titel und durchgängig im Text; § 60b ist unverändert unter derselben Nummer fortgeführt (an der GModG-Inhaltsübersicht belegt). Vier inhaltliche Korrekturen: (a) Ausnahme für standardisierte Gebäudeautomation verweist jetzt auf § 56 statt § 71a; (b) Bußgeld-Fundstellen präzisiert auf § 108 Abs. 1 Nr. 10 (unterlassene Prüfung) und Nr. 9 (unterlassene Optimierung), jeweils i. V. m. Abs. 2 Nr. 3; (c) Vergleichsbeispiel für die 50.000-Euro-Fälle von § 47 GEG auf § 35 GModG umgestellt; (d) ergänzt, dass für § 60b keine Unternehmererklärung nach § 96 Abs. 1 Nr. 9 besteht und der Bezirksschornsteinfeger die Prüfung nach § 97 Abs. 1 nicht kontrolliert. Neu aufgenommen: Optimierungskatalog des § 60b Abs. 2, Nachweispflichten der Ausnahmen nach § 60b Abs. 8, Fristenbeispiele des BBSR-Infoportals, Inkrafttretensnachweis Art. 6 Abs. 2 des Gesetzes vom 16.10.2023. Tote Quelle bbsr-geg.bund.de (301) ersetzt durch gmodg.bund.de. | change_type=legal_update field="rechtsstand" old="GEG" new="GModG" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent" - 2026-07-04: Erstveröffentlichung der Faktenseite; Werte gegen den amtlichen Gesetzestext (GEG i. d. F. vom 9.1.2026) geprüft, Fristen (30.09.2027; 15-Jahre-Regel), Prüfumfang, fachkundige Personen und Bußgeldrahmen (§ 108) verifiziert; Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects, factcheck_status). | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Nexvyra Bau-Agent"
Stand
- Stand: 2026-08-29
- Gültig ab: 1.10.2024 (Inkrafttreten der §§ 60b und 60c)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (Gesetzestext, Bundesgesetzblatt)
- Lizenz: CC BY 4.0