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GEG § 60b – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)

GEG § 60b – Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung älterer Anlagen (Frist 30.09.2027)

Kurzantwort

Nach § 60b GEG müssen wassergeführte Heizungsanlagen (keine Wärmepumpen) in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten einmalig einer Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung unterzogen werden. Für Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut oder aufgestellt wurden, gilt die Frist 30. September 2027. Anlagen, die nach dem 30. September 2009 eingebaut wurden, sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung zu prüfen. Die Prüfung übernimmt eine fachkundige Person (u. a. Schornsteinfeger, Heizungsbauer, Energieberater) – idealerweise im Rahmen von Feuerstättenschau oder Heizungswartung. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf, sind die Maßnahmen innerhalb eines Jahres umzusetzen. Verstöße gegen die Prüfpflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden (§ 108 GEG). § 60b ist am 1. Oktober 2024 in Kraft getreten.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 60b GEG (Prüfung und Optimierung älterer Heizungsanlagen) [§ 60b Abs. 1 GEG]
Betroffene GebäudeGebäude mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten [§ 60b Abs. 1 GEG]
Betroffene AnlagenHeizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind (z. B. Gas-, Öl-, Biomasse-Zentralheizungen) [§ 60b Abs. 1 GEG]
Frist Altanlagen (Einbau vor 1.10.2009)bis zum Ablauf des 30. September 2027 [§ 60b Abs. 1 Satz 2 GEG]
Frist neuere Anlagen (Einbau nach 30.9.2009)innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau/Aufstellung [§ 60b Abs. 1 Satz 1 GEG]
PrüfumfangOptimierung der Betriebsparameter, effiziente Heizungspumpe, Rohr-/Armaturendämmung, Absenkung der Vorlauftemperatur [§ 60b Abs. 1 Satz 3 GEG]
Durchführungfachkundige Person i. S. d. § 60a Abs. 3; insbesondere Schornsteinfeger, Installateure/Heizungsbauer, Ofen-/Luftheizungsbauer, gelistete Energieberater [§ 60b Abs. 3 i. V. m. § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4, 6 GEG]
Frist Optimierungsmaßnahmeninnerhalb eines Jahres nach der Heizungsprüfung [§ 60b Abs. 5 Satz 2 GEG]
DokumentationErgebnis schriftlich festhalten und dem Verantwortlichen übersenden; dem Mieter auf Verlangen vorzulegen [§ 60b Abs. 5 GEG]
Wiederholungnicht erforderlich, wenn Anlage/Wärmebedarf unverändert (einmalige Prüfung) [§ 60b Abs. 6 GEG]
Nachweis über hydraulischen AbgleichHeizungsprüfung kann im Rahmen eines hydraulischen Abgleichs nachgewiesen werden [§ 60b Abs. 4 Satz 2 GEG]
BußgeldGeldbuße bis zu 5.000 € (§ 108 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 GEG) [§ 108 GEG]
In Kraft seit1. Oktober 2024

Geltungsbereich

Die Prüf- und Optimierungspflicht nach § 60b GEG gilt bundesweit für Heizungsanlagen mit Wasser als Wärmeträger, die keine Wärmepumpe sind und in Gebäuden mit mindestens sechs Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten betrieben werden – typischerweise größere Mehrfamilienhäuser mit Gas-, Öl- oder Biomasse-Zentralheizung. Erfasst werden ausdrücklich auch bereits laufende Bestandsanlagen: Anlagen, die vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurden, müssen bis spätestens 30. September 2027 einmalig geprüft und optimiert werden. Anlagen mit Einbau nach dem 30. September 2009 sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf von 15 Jahren nach Einbau oder Aufstellung an der Reihe – eine 2010 eingebaute Anlage also bis Ende 2026. Die Prüfung soll möglichst mit ohnehin anfallenden Terminen (Feuerstättenschau, Kehr- und Überprüfungstätigkeiten oder Heizungswartung) verbunden werden. § 60b ergänzt den auslöserbezogenen hydraulischen Abgleich nach § 60c und die Betriebsprüfung von Wärmepumpen nach § 60a.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

In einem Mehrfamilienhaus mit zehn Wohnungen läuft noch eine 2006 eingebaute Gaszentralheizung. Weil das Gebäude mehr als sechs Wohnungen hat, die Heizung wassergeführt und keine Wärmepumpe ist und die Anlage vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut wurde, muss sie bis spätestens 30. September 2027 einmalig einer Heizungsprüfung und -optimierung nach § 60b GEG unterzogen werden. Der Schornsteinfeger prüft im Rahmen der Feuerstättenschau die Betriebsparameter, die Effizienz der Heizungspumpe, die Rohrdämmung und Möglichkeiten zur Absenkung der Vorlauftemperatur; das Ergebnis hält er schriftlich fest und übersendet es dem Eigentümer. Zeigt die Prüfung Optimierungsbedarf – etwa eine zu hohe Vorlauftemperatur oder eine ungeregelte Umwälzpumpe –, sind diese Maßnahmen innerhalb eines Jahres umzusetzen. Unterbleibt die Prüfung, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 5.000 € verhängen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

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