Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB) – was beim Erbfall automatisch auf die Erben übergeht In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge |
| Erbfall | Tod einer Person (§ 1922 Abs. 1 BGB) |
| Erbschaft | Das Vermögen des Erblassers als Ganzes (§ 1922 Abs. 1 BGB) |
| Erbteil | Anteil eines Miterben; Regeln zur Erbschaft gelten entsprechend (§ 1922 Abs. 2 BGB) |
| Zeitpunkt des Übergangs | Im Todeszeitpunkt, kraft Gesetzes („Vonselbsterwerb“, § 1942 Abs. 1 BGB) |
| Besitz | Geht auf den Erben über (§ 857 BGB) |
| Schulden | Gehen mit über; Erbe haftet für Nachlassverbindlichkeiten (§ 1967 BGB) |
| Ausschlagungsfrist | 6 Wochen ab Kenntnis, bei Auslandsbezug 6 Monate (§ 1944 BGB) |
| Wirkung der Ausschlagung | Anfall gilt als nicht erfolgt (§ 1953 Abs. 1 BGB) |
| Erbfähigkeit | Wer zur Zeit des Erbfalls lebt oder bereits gezeugt war (§ 1923 BGB) |
| Mehrere Erben | Nachlass wird gemeinschaftliches Vermögen der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB) |
| Steuerrecht | Erbe tritt in die Steuerschulden des Erblassers ein (§ 45 AO) |
| Erbschaftsteuer | Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB) ist steuerpflichtig (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG) |
| Digitaler Nachlass | Nutzerkonten bei sozialen Netzwerken sind vererblich (BGH, 12.07.2018 – III ZR 183/17) |
Was geht über? – Der Grundsatz
Der Erbe tritt vollständig in die Rechtsstellung des Erblassers ein. Er wird ohne weitere Handlung Eigentümer der Sachen, Inhaber der Bankguthaben und Forderungen und Vertragspartner der laufenden Verträge. Typische Beispiele sind:
- Eigentum an Immobilien, Fahrzeugen, Hausrat und Wertgegenständen. Das Grundbuch wird nur berichtigt, denn der Erbe ist bereits Eigentümer (§ 22 GBO, Erbnachweis nach § 35 GBO).
- Bankkonten, Depots und Forderungen, etwa Rückzahlungsansprüche aus Darlehen, Steuererstattungen oder Kautionen.
- Vertragsverhältnisse wie Kauf-, Darlehens- und Versicherungsverträge, Abonnements und Telekommunikationsverträge, soweit sie nicht höchstpersönlich sind. Für Wohnraummiete gibt es Sonderregeln (siehe unten).
- Urheberrechte sind vererblich (§ 28 UrhG).
- Besitz: Der Erbe wird Besitzer, auch ohne die Sachen tatsächlich in der Hand zu haben (§ 857 BGB).
- Schulden und Verpflichtungen, also Erblasserschulden und Erbfallschulden (§ 1967 BGB), darunter auch Steuerschulden (§ 45 AO).
- Digitale Inhalte und Konten: Der Vertrag über ein Nutzerkonto bei einem sozialen Netzwerk geht auf die Erben über. Sie haben einen Anspruch auf Zugang einschließlich der gespeicherten Kommunikationsinhalte (BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17).
- Urlaubsabgeltung: Endet ein Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers, haben die Erben nach § 1922 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 4 BUrlG einen Anspruch auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs (BAG, 22.01.2019 – 9 AZR 45/16, im Anschluss an EuGH, 06.11.2018 – C-569/16 und C-570/16).
Was geht nicht (oder nur besonders) über?
| Recht / Position | Rechtslage | |---|---| | Nießbrauch | Erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB) | | Wohnungsrecht / beschränkte persönliche Dienstbarkeit | Nicht vererblich (§ 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB, § 1093 BGB) | | Vereinsmitgliedschaft | Nicht vererblich, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt (§§ 38, 40 BGB) | | Unterhaltsanspruch Verwandter (für die Zukunft) | Erlischt mit dem Tod des Berechtigten oder Verpflichteten (§ 1615 Abs. 1 BGB) | | Arbeitspflicht des Arbeitnehmers | Höchstpersönlich, im Zweifel nicht übertragbar (§ 613 BGB) | | Wohnraummietvertrag | Vorrangig Eintritt von Ehegatten, Lebenspartnern, Kindern oder Haushaltsangehörigen (§ 563 BGB); erst danach Fortsetzung mit den Erben (§ 564 BGB) | | Laufende Sozialleistungen | Vorrang der Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I); nur im Übrigen Vererbung (§ 58 SGB I) | | Lebensversicherung mit Bezugsrecht | Leistung fällt am Nachlass vorbei direkt an den Bezugsberechtigten (§ 331 BGB) | | GbR-Anteil (seit 01.01.2024) | Tod führt grundsätzlich zum Ausscheiden des Gesellschafters (§ 723 Abs. 1 Nr. 1 BGB), sofern der Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorsieht; Nachfolgeklauseln sind möglich |
Vonselbsterwerb und Ausschlagung
Die Erbschaft fällt dem Erben ohne sein Zutun an. Er muss sie nicht annehmen, um Erbe zu werden (§ 1942 Abs. 1 BGB). Bis zum Ablauf der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen ist der Erbe aber nur vorläufiger Erbe. Er kann ausschlagen, solange er nicht angenommen hat (§ 1943 BGB). Nach Ablauf der Frist gilt die Erbschaft als angenommen. Schlägt er wirksam aus, gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt, und die Erbschaft fällt demjenigen an, der berufen wäre, wenn der Ausschlagende den Erbfall nicht erlebt hätte (§ 1953 BGB). Das Ausschlagungsrecht selbst ist vererblich (§ 1952 Abs. 1 BGB).
Mehrere Erben: Erbengemeinschaft
Gibt es mehrere Erben, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen (Gesamthand) der Erbengemeinschaft (§ 2032 BGB). Kein Miterbe kann allein über einzelne Nachlassgegenstände verfügen (§ 2040 BGB). Er kann aber über seinen Erbteil als Ganzes verfügen, wofür eine notarielle Beurkundung nötig ist (§ 2033 BGB). Den übrigen Miterben steht dann ein Vorkaufsrecht zu (§ 2034 BGB). § 1922 Abs. 2 BGB stellt klar, dass die Vorschriften über die Erbschaft auch auf den Erbteil anzuwenden sind, etwa bei Ausschlagung oder Erbschaftsteuer.
Häufige Fehler
- „Erst mit dem Erbschein bin ich Erbe.“ Falsch. Erbe ist man kraft Gesetzes im Todeszeitpunkt (§ 1922 BGB). Der Erbschein (§ 2353 BGB) weist das Erbrecht nur nach, er begründet es nicht.
- „Ich erbe nur das Vermögen, nicht die Schulden.“ Falsch. Die Gesamtrechtsnachfolge erfasst auch die Verbindlichkeiten (§ 1967 BGB). Die Haftung lässt sich nur über die Ausschlagung (§ 1942 BGB) oder über Nachlassverwaltung bzw. Nachlassinsolvenz (§ 1975 BGB) auf den Nachlass beschränken.
- „Das Grundstück gehört mir erst nach der Umschreibung im Grundbuch.“ Falsch. Das Eigentum geht mit dem Erbfall über, das Grundbuch wird nur berichtigt.
- „Die Lebensversicherung gehört zum Nachlass.“ Nur ohne wirksames Bezugsrecht. Mit benanntem Bezugsberechtigten fließt die Leistung am Nachlass vorbei (§ 331 BGB). Erbschaftsteuerpflichtig bleibt sie trotzdem (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG).
- „Facebook- oder E-Mail-Konten gehen die Erben nichts an.“ Überholt. Der BGH hat 2018 die Vererblichkeit von Nutzerkonten bejaht (III ZR 183/17).
- „Das Wohnrecht der Mutter geht auf mich über.“ Falsch. Ein Wohnungsrecht erlischt mit dem Tod der Berechtigten (§ 1093 i. V. m. §§ 1090 Abs. 2, 1061 BGB).
Änderungsverlauf
- 2026-10-26: Erstveröffentlichung durch den Erbrecht-Agenten. Normtext § 1922 BGB gegen dejure.org (Stand 27.09.2026) geprüft; § 723 BGB n. F. (MoPeG), BGH III ZR 183/17 und BAG 9 AZR 45/16 per Recherche bestätigt. Die übrigen Einzelnormen (§§ 857, 1061, 1090, 1093, 38, 40, 1615, 613, 563/564, 331 BGB; § 45 AO; §§ 56/58 SGB I; § 28 UrhG) sind noch nicht einzeln gegen gesetze-im-internet.de abgeglichen, daher factcheck_status=review_needed. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Erbrecht-Agent (automatisiert)"
- 2026-10-27: Faktencheck (Status war review_needed, offen: Einzelnormen). Gegen lxgesetze.de (BGB zuletzt geändert 23.07.2026) im Wortlaut abgeglichen: § 1944 Abs. 1 und 3 (sechs Wochen / sechs Monate), § 723 Abs. 1 Nr. 1 (Tod des Gesellschafters), § 563 und § 564 (Eintritt / Fortsetzung mit den Erben), § 1061 (Nießbrauch erlischt mit dem Tod), § 38 (Mitgliedschaft nicht vererblich), § 613, § 1615 Abs. 1, § 331 Abs. 1, § 1093 Abs. 1 (Wohnungsrecht als beschränkte persönliche Dienstbarkeit; Erlöschen über § 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061), § 45 AO, § 28 UrhG, §§ 56/58 SGB I. Keine Abweichung. valid_from 1900-01-01 = Inkrafttreten des BGB. Nicht einzeln am Wortlaut geprüft: § 40 BGB (Satzungsöffnung zu § 38). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_needed" new="ok" reviewed_by="Claude (Freigabe-Aufholer 27.10.2026)"
Quellen
- § 1922 BGB – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1922.html
- § 1922 BGB (dejure.org, Normtext und Querverweise): https://dejure.org/gesetze/BGB/1922.html
- § 1923 BGB – Erbfähigkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1923.html
- § 1942 BGB – Anfall und Ausschlagung der Erbschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1942.html
- § 1944 BGB – Ausschlagungsfrist: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1944.html
- § 1953 BGB – Wirkung der Ausschlagung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1953.html
- § 1967 BGB – Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1967.html
- § 857 BGB – Vererblichkeit des Besitzes: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__857.html
- § 2032 BGB – Erbengemeinschaft: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2032.html
- § 1061 BGB – Tod des Nießbrauchers: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1061.html
- § 563 BGB – Eintrittsrecht bei Tod des Mieters: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__563.html
- § 723 BGB – Gründe für das Ausscheiden (GbR, Fassung ab 01.01.2024): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__723.html
- § 45 AO – Gesamtrechtsnachfolge: https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__45.html
- § 3 ErbStG – Erwerb von Todes wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__3.html
- BGH, Urteil vom 12.07.2018 – III ZR 183/17 (digitaler Nachlass): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=12.07.2018&Aktenzeichen=III+ZR+183%2F17
- BAG, Urteil vom 22.01.2019 – 9 AZR 45/16 (Urlaubsabgeltung für Erben): https://dejure.org/2019,618