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Geschwindigkeit 2026 – § 3 StVO: Grundregel, Sichtfahrgebot, zulässige Höchstgeschwindigkeiten und Richtgeschwindigkeit 130 km/h In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-07 · letzte Prüfung: 2026-09-07 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort **§ 3 StVO regelt die Geschwindigkeit in zwei völlig unterschiedlichen Schichten**, und die meisten Missverständnisse entstehen daraus, dass beide durcheinandergeworfen werden. **Die erste Schicht ist relativ.** § 3 Abs. 1 Satz 1 StVO lautet: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird." Diese Regel gilt **unabhängig von jedem Schild**. Wer bei Nässe, Nebel oder auf einer unübersichtlichen Strecke die ausgeschilderten 100 km/h fährt, kann trotzdem gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen. Dazu gehört auch das **Sichtfahrgebot** (Satz 4: „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann") und seine Verschärfung auf **die halbe Sichtweite** bei schmalen Fahrbahnen mit Gegenverkehr (Satz 5). **Die zweite Schicht ist absolut.** § 3 Abs. 3 StVO nennt starre Obergrenzen, die „auch unter günstigsten Umständen" gelten: **50 km/h innerorts für alle Kraftfahrzeuge**, außerorts **100 km/h** für Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t, **80 km/h** und **60 km/h** für die schwereren bzw. mit Anhänger geführten Fahrzeugarten. Bei Schneeketten sind es nach § 3 Abs. 4 StVO **50 km/h**. **Der am häufigsten übersehene Satz** steht in § 3 Abs. 3 Nr. 2 unmittelbar hinter der 100er-Grenze: Sie gilt **nicht** auf Autobahnen und **nicht** auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen und **nicht** auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung. Dort gibt es für den Pkw ohne Schild **keine** zulässige Höchstgeschwindigkeit — sondern nur die **Richtgeschwindigkeit von 130 km/h**, die nach § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V eine **Empfehlung** ist und keine Ordnungswidrigkeit begründet. **Sanktioniert** wird über § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO und § 24 StVG. Die Regelsätze für die reine Überschreitung stehen in **Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV** und reichen beim Pkw von **30 Euro** (bis 10 km/h innerorts) bis **800 Euro** und drei Monaten Fahrverbot (über 70 km/h innerorts). Diese Seite behandelt die **materielle Regel**. Wie schnell tatsächlich gefahren wurde — Messverfahren, Toleranzabzug, Verwertbarkeit — steht auf der Seite [Geschwindigkeitsmessung und Toleranz](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html).

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Grundregel„nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Anzupassen anStraßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO)
Sichtfahrgebot„Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann" (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO)
Halbe Sichtweiteauf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO)
Nebel, Schneefall, RegenSichtweite unter 50 m → höchstens 50 km/h, wenn nicht ohnehin langsamer geboten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO)
Zu langsam fahrenohne triftigen Grund verboten, soweit der Verkehrsfluss behindert wird (§ 3 Abs. 2 StVO)
Kinder, Hilfsbedürftige, ältere MenschenGefährdung muss ausgeschlossen sein, insbesondere durch verminderte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft (§ 3 Abs. 2a StVO)
Innerorts50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO)
Außerorts Pkw und Kfz bis 3,5 t100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO)
Außerorts 80 km/hKfz über 3,5 t bis 7,5 t (außer Pkw), Pkw mit Anhänger, Lkw und Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger, Kraftomnibusse auch mit Gepäckanhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO)
Außerorts 60 km/hKfz über 7,5 t, alle Kfz mit Anhänger außer den genannten, Kraftomnibusse mit stehenden Fahrgästen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO)
Wo die 100 km/h nicht geltenAutobahnen (Zeichen 330.1), baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 StVO)
Schneeketten50 km/h, „auch unter günstigsten Umständen" (§ 3 Abs. 4 StVO)
Autobahn innerorts„darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden" (§ 18 Abs. 5 Satz 1 StVO)
Richtgeschwindigkeit130 km/h, ausdrücklich eine Empfehlung an Pkw und Kfz bis 3,5 t (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V)
Richtgeschwindigkeit überschrittenkeine Ordnungswidrigkeit — die Verordnung enthält keinen Bußgeldtatbestand
Zeichen 274„Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren" (Anlage 2 lfd. Nr. 49 zu § 41 Abs. 1 StVO)
Höheres Schild außerortshebt die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Grenzen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b und des § 18 Abs. 5 nicht auf (Anlage 2 lfd. Nr. 49 Spalte 3 Nr. 3)
Tempo-30-ZoneZeichen 274.1/274.2; anzuordnen innerorts, nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und nicht auf Vorfahrtstraßen (§ 45 Abs. 1c StVO)
Ordnungswidrigkeit§ 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG
Regelsatz Pkw, bis 10 km/h30 Euro innerorts, 20 Euro außerorts (Nr. 11.3.1 Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV)
Regelsatz Pkw, 21–25 km/h115 Euro innerorts, 100 Euro außerorts, jeweils 1 Punkt (Nr. 11.3.4)
Erstes Regelfahrverbot Pkw31–40 km/h innerorts: 260 Euro, 1 Monat, 2 Punkte (Nr. 11.3.6)
Höchster Regelsatz Pkwüber 70 km/h: 800 Euro innerorts / 700 Euro außerorts, jeweils 3 Monate (Nr. 11.3.10)
Verwarnungsgeldbei Regelsätzen bis 55 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV); Verwarnungsgelder in Stufen von 5 bis 55 Euro (§ 2 Abs. 3 BKatV)
Beharrlichkeitzweimal mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft → in der Regel ein Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV)
Punkte1 Punkt nach Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV, 2 Punkte nach Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV
EintragungsschwelleGeldbuße von mindestens 60 Euro oder angeordnetes Fahrverbot (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG)
Probezeitjeder Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften des § 3 StVO ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV)
Fahrverbot allgemeinein bis drei Monate bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG)
Nicht auf dieser SeiteMessverfahren und Toleranzabzug → geschwindigkeitsmessung-toleranz

Die Grundregel: § 3 Abs. 1 StVO

Der Wortlaut ist bewusst offen gehalten:

> „(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."

Drei Dinge fallen daran auf.

Erstens gilt die Regel für Fahrzeuge, nicht nur für Kraftfahrzeuge. Auch wer Rad fährt, unterliegt § 3 Abs. 1 StVO — die starren Obergrenzen des Absatzes 3 gelten dagegen ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge.

Zweitens ist die Aufzählung durch „insbesondere" nicht abschließend. Neben den äußeren Verhältnissen nennt das Gesetz ausdrücklich die persönlichen Fähigkeiten der fahrenden Person sowie die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung. Wer ein ungewohnt großes Fahrzeug oder eine ungünstig verteilte Ladung bewegt, muss langsamer fahren als jemand anderes an derselben Stelle.

Drittens ist die Einhaltung eines Schildes keine Einrede. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist eine Obergrenze, keine Freigabe. Beide Regeln gelten nebeneinander; § 3 Abs. 3 StVO beginnt deshalb mit den Worten „auch unter günstigsten Umständen".

Das Sichtfahrgebot und die halbe Sicht

Die Sätze 4 und 5 des § 3 Abs. 1 StVO konkretisieren die Grundregel zu einer nachrechenbaren Anforderung:

> „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."

Maßstab ist die übersehbare Strecke, nicht die Reichweite des Scheinwerferlichts als solche. Bei Nacht ist das in aller Regel dasselbe — deshalb hat der Bundesgerichtshof aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO abgeleitet, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechtzeitig angehalten werden können muss (BGH, Urteil vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86; bestätigt durch BGH, Urteil vom 08.12.1987 – VI ZR 82/87). Die Rechtsprechung erkennt allerdings Ausnahmen für Hindernisse an, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist.

Für das Abblendlicht auf der Autobahn enthält § 18 Abs. 6 StVO eine ausdrückliche Erleichterung: Wer die Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs klar erkennt und ausreichenden Abstand hält, oder wer den Fahrbahnverlauf über Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern erkennt, braucht die Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen.

Die halbe Sicht nach Satz 5 ist an eine Voraussetzung gebunden, die oft übergangen wird: Die Fahrbahn muss so schmal sein, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Auf einer normal breiten Landstraße mit Mittellinie greift die Verschärfung nicht.

Nebel, Schneefall und Regen: die 50-Meter-Regel

§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO enthält die einzige feste Zahl der ersten Schicht:

> „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist."

Zu beachten sind drei Punkte:

Nicht zu langsam – und Rücksicht auf Schwächere

§ 3 Abs. 2 StVO ist die Kehrseite: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern." Die Norm verlangt zwei Dinge kumulativ — es muss an einem triftigen Grund fehlen und der Verkehrsfluss muss behindert werden. Sie gilt nur für Kraftfahrzeuge.

§ 3 Abs. 2a StVO verschärft die Sorgfaltsanforderungen gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen bis zur Gefährdungsvermeidung: Das Verhalten muss so sein, „dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Das ist einer der wenigen Erfolgsmaßstäbe der StVO. Der zugehörige Regelsatz beträgt nach Nummer 10 BKat 80 Euro und ist nach Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV mit einem Punkt bewertet.

Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten des § 3 Abs. 3 StVO

| Bereich | Fahrzeugart | Höchstgeschwindigkeit | Fundstelle | |---|---|---|---| | innerorts | alle Kraftfahrzeuge | 50 km/h | § 3 Abs. 3 Nr. 1 | | außerorts | Kfz über 3,5 t bis 7,5 t (außer Pkw) | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa | | außerorts | Pkw mit Anhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb | | außerorts | Lkw und Wohnmobile jeweils bis 3,5 t mit Anhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc | | außerorts | Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd | | außerorts | Kfz über 7,5 t | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa | | außerorts | alle Kfz mit Anhänger, ausgenommen Pkw, Lkw und Wohnmobile jeweils bis 3,5 t | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb | | außerorts | Kraftomnibusse mit Fahrgästen ohne verfügbare Sitzplätze | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc | | außerorts | Pkw sowie andere Kfz bis 3,5 t | 100 km/h | Nr. 2 Buchst. c | | überall | Kraftfahrzeuge mit Schneeketten | 50 km/h | § 3 Abs. 4 |

Zwei Feinheiten aus dem Wortlaut:

Der Satz, der am häufigsten übersehen wird

Unmittelbar hinter der 100er-Grenze steht in § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO:

> „Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."

Damit gibt es außerhalb geschlossener Ortschaften drei Straßentypen, auf denen für den Pkw ohne Beschilderung keine zulässige Höchstgeschwindigkeit besteht: die Autobahn, die baulich getrennte Richtungsfahrbahn und die je Richtung mindestens zweistreifig markierte Straße. Die Grenzen für die schwereren Fahrzeugarten aus Buchstabe a und b bleiben davon unberührt; für Autobahnen und außerörtliche Kraftfahrstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen wiederholt und ergänzt sie § 18 Abs. 5 StVO.

Autobahn und Kraftfahrstraße: § 18 Abs. 5 StVO

§ 18 Abs. 5 Satz 1 StVO stellt zunächst klar, dass auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Anschließend gelten „auch unter günstigsten Umständen":

Der Anwendungsbereich ist enger als bei § 3: Absatz 5 gilt auf Autobahnen sowie außerorts auf Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen. Auf einer einbahnigen Kraftfahrstraße bleibt es bei § 3 Abs. 3 StVO. Mehr dazu auf der Seite [Autobahn und Kraftfahrstraße](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html).

Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h

Sie steht nicht in der StVO, sondern in einer eigenen Verordnung von 1978. § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V lautet im Kern:

> „Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen […] nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen."

Daraus folgt:

Die Verordnung ist seit 2009 unverändert; das amtliche Vollzitat lautet „Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist".

Die zivilrechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit — Stichwort Mitverschulden bei einem Unfall oberhalb von 130 km/h — ist eine Frage des Haftungsrechts und nicht des Ordnungswidrigkeitenrechts; sie wird auf der Seite [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) berührt.

Angeordnete Geschwindigkeiten: Zeichen 274 und Tempo-30-Zonen

Neben den gesetzlichen Grenzen steht die behördliche Anordnung. Anlage 2 lfd. Nr. 49 zu § 41 Abs. 1 StVO bestimmt für Zeichen 274:

  1. „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren."
  2. Sind innerorts durch das Zeichen Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
  3. Außerorts bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b und des § 18 Abs. 5 StVO unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.

Punkt 3 ist praktisch bedeutsam: Ein Schild „80" auf der Autobahn erlaubt dem Lkw über 7,5 t keine 80 km/h, wenn für ihn 60 km/h gelten — das Schild kann nach oben nicht befreien.

Für Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 und 274.2) verlangt § 45 Abs. 1c StVO die Anordnung innerorts im Einvernehmen mit der Gemeinde und schließt Straßen des überörtlichen Verkehrs sowie weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) aus; innerhalb der Zone muss grundsätzlich „rechts vor links" nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gelten. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen sind nach § 45 Abs. 1d StVO auch Zonen unter 30 km/h möglich.

Grundsätzlich dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur bei einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Von dieser Hürde sind Tempo-30-Zonen (Nr. 4), verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (Nr. 5) und innerörtliche 30er-Strecken vor Fußgängerüberwegen, Kitas, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern (Nr. 6) ausdrücklich ausgenommen.

Bußgeld: die Systematik

Der Weg ist immer derselbe: § 3 StVO → § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO („Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über … die Geschwindigkeit nach § 3 … verstößt") → § 24 Abs. 1 StVG → Regelsatz aus der Anlage zur BKatV.

Vier Tatbestände sind zu unterscheiden:

| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | |---|---|---| | 8.1 | mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen | 100 € | | 8.2 | nicht angepasste Geschwindigkeit in anderen Fällen mit Sachbeschädigung | 35 € | | 9 | festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten | 80 €, zusätzlich Tabelle 1 nach Nr. 9.1–9.3 | | 10 | Kind, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet (§ 3 Abs. 2a StVO) | 80 € | | 11 | zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | Tabelle 1 nach Nr. 11.1–11.3 |

Die Regelsätze gehen nach § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I des Katalogs von fahrlässiger Begehung aus. Drei Modifikatoren können hinzutreten:

Liegt der Regelsatz bei bis zu 55 Euro, wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben; § 2 Abs. 3 BKatV kennt dafür die Stufen 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro.

Tabelle 1: die Regelsätze für die Überschreitung

Die folgenden Werte stammen unverändert aus dem Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1 (Fundstelle BGBl. I 2021, 4701–4703). Sie gelten nach der Vorbemerkung zu den Nummern 9.1 bis 9.3 auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m.

Buchstabe c – Pkw und andere Kraftfahrzeuge (der Regelfall)

| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.3.1 | bis 10 km/h | 30 € | 20 € | – | – | | 11.3.2 | 11–15 km/h | 50 € | 40 € | – | – | | 11.3.3 | 16–20 km/h | 70 € | 60 € | – | – | | 11.3.4 | 21–25 km/h | 115 € | 100 € | – | – | | 11.3.5 | 26–30 km/h | 180 € | 150 € | – | – | | 11.3.6 | 31–40 km/h | 260 € | 200 € | 1 Monat | – | | 11.3.7 | 41–50 km/h | 400 € | 320 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.3.8 | 51–60 km/h | 560 € | 480 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.3.9 | 61–70 km/h | 700 € | 600 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 3 Monate |

Buchstabe a – Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art

| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.1.1 | bis 10 km/h | 40 € | 30 € | – | – | | 11.1.2 | 11–15 km/h | 60 € | 50 € | – | – | | 11.1.3 | bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 160 € | 140 € | – | – | | 11.1.4 | 16–20 km/h | 160 € | 140 € | – | – | | 11.1.5 | 21–25 km/h | 175 € | 150 € | – | – | | 11.1.6 | 26–30 km/h | 235 € | 175 € | 1 Monat | – | | 11.1.7 | 31–40 km/h | 340 € | 255 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.1.8 | 41–50 km/h | 560 € | 480 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.1.9 | 51–60 km/h | 700 € | 600 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.1.10 | über 60 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 3 Monate |

Die Schwelle für das erste Fahrverbot liegt hier bei über 60 km/h, nicht bei über 70 km/h wie beim Pkw — die schwereren Fahrzeuge erreichen die höchste Stufe also eine Kategorie früher.

Buchstabe b – kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen

| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.2.1 | bis 10 km/h | 70 € | 60 € | – | – | | 11.2.2 | 11–15 km/h | 120 € | 70 € | – | – | | 11.2.3 | bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 320 € | 240 € | – | – | | 11.2.4 | 16–20 km/h | 320 € | 240 € | – | – | | 11.2.5 | 21–25 km/h | 360 € | 280 € | 1 Monat | – | | 11.2.6 | 26–30 km/h | 480 € | 400 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.2.7 | 31–40 km/h | 640 € | 560 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.2.8 | 41–50 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.2.9 | 51–60 km/h | 900 € | 800 € | 3 Monate | 3 Monate | | 11.2.10 | über 60 km/h | 950 € | 900 € | 3 Monate | 3 Monate |

Fahrverbot: Regelfall und Beharrlichkeit

Die Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, die „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde, kann für einen bis drei Monate verboten werden, Kraftfahrzeuge zu führen.

§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV konkretisiert den Regelfall der *groben* Pflichtverletzung: Er nennt ausdrücklich die Nummern 9.1 bis 9.3 und 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit Tabelle 1. Wird ein Fahrverbot angeordnet, ist „in der Regel die dort bestimmte Dauer" festzusetzen — also genau die Monatsangabe aus den obigen Tabellen.

§ 4 Abs. 2 BKatV regelt die *beharrliche* Pflichtverletzung mit einer eigenen, rein geschwindigkeitsbezogenen Regel:

> „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."

Die Dauer beträgt beim ersten Mal in der Regel einen Monat. Die Jahresfrist läuft ab Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht ab der ersten Tat.

Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, „soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden" (§ 4 Abs. 4 BKatV). Zur Wirksamkeit, zur Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 3 StVG und zur Abgrenzung von der Entziehung der Fahrerlaubnis siehe [Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).

Punkte in Flensburg

Punkte entstehen nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße, sondern nur für die in Anlage 13 FeV abschließend aufgeführten Tatbestände (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG). Für die Geschwindigkeit sind zwei Stellen einschlägig:

Ein Punkt (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV) für die Nummern 8.1, 9, 10 sowie Nr. 11 in Verbindung mit den Tabellenstufen 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5 und 11.1.6 (Letztere nur außerorts), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4 und 11.2.5 (11.2.2 nur innerorts, 11.2.5 nur außerorts) sowie 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 (Letztere nur außerorts).

Zwei Punkte (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV) für die Nummern 9.1 bis 9.3 und 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 (11.1.6 nur innerorts), 11.2.5 bis 11.2.10 (11.2.5 nur innerorts) oder 11.3.6 bis 11.3.10 (11.3.6 nur innerorts).

Für den Pkw ergibt sich daraus:

| Überschreitung | innerorts | außerorts | |---|---|---| | bis 20 km/h | kein Punkt | kein Punkt | | 21–30 km/h | 1 Punkt | 1 Punkt | | 31–40 km/h | 2 Punkte + 1 Monat | 1 Punkt | | ab 41 km/h | 2 Punkte + Fahrverbot | 2 Punkte + Fahrverbot |

Ein häufiger Irrtum liegt genau an der 20er-Grenze. Die Stufe 16–20 km/h kostet innerorts 70 Euro und liegt damit über der 60-Euro-Schwelle des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG. Punkte gibt es trotzdem keine, weil Nummer 11.3.3 in Anlage 13 FeV nicht genannt ist. Die 60-Euro-Schwelle ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung: Sie entscheidet über die Eintragung im Fahreignungsregister, die Bewertung selbst folgt allein aus Anlage 13. Näheres auf der Seite [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).

Geschwindigkeit in der Probezeit

Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV stuft Verstöße gegen die Vorschriften der StVO über „die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)" als schwerwiegende Zuwiderhandlung ein — ohne jede Untergrenze in Kilometern pro Stunde.

Praktisch wirkt sich das erst über § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG aus: Erforderlich ist eine rechtskräftige Entscheidung, „die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist". Damit greift die 60-Euro-Schwelle auch hier. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung löst die Anordnung eines Aufbauseminars und eine Verlängerung der Probezeit aus; nach dem Seminar führt eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung zur schriftlichen Verwarnung mit dem Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung, eine dritte zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Details auf der Seite [Führerschein in der Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html).

Für die Praxis heißt das: Für Fahranfänger ist bereits die Stufe 11.3.3 (16–20 km/h innerorts, 70 Euro) folgenreich, obwohl sie punktefrei bleibt.

Was diese Seite bewusst nicht behandelt

Häufige Irrtümer

Siehe auch

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2026-09-07
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2026-09-07
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