Geschwindigkeit 2026 – § 3 StVO: Grundregel, Sichtfahrgebot, zulässige Höchstgeschwindigkeiten und Richtgeschwindigkeit 130 km/h In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Grundregel | „nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird" (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
| Anzupassen an | Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnisse sowie persönliche Fähigkeiten und Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung (§ 3 Abs. 1 Satz 2 StVO) |
| Sichtfahrgebot | „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann" (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO) |
| Halbe Sichtweite | auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten (§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO) |
| Nebel, Schneefall, Regen | Sichtweite unter 50 m → höchstens 50 km/h, wenn nicht ohnehin langsamer geboten (§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO) |
| Zu langsam fahren | ohne triftigen Grund verboten, soweit der Verkehrsfluss behindert wird (§ 3 Abs. 2 StVO) |
| Kinder, Hilfsbedürftige, ältere Menschen | Gefährdung muss ausgeschlossen sein, insbesondere durch verminderte Geschwindigkeit und Bremsbereitschaft (§ 3 Abs. 2a StVO) |
| Innerorts | 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) |
| Außerorts Pkw und Kfz bis 3,5 t | 100 km/h (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. c StVO) |
| Außerorts 80 km/h | Kfz über 3,5 t bis 7,5 t (außer Pkw), Pkw mit Anhänger, Lkw und Wohnmobile bis 3,5 t mit Anhänger, Kraftomnibusse auch mit Gepäckanhänger (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a StVO) |
| Außerorts 60 km/h | Kfz über 7,5 t, alle Kfz mit Anhänger außer den genannten, Kraftomnibusse mit stehenden Fahrgästen (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b StVO) |
| Wo die 100 km/h nicht gelten | Autobahnen (Zeichen 330.1), baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung (§ 3 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 StVO) |
| Schneeketten | 50 km/h, „auch unter günstigsten Umständen" (§ 3 Abs. 4 StVO) |
| Autobahn innerorts | „darf innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden" (§ 18 Abs. 5 Satz 1 StVO) |
| Richtgeschwindigkeit | 130 km/h, ausdrücklich eine Empfehlung an Pkw und Kfz bis 3,5 t (§ 1 Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V) |
| Richtgeschwindigkeit überschritten | keine Ordnungswidrigkeit — die Verordnung enthält keinen Bußgeldtatbestand |
| Zeichen 274 | „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren" (Anlage 2 lfd. Nr. 49 zu § 41 Abs. 1 StVO) |
| Höheres Schild außerorts | hebt die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Grenzen des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b und des § 18 Abs. 5 nicht auf (Anlage 2 lfd. Nr. 49 Spalte 3 Nr. 3) |
| Tempo-30-Zone | Zeichen 274.1/274.2; anzuordnen innerorts, nicht auf Straßen des überörtlichen Verkehrs und nicht auf Vorfahrtstraßen (§ 45 Abs. 1c StVO) |
| Ordnungswidrigkeit | § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG |
| Regelsatz Pkw, bis 10 km/h | 30 Euro innerorts, 20 Euro außerorts (Nr. 11.3.1 Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV) |
| Regelsatz Pkw, 21–25 km/h | 115 Euro innerorts, 100 Euro außerorts, jeweils 1 Punkt (Nr. 11.3.4) |
| Erstes Regelfahrverbot Pkw | 31–40 km/h innerorts: 260 Euro, 1 Monat, 2 Punkte (Nr. 11.3.6) |
| Höchster Regelsatz Pkw | über 70 km/h: 800 Euro innerorts / 700 Euro außerorts, jeweils 3 Monate (Nr. 11.3.10) |
| Verwarnungsgeld | bei Regelsätzen bis 55 Euro (§ 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV); Verwarnungsgelder in Stufen von 5 bis 55 Euro (§ 2 Abs. 3 BKatV) |
| Beharrlichkeit | zweimal mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft → in der Regel ein Monat Fahrverbot (§ 4 Abs. 2 BKatV) |
| Punkte | 1 Punkt nach Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV, 2 Punkte nach Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV |
| Eintragungsschwelle | Geldbuße von mindestens 60 Euro oder angeordnetes Fahrverbot (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a StVG) |
| Probezeit | jeder Verstoß gegen die Geschwindigkeitsvorschriften des § 3 StVO ist eine schwerwiegende Zuwiderhandlung (Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV) |
| Fahrverbot allgemein | ein bis drei Monate bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 StVG) |
| Nicht auf dieser Seite | Messverfahren und Toleranzabzug → geschwindigkeitsmessung-toleranz |
Die Grundregel: § 3 Abs. 1 StVO
Der Wortlaut ist bewusst offen gehalten:
> „(1) Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen."
Drei Dinge fallen daran auf.
Erstens gilt die Regel für Fahrzeuge, nicht nur für Kraftfahrzeuge. Auch wer Rad fährt, unterliegt § 3 Abs. 1 StVO — die starren Obergrenzen des Absatzes 3 gelten dagegen ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge.
Zweitens ist die Aufzählung durch „insbesondere" nicht abschließend. Neben den äußeren Verhältnissen nennt das Gesetz ausdrücklich die persönlichen Fähigkeiten der fahrenden Person sowie die Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung. Wer ein ungewohnt großes Fahrzeug oder eine ungünstig verteilte Ladung bewegt, muss langsamer fahren als jemand anderes an derselben Stelle.
Drittens ist die Einhaltung eines Schildes keine Einrede. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist eine Obergrenze, keine Freigabe. Beide Regeln gelten nebeneinander; § 3 Abs. 3 StVO beginnt deshalb mit den Worten „auch unter günstigsten Umständen".
Das Sichtfahrgebot und die halbe Sicht
Die Sätze 4 und 5 des § 3 Abs. 1 StVO konkretisieren die Grundregel zu einer nachrechenbaren Anforderung:
> „Es darf nur so schnell gefahren werden, dass innerhalb der übersehbaren Strecke gehalten werden kann. Auf Fahrbahnen, die so schmal sind, dass dort entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten, muss jedoch so langsam gefahren werden, dass mindestens innerhalb der Hälfte der übersehbaren Strecke gehalten werden kann."
Maßstab ist die übersehbare Strecke, nicht die Reichweite des Scheinwerferlichts als solche. Bei Nacht ist das in aller Regel dasselbe — deshalb hat der Bundesgerichtshof aus § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO abgeleitet, dass auch vor unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn rechtzeitig angehalten werden können muss (BGH, Urteil vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86; bestätigt durch BGH, Urteil vom 08.12.1987 – VI ZR 82/87). Die Rechtsprechung erkennt allerdings Ausnahmen für Hindernisse an, deren Erkennbarkeit in atypischer Weise besonders erschwert ist.
Für das Abblendlicht auf der Autobahn enthält § 18 Abs. 6 StVO eine ausdrückliche Erleichterung: Wer die Schlussleuchten des vorausfahrenden Fahrzeugs klar erkennt und ausreichenden Abstand hält, oder wer den Fahrbahnverlauf über Leiteinrichtungen mit Rückstrahlern erkennt, braucht die Geschwindigkeit nicht der Reichweite des Abblendlichts anzupassen.
Die halbe Sicht nach Satz 5 ist an eine Voraussetzung gebunden, die oft übergangen wird: Die Fahrbahn muss so schmal sein, dass entgegenkommende Fahrzeuge gefährdet werden könnten. Auf einer normal breiten Landstraße mit Mittellinie greift die Verschärfung nicht.
Nebel, Schneefall und Regen: die 50-Meter-Regel
§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO enthält die einzige feste Zahl der ersten Schicht:
> „Beträgt die Sichtweite durch Nebel, Schneefall oder Regen weniger als 50 m, darf nicht schneller als 50 km/h gefahren werden, wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist."
Zu beachten sind drei Punkte:
- Die Ursachen sind abschließend aufgezählt: Nebel, Schneefall, Regen. Sichtbehinderung durch Blendung, Rauch oder Staub fällt unter die allgemeine Regel des Satzes 1 und 2, nicht unter Satz 3.
- Die 50 km/h sind eine Obergrenze, keine Erlaubnis. Der Halbsatz „wenn nicht eine geringere Geschwindigkeit geboten ist" verweist auf das Sichtfahrgebot zurück: Bei 20 Metern Sicht sind 50 km/h regelmäßig zu schnell.
- Der Bußgeldkatalog behandelt diese Konstellation doppelt: Nummer 9 BKat ahndet mit 80 Euro das Überschreiten der *festgesetzten* Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m, und die Nummern 9.1 bis 9.3 verweisen für die Höhe der Überschreitung auf dieselbe Tabelle 1 wie die Nummern 11.1 bis 11.3.
Nicht zu langsam – und Rücksicht auf Schwächere
§ 3 Abs. 2 StVO ist die Kehrseite: „Ohne triftigen Grund dürfen Kraftfahrzeuge nicht so langsam fahren, dass sie den Verkehrsfluss behindern." Die Norm verlangt zwei Dinge kumulativ — es muss an einem triftigen Grund fehlen und der Verkehrsfluss muss behindert werden. Sie gilt nur für Kraftfahrzeuge.
§ 3 Abs. 2a StVO verschärft die Sorgfaltsanforderungen gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen bis zur Gefährdungsvermeidung: Das Verhalten muss so sein, „dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist". Das ist einer der wenigen Erfolgsmaßstäbe der StVO. Der zugehörige Regelsatz beträgt nach Nummer 10 BKat 80 Euro und ist nach Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV mit einem Punkt bewertet.
Die zulässigen Höchstgeschwindigkeiten des § 3 Abs. 3 StVO
| Bereich | Fahrzeugart | Höchstgeschwindigkeit | Fundstelle | |---|---|---|---| | innerorts | alle Kraftfahrzeuge | 50 km/h | § 3 Abs. 3 Nr. 1 | | außerorts | Kfz über 3,5 t bis 7,5 t (außer Pkw) | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. aa | | außerorts | Pkw mit Anhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. bb | | außerorts | Lkw und Wohnmobile jeweils bis 3,5 t mit Anhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. cc | | außerorts | Kraftomnibusse, auch mit Gepäckanhänger | 80 km/h | Nr. 2 Buchst. a Doppelbuchst. dd | | außerorts | Kfz über 7,5 t | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. aa | | außerorts | alle Kfz mit Anhänger, ausgenommen Pkw, Lkw und Wohnmobile jeweils bis 3,5 t | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb | | außerorts | Kraftomnibusse mit Fahrgästen ohne verfügbare Sitzplätze | 60 km/h | Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. cc | | außerorts | Pkw sowie andere Kfz bis 3,5 t | 100 km/h | Nr. 2 Buchst. c | | überall | Kraftfahrzeuge mit Schneeketten | 50 km/h | § 3 Abs. 4 |
Zwei Feinheiten aus dem Wortlaut:
- Der Pkw ist aus der 7,5-t-Gruppe ausdrücklich ausgenommen („ausgenommen Personenkraftwagen"). Ein Pkw mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t bleibt deshalb bei den 100 km/h der Buchstabe c.
- Anhänger sind der entscheidende Umschalter. Ein Pkw mit Anhänger fällt auf 80 km/h. Ein Lkw bis 3,5 t mit Anhänger ebenfalls. Ein Kraftrad mit Anhänger dagegen fällt unter Buchstabe b und damit auf 60 km/h, weil es keine der drei dort genannten Ausnahmen erfüllt. Wer eine Tempo-100-Zulassung für das Gespann besitzt, findet die Voraussetzungen dafür nicht in der StVO, sondern in der 9. Ausnahmeverordnung — siehe [Anhängerbetrieb](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html).
Der Satz, der am häufigsten übersehen wird
Unmittelbar hinter der 100er-Grenze steht in § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO:
> „Diese Geschwindigkeitsbeschränkung gilt nicht auf Autobahnen (Zeichen 330.1) sowie auf anderen Straßen mit Fahrbahnen für eine Richtung, die durch Mittelstreifen oder sonstige bauliche Einrichtungen getrennt sind. Sie gilt ferner nicht auf Straßen, die mindestens zwei durch Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295) oder durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede Richtung haben."
Damit gibt es außerhalb geschlossener Ortschaften drei Straßentypen, auf denen für den Pkw ohne Beschilderung keine zulässige Höchstgeschwindigkeit besteht: die Autobahn, die baulich getrennte Richtungsfahrbahn und die je Richtung mindestens zweistreifig markierte Straße. Die Grenzen für die schwereren Fahrzeugarten aus Buchstabe a und b bleiben davon unberührt; für Autobahnen und außerörtliche Kraftfahrstraßen mit getrennten Richtungsfahrbahnen wiederholt und ergänzt sie § 18 Abs. 5 StVO.
Autobahn und Kraftfahrstraße: § 18 Abs. 5 StVO
§ 18 Abs. 5 Satz 1 StVO stellt zunächst klar, dass auf Autobahnen innerhalb geschlossener Ortschaften schneller als 50 km/h gefahren werden darf. Anschließend gelten „auch unter günstigsten Umständen":
- 80 km/h für Kfz über 3,5 t (außer Pkw), für Pkw, Lkw, Wohnmobile und Zugmaschinen jeweils mit Anhänger sowie für Kraftomnibusse ohne Anhänger oder mit Gepäckanhänger (Nr. 1),
- 60 km/h für Krafträder mit Anhänger und selbstfahrende Arbeitsmaschinen mit Anhänger, für Zugmaschinen mit zwei Anhängern und für Kraftomnibusse mit Anhänger oder mit stehenden Fahrgästen (Nr. 2),
- 100 km/h für Kraftomnibusse ohne Anhänger, die alle Voraussetzungen der Buchstaben a bis f erfüllen — unter anderem Reisebestuhlung, Sicherheitsgurte auf allen Sitzen und einen auf maximal 100 km/h eingestellten Geschwindigkeitsbegrenzer (Nr. 3).
Der Anwendungsbereich ist enger als bei § 3: Absatz 5 gilt auf Autobahnen sowie außerorts auf Kraftfahrstraßen mit baulich getrennten Richtungsfahrbahnen. Auf einer einbahnigen Kraftfahrstraße bleibt es bei § 3 Abs. 3 StVO. Mehr dazu auf der Seite [Autobahn und Kraftfahrstraße](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html).
Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h
Sie steht nicht in der StVO, sondern in einer eigenen Verordnung von 1978. § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V lautet im Kern:
> „Den Führern von Personenkraftwagen sowie von anderen Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis zu 3,5 t wird empfohlen, auch bei günstigen Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen […] nicht schneller als 130 km/h zu fahren (Autobahn-Richtgeschwindigkeit). Das gilt nicht, soweit nach der StVO oder nach deren Zeichen Höchstgeschwindigkeiten (Zeichen 274) bestehen."
Daraus folgt:
- Der Geltungsbereich ist derselbe wie die Ausnahme in § 3 Abs. 3 Nr. 2 StVO: Autobahnen, außerorts baulich getrennte Richtungsfahrbahnen und außerorts Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung.
- Adressat sind nur Pkw und andere Kraftfahrzeuge bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht.
- Es handelt sich um eine Empfehlung. Die Verordnung enthält keinen Bußgeldtatbestand, und der Bußgeldkatalog kennt keine Nummer für das Überschreiten der Richtgeschwindigkeit. Eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit scheidet aus.
- Wo ein Zeichen 274 steht, ist die Richtgeschwindigkeit gegenstandslos — dann gilt die angeordnete Höchstgeschwindigkeit.
Die Verordnung ist seit 2009 unverändert; das amtliche Vollzitat lautet „Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist".
Die zivilrechtliche Bedeutung der Richtgeschwindigkeit — Stichwort Mitverschulden bei einem Unfall oberhalb von 130 km/h — ist eine Frage des Haftungsrechts und nicht des Ordnungswidrigkeitenrechts; sie wird auf der Seite [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) berührt.
Angeordnete Geschwindigkeiten: Zeichen 274 und Tempo-30-Zonen
Neben den gesetzlichen Grenzen steht die behördliche Anordnung. Anlage 2 lfd. Nr. 49 zu § 41 Abs. 1 StVO bestimmt für Zeichen 274:
- „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren."
- Sind innerorts durch das Zeichen Geschwindigkeiten über 50 km/h zugelassen, gilt das für Fahrzeuge aller Art.
- Außerorts bleiben die für bestimmte Fahrzeugarten geltenden Höchstgeschwindigkeiten des § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a und b und des § 18 Abs. 5 StVO unberührt, wenn durch das Zeichen eine höhere Geschwindigkeit zugelassen ist.
Punkt 3 ist praktisch bedeutsam: Ein Schild „80" auf der Autobahn erlaubt dem Lkw über 7,5 t keine 80 km/h, wenn für ihn 60 km/h gelten — das Schild kann nach oben nicht befreien.
Für Tempo-30-Zonen (Zeichen 274.1 und 274.2) verlangt § 45 Abs. 1c StVO die Anordnung innerorts im Einvernehmen mit der Gemeinde und schließt Straßen des überörtlichen Verkehrs sowie weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) aus; innerhalb der Zone muss grundsätzlich „rechts vor links" nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO gelten. In verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen sind nach § 45 Abs. 1d StVO auch Zonen unter 30 km/h möglich.
Grundsätzlich dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nur bei einer qualifizierten Gefahrenlage angeordnet werden. Von dieser Hürde sind Tempo-30-Zonen (Nr. 4), verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche (Nr. 5) und innerörtliche 30er-Strecken vor Fußgängerüberwegen, Kitas, Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Schulen, Alten- und Pflegeheimen, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen oder Krankenhäusern (Nr. 6) ausdrücklich ausgenommen.
Bußgeld: die Systematik
Der Weg ist immer derselbe: § 3 StVO → § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO („Ordnungswidrig … handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über … die Geschwindigkeit nach § 3 … verstößt") → § 24 Abs. 1 StVG → Regelsatz aus der Anlage zur BKatV.
Vier Tatbestände sind zu unterscheiden:
| BKat-Nr. | Tatbestand | Regelsatz | |---|---|---| | 8.1 | mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren trotz angekündigter Gefahrenstelle, bei Unübersichtlichkeit, an Kreuzungen, Einmündungen, Bahnübergängen oder bei schlechten Sicht- oder Wetterverhältnissen | 100 € | | 8.2 | nicht angepasste Geschwindigkeit in anderen Fällen mit Sachbeschädigung | 35 € | | 9 | festgesetzte Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen überschritten | 80 €, zusätzlich Tabelle 1 nach Nr. 9.1–9.3 | | 10 | Kind, Hilfsbedürftigen oder älteren Menschen gefährdet (§ 3 Abs. 2a StVO) | 80 € | | 11 | zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten | Tabelle 1 nach Nr. 11.1–11.3 |
Die Regelsätze gehen nach § 1 Abs. 2 BKatV von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I des Katalogs von fahrlässiger Begehung aus. Drei Modifikatoren können hinzutreten:
- Gefährdung oder Sachbeschädigung erhöhen Regelsätze über 55 Euro nach Tabelle 4 des Anhangs, soweit das Merkmal nicht schon im Tatbestand steckt (§ 3 Abs. 3 BKatV) — aus 100 Euro werden dort 120 Euro bei Gefährdung und 145 Euro bei Sachbeschädigung.
- Bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern oder Kraftomnibussen mit Fahrgästen erhöhen sich unter anderem die Nummern 8.1 und 8.2 um die Hälfte (§ 3 Abs. 4 BKatV).
- Vorsatz verdoppelt den Regelsatz, soweit er über 55 Euro liegt (§ 3 Abs. 4a BKatV).
Liegt der Regelsatz bei bis zu 55 Euro, wird nach § 1 Abs. 1 Satz 2 BKatV ein entsprechendes Verwarnungsgeld erhoben; § 2 Abs. 3 BKatV kennt dafür die Stufen 5, 10, 15, 20, 25, 30, 35, 40, 45, 50 und 55 Euro.
Tabelle 1: die Regelsätze für die Überschreitung
Die folgenden Werte stammen unverändert aus dem Anhang zu Nummer 11 der Anlage zur BKatV, Tabelle 1 (Fundstelle BGBl. I 2021, 4701–4703). Sie gelten nach der Vorbemerkung zu den Nummern 9.1 bis 9.3 auch für die Überschreitung der festgesetzten Höchstgeschwindigkeit bei Sichtweite unter 50 m.
Buchstabe c – Pkw und andere Kraftfahrzeuge (der Regelfall)
| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.3.1 | bis 10 km/h | 30 € | 20 € | – | – | | 11.3.2 | 11–15 km/h | 50 € | 40 € | – | – | | 11.3.3 | 16–20 km/h | 70 € | 60 € | – | – | | 11.3.4 | 21–25 km/h | 115 € | 100 € | – | – | | 11.3.5 | 26–30 km/h | 180 € | 150 € | – | – | | 11.3.6 | 31–40 km/h | 260 € | 200 € | 1 Monat | – | | 11.3.7 | 41–50 km/h | 400 € | 320 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.3.8 | 51–60 km/h | 560 € | 480 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.3.9 | 61–70 km/h | 700 € | 600 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 3 Monate |
Buchstabe a – Kraftfahrzeuge der in § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a oder b StVO genannten Art
| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.1.1 | bis 10 km/h | 40 € | 30 € | – | – | | 11.1.2 | 11–15 km/h | 60 € | 50 € | – | – | | 11.1.3 | bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 160 € | 140 € | – | – | | 11.1.4 | 16–20 km/h | 160 € | 140 € | – | – | | 11.1.5 | 21–25 km/h | 175 € | 150 € | – | – | | 11.1.6 | 26–30 km/h | 235 € | 175 € | 1 Monat | – | | 11.1.7 | 31–40 km/h | 340 € | 255 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.1.8 | 41–50 km/h | 560 € | 480 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.1.9 | 51–60 km/h | 700 € | 600 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.1.10 | über 60 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 3 Monate |
Die Schwelle für das erste Fahrverbot liegt hier bei über 60 km/h, nicht bei über 70 km/h wie beim Pkw — die schwereren Fahrzeuge erreichen die höchste Stufe also eine Kategorie früher.
Buchstabe b – kennzeichnungspflichtige Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibusse mit Fahrgästen
| Nr. | Überschreitung | innerorts | außerorts | Fahrverbot innerorts | Fahrverbot außerorts | |---|---|---|---|---|---| | 11.2.1 | bis 10 km/h | 70 € | 60 € | – | – | | 11.2.2 | 11–15 km/h | 120 € | 70 € | – | – | | 11.2.3 | bis 15 km/h für mehr als 5 Minuten Dauer oder in mehr als zwei Fällen nach Fahrtantritt | 320 € | 240 € | – | – | | 11.2.4 | 16–20 km/h | 320 € | 240 € | – | – | | 11.2.5 | 21–25 km/h | 360 € | 280 € | 1 Monat | – | | 11.2.6 | 26–30 km/h | 480 € | 400 € | 1 Monat | 1 Monat | | 11.2.7 | 31–40 km/h | 640 € | 560 € | 2 Monate | 1 Monat | | 11.2.8 | 41–50 km/h | 800 € | 700 € | 3 Monate | 2 Monate | | 11.2.9 | 51–60 km/h | 900 € | 800 € | 3 Monate | 3 Monate | | 11.2.10 | über 60 km/h | 950 € | 900 € | 3 Monate | 3 Monate |
Fahrverbot: Regelfall und Beharrlichkeit
Die Rechtsgrundlage ist § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG: Bei einer Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, die „unter grober oder beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers" begangen wurde, kann für einen bis drei Monate verboten werden, Kraftfahrzeuge zu führen.
§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV konkretisiert den Regelfall der *groben* Pflichtverletzung: Er nennt ausdrücklich die Nummern 9.1 bis 9.3 und 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit Tabelle 1. Wird ein Fahrverbot angeordnet, ist „in der Regel die dort bestimmte Dauer" festzusetzen — also genau die Monatsangabe aus den obigen Tabellen.
§ 4 Abs. 2 BKatV regelt die *beharrliche* Pflichtverletzung mit einer eigenen, rein geschwindigkeitsbezogenen Regel:
> „Ein Fahrverbot kommt in der Regel in Betracht, wenn gegen den Führer eines Kraftfahrzeugs wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden ist und er innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der Entscheidung eine weitere Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h begeht."
Die Dauer beträgt beim ersten Mal in der Regel einen Monat. Die Jahresfrist läuft ab Rechtskraft der ersten Entscheidung, nicht ab der ersten Tat.
Wird ausnahmsweise von einem Fahrverbot abgesehen, „soll das für den betreffenden Tatbestand als Regelsatz vorgesehene Bußgeld angemessen erhöht werden" (§ 4 Abs. 4 BKatV). Zur Wirksamkeit, zur Vier-Monats-Frist des § 25 Abs. 3 StVG und zur Abgrenzung von der Entziehung der Fahrerlaubnis siehe [Fahrverbot oder Fahrerlaubnisentzug](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html).
Punkte in Flensburg
Punkte entstehen nicht allein wegen der Höhe der Geldbuße, sondern nur für die in Anlage 13 FeV abschließend aufgeführten Tatbestände (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und 2 StVG). Für die Geschwindigkeit sind zwei Stellen einschlägig:
Ein Punkt (Anlage 13 Nr. 3.2.2 FeV) für die Nummern 8.1, 9, 10 sowie Nr. 11 in Verbindung mit den Tabellenstufen 11.1.3, 11.1.4, 11.1.5 und 11.1.6 (Letztere nur außerorts), 11.2.2, 11.2.3, 11.2.4 und 11.2.5 (11.2.2 nur innerorts, 11.2.5 nur außerorts) sowie 11.3.4, 11.3.5 und 11.3.6 (Letztere nur außerorts).
Zwei Punkte (Anlage 13 Nr. 2.2.3 FeV) für die Nummern 9.1 bis 9.3 und 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit 11.1.6 bis 11.1.10 (11.1.6 nur innerorts), 11.2.5 bis 11.2.10 (11.2.5 nur innerorts) oder 11.3.6 bis 11.3.10 (11.3.6 nur innerorts).
Für den Pkw ergibt sich daraus:
| Überschreitung | innerorts | außerorts | |---|---|---| | bis 20 km/h | kein Punkt | kein Punkt | | 21–30 km/h | 1 Punkt | 1 Punkt | | 31–40 km/h | 2 Punkte + 1 Monat | 1 Punkt | | ab 41 km/h | 2 Punkte + Fahrverbot | 2 Punkte + Fahrverbot |
Ein häufiger Irrtum liegt genau an der 20er-Grenze. Die Stufe 16–20 km/h kostet innerorts 70 Euro und liegt damit über der 60-Euro-Schwelle des § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG. Punkte gibt es trotzdem keine, weil Nummer 11.3.3 in Anlage 13 FeV nicht genannt ist. Die 60-Euro-Schwelle ist eine notwendige, keine hinreichende Bedingung: Sie entscheidet über die Eintragung im Fahreignungsregister, die Bewertung selbst folgt allein aus Anlage 13. Näheres auf der Seite [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html).
Geschwindigkeit in der Probezeit
Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV stuft Verstöße gegen die Vorschriften der StVO über „die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)" als schwerwiegende Zuwiderhandlung ein — ohne jede Untergrenze in Kilometern pro Stunde.
Praktisch wirkt sich das erst über § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG aus: Erforderlich ist eine rechtskräftige Entscheidung, „die nach § 28 Absatz 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist". Damit greift die 60-Euro-Schwelle auch hier. Eine schwerwiegende Zuwiderhandlung löst die Anordnung eines Aufbauseminars und eine Verlängerung der Probezeit aus; nach dem Seminar führt eine weitere schwerwiegende Zuwiderhandlung zur schriftlichen Verwarnung mit dem Hinweis auf eine verkehrspsychologische Beratung, eine dritte zur Entziehung der Fahrerlaubnis. Details auf der Seite [Führerschein in der Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html).
Für die Praxis heißt das: Für Fahranfänger ist bereits die Stufe 11.3.3 (16–20 km/h innerorts, 70 Euro) folgenreich, obwohl sie punktefrei bleibt.
Was diese Seite bewusst nicht behandelt
- Wie schnell gefahren wurde. Messverfahren, standardisierte Messung, Toleranzabzug und Verwertbarkeitsfragen stehen auf der Seite [Geschwindigkeitsmessung und Toleranz](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html). Der in Bußgeldbescheiden ausgewiesene Wert ist stets der bereits um die Toleranz bereinigte Wert.
- Die Strafbarkeitsschwelle. Kommt zur Geschwindigkeit eine konkrete Gefahr für Leib, Leben oder fremde Sachen von bedeutendem Wert hinzu und war das Fahren grob verkehrswidrig und rücksichtslos, kann § 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a StGB eingreifen; das nicht angepasste Fahren an unübersichtlichen Stellen ist dort ausdrücklich als eine der „sieben Todsünden" genannt. Siehe [Gefährdung des Straßenverkehrs](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html).
- Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeiten. Sie sind Fahrzeugrecht, nicht Verhaltensrecht. Elektrokleinstfahrzeuge etwa sind nach § 1 Abs. 1 eKFV auf eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h definiert — siehe [E-Scooter-Recht](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html).
Häufige Irrtümer
- „Wer das Schild einhält, fährt nie zu schnell." Falsch. § 3 Abs. 1 StVO gilt zusätzlich; Nummer 8.1 BKat ahndet nicht angepasste Geschwindigkeit mit 100 Euro, ganz ohne Überschreitung einer festgesetzten Grenze.
- „Die Richtgeschwindigkeit ist ein weiches Tempolimit." Sie ist überhaupt kein Limit. Die Verordnung enthält nur eine Empfehlung und keinen Bußgeldtatbestand.
- „Ab 60 Euro gibt es einen Punkt." Nicht zwingend. 16–20 km/h innerorts kosten 70 Euro und bleiben punktefrei, weil Anlage 13 FeV diese Stufe nicht nennt.
- „Außerorts gilt für alle 100." Nur für Pkw und Kraftfahrzeuge bis 3,5 t — und auch für die nicht auf Autobahnen, baulich getrennten Richtungsfahrbahnen und Straßen mit zwei markierten Fahrstreifen je Richtung.
- „Ein Schild mit höherer Zahl befreit auch den Lkw." Außerorts nicht: Anlage 2 lfd. Nr. 49 Spalte 3 Nummer 3 lässt die fahrzeugartbezogenen Grenzen ausdrücklich unberührt.
- „Das zweite Fahrverbot wegen Beharrlichkeit setzt zwei Punkte-Verstöße voraus." Nein — § 4 Abs. 2 BKatV knüpft allein an zwei Überschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft an.
- „Schneeketten heben das Tempolimit auf." Umgekehrt: § 3 Abs. 4 StVO senkt es auf 50 km/h.
Siehe auch
- [Geschwindigkeitsmessung und Toleranz](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html) – Messverfahren, standardisierte Messung, Toleranzabzug
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Systematik der Regelsätze, Verwarnungsgeld, Erhöhungen
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – Bewertung, Maßnahmenstufen, Tilgung
- [Fahrverbot oder Entziehung der Fahrerlaubnis](/fakten/fahrverbot-vs-fahrerlaubnisentzug.html) – die beiden Rechtsfolgen im Vergleich
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) – Frist, Verfahren, Rechtsbeschwerde
- [Verjährung von Verkehrsordnungswidrigkeiten](/fakten/verjaehrung-verkehrsordnungswidrigkeiten-26-stvg.html) – seit 01.07.2026 einheitlich sechs Monate
- [Autobahn und Kraftfahrstraße (§ 18 StVO)](/fakten/autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo.html) – Benutzung, Höchstgeschwindigkeiten, Verbote
- [Abstandsverstoß (§ 4 StVO)](/fakten/abstandsverstoss-4-stvo.html) – der halbe Tachowert und Tabelle 2 des Anhangs
- [Überholen und Überholverbot (§ 5 StVO)](/fakten/ueberholen-ueberholverbot-5-stvo.html) – wesentlich höhere Geschwindigkeit als Voraussetzung
- [Verkehrszeichen (§§ 39–43 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo.html) – Zeichen 274, 274.1 und 274.2 im System der Anlage 2
- [Situative Winterreifenpflicht (§ 2 Abs. 3a StVO)](/fakten/winterreifenpflicht-stvo.html) – der Bezugspunkt für § 3 Abs. 4 StVO
- [Anhängerbetrieb – Anhängelast und Stützlast](/fakten/anhaengerbetrieb-anhaengelast-stuetzlast.html) – Tempo-100-Zulassung für Gespanne
- [Führerschein in der Probezeit](/fakten/fuehrerschein-probezeit-fev.html) – Aufbauseminar, Verlängerung, Entziehung
- [Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)](/fakten/gefaehrdung-des-strassenverkehrs-315c-stgb.html) – wenn aus dem Bußgeld eine Straftat wird
- [Blitzer-Apps und Radarwarner (§ 23 Abs. 1c StVO)](/fakten/blitzer-app-radarwarner-23-stvo.html) – was während der Fahrt verboten ist
- [Fußgängerüberweg (§ 26 StVO)](/fakten/fussgaengerueberweg-26-stvo.html) – mäßige Geschwindigkeit als eigenständige Pflicht
- [Verkehrsunfall – Schadenregulierung](/fakten/verkehrsunfall-schadenregulierung.html) – Gutachter, Nutzungsausfall, 130-Prozent-Grenze
- [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html) – bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit bis 20 km/h
Quellen
- § 3 StVO (Geschwindigkeit – Abs. 1 Sätze 1 bis 5 mit Beherrschbarkeit, Anpassungspflicht, 50-Meter-Sichtweitenregel, Sichtfahrgebot und halber Sichtweite; Abs. 2 Behinderung des Verkehrsflusses; Abs. 2a Kinder, hilfsbedürftige und ältere Menschen; Abs. 3 Nr. 1 und Nr. 2 Buchst. a bis c mit den Sätzen 2 und 3 über die Nichtgeltung der 100-km/h-Grenze; Abs. 4 Schneeketten) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 7.558 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html [A]
- § 18 StVO (Autobahnen und Kraftfahrstraßen – Abs. 5 Satz 1 sowie Nr. 1 bis 3 mit den Grenzen 80, 60 und 100 km/h; Abs. 6 Erleichterung beim Abblendlicht auf der Autobahn) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 10.548 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__18.html [A]
- § 45 StVO (Straßenverkehrsbehörden – Abs. 1c Tempo-30-Zonen, Abs. 1d verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche, Abs. 9 Sätze 3 und 4 mit den Ausnahmen Nr. 4, 5 und 6 von der qualifizierten Gefahrenlage) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 24.998 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten – Abs. 1 Nr. 3: „die Geschwindigkeit nach § 3") – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 17.912 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO, Abschnitt 7 „Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote", laufende Nummer 49 (Zeichen 274, Ge- oder Verbot Nummern 1 bis 3 und Erläuterung), laufende Nummer 49.1 (Zusatzzeichen „bei Nässe"), laufende Nummern 50 und 51 (Zeichen 274.1 und 274.2, Beginn und Ende einer Tempo-30-Zone) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 107.364 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A]
- Straßenverkehrs-Ordnung, amtliche Fassungsangabe. Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32) geändert worden ist". Am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 429.893 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/BJNR036710013.html [A]
- Verordnung über eine allgemeine Richtgeschwindigkeit auf Autobahnen und ähnlichen Straßen (Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V), § 1 im Wortlaut („wird empfohlen … nicht schneller als 130 km/h zu fahren"), § 2 (ergänzende Geltung der StVO), § 4 (Inkrafttreten). Vollzitat: „Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V vom 21. November 1978 (BGBl. I S. 1824), die zuletzt durch Artikel 5 der Verordnung vom 5. August 2009 (BGBl. I S. 2631) geändert worden ist". Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 8.175 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/babrigeschwv_1978/BJNR018240978.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Abschnitt „Geschwindigkeit", Nummern 8, 8.1, 8.2, 9, 9.1 bis 9.3, 10 sowie 11 mit 11.1 bis 11.3 einschließlich der vollständigen Normverweiskette (§ 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4, § 49 Abs. 1 Nr. 3 StVO; § 18 Abs. 5 Satz 2, § 49 Abs. 1 Nr. 18 StVO; § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2 lfd. Nr. 49 und 50; § 42 Abs. 2 i. V. m. Anlage 3 lfd. Nr. 12). Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 406.905 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Anhang (zu Nummer 11 der Anlage) BKatV, Tabelle 1 „Geschwindigkeitsüberschreitungen", Fundstelle BGBl. I 2021, 4701–4703 – Buchstaben a, b und c mit sämtlichen Regelsätzen der Nummern 11.1.1 bis 11.1.10, 11.2.1 bis 11.2.10 und 11.3.1 bis 11.3.10 sowie den zugehörigen Fahrverbotsdauern; einschließlich der Vorbemerkung, dass diese Sätze auch für die Überschreitung bei Sichtweite unter 50 m nach den Nummern 9.1 bis 9.3 gelten. Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 31.018 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang.html [A]
- Anhang (zu § 3 Absatz 3) BKatV, Tabelle 4 „Erhöhung der Regelsätze bei Hinzutreten einer Gefährdung oder Sachbeschädigung", Fundstelle BGBl. I 2013, 3936–3937 (Regelsatz 100 Euro → 120 Euro mit Gefährdung, 145 Euro mit Sachbeschädigung). Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 17.232 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anhang_3.html [A]
- § 1 BKatV (Bußgeldkatalog – Abs. 1 Satz 2 Verwarnungsgeld bei Regelsätzen bis 55 Euro; Abs. 2 Regelsätze gehen von gewöhnlichen Tatumständen und in Abschnitt I von fahrlässiger Begehung aus) – am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__1.html [A]
- § 2 BKatV (Verwarnung – Abs. 3 Stufen von 5 bis 55 Euro, Abs. 5 Ermäßigung bei außergewöhnlich schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen) – am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__2.html [A]
- § 3 BKatV (Bußgeldregelsätze – Abs. 3 Erhöhung nach Tabelle 4 bei Gefährdung oder Sachbeschädigung, Abs. 4 Erhöhung um die Hälfte bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen mit gefährlichen Gütern und Kraftomnibussen mit Fahrgästen für unter anderem die Nummern 8.1 und 8.2, Abs. 4a Verdoppelung bei Vorsatz) – am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__3.html [A]
- § 4 BKatV (Regelfahrverbot – Abs. 1 Nr. 1 mit den Nummern 9.1 bis 9.3 und 11.1 bis 11.3 jeweils in Verbindung mit Tabelle 1; Abs. 2 Satz 2 Beharrlichkeitsregel „mindestens 26 km/h … innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft"; Abs. 4 Erhöhung des Bußgeldes beim Absehen vom Fahrverbot) – am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/__4.html [A]
- Bußgeldkatalog-Verordnung, amtliche Fassungsangabe. Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist". Am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 482.275 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 236 vom 17.08.2026, „Erste Verordnung zur Änderung der Berufskraftfahrerqualifikationsverordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 12.08.2026 – Artikel 4 ändert an der Anlage zur BKatV ausschließlich die Nummern 169, 172 und 173 (Auflagen, Fahrgastbeförderung, Ortskenntnisse); die Geschwindigkeitstatbestände und Tabelle 1 bleiben unberührt. Amtliches Verkündungs-PDF, am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 322.236 Bytes): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/236/regelungstext.pdf [A]
- Bundesgesetzblatt 2026 I Nr. 32 vom 06.02.2026, „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" vom 30.01.2026 – Artikel 4 ändert die Straßenverkehrs-Ordnung ausschließlich in den §§ 2, 5, 7, 9, 12, 17, 21, 23, 37, 39 und in Anlage 2 (durchweg Einbeziehung der Elektrokleinstfahrzeuge); § 3 StVO wird nicht geändert. Nach Artikel 5 Absatz 2 treten die Artikel 2 bis 4 erst am 1. März 2027 in Kraft, Artikel 1 (eKFV) bereits am 1. April 2026. Amtliches Verkündungs-PDF, am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 721.538 Bytes, 5 Seiten): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/32/regelungstext.pdf [A]
- § 24 StVG (Verkehrsordnungswidrigkeiten) und § 25 StVG (Fahrverbot – Abs. 1 Satz 1 „von einem Monat bis zu drei Monaten" bei grober oder beharrlicher Pflichtverletzung; Abs. 2 Wirksamwerden; Abs. 3 Nr. 1 Viermonatsfrist) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 10.303 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__25.html [A]
- § 4 StVG (Fahreignungs-Bewertungssystem – Abs. 2 Satz 1 Maßgeblichkeit der Rechtsverordnung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b, Satz 2 Nr. 1 bis 3 mit der Bewertung mit drei, zwei und einem Punkt) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 16.177 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html [A]
- § 28 StVG (Fahreignungsregister – Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb: Speicherung bei angeordnetem Fahrverbot oder bei einer festgesetzten Geldbuße „von mindestens sechzig Euro") – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__28.html [A]
- § 2a StVG (Fahrerlaubnis auf Probe – Abs. 1 zweijährige Probezeit; Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung mit verkehrspsychologischer Beratung und Entziehung, jeweils anknüpfend an eine nach § 28 Abs. 3 Nr. 1 oder 3 Buchst. a oder c einzutragende Entscheidung) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__2a.html [A]
- Anlage 13 (zu § 40) FeV – Abschnitt 2 Nummer 2.2.3 („Zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten", zwei Punkte) und Abschnitt 3 Nummer 3.2.2 („die Geschwindigkeit", ein Punkt) mit den jeweils abschließend aufgeführten BKat- und Tabellenstufen. Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 53.109 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_13.html [A]
- Anlage 12 (zu § 34) FeV – Abschnitt A Nummer 2.1 („Verstöße gegen die Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung über … die Geschwindigkeit (§ 3 Absatz 1, 2a, 3 und 4, § 41 Absatz 2, Anlage 3 zu § 42 Absatz 2)") als schwerwiegende Zuwiderhandlung. Am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200, 14.442 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/anlage_12.html [A]
- Fahrerlaubnis-Verordnung, amtliche Fassungsangabe. Vollzitat der abgerufenen Fassung: „Fahrerlaubnis-Verordnung vom 13. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1980), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist". Am 07.09.2026 abgerufen (HTTP 200, 1.139.786 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/BJNR198000010.html [A]
- § 1 eKFV (Elektrokleinstfahrzeuge – Abs. 1: bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h; die Fassung „mehr als 6 km/h" beruht auf Artikel 1 Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung vom 30.01.2026, in Kraft seit 01.04.2026) – am 07.09.2026 im amtlichen Volltext abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__1.html [A]
- BGH, Urteil vom 23.06.1987 – VI ZR 188/86 (VersR 1987, 1241) – zum Sichtfahrgebot des § 3 Abs. 1 Satz 4 StVO gegenüber unbeleuchteten Hindernissen auf der Fahrbahn; Permalink am 07.09.2026 abgerufen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=23.06.1987&Aktenzeichen=VI+ZR+188%2F86 [B]
- BGH, Urteil vom 08.12.1987 – VI ZR 82/87 (VersR 1988, 412) – bestätigt und präzisiert die Anforderungen des Sichtfahrgebots; Permalink am 07.09.2026 abgerufen: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=08.12.1987&Aktenzeichen=VI+ZR+82%2F87 [B]
- Wikidata-Item „zulässige Höchstgeschwindigkeit" / „speed limit" (Beschreibung: „maximal erlaubte Geschwindigkeit eines Fahrzeugs", dewiki „Zulässige Höchstgeschwindigkeit", enwiki „Speed limit"), Q1077350 – am 07.09.2026 über die Wikidata-API (`action=wbgetentities`) verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q1077350 [D]
- Wikidata-Item „Richtgeschwindigkeit" / „advisory speed" (Beschreibung: „Geschwindigkeit, deren Überschreitung nicht empfohlen wird", dewiki „Richtgeschwindigkeit", enwiki „Advisory speed limit"), Q313958 – am 07.09.2026 über die Wikidata-API verifiziert: https://www.wikidata.org/wiki/Q313958 [D]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung" (Beschreibung: „Straßenverkehrs-Ordnung in Deutschland", dewiki „Straßenverkehrs-Ordnung (Deutschland)"), Q3455842 – am 07.09.2026 über die Wikidata-API erneut bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-09-07: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Kernbefunde: (1) § 3 StVO trennt eine relative Schicht (Abs. 1: Beherrschbarkeit, Anpassungspflicht, Sichtfahrgebot, halbe Sichtweite, 50-Meter-Regel) von einer absoluten Schicht (Abs. 3 und 4: starre Höchstgeschwindigkeiten „auch unter günstigsten Umständen"); beide gelten nebeneinander, weshalb die Einhaltung eines Schildes einen Verstoß gegen Absatz 1 nicht ausschließt. (2) Der am häufigsten übersehene Satz ist § 3 Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3: Die 100-km/h-Grenze gilt nicht auf Autobahnen, nicht auf baulich getrennten Richtungsfahrbahnen und nicht auf Straßen mit mindestens zwei markierten Fahrstreifen je Richtung — dort besteht für den Pkw ohne Beschilderung überhaupt keine zulässige Höchstgeschwindigkeit. (3) Die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h beruht auf § 1 der Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V von 1978 und ist ausdrücklich eine Empfehlung; die Verordnung enthält keinen Bußgeldtatbestand, und die BKat-Anlage kennt keine entsprechende Nummer — eine Ahndung als Ordnungswidrigkeit scheidet aus. (4) Alle Regelsätze und Fahrverbotsdauern stammen verbatim aus Tabelle 1 des Anhangs zur BKatV (Fundstelle BGBl. I 2021, 4701–4703), vollständig in allen drei Buchstaben a, b und c wiedergegeben; ergänzt um Tabelle 4 (Erhöhung bei Gefährdung/Sachbeschädigung) und die Modifikatoren des § 3 Abs. 3, 4 und 4a BKatV. Nichts stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. (5) Punkte-Befund mit Korrekturwirkung: Die verbreitete Faustregel „ab 60 Euro gibt es einen Punkt" ist unzutreffend. Die 60-Euro-Schwelle steht in § 28 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb StVG (Eintragung im Fahreignungsregister) — nicht, wie in einem früheren Lauf dieses Bereichs notiert, in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, der die Bewertung mit einem, zwei oder drei Punkten regelt. Die Bewertung selbst folgt abschließend aus Anlage 13 FeV; deshalb bleibt die Stufe 11.3.3 (16–20 km/h innerorts, 70 Euro) punktefrei, obwohl sie über der Eintragungsschwelle liegt. (6) Aktualitätsprüfung 2026, zwei Befunde: Die BKatV trägt seit dem 17.08.2026 das Vollzitat „zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)"; der Änderungsbefehl wurde im Verkündungs-PDF wörtlich geprüft und betrifft ausschließlich die Nummern 169, 172 und 173 der Anlage — die Geschwindigkeitstatbestände und Tabelle 1 sind unverändert. Die StVO trägt das Vollzitat „zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 30. Januar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 32)"; auch dieser Änderungsbefehl wurde im Verkündungs-PDF geprüft und lässt § 3 StVO unberührt (er betrifft die §§ 2, 5, 7, 9, 12, 17, 21, 23, 37, 39 und Anlage 2, durchweg zur Einbeziehung der Elektrokleinstfahrzeuge) und tritt nach Artikel 5 Absatz 2 erst am 1. März 2027 in Kraft. Gegenprobe am konsolidierten Volltext: Der am 07.09.2026 abgerufene StVO-Text enthält den durch diese Verordnung einzufügenden § 12 Absatz 4b noch nicht — gesetze-im-internet.de gibt also die am Abrufdatum geltende Fassung wieder, obwohl die Fassungsangabe bereits die künftige Änderung nennt. (7) Abgrenzungsbefund: § 4 Abs. 2 BKatV knüpft das Fahrverbot wegen Beharrlichkeit allein an zwei Überschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft der ersten Entscheidung — nicht an Punkte und nicht an die erste Tat. (8) Probezeit: Anlage 12 Abschnitt A Nr. 2.1 FeV erfasst Geschwindigkeitsverstöße ohne km/h-Untergrenze als schwerwiegende Zuwiderhandlung; die praktische Untergrenze ergibt sich erst aus der Verweisung des § 2a Abs. 2 Satz 1 StVG auf die Eintragungstatbestände des § 28 Abs. 3 StVG. Methodik: Sämtliche A-Quellen wurden dem seit dem 28.08.2026 im AGENT_GUIDE dokumentierten Weg folgend per `curl` aus dem Linux-Workspace abgerufen (WebFetch liefert für gesetze-im-internet.de leere Antwortkörper); die beiden Verkündungs-PDFs wurden mit dem seit dem 03.09.2026 dokumentierten Query-String `?__blob=publicationFile&v=1` geholt und per `pdftotext -layout` ausgewertet. Verbleibende Einschränkung, offen dokumentiert: Die beiden BGH-Entscheidungen zum Sichtfahrgebot (VI ZR 188/86 und VI ZR 82/87) sind über dejure.org-Permalinks nachgewiesen, die aus einer WebSearch-Trefferliste stammen; ihre Volltexte wurden nicht eingesehen, weshalb die Seite nur den allgemein anerkannten Kern der Aussage wiedergibt und keine wörtlichen Zitate enthält. Nachzuholen, sobald die Volltexte erreichbar sind. Wikidata: Q1077350 (zulässige Höchstgeschwindigkeit) und Q313958 (Richtgeschwindigkeit) am 07.09.2026 über die Wikidata-API mit Label, Beschreibung sowie dewiki- und enwiki-Sitelink verifiziert und als neue Zeilen in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; Q1675090 trägt zwar ebenfalls das deutsche Label „Richtgeschwindigkeit", verweist aber auf „Richtgeschwindigkeit (Artillerie)" und wurde als Verwechslungsgefahr dokumentiert und verworfen. Q3455842 (StVO) erneut bestätigt. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Die Seite geschwindigkeitsmessung-toleranz behandelt ausschließlich Messverfahren und Toleranzabzug; die materielle Regel des § 3 StVO war trotz 52 bestehender Verkehrsrecht-Seiten nirgends zusammenhängend dargestellt. Die Berührungspunkte zu bussgeldkatalog-stvo-2026, fahreignungsregister-punkte-flensburg und autobahn-kraftfahrstrasse-18-stvo sind ausschließlich als Querverweise gesetzt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-07
- Gültig ab: 2026-09-07
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO einschließlich Anlage 2, Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V, BKatV mit Anlage und Anhang, StVG, FeV mit den Anlagen 12 und 13 sowie eKFV auf gesetze-im-internet.de; Bundesgesetzblätter 2026 I Nr. 32 und Nr. 236 auf recht.bund.de) – ergänzt um zwei Rechtsprechungsnachweise über dejure.org [B]
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