Härtefallwiderspruch des Mieters bei Modernisierung (§ 555d BGB) – Frist und Gründe
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundsatz | Mieter hat Modernisierung zu dulden (§ 555d Abs. 1 BGB) |
| Ausnahme | keine Duldungspflicht bei nicht zu rechtfertigender Härte für Mieter, Familie oder Haushaltsangehörige (§ 555d Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Abwägungsfaktoren | berechtigte Interessen von Vermieter und anderen Mietern, Belange der Energieeinsparung und des Klimaschutzes (§ 555d Abs. 2 Satz 1 BGB) |
| Trennung finanzielle Härte | Mieterhöhung und künftige Betriebskosten bleiben bei der Duldungs-Abwägung außer Betracht; nur nach § 559 Abs. 4 und 5 BGB zu berücksichtigen (§ 555d Abs. 2 Satz 2 BGB) |
| Frist | bis zum Ablauf des Monats nach Zugang der Modernisierungsankündigung, in Textform (§ 555d Abs. 3 Satz 1 BGB) |
| Fristbeginn | nur, wenn die Ankündigung den Vorschriften des § 555c BGB entspricht (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB) |
| Verspätung entschuldigt | nach Fristablauf noch zu berücksichtigen bei unverschuldeter Verhinderung und unverzüglicher Mitteilung in Textform (§ 555d Abs. 4 Satz 1 BGB) |
| Härte gegen Mieterhöhung | nur zu berücksichtigen, wenn spätestens bis zum Beginn der Maßnahme mitgeteilt (§ 555d Abs. 4 Satz 2 BGB) |
| Fehlender Hinweis des Vermieters | bei fehlendem Hinweis auf Form/Frist (§ 555c Abs. 2) entfällt die Form- und Fristbindung (§ 555d Abs. 5 Satz 1 BGB) |
| Abweichende Vereinbarung | zum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 555d Abs. 7 BGB) |
Geltungsbereich
§ 555d BGB gilt für Mietverhältnisse über Wohnraum und ist die Gegennorm zur Modernisierungsankündigung nach § 555c BGB: Hat der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB ordnungsgemäß angekündigt, ist der Mieter zur Duldung verpflichtet, sofern er nicht fristgerecht eine unzumutbare Härte geltend macht. Die Vorschrift unterscheidet zwei Ebenen der Härte: die Härte im Hinblick auf die Duldung der baulichen Maßnahme selbst (§ 555d Abs. 2) und die finanzielle Härte im Hinblick auf die spätere Mieterhöhung, die gesondert nach § 559 Abs. 4 und 5 BGB beurteilt wird. Über § 578 Abs. 2 und 3 BGB gilt § 555d entsprechend auch für bestimmte weitere Mietverhältnisse.
Härtegründe – was zählt, was nicht
Eine Härte im Hinblick auf die Duldung kann sich aus den persönlichen Verhältnissen des Mieters oder aus den baulichen Folgen der Maßnahme ergeben. In der Rechtsprechung anerkannte persönliche Gründe sind etwa hohes Alter, schwere Krankheit oder Gebrechlichkeit, eine Behinderung, eine kurz bevorstehende Niederkunft oder eine unmittelbar bevorstehende Prüfung. Bauliche Härtegründe können etwa ein erheblicher Eingriff in den Zuschnitt der Wohnung oder eine deutliche Verkleinerung der Wohnfläche sein. Bloße Unannehmlichkeiten genügen dagegen nicht: Lärm, Schmutz und Einschränkungen während der Bauphase sind grundsätzlich hinzunehmen, und der allgemeine Wunsch, keine höhere Miete zu zahlen, ist auf der Duldungsebene kein Härtegrund. Die zu erwartende Mieterhöhung bleibt bei der Abwägung über die Duldung ausdrücklich außer Betracht (§ 555d Abs. 2 Satz 2 BGB).
Finanzielle Härte gegen die Mieterhöhung (§ 559 Abs. 4 BGB)
Wendet sich der Mieter gegen die finanzielle Belastung durch die Modernisierung, ist dies ein Härteeinwand gegen die Mieterhöhung nach § 559 Abs. 4 BGB, nicht gegen die Duldung. Zu dieser Abgrenzung hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 9. Oktober 2019 (VIII ZR 21/19) entschieden, dass der Vermieter dem finanziellen Härteeinwand nicht allein entgegenhalten kann, die Wohnung sei zu groß und der Mieter müsse in eine kleinere, günstigere Wohnung umziehen. Die angemessene Wohnungsgröße ist nur einer von mehreren Abwägungsfaktoren; zu berücksichtigen sind auch die Verwurzelung des Mieters in der Wohnung und im Umfeld sowie sein Gesundheitszustand (BGH, Pressemitteilung Nr. 131/2019). Der finanzielle Härteeinwand ist nach § 559 Abs. 4 Satz 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Mietsache lediglich in einen allgemein üblichen Zustand versetzt wurde oder die Modernisierung aufgrund von Umständen durchgeführt wurde, die der Vermieter nicht zu vertreten hatte.
Frist und Form
Der Mieter muss die Umstände, die eine Härte begründen, bis zum Ablauf des Monats mitteilen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt (§ 555d Abs. 3 Satz 1 BGB). Geht die Ankündigung beispielsweise am 10. März zu, läuft die Frist bis zum 30. April. Die Mitteilung muss in Textform (§ 126b BGB) erfolgen. Die Frist beginnt jedoch nur zu laufen, wenn die Ankündigung den Vorschriften des § 555c BGB entspricht (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB) – ist die Ankündigung fehlerhaft, ist der Mieter an die Monatsfrist nicht gebunden. Versäumt der Mieter die Frist ohne Verschulden, sind seine Härtegründe noch zu berücksichtigen, wenn er sie samt der Gründe für die Verzögerung unverzüglich in Textform nachreicht (§ 555d Abs. 4 Satz 1 BGB). Härtegründe, die sich gegen die Mieterhöhung richten, müssen spätestens bis zum Beginn der Maßnahme mitgeteilt werden (§ 555d Abs. 4 Satz 2 BGB).
Häufige Fehler
- Finanzielle Härte zu früh geltend gemacht: Der Einwand „die Miete wird zu hoch" gehört nicht in die Duldungsabwägung (§ 555d Abs. 2 Satz 2 BGB), sondern in das Mieterhöhungsverfahren nach § 559 Abs. 4 BGB.
- Mündlicher Widerspruch: Der Härteeinwand bedarf grundsätzlich der Textform (§ 555d Abs. 3 Satz 1 BGB); ein Telefonat genügt nicht.
- Frist verpasst, obwohl die Ankündigung fehlerhaft war: Entsprach die Ankündigung nicht § 555c BGB, läuft die Monatsfrist gar nicht erst (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB).
- Bloße Unannehmlichkeiten als Härte: Baulärm und Schmutz während der Arbeiten begründen für sich genommen keine unzumutbare Härte.
Quellen
- § 555d BGB (Duldung von Modernisierungsmaßnahmen, Ausschlussfrist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html
- § 555c BGB (Modernisierungsankündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
- § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
- § 559 BGB (Mieterhöhung nach Modernisierung, finanzielle Härte Abs. 4 und 5): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559.html
- BGH, Urteil vom 09.10.2019 – VIII ZR 21/19 (Härtefallabwägung bei Modernisierungsmieterhöhung, Pressemitteilung Nr. 131/2019): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2019/2019131.html