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Häusliches Arbeitszimmer 2026 – Steuerregelung nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG

Steuerrecht Einkommensteuer § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG Häusliches Arbeitszimmer Jahrespauschale 1.260 € Werbungskosten Veranlagungszeitraum 2026 Deutschland
Kurzantwort Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind 2026 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nur dann als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet. In diesem Fall besteht ein Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Aufwendungen (anteilige Miete bzw. Gebäude-AfA, Nebenkosten, Reinigung) und einer Jahrespauschale von 1.260 €. Die Jahrespauschale ist personenbezogen und wird für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen um 1/12 (105 €) gekürzt. Ohne Mittelpunkts-Eigenschaft kommt nur die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG (6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr) in Betracht; beide Pauschalen dürfen nicht für denselben Zeitraum nebeneinander angesetzt werden.

Kernfakten

PunktWert 2026
Rechtsgrundlage§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (über § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten)
GrundsatzAufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind nicht abziehbar
Ausnahme (Abzug möglich)Arbeitszimmer ist Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung
Wahlrecht im Ausnahmefalltatsächliche Aufwendungen oder Jahrespauschale 1.260 €
Jahrespauschale1.260 € pro Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr
Bezugspunkt der Pauschalepersonenbezogen, nicht raumbezogen – auch bei mehreren Arbeitszimmern nur einmal
Kürzung bei Teiljahr1/12 (= 105 €) für jeden vollen Kalendermonat ohne Voraussetzungen
Voraussetzung „Arbeitszimmer"Separater, in häusliche Sphäre eingebundener Raum; ausschließlich oder fast ausschließlich (≥ 90 %) beruflich genutzt
TätigkeitscharakterGeistige, schriftliche, verwaltungstechnische oder organisatorische Arbeiten
„Anderer Arbeitsplatz" verfügbar?seit 2023 nicht mehr Voraussetzung – entscheidend ist allein der Mittelpunkt
Abgrenzung Tagespauschale (Nr. 6c)6 €/Tag, max. 1.260 €/Jahr; nicht parallel für denselben Zeitraum
Aufzeichnungspflicht§ 4 Abs. 7 EStG bei tatsächlichen Kosten; bei Jahrespauschale entbehrlich
Stand der Regelung seit1. Januar 2023 (Jahressteuergesetz 2022)

Was ein „häusliches Arbeitszimmer" steuerlich ist

Ein häusliches Arbeitszimmer ist nach der Definition des BMF-Schreibens vom 15. August 2023 (LStH 2026, Anhang 19 I, Rn. 3) ein Raum, der nach seiner Lage, Funktion und Ausstattung in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder organisatorischer Arbeiten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10 % ist unschädlich. Eine bloße Arbeitsecke im Wohnzimmer, ein Durchgangsraum oder der Küchentisch sind kein Arbeitszimmer im Sinne dieser Vorschrift – für solche Konstellationen kommt nur die Tagespauschale nach Nr. 6c in Betracht. Räume, die ihrer Ausstattung nach einer betrieblichen Nutzung dienen (z. B. Werkstatt, Praxis, Lager mit Kundenverkehr), gelten ebenfalls nicht als häusliches Arbeitszimmer; ihre Aufwendungen sind ohne Begrenzung als Betriebsausgaben abziehbar.

„Mittelpunkt der gesamten Betätigung" – das einzige Tor zum Abzug

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 ist der Abzug nur noch möglich, wenn das häusliche Arbeitszimmer den qualitativen Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen bildet. Maßgeblich ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung (vgl. LStH 2026, Anhang 19 I, Rn. 9 ff.) der inhaltliche Schwerpunkt der Tätigkeit, nicht der zeitliche Umfang. Klassische Fallgruppen mit Mittelpunkt im Arbeitszimmer sind etwa freiberufliche Übersetzer, schriftstellerisch oder programmierend Tätige im Vollzeit-Homeoffice oder Steuerberater mit ausschließlich häuslicher Kanzlei. Bei gemischten Tätigkeiten (z. B. Außendienst plus häusliche Vor- und Nachbereitung, Lehrkräfte mit Unterricht plus häuslicher Unterrichtsvorbereitung) liegt der Mittelpunkt regelmäßig nicht im Arbeitszimmer – ein voller Abzug der Raumkosten scheidet dann aus, möglich bleibt aber die Tagespauschale nach Nr. 6c. Das frühere Kriterium „kein anderer Arbeitsplatz verfügbar" ist seit 2023 entfallen; es entscheidet allein der Mittelpunkt.

Wahlrecht: tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale 1.260 €

Liegen die Voraussetzungen vor, hat der Steuerpflichtige ein Wahlrecht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3 EStG): Er kann entweder die auf das Arbeitszimmer entfallenden tatsächlichen Aufwendungen ansetzen – also den auf die Arbeitszimmerfläche entfallenden Anteil von Miete bzw. Gebäude-AfA, Schuldzinsen, Grundsteuer, Gebäudeversicherung, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, Renovierung – oder pauschal 1.260 € pro Wirtschafts- bzw. Kalenderjahr abziehen. Die Wahl muss für ein Wirtschafts-/Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden; ein unterjähriger Wechsel ist nicht zulässig. Die Jahrespauschale ist insbesondere für Mieter mit kleinem Arbeitszimmer oder bei geringen Nebenkosten häufig die einfachere Variante – sie spart die Flächen­berechnung (Anteil Arbeitszimmer ÷ Wohnfläche × Gesamtkosten) und die Belegaufbewahrung. Wer höhere tatsächliche Kosten hat (z. B. Eigentümer mit hoher AfA, große Räume in teurer Lage), fährt mit dem Einzelnachweis besser.

Jahrespauschale ist personenbezogen und teilbar

Die Jahrespauschale von 1.260 € ist personenbezogen anzuwenden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG, LStH 2026 Rn. 17 ff.). Das bedeutet: Nutzen mehrere Personen (z. B. Ehegatten) dasselbe Arbeitszimmer gemeinsam als Mittelpunkt ihrer jeweiligen Tätigkeit, kann jede Person für sich die Pauschale von 1.260 € geltend machen. Umgekehrt steht die Pauschale einer Person, die mehrere häusliche Arbeitszimmer unterhält (z. B. Erst- und Zweitwohnsitz), nur einmal zu. Übt eine Person mehrere Tätigkeiten mit Mittelpunkt im Arbeitszimmer aus, kann die Pauschale ebenfalls nur einmal angesetzt und muss ggf. auf die Tätigkeiten anteilig aufgeteilt werden. Für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Mittelpunkts-Voraussetzungen nicht vorliegen, ermäßigt sich die Pauschale um ein Zwölftel (105 €) – beginnt z. B. die freiberufliche Tätigkeit im Mai 2026, sind höchstens 8/12 von 1.260 € = 840 € absetzbar.

Tatsächliche Aufwendungen: Was zählt, was nicht

Beim Einzelnachweis sind grundsätzlich alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen abziehbar, also: anteilige Kaltmiete bzw. Gebäude-AfA (2 % linear, bei Baujahr ab 2023: 3 %), Schuldzinsen für Anschaffungs- oder Herstellungsdarlehen, Grundsteuer, Gebäudeversicherungen, Müllgebühren, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung, Schornsteinfeger sowie Renovierungskosten des Arbeitszimmers. Die Anteils-Berechnung erfolgt grundsätzlich nach dem Flächenverhältnis (Arbeitszimmer ÷ Gesamtwohnfläche einschließlich Arbeitszimmer). Nicht über die Arbeitszimmer-Regelung abziehbar – sondern als selbständige Posten – sind Arbeitsmittel (Computer, Schreibtisch, Bürostuhl, Regale, Fachliteratur) und Telefon-/Internetkosten. Aufwendungen für Luxusgegenstände (Kunstwerke, hochwertige Teppiche) sind grundsätzlich nicht abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 7 EStG).

Abgrenzung zur Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale)

Wer kein häusliches Arbeitszimmer im steuerlichen Sinn hat – sei es, weil keine räumliche Trennung besteht (Arbeitsecke, Küchentisch), sei es, weil das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt bildet – kann statt der Arbeitszimmer-Regelung die Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG ansetzen: 6 € pro Kalendertag, an dem überwiegend in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird, höchstens 1.260 €/Jahr (= 210 Tage). Für denselben Zeitraum dürfen die Jahrespauschale (Nr. 6b) und die Tagespauschale (Nr. 6c) nicht nebeneinander abgezogen werden (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c Satz 2 EStG, LStH 2026 Rn. 26). Zulässig ist es aber, innerhalb eines Jahres zwischen den Pauschalen zu wechseln, wenn sich die Voraussetzungen ändern (z. B. erst Vollzeit-Homeoffice mit Mittelpunkt, danach Rückkehr ins Büro mit nur tageweisem Homeoffice).

Aufzeichnungspflicht

Für die tatsächlichen Aufwendungen gilt die besondere Aufzeichnungspflicht des § 4 Abs. 7 EStG: Sie müssen einzeln und getrennt von den übrigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden; Belege sind aufzubewahren. Bei Inanspruchnahme der Jahrespauschale entfallen Einzelnachweis und besondere Aufzeichnungspflicht – ausreichend ist der Nachweis, dass das Arbeitszimmer dem Grunde nach steuerlich anerkannt ist und den Mittelpunkt bildet (Grundriss, Fotos, Tätigkeitsbeschreibung). Die Eintragung erfolgt bei Arbeitnehmern in der Anlage N, bei Selbständigen in der Gewinnermittlung (EÜR, Bilanz).

Geltungsbereich

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Ausnahmen

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Häufige Fehler

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Beispiel

Wird beim nächsten Themen-Review durch den zuständigen Agenten ergänzt.

Quellen

Stand:
2026-05-28
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Werte werden jährlich vom Gesetzgeber überprüft)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 4 EStG und BMF als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0