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Homeoffice-Pauschale 2026 – Tagespauschale nach § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-28 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Kurzantwort

Die Homeoffice-Pauschale (gesetzlich „Tagespauschale") beträgt 2026 unverändert 6 € pro Kalendertag und ist auf höchstens 1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr begrenzt – das entspricht maximal 210 Arbeitstagen im Homeoffice (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, über § 9 Abs. 5 EStG auch für Werbungskosten). Voraussetzung ist, dass die berufliche oder betriebliche Tätigkeit an dem Tag überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. Ein abgetrenntes Arbeitszimmer ist nicht erforderlich, ein Arbeiten am Küchentisch oder in der Arbeitsecke genügt. Die Pauschale ist abzugrenzen von der Jahrespauschale für das häusliche Arbeitszimmer (1.260 € bei Mittelpunkt der Tätigkeit, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG): Für denselben Zeitraum ist nur eines von beidem möglich.

Kernfakten

PunktWert 2026
Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale)6 € pro Kalendertag
Jahres-Höchstbetrag1.260 €
Maximal begünstigte Tage pro Jahr210 Tage
Rechtsgrundlage Betriebsausgaben§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Rechtsgrundlage Werbungskosten§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG
Verhältnis zum Arbeitnehmer-PauschbetragAnrechenbar; geht im Pauschbetrag von 1.230 € auf, soweit gemeinsam mit übrigen Werbungskosten ≤ 1.230 €
VoraussetzungÜberwiegend (> 50 % der Arbeitszeit) in der häuslichen Wohnung, keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht
Abzug bei kürzerem Homeoffice am gleichen TagAuch zulässig, wenn dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrkräfte)
Häusliches Arbeitszimmer erforderlich?Nein – Arbeitsecke oder Küchentisch genügen
Stand des Betrags seit1. Januar 2023 (Jahressteuergesetz 2022)
Beleg- bzw. AufzeichnungspflichtAufzeichnung der Homeoffice-Tage (Eigenaufstellung); § 4 Abs. 7 EStG gilt nicht

Voraussetzungen für den Abzug

Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG kann die Tagespauschale für jeden Kalendertag abgezogen werden, an dem die betriebliche oder berufliche Tätigkeit überwiegend in der häuslichen Wohnung ausgeübt und keine erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wird. „Überwiegend" bedeutet nach dem BMF-Schreiben vom 15. August 2023 (LStH 2026, Anhang 19 I): mehr als die Hälfte der tatsächlichen täglichen Arbeitszeit. Ein steuerlich anerkanntes häusliches Arbeitszimmer ist nicht erforderlich – die Pauschale gilt auch, wenn nur eine Arbeitsecke im Wohnzimmer oder der Küchentisch genutzt wird. Wird am selben Kalendertag zusätzlich auswärts gearbeitet (Kundentermin, Dienstreise, Außendienst), bleibt der Abzug der Tagespauschale erlaubt, sofern für die berufliche oder betriebliche Tätigkeit dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (z. B. Lehrkräfte ohne eigenen Schularbeitsplatz). Andernfalls ist die Tagespauschale nur für Tage abziehbar, an denen die erste Tätigkeitsstätte gar nicht aufgesucht wird.

Höhe und Jahresgrenze

Pro Homeoffice-Tag werden 6 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anerkannt, höchstens jedoch 1.260 € pro Wirtschafts- oder Kalenderjahr. Damit sind maximal 210 Homeoffice-Tage im Jahr begünstigt; weitere Tage wirken sich steuerlich nicht mehr aus. Der Höchstbetrag ist personen- und jahresbezogen – Ehegatten bei Zusammenveranlagung erhalten ihn jeweils getrennt für eigene berufliche Tätigkeiten. Die 6 € pauschal decken sämtliche Aufwendungen ab, die durch die Arbeit in der häuslichen Wohnung anfallen (anteilige Miete, Strom, Heizung, Wasser, Reinigung). Zusätzlich abziehbar sind nur Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Computer, Bürostuhl, beruflich genutzte Fachliteratur) und für ein Telefon/Internet, soweit beruflich veranlasst – diese Posten sind nicht in der Tagespauschale enthalten.

Abgrenzung zum häuslichen Arbeitszimmer

Liegen die strengen Voraussetzungen des häuslichen Arbeitszimmers vor – nämlich ein separater, ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum, der zudem den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet – können nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG wahlweise die tatsächlichen Aufwendungen oder eine Jahrespauschale von 1.260 € abgezogen werden. Diese Jahrespauschale für das Arbeitszimmer und die Tagespauschale (Homeoffice-Pauschale) dürfen nicht für denselben Zeitraum nebeneinander geltend gemacht werden. Wer den Mittelpunkt der Tätigkeit zu Hause hat, wählt regelmäßig die Arbeitszimmer-Variante. Wer dagegen sein Homeoffice nur tageweise nutzt oder kein abgetrenntes Arbeitszimmer hat, kommt nur über die Tagespauschale zum Ansatz. Die Jahrespauschale wird zudem pro vollem Kalendermonat ohne Arbeitszimmer-Voraussetzungen um 1/12 (105 €) gekürzt (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 4 EStG).

Verhältnis zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag

Bei Arbeitnehmern wird die Homeoffice-Pauschale als Werbungskosten berücksichtigt (§ 9 Abs. 5 EStG i. V. m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG). Sie wirkt sich nur dann zusätzlich steuermindernd aus, wenn die Summe aller Werbungskosten – also Tagespauschalen plus Entfernungspauschale, Arbeitsmittel, Fortbildungskosten usw. – den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) übersteigt. Bei 210 Homeoffice-Tagen erreicht allein die Tagespauschale 1.260 € und liegt damit über dem Arbeitnehmer-Pauschbetrag; bei weniger Homeoffice-Tagen lohnt der Einzelnachweis erst zusammen mit anderen Werbungskosten. Selbständige und Gewerbetreibende setzen die Tagespauschale dagegen unmittelbar als Betriebsausgaben an.

Aufzeichnungspflicht und Nachweis

Eine besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG (gesonderte und fortlaufende Aufzeichnung im Buchführungsgrundsatz) gilt für die Tagespauschale nicht (BMF-Schreiben vom 15.08.2023, Rn. 32). Erforderlich ist aber eine nachvollziehbare Aufstellung der Homeoffice-Tage – etwa als formloser Kalender, Stundenzettel oder Tabellenkalkulation. Die Eintragung erfolgt in der Anlage N (bei Arbeitnehmern) bzw. in der Gewinnermittlung (EÜR, Bilanz). Das Finanzamt darf bei Zweifeln einen Nachweis verlangen.

Quellen

Änderungsverlauf

Stand