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Inkassokosten – zulässige Höhe (§ 13e RDG, § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)

Kurzantwort

Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister berechnet hat, vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustünde (§ 13e Abs. 1 RDG). Die Inkassovergütung ist also an das anwaltliche Gebührenrecht gedeckelt – ein Inkassobüro darf nicht mehr fordern als ein Anwalt. Kern ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: Sie hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5, ist aber bei einer unbestrittenen Forderung auf die Schwellengebühr 0,9 begrenzt; ein höherer Satz (bis 1,3) ist nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). Der Gebührenbetrag richtet sich nach dem Gegenstandswert: bei einem Wert bis 500 € beträgt die volle Wertgebühr seit dem 1.6.2025 51,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG), bei einer unbestrittenen Inkassoforderung bis 50 € nur 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG); die Mindestgebühr liegt bei 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG). Diese Grenzen gehen auf die Inkassorechtsreform zurück, die zum 1.10.2021 in Kraft trat und die erstattungsfähigen Inkassokosten deutlich abgesenkt hat.

Kernfakten

PunktWert
Grundregel (Deckelung)Erstattung nur bis zur Höhe der anwaltlichen RVG-Vergütung (§ 13e Abs. 1 RDG)
Rechtsnatur des AnspruchsSchadensersatz des Gläubigers gegen den Schuldner (Verzugsschaden), nicht ein eigener Kostentitel
Maßgebliche GebührGeschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Rahmen 0,5–2,5
Kappung bei unbestrittener Forderunghöchstens 0,9 (Schwellengebühr); mehr (bis 1,3) nur bei besonders umfangreicher/schwieriger Tätigkeit (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG)
Wertgebühr bis 500 €51,50 € (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG, Fassung ab 1.6.2025)
Kleinforderung bis 50 € (unbestritten)Geschäftsgebühr abweichend 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG)
Mindestgebühr15 € (§ 13 Abs. 3 RVG)
Auslagenpauschale20 % der Gebühren, höchstens 20 € (Nr. 7002 VV RVG)
Umsatzsteuer19 % auf Gebühr + Auslagen, wenn der Inkassodienstleister umsatzsteuerpflichtig ist (Nr. 7008 VV RVG)
VollstreckungErstattung der Inkassovergütung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO (§ 13e Abs. 2 RDG)
InformationspflichtenInkassodienstleister muss Grund, Höhe und Zusammensetzung der Kosten darlegen (§§ 13a, 13b RDG)
Inkrafttreten der Absenkung1.10.2021 (Inkassorechtsreform, BGBl. I 2020 S. 3320 / BGBl. I 2021 S. 3415)

Wie die zulässige Höhe berechnet wird

Ausgangspunkt ist § 13e RDG: Der Gläubiger kann die ihm vom Inkassodienstleister berechneten Kosten vom Schuldner nur insoweit als Schaden ersetzt verlangen, wie einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem RVG eine Vergütung zustünde. Damit gilt für Inkassobüros faktisch dasselbe Gebührenrecht wie für Anwälte – die frühere Praxis, deutlich höhere „Inkassogebühren" zu verlangen, ist seit der Reform nicht mehr erstattungsfähig.

Die anwaltliche Vergütung für das außergerichtliche Einfordern einer Forderung ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Sie ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eines vollen Gebührensatzes. Regelhaft wird die Schwellengebühr von 1,3 nur überschritten, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für unbestrittene Forderungen – der typische Inkassofall – senkt die Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG die Kappungsgrenze auf 0,9: Mehr als eine 0,9-Gebühr darf nur abgerechnet werden, wenn die Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig war.

Der Eurobetrag eines vollen Gebührensatzes ergibt sich aus dem Gegenstandswert (der Höhe der Forderung) nach der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG. Seit dem 1.6.2025 beträgt die volle 1,0-Gebühr bei einem Wert bis 500 € genau 51,50 €. Eine 0,9-Geschäftsgebühr aus 500 € sind also 46,35 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 %, höchstens 20 € – Nr. 7002 VV RVG) und gegebenenfalls 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).

Für Kleinstforderungen enthält § 13 Abs. 2 RVG eine Sonderregel: Bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung bis 50 € beträgt die Gebühr abweichend nur 31,50 €. Die Mindestgebühr einer Wertgebühr liegt bei 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG).

Rechenbeispiel (unbestrittene Forderung, 500 €)

Bei einer unbestrittenen Forderung von 500 € (Gegenstandswert bis 500 €):

Ein höherer Betrag ist bei einer unbestrittenen, einfach gelagerten Forderung nicht erstattungsfähig, weil die 0,9-Kappung greift. Verlangt das Inkassobüro mehr, muss der Schuldner den Mehrbetrag nicht zahlen; der überschießende Teil ist kein ersatzfähiger Verzugsschaden.

Voraussetzung: Verzug des Schuldners

Erstattungsfähig sind Inkassokosten nur als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Der Schuldner muss sich also bei Beauftragung des Inkassodienstleisters bereits in Verzug befunden haben – etwa nach Mahnung oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB bei Verbrauchern (Hinweis auf die Folge in der Rechnung/Mahnung erforderlich). Beauftragt der Gläubiger das Inkasso vor Verzugseintritt, sind die Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ebenso ist die parallele bzw. nacheinander erfolgende Beauftragung von Inkassodienstleister und Anwalt für dieselbe Tätigkeit nur eingeschränkt erstattungsfähig (§ 13f RDG; vgl. auch die Rechtsprechung des BGH).

Häufige Fehler

Siehe auch

Quellen