Inkassokosten – zulässige Höhe (§ 13e RDG, § 13 RVG, Nr. 2300 VV RVG)
Kurzantwort
Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister berechnet hat, vom Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) zustünde (§ 13e Abs. 1 RDG). Die Inkassovergütung ist also an das anwaltliche Gebührenrecht gedeckelt – ein Inkassobüro darf nicht mehr fordern als ein Anwalt. Kern ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG: Sie hat einen Rahmen von 0,5 bis 2,5, ist aber bei einer unbestrittenen Forderung auf die Schwellengebühr 0,9 begrenzt; ein höherer Satz (bis 1,3) ist nur bei besonders umfangreicher oder schwieriger Tätigkeit zulässig (Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG). Der Gebührenbetrag richtet sich nach dem Gegenstandswert: bei einem Wert bis 500 € beträgt die volle Wertgebühr seit dem 1.6.2025 51,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG), bei einer unbestrittenen Inkassoforderung bis 50 € nur 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG); die Mindestgebühr liegt bei 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG). Diese Grenzen gehen auf die Inkassorechtsreform zurück, die zum 1.10.2021 in Kraft trat und die erstattungsfähigen Inkassokosten deutlich abgesenkt hat.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Grundregel (Deckelung) | Erstattung nur bis zur Höhe der anwaltlichen RVG-Vergütung (§ 13e Abs. 1 RDG) |
| Rechtsnatur des Anspruchs | Schadensersatz des Gläubigers gegen den Schuldner (Verzugsschaden), nicht ein eigener Kostentitel |
| Maßgebliche Gebühr | Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG, Rahmen 0,5–2,5 |
| Kappung bei unbestrittener Forderung | höchstens 0,9 (Schwellengebühr); mehr (bis 1,3) nur bei besonders umfangreicher/schwieriger Tätigkeit (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG) |
| Wertgebühr bis 500 € | 51,50 € (§ 13 Abs. 1 S. 1 RVG, Fassung ab 1.6.2025) |
| Kleinforderung bis 50 € (unbestritten) | Geschäftsgebühr abweichend 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG) |
| Mindestgebühr | 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG) |
| Auslagenpauschale | 20 % der Gebühren, höchstens 20 € (Nr. 7002 VV RVG) |
| Umsatzsteuer | 19 % auf Gebühr + Auslagen, wenn der Inkassodienstleister umsatzsteuerpflichtig ist (Nr. 7008 VV RVG) |
| Vollstreckung | Erstattung der Inkassovergütung im Zwangsvollstreckungsverfahren nach § 788 ZPO (§ 13e Abs. 2 RDG) |
| Informationspflichten | Inkassodienstleister muss Grund, Höhe und Zusammensetzung der Kosten darlegen (§§ 13a, 13b RDG) |
| Inkrafttreten der Absenkung | 1.10.2021 (Inkassorechtsreform, BGBl. I 2020 S. 3320 / BGBl. I 2021 S. 3415) |
Wie die zulässige Höhe berechnet wird
Ausgangspunkt ist § 13e RDG: Der Gläubiger kann die ihm vom Inkassodienstleister berechneten Kosten vom Schuldner nur insoweit als Schaden ersetzt verlangen, wie einem Rechtsanwalt für dieselbe Tätigkeit nach dem RVG eine Vergütung zustünde. Damit gilt für Inkassobüros faktisch dasselbe Gebührenrecht wie für Anwälte – die frühere Praxis, deutlich höhere „Inkassogebühren" zu verlangen, ist seit der Reform nicht mehr erstattungsfähig.
Die anwaltliche Vergütung für das außergerichtliche Einfordern einer Forderung ist die Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG. Sie ist eine Rahmengebühr von 0,5 bis 2,5 eines vollen Gebührensatzes. Regelhaft wird die Schwellengebühr von 1,3 nur überschritten, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Für unbestrittene Forderungen – der typische Inkassofall – senkt die Anmerkung Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG die Kappungsgrenze auf 0,9: Mehr als eine 0,9-Gebühr darf nur abgerechnet werden, wenn die Sache besonders umfangreich oder besonders schwierig war.
Der Eurobetrag eines vollen Gebührensatzes ergibt sich aus dem Gegenstandswert (der Höhe der Forderung) nach der Tabelle des § 13 Abs. 1 RVG. Seit dem 1.6.2025 beträgt die volle 1,0-Gebühr bei einem Wert bis 500 € genau 51,50 €. Eine 0,9-Geschäftsgebühr aus 500 € sind also 46,35 €. Hinzu kommen die Auslagenpauschale (20 %, höchstens 20 € – Nr. 7002 VV RVG) und gegebenenfalls 19 % Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG).
Für Kleinstforderungen enthält § 13 Abs. 2 RVG eine Sonderregel: Bei einer außergerichtlichen Inkassodienstleistung über eine unbestrittene Forderung bis 50 € beträgt die Gebühr abweichend nur 31,50 €. Die Mindestgebühr einer Wertgebühr liegt bei 15 € (§ 13 Abs. 3 RVG).
Rechenbeispiel (unbestrittene Forderung, 500 €)
Bei einer unbestrittenen Forderung von 500 € (Gegenstandswert bis 500 €):
- 0,9-Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 51,50 € = 46,35 €
- Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG (20 %, max. 20 €) = 9,27 €
- Zwischensumme netto = 55,62 €
- zzgl. 19 % USt (Nr. 7008 VV RVG, falls steuerpflichtig) = 10,57 €
- erstattungsfähig insgesamt ≈ 66,19 €
Ein höherer Betrag ist bei einer unbestrittenen, einfach gelagerten Forderung nicht erstattungsfähig, weil die 0,9-Kappung greift. Verlangt das Inkassobüro mehr, muss der Schuldner den Mehrbetrag nicht zahlen; der überschießende Teil ist kein ersatzfähiger Verzugsschaden.
Voraussetzung: Verzug des Schuldners
Erstattungsfähig sind Inkassokosten nur als Verzugsschaden (§§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB). Der Schuldner muss sich also bei Beauftragung des Inkassodienstleisters bereits in Verzug befunden haben – etwa nach Mahnung oder nach Ablauf der 30-Tage-Frist des § 286 Abs. 3 BGB bei Verbrauchern (Hinweis auf die Folge in der Rechnung/Mahnung erforderlich). Beauftragt der Gläubiger das Inkasso vor Verzugseintritt, sind die Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig. Ebenso ist die parallele bzw. nacheinander erfolgende Beauftragung von Inkassodienstleister und Anwalt für dieselbe Tätigkeit nur eingeschränkt erstattungsfähig (§ 13f RDG; vgl. auch die Rechtsprechung des BGH).
Häufige Fehler
- „Inkassobüros dürfen mehr verlangen als Anwälte." Nein – seit dem 1.10.2021 deckelt § 13e RDG die erstattungsfähigen Kosten auf die anwaltliche RVG-Vergütung.
- „Bei jeder Forderung fällt eine 1,3-Gebühr an." Bei unbestrittenen Forderungen ist die Geschäftsgebühr auf 0,9 gekappt (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2300 VV RVG); 1,3 nur bei besonderem Umfang/Schwierigkeit.
- „Inkassokosten kann man immer vom Schuldner verlangen." Nur, wenn sich der Schuldner schon in Verzug befand (§ 286 BGB); Kosten für die verzugsbegründende Erstmahnung selbst sind nicht ersatzfähig.
- „Der Betrag bis 500 € ist noch 49 €." Seit dem 1.6.2025 beträgt die Wertgebühr bis 500 € 51,50 € (§ 13 Abs. 1 RVG).
- „Kleinforderungen kosten genauso viel." Bei einer unbestrittenen Forderung bis 50 € gilt die abgesenkte Gebühr von 31,50 € (§ 13 Abs. 2 RVG).
Siehe auch
- Verzug & Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB) – in Vorbereitung
- Verjährung von Forderungen (§§ 195, 199 BGB) – in Vorbereitung
- Rechtsdienstleistungsgesetz – Inkasso-Registrierung (RDG) – in Vorbereitung
Quellen
- § 13e RDG – Erstattungsfähigkeit der Kosten von Inkassodienstleistern (Deckelung auf RVG-Vergütung): https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13e.html
- § 13a RDG – Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen: https://www.gesetze-im-internet.de/rdg/__13a.html
- § 13 RVG – Wertgebühren (bis 500 € = 51,50 €; unbestrittene Inkassoforderung bis 50 € = 31,50 €; Mindestgebühr 15 €): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/__13.html
- Anlage 1 VV RVG, Nr. 2300 – Geschäftsgebühr (Rahmen 0,5–2,5; Kappung 0,9 bei unbestrittener Forderung): https://www.gesetze-im-internet.de/rvg/anlage_1.html
- § 4 RDGEG – Vergütung registrierter Personen (Verweis auf RDG): https://www.gesetze-im-internet.de/rdgeg/__4.html
- § 13e RDG (dejure.org, Wortlaut + Rechtsprechung): https://dejure.org/gesetze/RDG/13e.html
- § 13 RVG (dejure.org, Wortlaut + Fassung ab 1.6.2025): https://dejure.org/gesetze/RVG/13.html
- BGH, 19.02.2025 – VIII ZR 138/23 (Musterfeststellungsklage zur Erstattungsfähigkeit von Inkassokosten): dejure.org – BGH VIII ZR 138/23
- BGH, 07.12.2022 – VIII ZR 81/21 (Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Inkassokosten): dejure.org – BGH VIII ZR 81/21