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Aufstiegs-BAföG 2026 (AFBG) – Förderung Meister, Techniker, Fachwirt In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-01 · letzte Prüfung: 2026-10-01 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Das **Aufstiegs-BAföG** nach dem **Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG)** ist eine staatliche Förderung für **berufliche Weiterbildung** zu höheren Berufsabschlüssen — Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher, IT-Fachkraft. Im Unterschied zum klassischen BAföG ist es **altersunabhängig** und wird unabhängig vom Einkommen der Eltern gewährt. **Maßnahmen** werden zu **50 % als Zuschuss** und zu **50 % als zinsgünstiges Darlehen** gefördert. Zusätzlich bei **Vollzeit-Maßnahmen** Unterhaltsbeitrag (vergleichbar BAföG-Sätze). Die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu **15.000 €** gefördert (§ 12 Abs. 1 AFBG); eine Anhebung auf 18.000 € ist bisher nur im Kabinettsentwurf des 5. AFBG-Änderungsgesetzes vom 15.07.2026 vorgesehen (geplant ab 01.08.2027, noch nicht beschlossen). Der Unterhaltsbeitrag wird als **voller Zuschuss** geleistet. Bei **erfolgreichem Bestehen** der Abschlussprüfung wird **50 % des Restdarlehens erlassen** — also Maßnahmen werden faktisch zu **75 % geschenkt**.

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageAFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) [gesetze-im-internet.de]
Stand der GesetzgebungGeltendes AFBG (zuletzt geändert 17.07.2023); 5. AFBG-Änderungsgesetz im Kabinettsentwurf vom 15.07.2026 (geplant ab 01.08.2027, nicht beschlossen)
Max. förderfähige Lehrgangs-/Prüfungsgebühren 202615.000 € (davon 50 % Zuschuss); Material der Meisterarbeit bis 50 %, höchstens 2.000 € [§ 12 Abs. 1 AFBG]
Zuschuss-Anteil bei Maßnahmen50 %
Darlehens-Anteil bei Maßnahmen50 % (KfW-Darlehen, zinsgünstig)
Erlass des Restdarlehens bei Bestehen50 % des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren [§ 13b Abs. 1 AFBG]
Faktischer Förderanteil bei Erfolg75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren
Geförderte AbschlüsseMeister, Techniker, Fachwirt, Erzieher, IT-Bachelor-Professional
AltersgrenzeKeine (im Gegensatz zu Studierenden-BAföG)
Einkommens-/VermögensprüfungBei Maßnahmen-Förderung: nein
Unterhaltsbeitrag Single ohne Kind (Vollzeit, max.; einkommens- und vermögensabhängig)bis 1.019 €/Monat (882 € Bedarf + 137 € Kranken-/Pflegeversicherung) [aufstiegs-bafoeg.de, NBank Stand 01.07.2026]
Zuschlag je Kind (mit Kindergeldanspruch)+ 235 €/Monat; Alleinerziehende zusätzlich Kinderbetreuungszuschlag 150 €/Monat je Kind unter 14 [§ 10 Abs. 2, 3 AFBG]
Familienzuschlag Ehegatte/Lebenspartner+ 235 €/Monat
Unterhalts-Zuschuss-AnteilVoller Zuschuss [§ 12 Abs. 2 AFBG]; Darlehen nur in der Prüfungsvorbereitungsphase [§ 12 Abs. 3]
AntragstellungZuständige Landesbehörde am Wohnsitz, schriftlich oder elektronisch [§§ 19, 19a AFBG]
Anbieter MaßnahmenIHK, HWK, akkreditierte Lehrgangsträger

Geltungsbereich

Das AFBG gilt für berufliche Aufstiegsfortbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss oberhalb der dualen Berufsausbildung führen. Gefördert werden:

Voraussetzung: vorhergehende Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung. Keine Altersgrenze — auch Berufstätige mit 45+ können sich noch fördern lassen. Bei Vollzeit-Lehrgängen kann zusätzlich Unterhaltsbeitrag (vergleichbar BAföG für Studierende) beantragt werden.

Wie funktioniert die Förderung

Schritt 1 — Maßnahmenförderung. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu 15.000 € gefördert. Davon 50 % als Zuschuss (= geschenkt) und 50 % als KfW-Darlehen (zins- und tilgungsfrei während der Maßnahme und einer Karenzzeit von 2 Jahren, längstens 6 Jahre [§ 13 Abs. 3 AFBG]). Beispiel: Meister-Vorbereitung 10.000 € → 5.000 € Zuschuss + 5.000 € Darlehen.

Schritt 2 — Unterhaltsbeitrag (nur bei Vollzeit-Maßnahmen). Single ohne Kinder: bis zu 1.019 €/Monat (einkommens- und vermögensabhängig). Mit Kind: +235 €/Kind; Alleinerziehende zusätzlich 150 €/Kind unter 14 (Kinderbetreuungszuschlag). Mit Ehepartner: +235 €. Voller Zuschuss (§ 12 Abs. 2 AFBG) — Darlehen nur in der Prüfungsvorbereitungsphase.

Schritt 3 — Bestehen. Wer die Abschlussprüfung besteht, bekommt 50 % des Restdarlehens erlassen (§ 13b AFBG). Bei Existenzgründung (Gründung, Übernahme oder Erweiterung eines Unternehmens im Inland innerhalb von 3 Jahren nach Maßnahmenende, überwiegende unternehmerische Verantwortung, Haupterwerb, mindestens 3 Jahre geführt) wird auf Antrag das noch nicht fällige Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in voller Höhe erlassen (§ 13b Abs. 2 AFBG).

Schritt 4 — Rückzahlung. Beginnt nach Ablauf der Karenzzeit (2 Jahre nach Maßnahmenende, längstens 6 Jahre), grundsätzlich mindestens 128 €/Monat, Laufzeit 10 Jahre (§ 13 Abs. 3, 5 AFBG). Während der Maßnahme und der Karenzzeit zins- und tilgungsfrei.

Beispielrechnung — Meister-Vorbereitung

``` Maßnahmenkosten: 10.000 € Zuschuss (50 %): -5.000 € Darlehen (50 %): -5.000 €

Bei Bestehen: Erlass Restdarlehen (50 %): -2.500 € → Effektive Eigenkosten: 2.500 €

Bei Existenzgründung (§ 13b Abs. 2): Restdarlehen voll erlassen: -2.500 € → Darlehen-Rückzahlung: 0 € ```

Plus ggf. Unterhaltsbeitrag, der bei Vollzeit-Maßnahmen über mehrere Monate auch erheblich (mehrere 1.000 €) sein kann.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-01
Letzte Prüfung:
2026-10-01
In Kraft seit:
2024-08-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0