Aufstiegs-BAföG 2026 (AFBG) – Förderung Meister, Techniker, Fachwirt In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) [gesetze-im-internet.de] |
| Stand der Gesetzgebung | Geltendes AFBG (zuletzt geändert 17.07.2023); 5. AFBG-Änderungsgesetz im Kabinettsentwurf vom 15.07.2026 (geplant ab 01.08.2027, nicht beschlossen) |
| Max. förderfähige Lehrgangs-/Prüfungsgebühren 2026 | 15.000 € (davon 50 % Zuschuss); Material der Meisterarbeit bis 50 %, höchstens 2.000 € [§ 12 Abs. 1 AFBG] |
| Zuschuss-Anteil bei Maßnahmen | 50 % |
| Darlehens-Anteil bei Maßnahmen | 50 % (KfW-Darlehen, zinsgünstig) |
| Erlass des Restdarlehens bei Bestehen | 50 % des noch nicht fälligen Darlehens für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren [§ 13b Abs. 1 AFBG] |
| Faktischer Förderanteil bei Erfolg | 75 % der Lehrgangs- und Prüfungsgebühren |
| Geförderte Abschlüsse | Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher, IT-Bachelor-Professional |
| Altersgrenze | Keine (im Gegensatz zu Studierenden-BAföG) |
| Einkommens-/Vermögensprüfung | Bei Maßnahmen-Förderung: nein |
| Unterhaltsbeitrag Single ohne Kind (Vollzeit, max.; einkommens- und vermögensabhängig) | bis 1.019 €/Monat (882 € Bedarf + 137 € Kranken-/Pflegeversicherung) [aufstiegs-bafoeg.de, NBank Stand 01.07.2026] |
| Zuschlag je Kind (mit Kindergeldanspruch) | + 235 €/Monat; Alleinerziehende zusätzlich Kinderbetreuungszuschlag 150 €/Monat je Kind unter 14 [§ 10 Abs. 2, 3 AFBG] |
| Familienzuschlag Ehegatte/Lebenspartner | + 235 €/Monat |
| Unterhalts-Zuschuss-Anteil | Voller Zuschuss [§ 12 Abs. 2 AFBG]; Darlehen nur in der Prüfungsvorbereitungsphase [§ 12 Abs. 3] |
| Antragstellung | Zuständige Landesbehörde am Wohnsitz, schriftlich oder elektronisch [§§ 19, 19a AFBG] |
| Anbieter Maßnahmen | IHK, HWK, akkreditierte Lehrgangsträger |
Geltungsbereich
Das AFBG gilt für berufliche Aufstiegsfortbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss oberhalb der dualen Berufsausbildung führen. Gefördert werden:
- Meister im Handwerk (HWK-Prüfungen)
- Geprüfte Fachwirte und Fachkaufleute (IHK-Prüfungen)
- Staatlich geprüfte Techniker (Schultypen-Abschluss)
- Erzieher (staatliche Anerkennung)
- IT-Professionals (IT-Spezialist, Operative Professional)
- Pflegedienstleitungen und Heimleitungen (Pflegeweiterbildung)
Voraussetzung: vorhergehende Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung. Keine Altersgrenze — auch Berufstätige mit 45+ können sich noch fördern lassen. Bei Vollzeit-Lehrgängen kann zusätzlich Unterhaltsbeitrag (vergleichbar BAföG für Studierende) beantragt werden.
Wie funktioniert die Förderung
Schritt 1 — Maßnahmenförderung. Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bis zu 15.000 € gefördert. Davon 50 % als Zuschuss (= geschenkt) und 50 % als KfW-Darlehen (zins- und tilgungsfrei während der Maßnahme und einer Karenzzeit von 2 Jahren, längstens 6 Jahre [§ 13 Abs. 3 AFBG]). Beispiel: Meister-Vorbereitung 10.000 € → 5.000 € Zuschuss + 5.000 € Darlehen.
Schritt 2 — Unterhaltsbeitrag (nur bei Vollzeit-Maßnahmen). Single ohne Kinder: bis zu 1.019 €/Monat (einkommens- und vermögensabhängig). Mit Kind: +235 €/Kind; Alleinerziehende zusätzlich 150 €/Kind unter 14 (Kinderbetreuungszuschlag). Mit Ehepartner: +235 €. Voller Zuschuss (§ 12 Abs. 2 AFBG) — Darlehen nur in der Prüfungsvorbereitungsphase.
Schritt 3 — Bestehen. Wer die Abschlussprüfung besteht, bekommt 50 % des Restdarlehens erlassen (§ 13b AFBG). Bei Existenzgründung (Gründung, Übernahme oder Erweiterung eines Unternehmens im Inland innerhalb von 3 Jahren nach Maßnahmenende, überwiegende unternehmerische Verantwortung, Haupterwerb, mindestens 3 Jahre geführt) wird auf Antrag das noch nicht fällige Restdarlehen für Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in voller Höhe erlassen (§ 13b Abs. 2 AFBG).
Schritt 4 — Rückzahlung. Beginnt nach Ablauf der Karenzzeit (2 Jahre nach Maßnahmenende, längstens 6 Jahre), grundsätzlich mindestens 128 €/Monat, Laufzeit 10 Jahre (§ 13 Abs. 3, 5 AFBG). Während der Maßnahme und der Karenzzeit zins- und tilgungsfrei.
Beispielrechnung — Meister-Vorbereitung
``` Maßnahmenkosten: 10.000 € Zuschuss (50 %): -5.000 € Darlehen (50 %): -5.000 €
Bei Bestehen: Erlass Restdarlehen (50 %): -2.500 € → Effektive Eigenkosten: 2.500 €
Bei Existenzgründung (§ 13b Abs. 2): Restdarlehen voll erlassen: -2.500 € → Darlehen-Rückzahlung: 0 € ```
Plus ggf. Unterhaltsbeitrag, der bei Vollzeit-Maßnahmen über mehrere Monate auch erheblich (mehrere 1.000 €) sein kann.
Häufige Fehler
- „Aufstiegs-BAföG ist wie das Studierenden-BAföG einkommensabhängig." Falsch — Maßnahmen-Förderung ist einkommensunabhängig. Nur der Unterhaltsbeitrag ist einkommens- und vermögensabhängig.
- „Antrag vor Maßnahmenbeginn ist Pflicht." Differenziert — Maßnahme- und Unterhaltsbeitrag müssen spätestens bis zum Ende der Maßnahme (bei mehreren Abschnitten: des Abschnitts) beantragt werden (§ 19 Abs. 1 AFBG). Idealerweise vor Beginn beantragen.
- „Erlass bei Bestehen gilt automatisch." Falsch — der Erlass muss beantragt werden, mit Vorlage des Prüfungszeugnisses bei der KfW.
- „Aufstiegs-BAföG ist mit BAföG-Studium kombinierbar." Differenziert — die beiden Förderungen schließen sich grundsätzlich aus. Wer im Studium gefördert wird, kann nicht parallel Aufstiegs-BAföG für eine berufliche Weiterbildung beziehen.
- „Nur deutsche Staatsbürger werden gefördert." Falsch — nach § 8 AFBG sind auch bestimmte EU-Bürger, Personen mit Niederlassungserlaubnis bzw. Daueraufenthaltsrecht und weitere Gruppen förderberechtigt.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (max. Zuschuss 18.000 € seit 27. AFBG-ÄndG vom 01.08.2024). Quellen AFBG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-10-01: Faktencheck gegen AFBG (gesetze-im-internet.de, § 10, 12, 13, 13b, 19), BMBFSFJ/aufstiegs-bafoeg.de, NBank (Stand 01.07.2026): 18.000 € war Kabinettsentwurf (5. ÄndG, 15.07.2026, geplant 01.08.2027), geltend 15.000 €; Existenzgründungs-Erlass 100 % statt 33 %; Karenzzeit 2 Jahre; Unterhaltsbeitrag 1.019 €; Kinderzuschlag 235 €/150 €; 27. AFBG-ÄndG und BBiG-Bildungsurlaub entfernt. | change_type=factcheck field="body" new="corrected" reviewed_by="Claude Code (Faktencheck)"
- 2026-10-01: Freigabe-Prüfung gegen AFBG-Wortlaut (lxgesetze.de, Stand zuletzt geändert 17.07.2023: § 10 Abs. 2/3 – 235 €/235 €/150 €; § 11; § 12 Abs. 1 – 15.000 €, 50 % Zuschuss, Material max. 2.000 €; § 12 Abs. 2 – Unterhaltsbeitrag Vollzuschuss; § 13 Abs. 3/5 – Karenz 2 J./max. 6 J., 10 J., mind. 128 €; § 13b Abs. 1/2 – 50 % bzw. voller Erlass) und aufstiegs-bafoeg.de (1.019 €). Erhöhung der BAföG-Wohnpauschale greift erst 2027, keine Änderung zum WS 2026/27. Quellenlabel § 10 berichtigt. Alle Kernfakten bestätigt → factcheck_status ok. | change_type=factcheck field="factcheck_status" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
Stand
- Stand: 2026-10-01
- Gültig ab: 2024-08-01 (Unterhaltsbedarfssätze nach 29. BAföGÄndG; Förderstruktur des AFBG gilt in Grundzügen seit 01.08.2020)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (AFBG, BMBF, KfW)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/
- § 10 AFBG – Umfang der Förderung (Unterhaltsbedarf, Zuschläge): https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__10.html
- § 13b AFBG – Erlass bei Bestehen: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__13b.html
- BMBF – Aufstiegs-BAföG: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/
- KfW – Aufstiegs-BAföG-Darlehen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/Aufstiegs-BAf%C3%B6G-(172)/
- BMBFSFJ – Kabinettsbeschluss 5. AFBG-Änderungsgesetz (15.07.2026): https://www.bmbfsfj.bund.de/bmbfsfj/aktuelles/alle-meldungen/das-aufstiegs-bafoeg-wird-attraktiver-291316
- Aufstiegs-BAföG – Wie wird gefördert: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/aufstiegsbafoeg/de/die-foerderung/wie-wird-gefoerdert/wie-wird-mit-dem-aufstiegs-bafoeg-gefoerdert.html