Aufstiegs-BAföG 2026 (AFBG) – Förderung Meister, Techniker, Fachwirt In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz) [gesetze-im-internet.de] |
| Reform | 27. AFBG-Änderungsgesetz vom 01.08.2024 |
| Maximaler Maßnahmen-Zuschuss 2026 | 18.000 € (vorher 15.000 €) |
| Zuschuss-Anteil bei Maßnahmen | 50 % |
| Darlehens-Anteil bei Maßnahmen | 50 % (KfW-Darlehen, zinsgünstig) |
| Erlass des Restdarlehens bei Bestehen | 50 % [§ 13b AFBG] |
| Faktischer Förderanteil bei Erfolg | 75 % der Maßnahmenkosten |
| Geförderte Abschlüsse | Meister, Techniker, Fachwirt, Erzieher, IT-Bachelor-Professional |
| Altersgrenze | Keine (im Gegensatz zu Studierenden-BAföG) |
| Einkommens-/Vermögensprüfung | Bei Maßnahmen-Förderung: nein |
| Unterhaltsförderung Single ohne Kinder | 1.013 €/Monat (Stand 08/2024) |
| Unterhaltsförderung mit Familienzuschlag | + Kinderbetreuungszuschlag 160 €/Kind |
| Familienzuschlag Ehegatte/Lebenspartner | + 235 €/Monat |
| Unterhalts-Zuschuss-Anteil | Voller Zuschuss seit 01.08.2024 (vorher teilweise Darlehen) |
| Antragstellung | Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort (oder online) |
| Kombination mit BBiG-Bildungsurlaub | Möglich |
| Anbieter Maßnahmen | IHK, HWK, akkreditierte Lehrgangsträger |
Geltungsbereich
Das AFBG gilt für berufliche Aufstiegsfortbildungen, die zu einem anerkannten Abschluss oberhalb der dualen Berufsausbildung führen. Gefördert werden:
- Meister im Handwerk (HWK-Prüfungen)
- Geprüfte Fachwirte und Fachkaufleute (IHK-Prüfungen)
- Staatlich geprüfte Techniker (Schultypen-Abschluss)
- Erzieher (staatliche Anerkennung)
- IT-Professionals (IT-Spezialist, Operative Professional)
- Pflegedienstleitungen und Heimleitungen (Pflegeweiterbildung)
Voraussetzung: vorhergehende Berufsausbildung oder gleichwertige Berufserfahrung. Keine Altersgrenze — auch Berufstätige mit 45+ können sich noch fördern lassen. Bei Vollzeit-Lehrgängen kann zusätzlich Unterhaltsbeitrag (vergleichbar BAföG für Studierende) beantragt werden.
Wie funktioniert die Förderung
Schritt 1 — Maßnahmenförderung. Maximal 18.000 € Lehrgangs- und Prüfungsgebühren werden bezuschusst. Davon 50 % als Zuschuss (= geschenkt) und 50 % als KfW-Darlehen (zinslos in der Maßnahme, ab 6 Monate nach Ende verzinst). Beispiel: Meister-Vorbereitung 10.000 € → 5.000 € Zuschuss + 5.000 € Darlehen.
Schritt 2 — Unterhaltsbeitrag (nur bei Vollzeit-Maßnahmen). Single ohne Kinder: 1.013 €/Monat. Mit Kind: +160 €/Kind. Mit Ehepartner: +235 €. Voller Zuschuss seit 01.08.2024 — kein Darlehen-Anteil mehr.
Schritt 3 — Bestehen. Wer die Abschlussprüfung besteht, bekommt 50 % des Restdarlehens erlassen (§ 13b AFBG). Bei Existenzgründung im erlernten Beruf: zusätzlich 33 % Erlass. Wer alle Boni kombiniert, zahlt im Idealfall nur 25 % der Kosten zurück.
Schritt 4 — Rückzahlung. Beginnt 6 Monate nach Maßnahmenende, Mindestrate 128 €/Monat, max. 10 Jahre Laufzeit. Zinsfreiheit während der Lehrgangszeit.
Beispielrechnung — Meister-Vorbereitung
``` Maßnahmenkosten: 10.000 € Zuschuss (50 %): -5.000 € Darlehen (50 %): -5.000 €
Bei Bestehen: Erlass Restdarlehen (50 %): -2.500 € → Effektive Eigenkosten: 2.500 €
Bei Existenzgründung zusätzlich: +33 % Erlass: -1.650 € → Effektive Eigenkosten: 850 € ```
Plus ggf. Unterhaltsbeitrag, der bei Vollzeit-Maßnahmen über mehrere Monate auch erheblich (mehrere 1.000 €) sein kann.
Häufige Fehler
- „Aufstiegs-BAföG ist wie das Studierenden-BAföG einkommensabhängig." Falsch — Maßnahmen-Förderung ist einkommensunabhängig. Nur der Unterhaltsbeitrag ist einkommensgeprüft.
- „Antrag vor Maßnahmenbeginn ist Pflicht." Differenziert — Antrag kann bis zum Ende der Maßnahme gestellt werden, aber nicht rückwirkend. Idealerweise vor Beginn antragen.
- „Erlass bei Bestehen gilt automatisch." Falsch — der Erlass muss beantragt werden, mit Vorlage des Prüfungszeugnisses bei der KfW.
- „Aufstiegs-BAföG ist mit BAföG-Studium kombinierbar." Differenziert — die beiden Förderungen schließen sich grundsätzlich aus. Wer im Studium gefördert wird, kann nicht parallel Aufstiegs-BAföG für eine berufliche Weiterbildung beziehen.
- „Nur deutsche Staatsbürger werden gefördert." Falsch — auch EU-Bürger und Personen mit Aufenthaltstitel zum Daueraufenthalt sind förderberechtigt.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung mit Werten 2026 (max. Zuschuss 18.000 € seit 27. AFBG-ÄndG vom 01.08.2024). Quellen AFBG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-06-29
- Gültig ab: 2024-08-01 (27. AFBG-Änderungsgesetz)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (AFBG, BMBF, KfW)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- AFBG (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz): https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/
- § 10 AFBG – Förderungsumfang Maßnahmen: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__10.html
- § 13b AFBG – Erlass bei Bestehen: https://www.gesetze-im-internet.de/afbg/__13b.html
- BMBF – Aufstiegs-BAföG: https://www.aufstiegs-bafoeg.de/
- KfW – Aufstiegs-BAföG-Darlehen: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Studieren-Qualifizieren/F%C3%B6rderprodukte/Aufstiegs-BAf%C3%B6G-(172)/
- BMBF – 27. AFBG-Änderungsgesetz: https://www.bmbf.de/