KfW 358/359 – Ergänzungskredit zur Heizungs- und Sanierungsförderung In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Programmname | Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude |
| Programmnummern | 358 (Plus, mit Einkommens-Zinsvorteil) und 359 (Standard) |
| Max. Kreditbetrag je Wohneinheit | 120.000 € |
| Einkommensgrenze (358) | Haushaltsjahreseinkommen ≤ 90.000 € |
| Einkommensgrenze (359) | keine |
| Voraussetzung | gültige Zuschusszusage KfW (BEG EM) und/oder Zuwendungsbescheid BAFA nach Richtlinie BEG EM vom 21.12.2023 (veröffentlicht 29.12.2023) oder vom 17.07.2026 (veröffentlicht 21.07.2026) |
| Frist nach Zuschusszusage | Antrag innerhalb von 12 Monaten möglich |
| Antragsweg | über Finanzierungspartner (Hausbank), vor Vorhabenbeginn |
| Auszahlungsfrist | 12 Monate ab Kreditzusage, Verlängerung um bis zu 24 Monate ohne gesonderten Antrag (max. 36 Monate) |
| Bereitstellungsprovision | ab Monat 13, 0,15 % pro Monat auf nicht abgerufene Beträge |
| Mindestbetrag Sondertilgung | 5.000 € (ohne Vorfälligkeitsentschädigung innerhalb der ersten Zinsbindung) |
| Auftraggeber | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) |
Finanzierungsformen und Laufzeiten
Antragstellende können zwischen einem Annuitätendarlehen und einem endfälligen Darlehen wählen. Konkrete Zinssätze werden tagesaktuell festgelegt und sind im Förderprodukt-Datenblatt der KfW einzusehen.
Annuitätendarlehen (358 und 359)
Die Mindestlaufzeit beträgt in allen Varianten 4 Jahre.
| Laufzeit | Zinsbindung | Tilgungsfreie Anlaufzeit | |---|---|---| | bis zu 5 Jahre | gesamte Kreditlaufzeit | 1 Jahr | | bis zu 10 Jahre | gesamte Kreditlaufzeit | 1 bis 2 Jahre | | bis zu 25 Jahre | erste 10 Jahre | 1 bis 3 Jahre | | bis zu 35 Jahre | erste 10 Jahre | 1 bis 5 Jahre |
Endfälliges Darlehen (358 und 359)
| Laufzeit und Zinsbindung | |---| | bis zu 10 Jahre (mindestens 4 Jahre), Zinsbindung für die gesamte Kreditlaufzeit, Tilgung in einer Summe am Laufzeitende |
Beim Ergänzungskredit Plus (358) wird der Zinsvorteil für die Dauer der ersten Zinsbindungsfrist gewährt, sofern das Haushaltsjahreseinkommen 90.000 € nicht überschreitet.
Antragsberechtigte
Ergänzungskredit Plus (358): Privatpersonen, die
- eine auf ihren Namen erteilte Zuschusszusage der KfW und/oder einen Zuwendungsbescheid des BAFA nach BEG-EM-Richtlinie (nicht älter als 12 Monate) vorweisen können,
- Eigentümerin/Eigentümer eines Einfamilienhauses oder von Sondereigentum einer WEG sind,
- die Wohneinheit als Haupt- oder alleinigen Wohnsitz selbst bewohnen und
- deren Haushaltsjahreseinkommen 90.000 € nicht überschreitet.
Ergänzungskredit (359): alle übrigen BEG-EM-Zuschussempfänger, insbesondere:
- natürliche Personen ohne Selbstnutzung bzw. mit höherem Einkommen
- Wohnungseigentümergemeinschaften (WEG) bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum
- Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Einzelunternehmen und freiberuflich Tätige
- Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts
- gemeinnützige Organisationen einschließlich Kirchen
- Unternehmen einschließlich kommunaler Unternehmen, Wohnungsbaugenossenschaften und Contractoren
Was nicht förderfähig ist
- Umschuldungen bestehender Kredite
- Nachfinanzierungen bereits begonnener oder abgeschlossener Vorhaben
- Vorhaben ohne BEG-EM-Zuschusszusage – der Ergänzungskredit kann nicht allein beantragt werden
Nachweise für den Ergänzungskredit Plus (358)
Zusätzlich zum normalen Kreditantrag sind beim Finanzierungspartner einzureichen:
- Eigentumsnachweis durch Grundbuchauszug
- Nachweis der Selbstnutzung (Meldebestätigung oder Meldebescheinigung aller relevanten Haushaltsmitglieder)
- Einkommensteuerbescheide aller relevanten Haushaltsmitglieder aus dem zweiten und dritten Kalenderjahr vor Antragstellung
Berechnungsgrundlage für die 90.000-€-Grenze ist der Durchschnitt der zu versteuernden Einkommen aus diesen beiden Jahren.
Antragsweg
- Zuschuss-Antrag bei der KfW (Heizungsförderung 458) und/oder beim BAFA (übrige BEG-EM-Maßnahmen) stellen und Zusage abwarten.
- Vor Vorhabenbeginn bei einem Finanzierungspartner (Hausbank, Sparkasse, Bausparkasse, Versicherung oder Finanzvermittler) den Ergänzungskredit 358 oder 359 beantragen.
- Kreditzusage abwarten und Kreditvertrag unterzeichnen; Vorhaben darf bereits nach Zuschusszusage und vor Kreditantrag begonnen werden.
- Kredit in einer Gesamtsumme oder Teilbeträgen abrufen; ab Monat 13 fällt Bereitstellungsprovision an.
- Zuschuss-Auszahlungsbestätigung der KfW bzw. BAFA-Festsetzungsbescheid spätestens 3 Monate nach Erhalt beim Finanzierungspartner einreichen.
- Bei Zwischenfinanzierung des Zuschusses: unverzüglich – spätestens 3 Monate nach Zuschussauszahlung – Teilrückzahlung in Höhe des Zuschussbetrags an die KfW vornehmen.
Kombination mit anderen Förderungen
Eine Kombination mit anderen öffentlichen Fördermitteln (Kredite, Zulagen, Zuschüsse) ist bis zu einer Grenze von 60 % der förderfähigen Kosten möglich. Für dieselben förderfähigen Kosten darf jeweils nur ein Antrag bei der KfW oder dem BAFA gestellt werden. Der Ergänzungskredit selbst ist mit den Zuschüssen der Heizungsförderung (458) sowie mit BAFA-Zuschüssen für weitere BEG-EM-Einzelmaßnahmen kombinierbar.
Änderungsverlauf
- 2026-09-05: Update-Vorschlag vom 02.09.2026 (content/proposals/2026-09-02-kfw-358-ergaenzungskredit.md) übernommen und unabhängig gegen das KfW-Merkblatt 358/359 (Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026, per Direktabruf geprüft) verifiziert: beide BEG-EM-Richtlinien (21.12.2023 und 17.07.2026) als Rechtsgrundlage, Mindestlaufzeit 4 Jahre, Zinsbindung bei Laufzeiten bis 10 Jahre über die gesamte Kreditlaufzeit (erst ab Laufzeiten über 10 Jahre nur die ersten 10 Jahre), antragsfreie Verlängerung der Abruffrist um bis zu 24 Monate, Bereitstellungsprovision 0,15 %/Monat ab Monat 13, Sondertilgung ab 5.000 €, Antragsberechtigung 358 (Einfamilienhaus/Sondereigentum, Selbstnutzung, ≤ 90.000 €) und 120.000-€-Höchstbetrag bestätigt. | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent (Freigabe-Chunk 3)"
- 2026-09-02: Faktencheck gegen KfW-Merkblatt 358/359, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026. Rechtsgrundlage um die BEG-EM-Richtlinie vom 17.07.2026 ergänzt; Laufzeit-/Zinsbindungstabelle korrigiert (Zinsbindung läuft bei Laufzeiten bis 10 Jahre über die gesamte Kreditlaufzeit, nicht pauschal 10 Jahre); Abruffristverlängerung als antragsfrei klargestellt; Antragsberechtigung 358 auf Einfamilienhaus/Sondereigentum präzisiert. | change_type=factual_correction reviewed_by="factcheck-agent" field="foerderkonditionen" new="Merkblatt 07/2026"
- 2026-05-25: Erstveröffentlichung der Faktenseite, alle Quellen-URLs gegen amtliche Stellen gegengeprüft, Frontmatter-Felder gesetzt (legal_status, authority_level, wikidata_subjects). | change_type=initial_publication reviewed_by="Andreas Warkentin" field="topic_lifecycle" new="published"
Stand
- Stand: 2026-09-05
- Gültig ab: 2024-01-01 (BEG-EM-Richtlinie in der seit 1.1.2024 geltenden Fassung; Konditionen nach Merkblatt Stand 07/2026)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (KfW, Bundesanzeiger und BMWE als Primärquellen)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- KfW – Einzelmaßnahmen Ergänzungskredit – Wohngebäude (358, 359): https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Privatpersonen/Bestehende-Immobilie/F%C3%B6rderprodukte/Einzelma%C3%9Fnahmen-Erg%C3%A4nzungskredit-Wohngeb%C3%A4ude-(358-359)/
- KfW – Merkblatt 358/359 (PDF, Bestellnummer 600 000 5135, Stand 07/2026, gültig ab 21.07.2026): https://www.kfw.de/PDF/Download-Center/F%C3%B6rderprogramme-(Inlandsf%C3%B6rderung)/PDF-Dokumente/6000005135_M_358_359.pdf
- KfW – Aktuelle Informationen zur Heizungsförderung: https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Heizungsf%C3%B6rderung/
- Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 21.12.2023, Bundesanzeiger 29.12.2023: https://www.bundesanzeiger.de/pub/publication/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/content/TevdpcR9NeEp7m7RhbJ/BAnz%20AT%2029.12.2023%20B1.pdf
- Richtlinie „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen" (BEG EM) vom 17.07.2026, veröffentlicht am 21.07.2026 (BMWE): https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/PDF-Anlagen/BEG/beg-richtlinien-juli-2026/20260720-beg-einzelmassnahmen.pdf?__blob=publicationFile