Kfz-Haftpflicht-Mindestdeckung 2026 (§ 4 PflVG) – 7,5 Mio / 1,3 Mio / 50.000 € In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 4 PflVG, Anlage zum PflVG [gesetze-im-internet.de] |
| EU-Grundlage | Richtlinie (EU) 2021/2118 |
| Aktuelle Werte gültig seit | 11.04.2024 (Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2118, BGBl. 2024 I Nr. 119) |
| Mindestsumme Personenschäden | 7.500.000 € (7,5 Mio €) |
| Vorherige Mindestsumme Personenschäden | unverändert 7.500.000 € (Betrag bereits vor der Novelle 2024 in Kraft) |
| Mindestsumme Sachschäden | 1.300.000 € (1,3 Mio €) |
| Vorherige Mindestsumme Sachschäden | 1.220.000 € (vor der Novelle 2024) |
| Mindestsumme reine Vermögensschäden | 50.000 € |
| Mindestsumme bei Personenbeförderung mit Kraftomnibussen ≤9 Personen | Pauschal pro Geschädigtem 600.000 € |
| Personenbeförderung Kraftomnibusse > 9 ≤ 50 Personen | 50.000.000 € pro Schadenereignis |
| Personenbeförderung Kraftomnibusse > 50 Personen | 75.000.000 € pro Schadenereignis |
| Übliche Marktdeckung Privat-Pkw | 50–100 Mio € (pauschal) |
| Versicherungspflicht | § 1 PflVG für alle zugelassenen Kfz |
| Folge bei Fehlen | Keine Zulassung; Fahren strafbar [§ 6 PflVG] |
| Mindestdeckung E-Scooter / Mofa | Gleiche Werte (gilt für alle Kfz im Sinne PflVG) |
| Geltung im Ausland | Grüne Karte / Versicherungsbestätigung |
| EU-Geltung | Innerhalb EU/EWR überall Pflicht — Anhebung beruht auf EU-Recht |
Geltungsbereich
§ 4 PflVG gilt für jedes Kraftfahrzeug mit Zulassung in Deutschland: Pkw, Lkw, Motorräder, Busse, Anhänger, Elektroroller (E-Scooter) mit Versicherungskennzeichen, Mofa, Quad. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen und landwirtschaftliche Zugmaschinen unterliegen der Versicherungspflicht. Ausgenommen sind nur sehr enge Tatbestände (z. B. nicht im öffentlichen Verkehr genutzte Fahrzeuge auf Privatgrund, einige sehr alte Sammlerfahrzeuge mit Ausnahmegenehmigung). Die Mindestsummen sind EU-weit harmonisiert durch die Richtlinie (EU) 2021/2118 — die deutschen Werte entsprechen exakt den EU-Mindestanforderungen.
Was die Mindestsummen praktisch bedeuten
Personenschäden 7,5 Mio €. Reicht in der Regel für einen schweren Unfall mit Querschnittslähmung eines Verunfallten (lebenslange Pflege + Erwerbsausfall). Bei Mehrfach-Verletzten kann die Summe in der Praxis knapp werden. Daher empfehlen Verbraucherschützer und Versicherer regelmäßig freiwillige Erhöhung auf 50 oder 100 Mio € — der Aufpreis beträgt oft nur 10–30 €/Jahr.
Sachschäden 1,3 Mio €. Ausreichend für Standardunfälle (Totalschaden zweier Premium-Pkw + Gutachten + Abschleppung). Knapp werden kann es bei Auffahrunfällen auf Lkw mit teurer Ladung oder Sachschäden an Großanlagen (Tankstellen, Mautanlagen).
Vermögensschäden 50.000 €. Selten relevant — praktischer Fall: durch Schadensereignis verursachte Entgangene Geschäftsausgangskosten Dritter.
Was passiert ohne Haftpflicht?
§ 6 PflVG stellt das Fahren ohne Haftpflichtpflichtversicherung unter Strafe: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe, zusätzlich Fahrverbot bis 6 Monate und Eintrag im Fahreignungsregister (1 Punkt). Bei einem Unfall ohne Versicherung haftet der Fahrer/Halter persönlich unbegrenzt mit seinem gesamten Vermögen. Geschädigte werden über die Verkehrsopferhilfe e. V. (gesetzliche Auffanggesellschaft nach §§ 12 ff. PflVG) entschädigt, die anschließend beim Schädiger Regress nimmt — ein Albtraum-Szenario, weil der Schaden komplett aus dem Privatvermögen zu begleichen ist.
Häufige Fehler
- „Mit der Mindestdeckung bin ich rundum geschützt." Falsch — bei Großschäden (mehrere Verletzte mit Dauerfolgen) kann die 7,5-Mio-Grenze knapp werden. Höhere Deckungen sind günstig zu haben.
- „Bei der Vollkaskoversicherung ist die Haftpflicht automatisch erhöht." Falsch — Voll- und Teilkasko betreffen eigene Sachschäden am Fahrzeug, nicht die Haftpflicht gegenüber Dritten. Die Haftpflicht ist immer separat zu vereinbaren.
- „E-Scooter brauchen keine Haftpflicht." Falsch — E-Scooter (zugelassen unter eKFV) brauchen ein Versicherungskennzeichen mit Haftpflichtversicherung. Die Mindestsummen sind die gleichen wie für Pkw.
- „Im Ausland gilt nur die deutsche Haftpflicht." Differenziert — innerhalb der EU gilt die Haftpflicht automatisch (EU-Richtlinie). In Nicht-EU-Ländern braucht es teils die Grüne Karte. Außerhalb der grünen Karte (z. B. USA, Kanada) Spezialversicherung nötig.
- „Bei verspäteter Beitragszahlung bin ich noch versichert." Differenziert — bei Folgebeiträgen besteht eine 2-Wochen-Frist nach Mahnung, danach kann der Versicherer leistungsfrei werden. Bei Erstbeiträgen sofort.
Änderungsverlauf
- 2026-06-29: Erstveröffentlichung. Werte gültig seit 23.12.2023 nach EU-Richtlinie 2021/2118. Quellen § 4 PflVG verifiziert. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-09-25: Faktencheck – FAKTISCHE ABWEICHUNG KORRIGIERT: Die Seite nannte seit Erstveroeffentlichung falsche Mindestversicherungssummen (Personenschaeden 8.400.000 EUR, Sachschaeden 1.500.000 EUR, reine Vermoegensschaeden 60.000 EUR) und ein falsches Geltungsdatum (23.12.2023). Primaerquellen-Abgleich (gesetze-im-internet.de blockiert automatisierte Abrufe; daher lxgesetze.de, Fassungsstand 11.04.2024, unabhaengig gegengeprueft gegen juraforum.de sowie de.wikipedia.org) ergibt fuer die Anlage zu Paragraph 4 Abs. 2 PflVG uebereinstimmend: Personenschaeden 7.500.000 EUR (7,5 Mio, seit laengerem unveraendert), Sachschaeden 1.300.000 EUR (1,3 Mio; aeltere Fassungen nannten 1.220.000 EUR), reine Vermoegensschaeden 50.000 EUR. Die Aktualisierung der Anlage stammt aus dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2118 vom 11.04.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 119) - nicht, wie zuvor angegeben, zum 23.12.2023 (dieses Datum war im Referentenentwurf als geplantes Inkrafttreten genannt, das Gesetz wurde tatsaechlich erst am 11.04.2024 erlassen und am 16.04.2024 verkuendet). Titel, Kurzantwort, Kernfakten-Tabelle, Abschnitt "Was die Mindestsummen praktisch bedeuten" und "Haeufige Fehler" entsprechend korrigiert; valid_from auf 2024-04-11 gesetzt. Restunsicherheit: das exakte Inkrafttretensdatum (ggf. abweichend vom Erlassdatum 11.04.2024) konnte aus den zugaenglichen Sekundaerquellen nicht zweifelsfrei bestimmt werden; gesetze-im-internet.de als Primaerquelle war fuer automatisierte Abrufe nicht erreichbar. | change_type=factcheck field="fact" old="8.400.000 EUR / 1.500.000 EUR / 60.000 EUR, gueltig seit 23.12.2023" new="7.500.000 EUR / 1.300.000 EUR / 50.000 EUR, gueltig seit 11.04.2024" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Agent"
Stand
- Stand: 2026-09-25
- Gültig ab: 2024-04-11 (Gesetz zur Umsetzung der RL (EU) 2021/2118, BGBl. 2024 I Nr. 119)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (PflVG, EU-RL, BaFin)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/
- § 1 PflVG – Versicherungspflicht: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__1.html
- § 4 PflVG – Mindestversicherungssummen: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__4.html
- § 6 PflVG – Strafvorschrift: https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html
- Anlage zum PflVG (Mindestversicherungssummen): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/anlage.html
- Richtlinie (EU) 2021/2118 – KH-RL: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32021L2118
- BaFin – Kfz-Versicherung Übersicht: https://www.bafin.de/DE/verbraucherinnen-verbraucher/themen-finanzprodukte/versicherungen/kfz-versicherung/kfz-versicherung.html
- Verkehrsopferhilfe e. V.: https://www.verkehrsopferhilfe.de/