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Elektronische Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b EStG) – Übermittlungspflicht, Frist bis Ende Februar, Ausdruck für den Arbeitnehmer und Zeile 16c für die Aktivrente In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-08-24 · letzte Prüfung: 2026-08-24 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Jeder Arbeitgeber muss das Lohnkonto am Ende des Kalenderjahres oder bei Beendigung des Dienstverhältnisses abschließen und anschließend für jeden Arbeitnehmer eine **elektronische Lohnsteuerbescheinigung** an die für dessen Besteuerung zuständige Finanzbehörde übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG). Die Übermittlung richtet sich nach § 93c AO und muss **bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres** erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist die Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als **Ausdruck auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen** (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG). Das Muster für das Kalenderjahr **2027** hat das Bundesministerium der Finanzen mit Bekanntmachung vom 13. August 2026 bekannt gemacht; darin ist in **Zeile 16c** der nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassene Arbeitslohn der sogenannten Aktivrente zu bescheinigen, im elektronischen Datensatz zusätzlich **monatsscharf**.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 41b EStG (Abschluss des Lohnsteuerabzugs) [gesetze-im-internet.de, § 41b EStG]
Auslöser der PflichtEnde des Kalenderjahres oder Beendigung des Dienstverhältnisses – dann ist das Lohnkonto abzuschließen [§ 41b Abs. 1 Satz 1 EStG]
Empfänger der elektronischen Bescheinigungdie für die Besteuerung des Arbeitnehmers nach dem Einkommen zuständige Finanzbehörde [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG]
Übermittlungswegnach Maßgabe des § 93c AO, amtlich vorgeschriebener Datensatz per Datenfernübertragung [§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG; § 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]
Übermittlungsfristbis zum letzten Tag des Monats Februar des folgenden Jahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 1 AO]
Pflicht gegenüber dem ArbeitnehmerBescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster binnen angemessener Frist als Ausdruck aushändigen oder elektronisch bereitstellen [§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG]
Papierfall (keine Pflicht zur elektronischen Übermittlung)Lohnsteuerbescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellen und bis zum letzten Tag des Monats Februar an das Betriebsstättenfinanzamt senden; Zweitausfertigung an den Arbeitnehmer [§ 41b Abs. 1 Sätze 4 bis 6 EStG]
Mindestinhalt14 Angaben-Gruppen, u. a. Lohnsteuerabzugsmerkmale, Dauer des Dienstverhältnisses, Großbuchstaben U und S, Art und Höhe des Arbeitslohns, Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Sozialversicherungsbeiträge [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 14 EStG]
Aktivrente in der Bescheinigungdie nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfreien Einnahmen sind ausdrücklich zu bescheinigen [§ 41b Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 EStG]
Muster für 2027BMF-Bekanntmachung vom 13.08.2026, GZ IV C 5 – S 2533/00123/008/012 [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Ermächtigungsgrundlage für das Muster§ 51 Abs. 4 Nr. 1 EStG [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Format des AusdrucksDIN A4; Abweichung vom amtlichen Muster zulässig, wenn sämtliche Angaben in gleicher Reihenfolge enthalten sind und Format und Aufbau entsprechen [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
Zeile 16c (Muster 2027)nach § 3 Nr. 21 EStG steuerfrei belassener Arbeitslohn (Aktivrente); im elektronischen Datensatz zusätzlich der monatlich steuerfrei belassene Arbeitslohn [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026]
VerfahrensvorgabenBMF-Schreiben vom 05.09.2024, BStBl I S. 1255 (Ausstellung, Korrektur- und Stornierungsverfahren, Besondere Lohnsteuerbescheinigung) [BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026; LStH 2026 Anhang 23 I]
Höchstbetrag der Aktivrentebis zu insgesamt 24 000 € im Jahr; je Kalendermonat ohne Vorliegen der Voraussetzungen Ermäßigung um ein Zwölftel [§ 3 Nr. 21 Sätze 1 und 3 EStG]
Aufbewahrung der Aufzeichnungenbis zum Ablauf des siebten auf den Besteuerungszeitraum folgenden Kalenderjahres [§ 93c Abs. 1 Nr. 4 AO]
Information des Arbeitnehmers über die Datenübermittlungin geeigneter Weise und binnen angemessener Frist [§ 93c Abs. 1 Nr. 3 AO]
Haftung bei fehlerhafter Übermittlungwer vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige/unvollständige Daten übermittelt oder pflichtwidrig nicht übermittelt, haftet für die entgangene Steuer [§ 72a Abs. 4 AO]
Keine Bescheinigungspflichtfür Arbeitslohn, der nach §§ 40 bis 40b EStG pauschal besteuert wurde [§ 41b Abs. 6 EStG]

Geltungsbereich

Die Pflicht trifft jeden Arbeitgeber, der Lohnsteuer einzubehalten hat – unabhängig von Betriebsgröße und Rechtsform. Sie entsteht zweimal typischerweise: turnusmäßig zum Jahresende und anlassbezogen bei Beendigung eines Dienstverhältnisses.

Ausnahmen

Häufige Fehler

Beispiel

Eine Arbeitnehmerin erreicht im April 2027 die Regelaltersgrenze und arbeitet unverändert für 2 500 € Monatslohn weiter; der Arbeitgeber entrichtet für sie Rentenversicherungsbeiträge im Sinne des § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG. Die Voraussetzungen der Steuerfreiheit liegen damit ab dem Folgemonat, also ab Mai 2027, vor.

| Position | Wert | |---|---| | Jahreshöchstbetrag nach § 3 Nr. 21 Satz 1 EStG | 24 000 € | | Monate ohne Voraussetzungen (Januar bis April) | 4 | | Kürzung um je ein Zwölftel (§ 3 Nr. 21 Satz 3 EStG) | ./. 8 000 € | | Verbleibender Steuerfreibetrag 2027 | 16 000 € | | Arbeitslohn Mai bis Dezember (8 × 2 500 €) | 20 000 € | | Davon steuerfrei | 16 000 € | | Davon steuerpflichtiger Arbeitslohn | 4 000 € |

Bei gleichbleibendem Monatslohn entfallen rechnerisch 2 000 € je Monat auf den steuerfreien Teil. In Zeile 16c des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung 2027 werden die 16 000 € bescheinigt; im elektronischen Datensatz sind zusätzlich die monatlich steuerfrei belassenen Beträge zu übermitteln (BMF, Bekanntmachung v. 13.08.2026).

*Hinweis: Das Beispiel rechnet ausschließlich die gesetzlichen Vorgaben des § 3 Nr. 21 EStG nach. Es ist keine steuerliche Beratung im Einzelfall; Sozialversicherungsrecht und individuelle Lohnsteuerabzugsmerkmale bleiben unberücksichtigt.*

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-08-24
Letzte Prüfung:
2026-08-24
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0