Mieterstrom – Solarstrom an Mieter liefern und Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)
Status: In KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage Förderung | § 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3, § 21b, § 48a EEG 2023 [gesetze-im-internet.de § 21 EEG] |
| Förderform | Mieterstromzuschlag je gelieferter kWh, zusätzlich zu Einspeisevergütung/Marktprämie für Überschuss [BNetzA] |
| Mieterstromzuschlag bis 10 kW | 2,54 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026, § 48a EEG] |
| Mieterstromzuschlag bis 40 kW | 2,36 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026] |
| Mieterstromzuschlag bis 1.000 kW | 1,59 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026] |
| Förderdauer | 20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis 31.12. des 20. Jahres [§ 25 Abs. 1 EEG] |
| Wohnflächenanteil | mind. 40 % der Gebäudefläche muss dem Wohnen dienen [§ 21 Abs. 3 Satz 3 EEG] |
| Lieferung | ohne Durchleitung durch ein Netz, innerhalb des Gebäudes/Quartiers [§ 21 Abs. 3 Satz 1 EEG] |
| Auszahlung | durch den Netzbetreiber [BNetzA – FAQ Mieterstromförderung] |
| Speicher | kein Zuschlag für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird [§ 21 Abs. 3 Satz 4 EEG] |
| Preisgrenze Mieterstromvertrag | höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs [§ 42a Abs. 4 EnWG] |
| Kopplungsverbot | Mieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein (sonst nichtig) [§ 42a Abs. 2 EnWG] |
| Max. Vertragslaufzeit (Verbraucher) | bindende Laufzeit über 2 Jahre unwirksam; Kündigungsfrist über 1 Monat unwirksam [§ 42a Abs. 3 EnWG] |
Geltungsbereich
Der Mieterstromzuschlag gilt für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder dessen Nebenanlage. Begünstigt ist Strom, der vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes, der Nebenanlage oder in Gebäuden desselben Quartiers geliefert und ohne Netzdurchleitung verbraucht wird. Bei Wohngebäuden müssen mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen.
Anlagenbetreiber muss nicht der Eigentümer oder Vermieter sein. Auch ein Stromlieferant, der eine gepachtete Dachfläche nutzt und die Anlage eigenverantwortlich betreibt, kann den Zuschlag in Anspruch nehmen. Seit dem Solarpaket I (Inbetriebnahmen ab 16. Mai 2024) ist der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für Nicht-Wohngebäude (z. B. Gewerbe) möglich – dann jedoch nur, wenn Anlagenbetreiber/Dritter und Letztverbraucher keine „verbundenen Unternehmen“ im Sinne des EU-Beihilferechts sind. Eine Förderung des personenidentischen Eigenverbrauchs ist stets ausgeschlossen.
So setzt sich die Förderung zusammen
Wirtschaftlich besteht ein Mieterstrommodell aus drei Bausteinen. Erstens entfallen auf den vor Ort erzeugten und innerhalb der Kundenanlage gelieferten Strom keine Netzentgelte, Umlagen und Abgaben; seit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 ist auch diese Belastung entfallen. Zweitens kommt der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG für die tatsächlich an die Bewohner gelieferten Mengen hinzu. Drittens wird der nicht vor Ort verbrauchte Überschuss als Einspeisung ins Netz über die reguläre Einspeisevergütung oder – bei Direktvermarktung – über die Marktprämie vergütet.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- Mieterstromzuschlag für eingespeisten Strom: Der Zuschlag gilt nur für vor Ort gelieferten und verbrauchten Strom. Für ins Netz eingespeisten Strom gibt es stattdessen die Einspeisevergütung bzw. Marktprämie – beides zugleich für dieselbe kWh ist ausgeschlossen.
- Verwechslung mit der gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung: Das mit dem Solarpaket eingeführte Modell der „gemeinschaftlichen Gebäudeversorgung“ nach § 42b EnWG schließt den EEG-Mieterstromzuschlag ausdrücklich aus.
- Mieterstrom als Mietbedingung: Ein Mieterstromvertrag darf nicht Bestandteil des Wohnraummietvertrags sein. Eine solche Kopplung macht den Mieterstromvertrag nichtig (§ 42a Abs. 2 EnWG); niemand darf zur Abnahme gezwungen werden.
- Falsche Preis- und Laufzeitannahmen: Häufig wird eine 1-Jahres-Höchstlaufzeit genannt. Tatsächlich ist nach § 42a Abs. 3 EnWG eine bindende Laufzeit von mehr als zwei Jahren unwirksam, Kündigungsfristen über einen Monat sind unwirksam, und der Preis darf 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs nicht übersteigen.
Beispiel
Eine Eigentümergemeinschaft lässt auf einem Mehrfamilienhaus (Wohnflächenanteil über 40 %) eine 30-kW-Solaranlage errichten und beauftragt einen Dienstleister als Anlagenbetreiber und Stromlieferant. Für den im Jahr 2026 (Inbetriebnahme im Februar 2026) direkt an die Mieter gelieferten Solarstrom erhält der Betreiber den Mieterstromzuschlag von 2,36 ct/kWh (Anlage bis 40 kW). Liefert die Anlage in einem Jahr beispielsweise 18.000 kWh direkt an die Bewohner, ergibt das einen Zuschlag von rund 425 € pro Jahr – zusätzlich zur ersparten Netznutzung und zur Einspeisevergütung für den Überschuss. Der Mieterstromtarif für die Bewohner darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.
Quellen
- Gesetze im Internet – § 21 EEG (Einspeisevergütung und Mieterstromzuschlag): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__21.html
- Gesetze im Internet – § 48a EEG (Anzulegender Wert für den Mieterstromzuschlag): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__48a.html
- Gesetze im Internet – § 25 EEG (Dauer der Förderung): https://www.gesetze-im-internet.de/eeg_2014/__25.html
- Gesetze im Internet – § 42a EnWG (Mieterstromvertrag): https://www.gesetze-im-internet.de/enwg_2005/__42a.html
- Bundesnetzagentur – EEG-Förderung und Fördersätze (Mieterstromzuschlag, Stand 2026): https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/EEG_Foerderung/artikel.html
- Bundesnetzagentur – Solaranlagen auf Mehrparteiengebäuden: Mieterstromzuschlag und Einspeisevergütung: https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Fachthemen/ElektrizitaetundGas/ErneuerbareEnergien/Solaranlagen/Solar_Mehrparteien/start.html