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Mieterstrom – Solarstrom an Mieter liefern und Mieterstromzuschlag (§ 21 EEG)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-17 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Förderung EEG Photovoltaik Mieterstrom Vermieter Deutschland
Status: In Kraft
Kurzantwort Beim Mieterstrom liefert der Betreiber einer Solaranlage den auf dem Gebäude erzeugten Strom direkt an die Bewohner – ohne Durchleitung durch das öffentliche Netz. Dafür gibt es nach § 21 Abs. 3 EEG den Mieterstromzuschlag, eine laufende EEG-Förderung je gelieferter Kilowattstunde. Bei Inbetriebnahme zwischen dem 1. Februar 2026 und 31. Juli 2026 beträgt er 2,54 ct/kWh (bis 10 kW), 2,36 ct/kWh (bis 40 kW) bzw. 1,59 ct/kWh (bis 1.000 kW) und wird über 20 Jahre gezahlt. Voraussetzung ist unter anderem, dass mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dient. Der Überschuss, der ins Netz fließt, wird zusätzlich über Einspeisevergütung oder Marktprämie vergütet. Für den Mieterstromvertrag gelten die Verbraucherschutzregeln des § 42a EnWG (u. a. 90-%-Preisgrenze, Kopplungsverbot).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage Förderung§ 19 Abs. 1 Nr. 3, § 21 Abs. 3, § 21b, § 48a EEG 2023 [gesetze-im-internet.de § 21 EEG]
FörderformMieterstromzuschlag je gelieferter kWh, zusätzlich zu Einspeisevergütung/Marktprämie für Überschuss [BNetzA]
Mieterstromzuschlag bis 10 kW2,54 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026, § 48a EEG]
Mieterstromzuschlag bis 40 kW2,36 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026]
Mieterstromzuschlag bis 1.000 kW1,59 ct/kWh [BNetzA-Fördersätze, Inbetriebnahme 01.02.–31.07.2026]
Förderdauer20 Jahre ab Inbetriebnahme, verlängert bis 31.12. des 20. Jahres [§ 25 Abs. 1 EEG]
Wohnflächenanteilmind. 40 % der Gebäudefläche muss dem Wohnen dienen [§ 21 Abs. 3 Satz 3 EEG]
Lieferungohne Durchleitung durch ein Netz, innerhalb des Gebäudes/Quartiers [§ 21 Abs. 3 Satz 1 EEG]
Auszahlungdurch den Netzbetreiber [BNetzA – FAQ Mieterstromförderung]
Speicherkein Zuschlag für Strom, der in einen Speicher eingespeist wird [§ 21 Abs. 3 Satz 4 EEG]
Preisgrenze Mieterstromvertraghöchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs [§ 42a Abs. 4 EnWG]
KopplungsverbotMieterstromvertrag darf nicht Teil des Mietvertrags sein (sonst nichtig) [§ 42a Abs. 2 EnWG]
Max. Vertragslaufzeit (Verbraucher)bindende Laufzeit über 2 Jahre unwirksam; Kündigungsfrist über 1 Monat unwirksam [§ 42a Abs. 3 EnWG]

Geltungsbereich

Der Mieterstromzuschlag gilt für Solaranlagen auf, an oder in einem Gebäude oder dessen Nebenanlage. Begünstigt ist Strom, der vom Anlagenbetreiber oder einem Dritten an Letztverbraucher innerhalb dieses Gebäudes, der Nebenanlage oder in Gebäuden desselben Quartiers geliefert und ohne Netzdurchleitung verbraucht wird. Bei Wohngebäuden müssen mindestens 40 Prozent der Gebäudefläche dem Wohnen dienen.

Anlagenbetreiber muss nicht der Eigentümer oder Vermieter sein. Auch ein Stromlieferant, der eine gepachtete Dachfläche nutzt und die Anlage eigenverantwortlich betreibt, kann den Zuschlag in Anspruch nehmen. Seit dem Solarpaket I (Inbetriebnahmen ab 16. Mai 2024) ist der Mieterstromzuschlag grundsätzlich auch für Nicht-Wohngebäude (z. B. Gewerbe) möglich – dann jedoch nur, wenn Anlagenbetreiber/Dritter und Letztverbraucher keine „verbundenen Unternehmen“ im Sinne des EU-Beihilferechts sind. Eine Förderung des personenidentischen Eigenverbrauchs ist stets ausgeschlossen.

So setzt sich die Förderung zusammen

Wirtschaftlich besteht ein Mieterstrommodell aus drei Bausteinen. Erstens entfallen auf den vor Ort erzeugten und innerhalb der Kundenanlage gelieferten Strom keine Netzentgelte, Umlagen und Abgaben; seit dem Wegfall der EEG-Umlage zum 1. Januar 2023 ist auch diese Belastung entfallen. Zweitens kommt der Mieterstromzuschlag nach § 21 Abs. 3 EEG für die tatsächlich an die Bewohner gelieferten Mengen hinzu. Drittens wird der nicht vor Ort verbrauchte Überschuss als Einspeisung ins Netz über die reguläre Einspeisevergütung oder – bei Direktvermarktung – über die Marktprämie vergütet.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Eigentümergemeinschaft lässt auf einem Mehrfamilienhaus (Wohnflächenanteil über 40 %) eine 30-kW-Solaranlage errichten und beauftragt einen Dienstleister als Anlagenbetreiber und Stromlieferant. Für den im Jahr 2026 (Inbetriebnahme im Februar 2026) direkt an die Mieter gelieferten Solarstrom erhält der Betreiber den Mieterstromzuschlag von 2,36 ct/kWh (Anlage bis 40 kW). Liefert die Anlage in einem Jahr beispielsweise 18.000 kWh direkt an die Bewohner, ergibt das einen Zuschlag von rund 425 € pro Jahr – zusätzlich zur ersparten Netznutzung und zur Einspeisevergütung für den Überschuss. Der Mieterstromtarif für die Bewohner darf höchstens 90 % des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen.

Quellen

Stand:
2026-06-17
Gültig ab:
2017-07-24 (Mieterstromgesetz); aktuelle Fördersätze ab 2026-02-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (EEG/EnWG über gesetze-im-internet.de; Fördersätze BNetzA als B)
Lizenz:
CC BY 4.0