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Minijob-Grenze und Übergangsbereich 2026 In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-04 · letzte Prüfung: 2026-09-04 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die Minijob-Grenze (Geringfügigkeitsgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV) liegt 2026 bei **603 € im Monat** – zuvor 556 €. Grund für die Anhebung ist der Anstieg des gesetzlichen Mindestlohns auf 13,90 €, an den die Grenze seit Oktober 2022 dynamisch gekoppelt ist (§ 8 Abs. 1a SGB IV). Der anschließende **Übergangsbereich (Midijob)** nach § 20 Abs. 2 SGB IV reicht 2026 von **603,01 € bis 2.000 €** im Monat; die Obergrenze bleibt unverändert bei 2.000 €. Im Übergangsbereich zahlen Beschäftigte einen reduzierten Arbeitnehmer-Beitragsanteil zur Sozialversicherung, der bis zur Obergrenze ansteigt – die Rentenansprüche werden dennoch auf Basis des vollen Verdienstes berechnet.

Kernfakten

PunktWert
Minijob-Grenze 2026 (monatlich)603 € [DRV, Meldung 23.02.2026; § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV]
Vorheriger Wert (bis 31.12.2025)556 € [DRV, Meldung 23.02.2026]
Jahresentgeltgrenze7.236 € (12 × 603 €) [Berechnung aus § 8 SGB IV]
Rechtsgrundlage Minijob§ 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV [gesetze-im-internet.de]
Dynamische Kopplung an Mindestlohn§ 8 Abs. 1a SGB IV [gesetze-im-internet.de]
BerechnungsformelMindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro [§ 8 Abs. 1a SGB IV]
Rechnung 202613,90 € × 130 ÷ 3 = 602,33 € → aufgerundet 603 € [DRV; § 8 Abs. 1a SGB IV]
Mindestlohn 2026 (Basis)13,90 € / Zeitstunde [BMAS / MiLoV5]
Übergangsbereich (Midijob)603,01 € bis 2.000 € / Monat [DRV, Meldung 23.02.2026; § 20 Abs. 2 SGB IV]
Obergrenze Übergangsbereich2.000 € / Monat (unverändert) [DRV, Meldung 23.02.2026]
Kurzfristige Beschäftigung (Zeitgrenze)3 Monate bzw. 70 Arbeitstage im Kalenderjahr [§ 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV]

Geltungsbereich

Die Geringfügigkeitsgrenze gilt für geringfügig entlohnte Beschäftigungen (Minijobs): Wer im Durchschnitt einer Jahresbetrachtung nicht mehr als 603 € im Monat verdient, ist Minijobber im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV. Maßgeblich ist das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt, nicht der Verdienst eines einzelnen Monats. Der Übergangsbereich (Midijob) schließt unmittelbar an: Er gilt für Beschäftigte mit regelmäßigem Verdienst zwischen 603,01 € und 2.000 € und entlastet sie über einen reduzierten Beitragsanteil. Beide Regelungen gelten bundesweit für abhängig Beschäftigte; für kurzfristige Beschäftigungen gilt stattdessen die Zeitgrenze nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Eine Aushilfe verdient 2026 monatlich 590 € bei einem Stundenlohn von 13,90 €. Da 590 € unter 603 € liegen, bleibt die Beschäftigung ein Minijob. Erhöht der Arbeitgeber den Verdienst auf 650 €, liegt die Beschäftigung im Übergangsbereich (603,01–2.000 €): Sie wird sozialversicherungspflichtig, der Arbeitnehmer zahlt aber einen reduzierten Beitragsanteil, der mit steigendem Verdienst bis 2.000 € anwächst.

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-04
Letzte Prüfung:
2026-09-04
In Kraft seit:
2026-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0