Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB) – Frist und Pflichtinhalte
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frist | spätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme (§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Form | Textform (§ 126b BGB), z. B. Brief oder E-Mail (§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGB) |
| Pflichtangabe 1 | Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB) |
| Pflichtangabe 2 | voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB) |
| Pflichtangabe 3 | Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung (bei § 559 / § 559c) und voraussichtliche künftige Betriebskosten (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB) |
| Hinweis Härteeinwand | Soll-Vorschrift: Hinweis auf Form und Frist nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 555c Abs. 2 BGB) |
| Pauschalwerte | bei Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 und 2 darf auf anerkannte Pauschalwerte zur energetischen Qualität Bezug genommen werden (§ 555c Abs. 3 BGB) |
| Ausnahme | keine Pflicht bei nur unerheblicher Einwirkung und unerheblicher Mieterhöhung (§ 555c Abs. 4 BGB) |
| Abweichende Vereinbarung | zum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 555c Abs. 5 BGB) |
| Folge bei Formfehler / Versäumnis | Mieterhöhung verschiebt sich um 6 Monate (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB) |
Geltungsbereich
§ 555c BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durchführen will – etwa eine energetische Modernisierung, eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser, eine Wohnwertverbesserung oder die Schaffung neuen Wohnraums. Die Vorschrift verknüpft zwei Folgen: Sie ist Voraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters nach § 555d BGB und für eine spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB. Die Ankündigung ist zeitlich bereits zulässig, sobald die Planung so weit fortgeschritten ist, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt werden können – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankündigung und tatsächlichem Beginn ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19).
Pflichtinhalte im Detail
Die Modernisierungsankündigung muss nach § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB drei Angaben enthalten: erstens Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen, zweitens voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer, drittens – sofern eine Mieterhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll – den Betrag der zu erwartenden Erhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. Bei energetischen Maßnahmen (§ 555b Nr. 1 und 2 BGB) darf der Vermieter hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555c Abs. 3 BGB). Der Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands (§ 555c Abs. 2 BGB) ist als „Soll"-Vorschrift formuliert: Unterbleibt er, ist der Mieter bei seinem Härteeinwand nicht an die sonst geltende Textform und Monatsfrist gebunden (§ 555d Abs. 5 BGB).
Folgen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ankündigung
Entspricht die Ankündigung nicht den Vorschriften des § 555c BGB, beginnt die Frist für den Härteeinwand des Mieters nicht zu laufen (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB). Wurde die Maßnahme gar nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BGB angekündigt, verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete schuldet, um sechs Monate nach hinten (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dieselbe Verzögerung tritt ein, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).
Häufige Fehler
- Mündliche Ankündigung: § 555c Abs. 1 BGB verlangt Textform; eine mündliche oder telefonische Ankündigung genügt nicht.
- Fehlender Betrag der Mieterhöhung: Wer später nach § 559 BGB erhöhen will, muss den voraussichtlichen Betrag und die künftigen Betriebskosten bereits in der Ankündigung nennen.
- Hinweis auf den Härteeinwand vergessen: Fehlt der Hinweis nach § 555c Abs. 2 BGB, ist der Mieter beim Härteeinwand nicht an Form und Frist gebunden (§ 555d Abs. 5 BGB).
- Drei-Monats-Frist unterschritten: Beginnt die Maßnahme vor Ablauf der Frist, fehlt es an einer ordnungsgemäßen Ankündigung – mit der Folge der 6-monatigen Verschiebung der Mieterhöhung.
Quellen
- § 555c BGB (Modernisierungsankündigung): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555c.html
- § 555b BGB (Modernisierungsmaßnahmen): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555b.html
- § 555d BGB (Duldung, Härteeinwand, Frist): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__555d.html
- § 559b BGB (Geltendmachung der Mieterhöhung, 6-Monats-Folge): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__559b.html
- BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19 (Pressemitteilung Nr. 59/2021, kein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich): https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2021/2021059.html