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Modernisierungsankündigung (§ 555c BGB) – Frist und Pflichtinhalte

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Mietrecht BGB § 555c Modernisierungsankündigung Modernisierung Mieterhöhung Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Der Vermieter muss eine Modernisierungsmaßnahme dem Mieter spätestens drei Monate vor ihrem Beginn in Textform ankündigen (§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die Ankündigung muss Angaben über Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme, voraussichtlichen Beginn und Dauer sowie den Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung und die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten enthalten (§ 555c Abs. 1 Satz 2 BGB). Zusätzlich soll der Vermieter auf Form und Frist des Härteeinwands nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB hinweisen (§ 555c Abs. 2 BGB). Bei nur unerheblicher Einwirkung und unerheblicher Mieterhöhung entfällt die Ankündigungspflicht (§ 555c Abs. 4 BGB). Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam (§ 555c Abs. 5 BGB).

Kernfakten

PunktWert
Fristspätestens 3 Monate vor Beginn der Maßnahme (§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGB)
FormTextform (§ 126b BGB), z. B. Brief oder E-Mail (§ 555c Abs. 1 Satz 1 BGB)
Pflichtangabe 1Art und voraussichtlicher Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGB)
Pflichtangabe 2voraussichtlicher Beginn und voraussichtliche Dauer (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB)
Pflichtangabe 3Betrag der zu erwartenden Mieterhöhung (bei § 559 / § 559c) und voraussichtliche künftige Betriebskosten (§ 555c Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BGB)
Hinweis HärteeinwandSoll-Vorschrift: Hinweis auf Form und Frist nach § 555d Abs. 3 Satz 1 BGB (§ 555c Abs. 2 BGB)
Pauschalwertebei Maßnahmen nach § 555b Nr. 1 und 2 darf auf anerkannte Pauschalwerte zur energetischen Qualität Bezug genommen werden (§ 555c Abs. 3 BGB)
Ausnahmekeine Pflicht bei nur unerheblicher Einwirkung und unerheblicher Mieterhöhung (§ 555c Abs. 4 BGB)
Abweichende Vereinbarungzum Nachteil des Mieters unwirksam (§ 555c Abs. 5 BGB)
Folge bei Formfehler / VersäumnisMieterhöhung verschiebt sich um 6 Monate (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB)

Geltungsbereich

§ 555c BGB gilt für vermieteten Wohnraum, wenn der Vermieter eine Modernisierungsmaßnahme im Sinne des § 555b BGB durchführen will – etwa eine energetische Modernisierung, eine nachhaltige Einsparung von Energie oder Wasser, eine Wohnwertverbesserung oder die Schaffung neuen Wohnraums. Die Vorschrift verknüpft zwei Folgen: Sie ist Voraussetzung für die Duldungspflicht des Mieters nach § 555d BGB und für eine spätere Mieterhöhung nach § 559 BGB. Die Ankündigung ist zeitlich bereits zulässig, sobald die Planung so weit fortgeschritten ist, dass die inhaltlichen Anforderungen des § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB erfüllt werden können – ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Ankündigung und tatsächlichem Beginn ist nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 18.03.2021 – VIII ZR 305/19).

Pflichtinhalte im Detail

Die Modernisierungsankündigung muss nach § 555c Abs. 1 Satz 2 BGB drei Angaben enthalten: erstens Art und voraussichtlichen Umfang der Maßnahme in wesentlichen Zügen, zweitens voraussichtlichen Beginn und voraussichtliche Dauer, drittens – sofern eine Mieterhöhung nach § 559 oder § 559c verlangt werden soll – den Betrag der zu erwartenden Erhöhung sowie die voraussichtlichen künftigen Betriebskosten. Bei energetischen Maßnahmen (§ 555b Nr. 1 und 2 BGB) darf der Vermieter hinsichtlich der energetischen Qualität von Bauteilen auf allgemein anerkannte Pauschalwerte Bezug nehmen (§ 555c Abs. 3 BGB). Der Hinweis auf Form und Frist des Härteeinwands (§ 555c Abs. 2 BGB) ist als „Soll"-Vorschrift formuliert: Unterbleibt er, ist der Mieter bei seinem Härteeinwand nicht an die sonst geltende Textform und Monatsfrist gebunden (§ 555d Abs. 5 BGB).

Folgen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Ankündigung

Entspricht die Ankündigung nicht den Vorschriften des § 555c BGB, beginnt die Frist für den Härteeinwand des Mieters nicht zu laufen (§ 555d Abs. 3 Satz 2 BGB). Wurde die Maßnahme gar nicht oder nicht ordnungsgemäß nach § 555c Abs. 1 und Abs. 3 bis 5 BGB angekündigt, verschiebt sich der Zeitpunkt, ab dem der Mieter die erhöhte Miete schuldet, um sechs Monate nach hinten (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 BGB). Dieselbe Verzögerung tritt ein, wenn die tatsächliche Mieterhöhung die angekündigte um mehr als 10 Prozent übersteigt (§ 559b Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 BGB).

Häufige Fehler

Quellen

Stand:
2026-06-09
Gültig ab:
2013-05-01 (Mietrechtsänderungsgesetz, § 555c BGB in heutiger Struktur)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de, Bundesgerichtshof)
Lizenz:
CC BY 4.0