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MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung – Anordnung und Ablauf In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-17 · letzte Prüfung: 2026-09-17 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)** – umgangssprachlich „Idiotentest" – ist ein **Eignungsgutachten** zur Klärung der **Fahreignung**. Die Behörde ordnet nicht die Untersuchung selbst an, sondern die **Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens**; die betroffene Person beauftragt eine **amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)** und legt das Gutachten vor. Gründe sind u. a.: Fahren mit **1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK oder mehr** (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), **wiederholte** Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss (Buchst. b), Cannabisproblematik (**§ 13a FeV**), Betäubungs- und Arzneimittel (§ 14 Abs. 2 FeV) sowie die Neuerteilung nach Entziehung wegen **acht oder mehr Punkten** (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG — dort „in der Regel"). Wird das angeordnete Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 11 Abs. 3, §§ 13, 13a, 14 FeV i. V. m. § 2 StVG [gesetze-im-internet.de]
Anordnung Alkohol (Einzelfahrt)bei 1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK oder mehr, auch ohne Vorbelastung [§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV]
Anordnung wiederholte Alkoholfahrtenwenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden — die Norm nennt keinen Promillewert [§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV]. Ausgenommen sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) begangen wurden [§ 13 Satz 2 FeV]
Anordnung Alkoholabhängigkeitzunächst ärztliches Gutachten, nicht MPU [§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV]
Anordnung Cannabiseigene Norm seit der Cannabis-Reform: § 13a FeV — ärztliches Gutachten bei Abhängigkeitsverdacht (Nr. 1), MPU bei Cannabismissbrauch, wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss, vorangegangener Entziehung aus diesen Gründen oder zur Klärung der Beendigung (Nr. 2)
Anordnung Betäubungs-/Arzneimittelärztliches Gutachten bei Abhängigkeit, Einnahme von Betäubungsmitteln oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel [§ 14 Abs. 1 FeV]; MPU erst bei vorangegangener Entziehung aus diesen Gründen, zur Klärung fortdauernden Konsums oder bei wiederholten § 24a-StVG-Verstößen [§ 14 Abs. 2 FeV]
Anordnung Punktebei Neuerteilung nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG]
Anordnung Straftat / Verkehrsverstößebei erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie bei erheblichen Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr oder zur Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotenzial [§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV]
Anordnung bei Neuerteilungwenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug auf einem Grund nach Nr. 4 bis 7 beruhte [§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV]
Keine Anordnungwenn die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde bereits feststeht [§ 11 Abs. 7 FeV]
AuftragsverhältnisDie Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrags der betroffenen Person; sie trägt die Kosten und teilt der Behörde mit, welche Stelle sie beauftragt hat [§ 11 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5 FeV]
Kurs statt zweiter MPUNach Teilnahme an einem Kurs zur Behebung festgestellter Eignungsmängel genügt in der Regel eine Teilnahmebescheinigung statt eines erneuten MPU-Gutachtens [§ 11 Abs. 10 FeV]
Bestandteile MPUmedizinische Untersuchung + psychologisches Gespräch + Leistungstests
DauerErfahrungswert 3–4 Stunden (nicht gesetzlich geregelt)
KostenErfahrungswert 400–750 € je nach Fragestellung; die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Preisliste der Begutachtungsstelle
Vorbereitung empfohlenverkehrspsychologische Beratung, Abstinenznachweis
Abstinenznachweis Alkoholtypisch 12 Monate (EtG-Haarprobe oder Urinkontrollen)
Abstinenznachweis Drogentypisch 12 Monate (Urinkontrollen, ggf. 6 Monate)
Begutachtungsstelleamtlich anerkannte BfF (Begutachtungsstelle für Fahreignung)
StatistikDie BASt veröffentlicht jährlich „Begutachtung der Fahreignung"; der Bericht für 2024 wurde am 15.12.2025 veröffentlicht. Bestehensquoten wechseln je nach Fragestellung und Jahr — Prozentangaben bitte direkt dem jeweils aktuellen Bericht entnehmen
Wiederholung bei negativem Ergebnismöglich; Kosten fallen erneut an
Folge nicht beigebrachten GutachtensDie Behörde darf auf die Nichteignung schließen [§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV] — Voraussetzung ist ein Hinweis darauf in der Anordnung [§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV]
DatenschutzDas Gutachten geht an die betroffene Person; sie entscheidet über die Vorlage bei der Behörde

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-17
Letzte Prüfung:
2026-09-17
In Kraft seit:
1999-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0