MPU – Medizinisch-Psychologische Untersuchung – Anordnung und Ablauf In Kraft
Kurzantwort
Die **Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU)** – umgangssprachlich „Idiotentest" – ist ein **Eignungsgutachten** zur Klärung der **Fahreignung**. Die Behörde ordnet nicht die Untersuchung selbst an, sondern die **Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens**; die betroffene Person beauftragt eine **amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung (BfF)** und legt das Gutachten vor. Gründe sind u. a.: Fahren mit **1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK oder mehr** (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV), **wiederholte** Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss (Buchst. b), Cannabisproblematik (**§ 13a FeV**), Betäubungs- und Arzneimittel (§ 14 Abs. 2 FeV) sowie die Neuerteilung nach Entziehung wegen **acht oder mehr Punkten** (§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG — dort „in der Regel"). Wird das angeordnete Gutachten nicht beigebracht, darf die Behörde auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV).
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 11 Abs. 3, §§ 13, 13a, 14 FeV i. V. m. § 2 StVG [gesetze-im-internet.de] |
| Anordnung Alkohol (Einzelfahrt) | bei 1,6 ‰ BAK oder 0,8 mg/l AAK oder mehr, auch ohne Vorbelastung [§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV] |
| Anordnung wiederholte Alkoholfahrten | wenn wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden — die Norm nennt keinen Promillewert [§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV]. Ausgenommen sind Zuwiderhandlungen, die ausschließlich gegen § 24c StVG (Alkoholverbot für Fahranfänger) begangen wurden [§ 13 Satz 2 FeV] |
| Anordnung Alkoholabhängigkeit | zunächst ärztliches Gutachten, nicht MPU [§ 13 Satz 1 Nr. 1 FeV] |
| Anordnung Cannabis | eigene Norm seit der Cannabis-Reform: § 13a FeV — ärztliches Gutachten bei Abhängigkeitsverdacht (Nr. 1), MPU bei Cannabismissbrauch, wiederholten Fahrten unter Cannabiseinfluss, vorangegangener Entziehung aus diesen Gründen oder zur Klärung der Beendigung (Nr. 2) |
| Anordnung Betäubungs-/Arzneimittel | ärztliches Gutachten bei Abhängigkeit, Einnahme von Betäubungsmitteln oder missbräuchlicher Einnahme psychoaktiver Arzneimittel [§ 14 Abs. 1 FeV]; MPU erst bei vorangegangener Entziehung aus diesen Gründen, zur Klärung fortdauernden Konsums oder bei wiederholten § 24a-StVG-Verstößen [§ 14 Abs. 2 FeV] |
| Anordnung Punkte | bei Neuerteilung nach Entziehung wegen 8+ Punkten „in der Regel" [§ 4 Abs. 10 Satz 4 StVG] |
| Anordnung Straftat / Verkehrsverstöße | bei erheblichem oder wiederholtem Verstoß gegen verkehrsrechtliche Vorschriften sowie bei erheblichen Straftaten mit Bezug zum Straßenverkehr oder zur Kraftfahreignung, insbesondere bei Anhaltspunkten für hohes Aggressionspotenzial [§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 bis 7 FeV] |
| Anordnung bei Neuerteilung | wenn die Fahrerlaubnis wiederholt entzogen war oder der Entzug auf einem Grund nach Nr. 4 bis 7 beruhte [§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV] |
| Keine Anordnung | wenn die Nichteignung zur Überzeugung der Behörde bereits feststeht [§ 11 Abs. 7 FeV] |
| Auftragsverhältnis | Die Untersuchung erfolgt aufgrund eines Auftrags der betroffenen Person; sie trägt die Kosten und teilt der Behörde mit, welche Stelle sie beauftragt hat [§ 11 Abs. 6 Sätze 2, 3 und 5 FeV] |
| Kurs statt zweiter MPU | Nach Teilnahme an einem Kurs zur Behebung festgestellter Eignungsmängel genügt in der Regel eine Teilnahmebescheinigung statt eines erneuten MPU-Gutachtens [§ 11 Abs. 10 FeV] |
| Bestandteile MPU | medizinische Untersuchung + psychologisches Gespräch + Leistungstests |
| Dauer | Erfahrungswert 3–4 Stunden (nicht gesetzlich geregelt) |
| Kosten | Erfahrungswert 400–750 € je nach Fragestellung; die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der Preisliste der Begutachtungsstelle |
| Vorbereitung empfohlen | verkehrspsychologische Beratung, Abstinenznachweis |
| Abstinenznachweis Alkohol | typisch 12 Monate (EtG-Haarprobe oder Urinkontrollen) |
| Abstinenznachweis Drogen | typisch 12 Monate (Urinkontrollen, ggf. 6 Monate) |
| Begutachtungsstelle | amtlich anerkannte BfF (Begutachtungsstelle für Fahreignung) |
| Statistik | Die BASt veröffentlicht jährlich „Begutachtung der Fahreignung"; der Bericht für 2024 wurde am 15.12.2025 veröffentlicht. Bestehensquoten wechseln je nach Fragestellung und Jahr — Prozentangaben bitte direkt dem jeweils aktuellen Bericht entnehmen |
| Wiederholung bei negativem Ergebnis | möglich; Kosten fallen erneut an |
| Folge nicht beigebrachten Gutachtens | Die Behörde darf auf die Nichteignung schließen [§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV] — Voraussetzung ist ein Hinweis darauf in der Anordnung [§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV] |
| Datenschutz | Das Gutachten geht an die betroffene Person; sie entscheidet über die Vorlage bei der Behörde |
Häufige Fehler
- „MPU kann ich umgehen, wenn ich umziehe." Falsch – die Anordnung gilt bundesweit; Fahrerlaubnisbehörden tauschen sich aus.
- „MPU brauche ich erst, wenn die Sperrfrist abgelaufen ist." Anordnung kann auch während der Sperrfrist erfolgen; ohne MPU keine Wiedererteilung.
- „Mit guten Vorsätzen schaffe ich es." Ohne nachweisliche Verhaltensänderung und ggf. Abstinenznachweis kaum machbar.
- „Ab 0,5 Promille und einer zweiten Fahrt gibt es automatisch die MPU." So steht es nicht im Gesetz. § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nennt keinen Promillewert, sondern verlangt wiederholte Zuwiderhandlungen unter Alkoholeinfluss; Verstöße, die ausschließlich § 24c StVG betreffen (Alkoholverbot für Fahranfänger), bleiben dabei außer Betracht (§ 13 Satz 2 FeV).
- „Cannabis fällt unter die Drogen-Vorschrift des § 14 FeV." Nicht mehr. Seit der Cannabis-Reform regelt § 13a FeV die Eignungszweifel bei Cannabis eigenständig — parallel zur Alkoholvorschrift des § 13 FeV und getrennt von § 14 FeV für Betäubungs- und Arzneimittel.
- „Jeder Drogenfund führt sofort zur MPU." Nein — § 14 Abs. 1 FeV sieht dafür zunächst ein ärztliches Gutachten vor. Die MPU kommt nach § 14 Abs. 2 FeV erst hinzu, wenn die Fahrerlaubnis bereits aus einem dieser Gründe entzogen war, zu klären ist, ob der Konsum fortdauert, oder wiederholt gegen § 24a StVG verstoßen wurde.
- „Wer die MPU nicht macht, hat einfach nur keinen Nachweis." Die Behörde darf aus der Nichtbeibringung auf die Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV) — allerdings nur, wenn sie in der Anordnung darauf hingewiesen hat (Satz 2).
Änderungsverlauf
- 2026-09-17: Faktencheck am amtlichen Volltext (§§ 11, 13, 13a, 14 FeV und § 4 StVG verbatim gegengelesen). Sachkorrekturen: (1) § 13a FeV ergänzt — die Cannabisproblematik ist seit der Cannabis-Reform in einer eigenen Norm geregelt; die bisherige Zuordnung „regelmäßiger Cannabiskonsum → § 14 FeV" war überholt, ebenso die unbestimmte Zeile zum Konsumcannabisgesetz. (2) Die Angabe „wiederholte Alkoholfahrten bereits ab 0,5 ‰" ist gestrichen — § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b FeV nennt keinen Promillewert; ergänzt wurde die Ausnahme für reine § 24c-StVG-Verstöße (§ 13 Satz 2 FeV). (3) Bei Alkohol ist neben 1,6 ‰ BAK auch der Atemalkoholwert von 0,8 mg/l aufgenommen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV). (4) Die Vermengung von ärztlichem und medizinisch-psychologischem Gutachten bei Drogen ist aufgelöst (§ 14 Abs. 1 vs. Abs. 2 FeV). (5) Die Zeilen „Erfolgsquote ca. 60 %", „bis zu 85 % mit professioneller Beratung", „Gültigkeit Gutachten unbegrenzt" und „anonyme Vorbegutachtung" sind entfernt: Die BASt-Jahresstatistik lag nur als PDF-Download vor, der über web_fetch nicht auslesbar ist, und die 85-Prozent-Angabe hatte ohnehin keine Quelle. An ihre Stelle tritt der Verweis auf den BASt-Bericht „Begutachtung der Fahreignung 2024" vom 15.12.2025. (6) Präzisiert: Beibringungsanordnung statt „Anordnung der MPU", Auftragsverhältnis und Kostentragung (§ 11 Abs. 6 FeV), Hinweispflicht als Voraussetzung des Nichteignungsschlusses (§ 11 Abs. 8 Satz 2 FeV), Entbehrlichkeit der Anordnung bei feststehender Nichteignung (§ 11 Abs. 7 FeV), Kursteilnahme statt zweiter MPU (§ 11 Abs. 10 FeV), Neuerteilungsfälle (§ 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 FeV). | change_type=factcheck field="content" reviewed_by="Nexvyra Freigabe-Aufholer"
- 2026-06-30: KBA-FAER-URL auf inhaltsstärkere Unterseite `faer_inhalt.html` umgestellt. | change_type=source_update field="sources" old="kba.de/.../FAER/faer_node.html" new="kba.de/.../FAER/faer_inhalt.html" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-06-18: Tote KBA-FAER-Unterseite (404) durch aktuelle FAER-Hauptseite ersetzt. | change_type=source_update field="sources" old="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/mpu_node.html" new="https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_node.html" reviewed_by="Nexvyra Faktencheck-Bot"
- 2026-06-06: Erstveröffentlichung. Werte gegen §§ 11, 13, 14 FeV (gesetze-im-internet.de) und BAST-Begutachtungsleitlinien geprüft. | change_type=initial_p reviewed_by="Andreas Warkentin"
Quellen
- § 11 FeV – Eignung: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__11.html
- § 13 FeV – Klärung Alkoholfragen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13.html
- § 13a FeV – Klärung von Eignungszweifeln bei Cannabisproblematik: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__13a.html
- § 14 FeV – Klärung Betäubungs- und Arzneimittelfragen: https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__14.html
- § 4 StVG – Fahreignungs-Bewertungssystem (Abs. 10): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__4.html
- BASt – „Begutachtung der Fahreignung 2024", Langfassung vom 15.12.2025: https://www.bast.de/DE/Presse/Downloads/2025-Langfassung-MPU.pdf?__blob=publicationFile&v=2
- BAST – Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung: https://www.bast.de/DE/Themen/Sicherheit/U1-BLL/BLL_node.html
- KBA – Fahreignungsregister (FAER) – Inhalt und Aufbau: https://www.kba.de/DE/Themen/ZentraleRegister/FAER/faer_inhalt.html
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