NIS-2-Umsetzungsgesetz – Cybersecurity-Pflichten für KRITIS und besonders wichtige Einrichtungen In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| EU-Rechtsgrundlage | Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2) [eur-lex.europa.eu, CELEX:32022L2555] |
| Deutsche Umsetzung | NIS-2-Umsetzungsgesetz, verkündet 05.12.2025, ausgefertigt 02.12.2025 [BGBl. 2025 I Nr. 301] |
| In Kraft seit | 06.12.2025 [BSI-Pressemitteilung vom 05.12.2025] |
| Umgesetzt im | neu gefasstes BSI-Gesetz (BSIG) vom 02.12.2025 |
| EU-Umsetzungsfrist | 17. Oktober 2024 (von Deutschland überschritten) [Art. 41 NIS-2-RL] |
| Anzahl betroffene Einrichtungen DE | rund 29.500 (zuvor rund 4.500 nach altem BSIG) [BSI] |
| Schwelle „besonders wichtig" | ≥ 250 Mitarbeitende oder Jahresumsatz > 50 Mio. € und Jahresbilanzsumme > 43 Mio. €, in einer Einrichtungsart der Anlage 1 [§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BSIG] |
| Schwelle „wichtig" | ≥ 50 Mitarbeitende oder Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme von jeweils > 10 Mio. €, in einer Einrichtungsart der Anlagen 1 oder 2 [§ 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BSIG] |
| KRITIS-Betreiber | Betreiber kritischer Anlagen gelten ohne Schwellenwert als besonders wichtige Einrichtungen [§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSIG] |
| Ohne Schwellenwert erfasst | qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, TLD-Name-Registries, DNS-Diensteanbieter [§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG] |
| Sektoren | 18 insgesamt: 11 Sektoren hoher Kritikalität (Anlage 1) und 7 sonstige kritische Sektoren (Anlage 2) [Anlagen 1 und 2 BSIG; Anhänge I und II NIS-2-RL] |
| Sektoren mit hoher Kritikalität | Energie, Verkehr, Bankwesen, Finanzmarktinfrastrukturen, Gesundheitswesen, Trinkwasser, Abwasser, digitale Infrastruktur, Verwaltung von IKT-Diensten, öffentliche Verwaltung, Weltraum |
| Sonstige kritische Sektoren | Post- und Kurierdienste, Abfallbewirtschaftung, Chemie, Lebensmittel, verarbeitendes Gewerbe, Anbieter digitaler Dienste, Forschung |
| Registrierungspflicht | binnen drei Monaten, nachdem eine Einrichtung erstmals oder erneut als besonders wichtige bzw. wichtige Einrichtung gilt [§ 33 Abs. 1 BSIG] |
| Frist für Bestandsfälle | Für am 06.12.2025 bereits betroffene Einrichtungen lief die Drei-Monats-Frist am 06.03.2026 ab |
| Registrierungsweg | zweistufig: erst „Mein Unternehmenskonto" (MUK), dann BSI-Portal [BSI] |
| BSI-Portal freigeschaltet | 06.01.2026 [BSI] |
| Änderungsmeldung | Änderungen der Registrierungsangaben unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen [§ 33 Abs. 5 BSIG] |
| Meldepflicht Frühwarnung | unverzüglich, spätestens binnen 24 Stunden nach Kenntniserlangung [§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BSIG] |
| Meldepflicht Bewertungsmeldung | unverzüglich, spätestens binnen 72 Stunden [§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BSIG] |
| Meldepflicht Abschlussmeldung | spätestens einen Monat nach der 72-Stunden-Meldung; dauert der Vorfall an, zunächst Fortschrittsmeldung [§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 BSIG] |
| Risikomanagement-Pflichten | 10 Mindestmaßnahmen: Risikoanalyse, Incident-Handling, Business-Continuity, Lieferkettensicherheit, Schwachstellenmanagement, Schulungen, Kryptografie, MFA, Zugriffskontrolle, Asset-Management – mit Dokumentationspflicht [§ 30 BSIG, Art. 21 NIS-2-RL] |
| Übergangsfrist für § 30 BSIG | keine – die Risikomanagementmaßnahmen gelten seit Inkrafttreten |
| Bußgeld besonders wichtige Einrichtung | bis 10 Mio. € (u. a. Risikomanagement, Dokumentation, Melde- und Unterrichtungspflichten) [§ 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. a BSIG] |
| Bußgeld wichtige Einrichtung | bis 7 Mio. € in denselben Fällen [§ 65 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 lit. b BSIG] |
| Umsatzbezogener Rahmen | Nur bei Gesamtumsatz über 500 Mio. €: abweichend bis 2 % (besonders wichtig) bzw. 1,4 % (wichtig) des weltweiten Gesamtumsatzes des Vorjahres [§ 65 Abs. 6 bis 8 BSIG] |
| Bußgeld Registrierungsverstoß | bis 500.000 € [§ 65 Abs. 2 Nr. 6 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 BSIG] |
| Pflichten der Geschäftsleitung | Umsetzung und Überwachung der Risikomanagementmaßnahmen [§ 38 Abs. 1 BSIG] |
| Haftung Geschäftsleitung | Haftung gegenüber der eigenen Einrichtung für schuldhaft verursachte Schäden nach den Regeln des jeweiligen Gesellschaftsrechts [§ 38 Abs. 2 BSIG] |
| Schulungspflicht Leitung | Geschäftsleitungen müssen regelmäßig an Schulungen teilnehmen [§ 38 Abs. 3 BSIG] |
| Aufsichtsbehörde DE | Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) [§ 59 BSIG] |
Geltungsbereich
Das Gesetz erfasst alle Einrichtungen – unabhängig von der Rechtsform – mit Geschäftstätigkeit in Deutschland in den erfassten Sektoren, sofern die Schwellenwerte zu Mitarbeiterzahl, Umsatz und Bilanzsumme überschritten sind. Für die Bestimmung von Mitarbeiterzahl, Jahresumsatz und Jahresbilanzsumme gilt die KMU-Empfehlung der Kommission (2003/361/EG) – ausgenommen Artikel 3 Absatz 4 des Anhangs (§ 28 Abs. 4 BSIG). Konzernstrukturen werden damit grundsätzlich konsolidiert betrachtet; die Daten von Partner- oder verbundenen Unternehmen bleiben aber ausnahmsweise außer Betracht, wenn das Unternehmen mit Blick auf seine informationstechnischen Systeme tatsächlich unabhängig ist.
Anders als unter dem alten BSIG gilt das Gesetz automatisch (Selbst-Identifikation); das BSI benennt die Unternehmen nicht mehr einzeln. Das BSI stellt dafür eine Betroffenheitsprüfung bereit. Unabhängig von den Schwellenwerten erfasst sind Betreiber kritischer Anlagen, qualifizierte Vertrauensdiensteanbieter, Top-Level-Domain-Name-Registries und DNS-Diensteanbieter. Für Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste und Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze gelten eigene, niedrigere Schwellen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BSIG).
Bereichsausnahmen: Für Finanzunternehmen im Sinne der DORA-Verordnung (EU) 2022/2554 sowie für die Gesellschaft für Telematik und bestimmte Betreiber von Telematikinfrastruktur-Diensten gelten die §§ 30, 31, 32, 35, 36, 38 und 39 BSIG nicht (§ 28 Abs. 6 BSIG). Ähnliches gilt für Telekommunikations- und Energienetzbetreiber, soweit sie den §§ 5c bis 5e EnWG unterliegen (§ 28 Abs. 5 BSIG).
Auch Einrichtungen der Bundesverwaltung fallen unter das Gesetz: Bundesbehörden, öffentlich-rechtlich organisierte IT-Dienstleister des Bundes sowie bestimmte Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Für sie gelten IT-Risikomanagementmaßnahmen auf IT-Grundschutz-Basis und zusätzlich die BSI-Mindeststandards.
Registrierung
Das BSI sieht einen zweistufigen Registrierungsprozess vor:
- Anmeldung bei „Mein Unternehmenskonto" (MUK) – ein Nutzerkonto im Sinne des Onlinezugangsgesetzes (OZG) für juristische Personen, technisch auf ELSTER-Basis. Es ist das geschäftliche Pendant zur BundID.
- Registrierung im BSI-Portal mit dem MUK-Konto. Das BSI-Portal ist seit dem 06.01.2026 freigeschaltet und dient zugleich als Meldestelle für erhebliche Sicherheitsvorfälle.
Gesetzlich vorgegeben ist die Frist des § 33 Abs. 1 BSIG: drei Monate, nachdem eine Einrichtung erstmals oder erneut als besonders wichtige oder wichtige Einrichtung gilt. Für Einrichtungen, die bereits am Tag des Inkrafttretens betroffen waren, lief diese Frist am 06.03.2026 ab. Die Registrierung von kritischen Anlagen richtet sich nach § 8 des KRITIS-Dachgesetzes (§ 33 Abs. 2 BSIG). Erfüllt eine Einrichtung ihre Registrierungspflicht nicht, kann das BSI die Registrierung im Einvernehmen mit den zuständigen Aufsichtsbehörden selbst vornehmen (§ 33 Abs. 3 BSIG); der Verstoß bleibt gleichwohl bußgeldbewehrt.
Häufige Fehler
- „Das Gesetz kommt erst noch." Überholt – das NIS-2-Umsetzungsgesetz ist seit dem 06.12.2025 in Kraft. Die Pflichten gelten.
- „Wir hatten NIS-1, sind also schon dabei." NIS-2 erweitert den Anwendungsbereich etwa um den Faktor 6-7 (von rund 4.500 auf rund 29.500 Einrichtungen).
- „Wir warten auf das BSI." Falsch – Selbst-Identifikation und Registrierung sind Pflicht des Unternehmens.
- „Wir sind nur ‚wichtig', also nicht so streng dran." Die Risikomanagement- und Meldepflichten sind identisch; unterschiedlich sind Sanktionshöhe (10 Mio. € gegenüber 7 Mio. €) und Aufsichtsintensität (§§ 61, 62 BSIG).
- „Für die technischen Maßnahmen gibt es eine Übergangsfrist." Das Gesetz sieht für § 30 BSIG keine Übergangsfrist vor.
- „Bußgelder betragen immer mindestens 2 Prozent des Umsatzes." Falsch – der umsatzbezogene Rahmen von 2 % bzw. 1,4 % gilt nach § 65 Abs. 6 und 7 BSIG nur gegenüber Einrichtungen mit einem Gesamtumsatz über 500 Mio. €.
Änderungsverlauf
- 2026-09-09: Faktencheck. Die Seite stellte das NIS-2-Umsetzungsgesetz als noch nicht geltendes Recht dar („voraussichtlich Anfang 2026 in Kraft", „Stand 06/2026: parlamentarisches Verfahren", `legal_status: in_legislation`, Verweise auf „§ … BSIG-E"). Tatsächlich ist das Gesetz am 05.12.2025 verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 301, Ausfertigung 02.12.2025, amtlicher Verkündungsnachweis recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/VO.html) und seit dem 06.12.2025 in Kraft (BSI-Pressemitteilung vom 05.12.2025). Korrigiert: `legal_status` auf `in_force`, `valid_from` von 2024-10-18 (EU-Umsetzungsfrist) auf 2025-12-06 (Inkrafttreten der deutschen Umsetzung); Zahl der betroffenen Einrichtungen von „ca. 30.000" auf die BSI-Angabe rund 29.500; Schwellenwerte des § 28 BSIG am Volltext berichtigt (besonders wichtig: ≥ 250 Beschäftigte ODER Umsatz > 50 Mio. € UND Bilanzsumme > 43 Mio. €; wichtig: ≥ 50 Beschäftigte ODER Umsatz und Bilanzsumme jeweils > 10 Mio. € – die Bilanzsummen-Bedingung fehlte bisher); Registrierungspflicht mit der Drei-Monats-Frist des § 33 Abs. 1 BSIG und dem Ablauf am 06.03.2026 für Bestandsfälle ergänzt; Melde-, Risikomanagement- und Geschäftsleitungspflichten von den Richtlinienartikeln auf die §§ 30, 32, 38 BSIG umgestellt; Schulungspflicht der Geschäftsleitung (§ 38 Abs. 3 BSIG) als geltendes Recht statt als Entwurfsvorhaben ausgewiesen; Haftung der Geschäftsleitung als Innenhaftung nach Gesellschaftsrecht (§ 38 Abs. 2 BSIG) präzisiert; deutsche Bußgeldrahmen des § 65 BSIG ergänzt, einschließlich der Klarstellung, dass die Sätze von 2 % bzw. 1,4 % erst ab einem Gesamtumsatz über 500 Mio. € gelten, und der 500.000-€-Stufe für Registrierungsverstöße; zweistufige Registrierung über „Mein Unternehmenskonto", BSI-Portal seit 06.01.2026, Bereichsausnahmen des § 28 Abs. 5 und 6 BSIG sowie die Pflichten der Bundesverwaltung aufgenommen; Quellenliste um §§ 28, 32, 33, 65 BSIG und die BSI-Pressemitteilung erweitert. Grundlage: BGBl. 2025 I Nr. 301, BSI-Pressemitteilung vom 05.12.2025, Volltexte der §§ 28, 32, 33, 38, 65 BSIG (Fassung vom 02.12.2025, zuletzt geändert 21.07.2026). | change_type=factcheck field="factcheck_status" old="review_proposed" new="ok" reviewed_by="Andreas Warkentin"
- 2026-06-17: Falsch-Positiv korrigiert. BMI-Quellen-URL (nis2umsucg.html) war am 2026-06-17 als „toter Link" markiert (HTTP 400 aus der Sandbox = Anti-Bot-Antwort). Per WebFetch/WebSearch als erreichbar (HTTP 200, vollständiger Seiteninhalt, identischer Titel) verifiziert; Marker entfernt, factcheck_status=ok. | change_type=source_recheck field="sources" old="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/CI1/nis2umsucg.html [toter Link, geprüft 2026-06-17]" new="https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/ges reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-09
- Gültig ab: 2025-12-06 (Inkrafttreten des NIS-2-Umsetzungsgesetzes; Verkündung 05.12.2025, BGBl. 2025 I Nr. 301)
- Status: aktuell (in_force)
- Quellenautorität: A (Bundesgesetzblatt, BSIG-Volltext, BSI, EUR-Lex)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- Gesetz zur Umsetzung der NIS-2-Richtlinie und zur Regelung wesentlicher Grundzüge des Informationssicherheitsmanagements in der Bundesverwaltung, BGBl. 2025 I Nr. 301 (Verkündung 05.12.2025, Ausfertigung 02.12.2025): https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/301/VO.html
- BSI – Pressemitteilung „Cybersicherheitsrecht: NIS-2-Umsetzungsgesetz ab morgen in Kraft" vom 05.12.2025 (Inkrafttreten 06.12.2025, rund 29.500 Einrichtungen, zuvor rund 4.500, zweistufige Registrierung, BSI-Portal ab 06.01.2026, KRITIS automatisch besonders wichtig): https://www.bsi.bund.de/DE/Service-Navi/Presse/Pressemitteilungen/Presse2025/251205_NIS-2-Umsetzungsgesetz_in_Kraft.html
- § 28 BSIG – Besonders wichtige Einrichtungen und wichtige Einrichtungen (Volltext, Fassung vom 02.12.2025): https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__28.html
- § 32 BSIG – Meldepflichten (24 Stunden / 72 Stunden / ein Monat): https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__32.html
- § 33 BSIG – Registrierungspflicht (drei Monate): https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__33.html
- § 65 BSIG – Bußgeldvorschriften (10 Mio. € / 7 Mio. € / 500.000 €; 2 % bzw. 1,4 % erst ab 500 Mio. € Gesamtumsatz): https://www.gesetze-im-internet.de/bsig_2025/__65.html
- Richtlinie (EU) 2022/2555 (NIS-2 Volltext): https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:32022L2555
- BSI – NIS-2-regulierte Unternehmen: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/nis-2-regulierte-unternehmen_node.html
- BSI – NIS-2-Betroffenheitsprüfung: https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Regulierte-Wirtschaft/NIS-2-regulierte-Unternehmen/BSI-Portal/NIS-2-Betroffenheitspruefung/nis-2-betroffenheitspruefung_node.html
- BMI – Gesetzgebungsverfahren NIS2UmsuCG: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/CI1/nis2umsucg.html