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Nottestament (§§ 2249–2252 BGB) – Bürgermeistertestament, Drei-Zeugen-Testament, Seetestament, Drei-Monats-Frist

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Nottestament (§§ 2249–2252 BGB) – Bürgermeistertestament, Drei-Zeugen-Testament, Seetestament, Drei-Monats-Frist

Kurzantwort

Wer nicht mehr rechtzeitig ein ordentliches Testament (eigenhändig nach § 2247 BGB oder notariell nach § 2232 BGB) errichten kann, dem stellt das Gesetz drei außerordentliche Testamentsformen – die sogenannten Nottestamente – zur Verfügung: das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB), das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB) und das Seetestament (§ 2251 BGB). Alle drei setzen eine Notlage voraus und dürfen nur genutzt werden, wenn die ordentliche Errichtung nicht oder nur erheblich erschwert möglich ist. Das Bürgermeistertestament wird zur Niederschrift des Bürgermeisters der Aufenthaltsgemeinde unter Zuziehung von zwei Zeugen errichtet, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser stirbt, bevor ein Notar erreichbar ist (§ 2249 Abs. 1 BGB). Das Drei-Zeugen-Testament kommt in Betracht, wenn der Aufenthaltsort durch außerordentliche Umstände abgesperrt ist oder nahe Todesgefahr besteht; es wird durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichtet, über die eine Niederschrift aufzunehmen ist (§ 2250 BGB). Das Seetestament ist eine Sonderform des Drei-Zeugen-Testaments für Personen an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens (§ 2251 BGB). Entscheidend ist die zeitliche Begrenzung: Ein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2249–2252 BGB (Testament, Titel „Errichtung und Aufhebung eines Testaments") [gesetze-im-internet.de / dejure.org]
EinordnungNottestamente sind außerordentliche Testamente; ordentliche Formen sind das öffentliche/notarielle Testament (§ 2232 BGB) und das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB)
Drei NottestamentsformenBürgermeistertestament (§ 2249 BGB), Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB), Seetestament (§ 2251 BGB)
Grundvoraussetzungeine Notlage: die Errichtung vor einem Notar ist nicht mehr oder nur erheblich erschwert möglich
Bürgermeistertestament – Anlass„zu besorgen, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist" (§ 2249 Abs. 1 S. 1 BGB)
Bürgermeistertestament – FormErrichtung zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde, in der sich der Erblasser aufhält; der Bürgermeister muss zwei Zeugen zuziehen (§ 2249 Abs. 1 S. 1, 2 BGB)
Ausgeschlossene Zeugenwer im Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird, kann nicht Zeuge sein (§ 2249 Abs. 1 S. 3 BGB, §§ 7, 27 BeurkG)
Unterschriftendie Niederschrift muss auch von den Zeugen unterschrieben werden (§ 2249 Abs. 1 S. 5 BGB); kann der Erblasser nicht schreiben, ersetzt eine Feststellung in der Niederschrift die Unterschrift (§ 2249 Abs. 1 S. 6 BGB)
Besorgnis nicht begründetdie Gültigkeit steht nicht entgegen, dass die Besorgnis der Todesnähe nicht begründet war (§ 2249 Abs. 2 S. 2 BGB)
Hinweispflichtder Bürgermeister soll auf den Gültigkeitsverlust nach Ablauf der Frist (§ 2252 Abs. 1, 2 BGB) hinweisen und dies feststellen (§ 2249 Abs. 3 BGB)
Vertretungdas Testament kann auch vor dem zur Vertretung des Bürgermeisters Befugten errichtet werden (§ 2249 Abs. 5 BGB)
Heilung von FormfehlernFormfehler schaden nicht, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Niederschrift eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung enthält (§ 2249 Abs. 6 BGB)
Drei-Zeugen-Testament – Anlass 1Aufenthalt an einem durch außerordentliche Umstände abgesperrten Ort, sodass die Errichtung vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist (§ 2250 Abs. 1 BGB)
Drei-Zeugen-Testament – Anlass 2nahe Todesgefahr, bei der voraussichtlich auch ein Bürgermeistertestament nicht mehr möglich ist (§ 2250 Abs. 2 BGB)
Drei-Zeugen-Testament – Formmündliche Erklärung vor drei Zeugen; darüber muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 Abs. 3 S. 1 BGB)
Seetestamentwährend einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens: mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 (§ 2251 BGB)
Gültigkeitsdauerein Nottestament gilt als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt (§ 2252 Abs. 1 BGB)
Hemmung der FristBeginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, vor einem Notar zu testieren (§ 2252 Abs. 2 BGB)
Gemeinschaftliches NottestamentEhegatten/Lebenspartner können ein gemeinschaftliches Testament auch in der Form des Nottestaments errichten (§ 2266 BGB)
Aktualität der Normfassung§§ 2249, 2250 BGB gelten in der Fassung des Gesetzes zur Einführung einer elektronischen Präsenzbeurkundung (in Kraft seit 29.12.2025)

Worum geht es beim Nottestament?

Das deutsche Erbrecht unterscheidet zwischen ordentlichen und außerordentlichen Testamenten. Ordentliche Testamente sind das öffentliche (notarielle) Testament (§ 2232 BGB) und das eigenhändige Testament (§ 2247 BGB) – sie stehen jedem testierfähigen Menschen jederzeit offen. Wer sich aber in einer akuten Notlage befindet und weder einen Notar erreichen noch (etwa wegen Krankheit) eigenhändig schreiben kann, wäre ohne Sonderregelung von der Testierfreiheit abgeschnitten. Für diese Fälle sehen die §§ 2249–2251 BGB drei außerordentliche Testamentsformen vor, die zusammenfassend Nottestamente genannt werden.

Allen Nottestamenten ist gemeinsam, dass sie nur in einer echten Notlage zulässig sind: Die ordentliche Errichtung – insbesondere vor einem Notar – muss unmöglich oder erheblich erschwert sein. Fehlt diese Voraussetzung, ist das Nottestament unwirksam. Wegen dieses Ausnahmecharakters und der geringeren Formstrenge verlieren Nottestamente ihre Wirkung zudem nach kurzer Zeit wieder, wenn der Erblasser die Notlage überlebt (§ 2252 BGB).

Das Bürgermeistertestament (§ 2249 BGB)

Das Bürgermeistertestament (auch „Dorftestament" genannt) kommt in Betracht, wenn zu besorgen ist, dass der Erblasser früher sterben werde, als die Errichtung eines Testaments vor einem Notar möglich ist (§ 2249 Abs. 1 S. 1 BGB). Es wird zur Niederschrift des Bürgermeisters der Gemeinde errichtet, in der sich der Erblasser aufhält. Der Bürgermeister tritt dabei an die Stelle des Notars und muss zu der Beurkundung zwei Zeugen zuziehen (§ 2249 Abs. 1 S. 1, 2 BGB).

Als Zeuge ausgeschlossen ist, wer in dem zu beurkundenden Testament bedacht oder zum Testamentsvollstrecker ernannt wird (§ 2249 Abs. 1 S. 3 BGB i. V. m. §§ 7, 27 BeurkG). Die Niederschrift ist nach den entsprechend anzuwendenden Vorschriften des Beurkundungsgesetzes aufzunehmen und muss auch von den Zeugen unterschrieben werden (§ 2249 Abs. 1 S. 5 BGB). Kann der Erblasser nach seinen Angaben oder nach Überzeugung des Bürgermeisters seinen Namen nicht schreiben, so wird seine Unterschrift durch die Feststellung dieses Umstands in der Niederschrift ersetzt (§ 2249 Abs. 1 S. 6 BGB).

Die Besorgnis der Todesnähe soll in der Niederschrift festgestellt werden (§ 2249 Abs. 2 S. 1 BGB). Erweist sie sich später als unbegründet, schadet das nicht: Der Gültigkeit des Testaments steht nicht entgegen, dass die Besorgnis nicht begründet war (§ 2249 Abs. 2 S. 2 BGB). Der Bürgermeister soll den Erblasser außerdem darauf hinweisen, dass das Testament seine Gültigkeit verliert, wenn der Erblasser die Frist des § 2252 Abs. 1, 2 BGB überlebt, und dies in der Niederschrift feststellen (§ 2249 Abs. 3 BGB). Errichtbar ist das Testament auch vor der zur Vertretung des Bürgermeisters befugten Person (§ 2249 Abs. 5 BGB).

Für die Praxis besonders wichtig ist die Heilungsvorschrift des § 2249 Abs. 6 BGB: Sind bei der Abfassung der Niederschrift Formfehler unterlaufen, ist aber dennoch mit Sicherheit anzunehmen, dass das Testament eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers enthält, so steht der Formverstoß der Wirksamkeit der Beurkundung nicht entgegen. So hat die Rechtsprechung etwa entschieden, dass ein Verstoß gegen die reine Vermerk-/Hinweispflicht die Wirksamkeit unberührt lässt (vgl. OLG Düsseldorf, 01.04.2020 – 3 Wx 12/20).

Das Drei-Zeugen-Testament (§ 2250 BGB)

Das Drei-Zeugen-Testament (Nottestament vor drei Zeugen) ist in zwei Fallgruppen zulässig. Nach § 2250 Abs. 1 BGB kann es errichten, wer sich an einem Ort aufhält, der infolge außerordentlicher Umstände so abgesperrt ist, dass die Errichtung vor einem Notar nicht möglich oder erheblich erschwert ist – klassische Beispiele sind eingeschlossene oder von der Außenwelt abgeschnittene Personen. Nach § 2250 Abs. 2 BGB kann es errichten, wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich auch ein Bürgermeistertestament nach § 2249 BGB nicht mehr möglich ist.

Errichtet wird das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen; hierüber muss eine Niederschrift aufgenommen werden (§ 2250 Abs. 3 S. 1 BGB). Für die Zeugen und die Niederschrift gelten zahlreiche Vorschriften des Beurkundungsgesetzes entsprechend (§ 2250 Abs. 3 S. 2 BGB); die Niederschrift kann außer in Deutsch auch in einer anderen Sprache aufgenommen werden, sofern Erblasser und Zeugen der Sprache hinreichend kundig sind (§ 2250 Abs. 3 S. 3, 4 BGB).

Die Gerichte legen an die Wirksamkeitsvoraussetzungen – vor allem an das Vorliegen der Notlage und der nahen Todesgefahr – strenge Maßstäbe an. Maßgeblich ist unter anderem der Zeitpunkt, zu dem die nahe Todesgefahr festzustellen ist (vgl. OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25). Wird die Notlage verneint, ist das Nottestament unwirksam – so wurde etwa während der Corona-Kontaktbeschränkungen ein Nottestament für ungültig erklärt, weil keine echte Absperrung im Sinne des § 2250 Abs. 1 BGB vorlag (OLG Düsseldorf, 06.01.2022 – 3 Wx 216/21). Umgekehrt kann ein formwirksam errichtetes Drei-Zeugen-Nottestament die gesetzliche Erbfolge wirksam abändern (vgl. OLG Braunschweig, 21.01.2026 – 10 W 79/25).

Das Seetestament (§ 2251 BGB)

Das Seetestament ist eine Sonderform des Drei-Zeugen-Testaments. Wer sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens befindet, kann ein Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen nach § 2250 Abs. 3 BGB errichten (§ 2251 BGB). Eine besondere Todesgefahr oder Absperrung ist hier nicht erforderlich – es genügt der Aufenthalt an Bord auf hoher See; die Vorschrift trägt der historischen Situation Rechnung, dass an Bord regelmäßig weder Notar noch Bürgermeister erreichbar sind.

Gültigkeitsdauer: die Drei-Monats-Frist (§ 2252 BGB)

Die zentrale Begrenzung aller Nottestamente enthält § 2252 BGB. Nach Absatz 1 gilt ein nach § 2249, § 2250 oder § 2251 BGB errichtetes Testament als nicht errichtet, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Überlebt der Erblasser die Notlage also längere Zeit, verliert das Nottestament automatisch seine Wirkung – er kann und soll in dieser Zeit ein ordentliches Testament errichten.

Absatz 2 stellt sicher, dass die Frist niemanden benachteiligt, der weiterhin in Not ist: Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außerstande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten (etwa bei fortdauernder Bewusstlosigkeit). Absatz 3 enthält eine Sonderregel für das Seetestament: Tritt der Erblasser vor Fristablauf eine neue Seereise an, wird die Frist so unterbrochen, dass nach Beendigung der neuen Reise die volle Frist von Neuem zu laufen beginnt. Absatz 4 regelt schließlich den Fall der Todeserklärung nach dem Verschollenheitsgesetz: Das Testament behält seine Kraft, wenn die Frist zu der Zeit, zu der der Erblasser nach den vorhandenen Nachrichten noch gelebt hat, noch nicht verstrichen war.

Abgrenzung und Einordnung

Das Nottestament ist streng von den ordentlichen Testamentsformen abzugrenzen. Wer einen Notar erreichen oder eigenhändig ein Testament schreiben kann, muss diese Wege nutzen; ein „vorsorgliches" Nottestament ohne echte Notlage ist unwirksam. Nottestamente sind außerdem keine Möglichkeit, die Formstrenge dauerhaft zu umgehen: Durch die Drei-Monats-Frist des § 2252 BGB sind sie von vornherein auf die Überbrückung der akuten Situation angelegt.

Für Ehegatten und Lebenspartner eröffnet § 2266 BGB die Möglichkeit eines gemeinschaftlichen Nottestaments in den Formen der §§ 2249–2251 BGB. Da bei allen Nottestamenten typischerweise Beweisfragen (lag wirklich eine Notlage vor? war der Erblasser testierfähig? wurden die Zeugenanforderungen eingehalten?) im Zentrum späterer Streitigkeiten stehen, ist die sorgfältige und vollständige Niederschrift von großer Bedeutung. Die Heilungsvorschriften (§ 2249 Abs. 6 BGB) mildern zwar bloße Formmängel, ersetzen aber nicht das Vorliegen der materiellen Voraussetzungen.

Praktische Hinweise

Ein Nottestament ist immer nur die zweitbeste Lösung für eine Ausnahmesituation. Wer die Möglichkeit hat, sollte rechtzeitig ein eigenhändiges (vollständig handschriftlich und unterschrieben, § 2247 BGB) oder notarielles Testament (§ 2232 BGB) errichten. Kommt es doch zu einem Nottestament, sollten die Beteiligten darauf achten, dass die Notlage und – beim Bürgermeistertestament – die Besorgnis der Todesnähe in der Niederschrift dokumentiert werden, dass die richtige Zahl von Zeugen (zwei beim Bürgermeistertestament, drei beim Drei-Zeugen- und Seetestament) mitwirkt und dass kein bedachter Zeuge beteiligt ist. Überlebt der Erblasser die Notlage, ist wegen der Drei-Monats-Frist (§ 2252 BGB) zügig ein ordentliches Testament nachzuholen. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen