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Oldtimer & H-Kennzeichen 2026 – 30-Jahre-Grenze, Gutachten nach § 23 StVZO und rotes 07-Kennzeichen (§ 2 Satz 1 Nr. 22, § 10 Abs. 1, § 43 FZV) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-09-13 · letzte Prüfung: 2026-09-13 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Wer ein Fahrzeug als Oldtimer einstufen lassen will, muss vier Merkmale kumulativ erfüllen. § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV definiert den Oldtimer als „Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient". Die 30 Jahre werden also auf den Zeitpunkt der Begutachtung gerechnet – nicht auf den Zulassungsantrag und nicht auf das Baujahr. Das H-Kennzeichen ist die Rechtsfolge, nicht die Voraussetzung: Nach § 10 Abs. 1 FZV ist auf Antrag ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen, wenn ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt. Das Kennzeichen trägt den Kennbuchstaben „H" als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, den die Zulassungsbehörde auch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt. Die Behörde „kann im Einzelfall" Zeiten anrechnen, in denen das Fahrzeug vor dem erstmaligen Inverkehrbringen außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war. Das rote Oldtimerkennzeichen „07" nach § 43 FZV ist etwas völlig anderes: Damit braucht das Fahrzeug weder Betriebserlaubnis noch Zulassung, darf aber nur zu Oldtimer-Veranstaltungen (samt An- und Abfahrt), zu Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten sowie zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich solcher Fahrten bewegt werden. Anders als das rote Händlerkennzeichen „06" darf es nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es ausgegeben wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FZV). Zwei verbreitete Angaben sind nicht normfest: Eine „Anlage VIIc StVZO" für die Oldtimer-Begutachtung existiert nicht – § 23 StVZO verweist auf eine im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie. Und das H-Kennzeichen ist keine Steuer-, sondern eine Zulassungsentscheidung; die pauschale Kraftfahrzeugsteuer von 191,73 Euro (bei Krafträdern 46,02 Euro) folgt separat aus § 1 Abs. 1 Nr. 4 und § 9 Abs. 4 KraftStG.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zentrale Normen§ 2 Satz 1 Nr. 22 FZV (Definition), § 10 Abs. 1 FZV (H-Kennzeichen), § 43 FZV (rotes 07-Kennzeichen), § 23 StVZO (Gutachten)
Fassung FZVFahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)
Fassung StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)
Definition (vier Merkmale, kumulativ)vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen · weitestgehend dem Originalzustand entsprechend · in gutem Erhaltungszustand · zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienend (§ 2 Satz 1 Nr. 22 FZV)
Stichtag der 30 Jahre„zum Zeitpunkt seiner Begutachtung" – nicht Antragstellung, nicht Baujahr
Anrechnung von Vorlaufzeitendie Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Zeiten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen anrechnen, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war (§ 10 Abs. 1 Satz 4 FZV)
Anspruch auf das H-Kennzeichengebunden – liegt das Gutachten vor, ist das Kennzeichen „zuzuteilen" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Gestalt des H-KennzeichensUnterscheidungszeichen + Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV, dahinter der Kennbuchstabe „H" als amtlicher Zusatz (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZV)
EintragungVermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZV)
Wer begutachtet?amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur (§ 23 Satz 1 StVZO)
Prüfmaßstabeine im Verkehrsblatt nach Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachte Richtlinie; Gutachten nach dem dort festgelegten Muster (§ 23 Satz 2 StVZO) – keine „Anlage VIIc StVZO"
Umfang der Begutachtungzusätzlich eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, außer es wird gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt (§ 23 Satz 3 StVZO)
Prüfplakette§ 29 Abs. 3 StVZO gilt entsprechend (§ 23 Satz 4 StVZO)
HU beim H-Kennzeichenja – das Fahrzeug ist regulär zugelassen und damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO untersuchungspflichtig
HU beim 07-Kennzeichennein – Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach §§ 41 und 43 FZV sind ausdrücklich ausgenommen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO)
Abgasuntersuchungspunkt entfälltfür Fremdzündungsmotoren, die vor dem 01.07.1969 erstmals in Verkehr kamen, für Kompressionszündungsmotoren vor dem 01.01.1977 und für Krafträder bzw. L3e/L4e/L5e/L7e vor dem 01.01.1989 (Anlage VIII Nr. 1.2.1.2.1.1, 1.2.1.2.1.2, 1.2.1.2.2 StVZO)
Rotes OldtimerkennzeichenUnterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 FZV + nur aus Ziffern bestehende, mit „07" beginnende Erkennungsnummer (§ 43 Abs. 2 Satz 3 FZV)
Was das 07-Kennzeichen ersetztBetriebserlaubnis und Zulassung für die erfassten Fahrten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FZV)
Zulässige Fahrten mit „07"Veranstaltungen zur Darstellung von Oldtimern und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes samt An- und Abfahrt; außerdem Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten sowie Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Veranstaltungsfahrt (§ 43 Abs. 1 FZV)
Fahrzeugbindung „07"Kennzeichen darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es ausgegeben wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FZV) – Unterschied zum roten „06"-Kennzeichen der Betriebe (§ 41 Abs. 2 FZV)
Mitführpflicht „07"Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Muster der Anlage 15 FZV, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 43 Abs. 2 Satz 1, 2 FZV)
UmweltzoneOldtimer sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch ohne Plakette ausgenommen (Anhang 3 Nr. 10 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV)
Kfz-Steuer: Steuergegenstanddie Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens bzw. eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG) – nicht für rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten (Satz 2)
Kfz-Steuer: Jahressteuer191,73 Euro; wenn das Kennzeichen nur für Krafträder gilt 46,02 Euro (§ 9 Abs. 4 KraftStG)
Bußgeld: Kennzeichen zweckwidrig verwendet50 Euro (Nr. 182 BKat; § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 26 FZV)
Bußgeld: Fahrzeugscheinheft nicht mitgeführt10 Euro (Nr. 183a BKat; § 43 Abs. 2 Satz 2 FZV, § 77 Nr. 4 FZV)
Bußgeld: Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb gesetzt70 Euro (Nr. 175 BKat; § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV)
BußgeldrahmenOrdnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG)

Die Definition: vier Merkmale, die alle zugleich vorliegen müssen

Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV ist kurz und enthält keine Auswahl:

> „Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient"

Vier Punkte sind daran praktisch bedeutsam.

Erstens: der Stichtag. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begutachtung, nicht der Antrag bei der Zulassungsbehörde und erst recht nicht das Baujahr. Ein Fahrzeug, das im November 30 Jahre alt wird, kann im Oktober nicht wirksam begutachtet werden – der Gutachter müsste die Einstufung verweigern.

Zweitens: „erstmals in Verkehr gekommen". Anknüpfungspunkt ist die Erstinbetriebnahme, nicht die Erstzulassung in Deutschland. Bei importierten Fahrzeugen zählt also die ursprüngliche Inverkehrbringung im Ausland.

Drittens: „weitestgehend dem Originalzustand". Der Verordnungsgeber verlangt keine museale Originalität, sondern eine weitestgehende Übereinstimmung. Wie weit zeitgenössisches Zubehör, Umbauten oder spätere Ersatzteile reichen dürfen, konkretisiert nicht die FZV, sondern die Begutachtungsrichtlinie (dazu sogleich).

Viertens: der Zweck. Das Fahrzeug muss „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen". Dieses Merkmal ist kein Nutzungsverbot – die FZV knüpft an den Charakter des Fahrzeugs an, nicht an ein Fahrtenbuch –, aber es ist der normative Anker dafür, dass ein 30 Jahre alter, heruntergefahrener Alltagswagen kein Oldtimer im Rechtssinne ist.

§ 23 StVZO: was „Anlage VIIc" wirklich ist

In Ratgebern und Formularbeschreibungen taucht regelmäßig eine „Begutachtung nach Anlage VIIc StVZO" auf. Diese Anlage gibt es nicht. Die StVZO kennt in diesem Bereich die Anlagen VII, VIII und VIIIa bis VIIIe; eine Anlage „VIIc" ist im amtlichen Text nicht enthalten.

Der tatsächliche Prüfmaßstab steht in § 23 StVZO und besteht aus vier Sätzen:

  1. Satz 1 – Für die Einstufung als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.
  2. Satz 2 – Die Begutachtung ist „nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie" durchzuführen; das Gutachten ist nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
  3. Satz 3 – Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen – es sei denn, mit der Begutachtung wird gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO (Betriebserlaubnis im Einzelfall) erstellt.
  4. Satz 4 – Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Abs. 3 StVZO.

Zwei Folgerungen daraus: Die inhaltlichen Kriterien der Oldtimer-Prüfung stehen nicht in der Verordnung selbst, sondern in einer Verwaltungsrichtlinie, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. Und die Oldtimer-Begutachtung ist kein Ersatz für die Hauptuntersuchung, sondern schließt sie nach Satz 3 mit ein – deshalb erhält das Fahrzeug im selben Termin die Prüfplakette.

H-Kennzeichen: gebundene Entscheidung, nicht Ermessen

§ 10 Abs. 1 Satz 1 FZV formuliert einen Anspruch: „Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen." Liegt das Gutachten vor, hat die Zulassungsbehörde kein Auswahlermessen.

Das Kennzeichen besteht nach Satz 2 aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV; nach Satz 3 tritt der Kennbuchstabe „H" als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer hinzu. Er ist kein Aufkleber und keine Designoption, sondern Bestandteil des zugeteilten Kennzeichens und wird in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt.

Eine Besonderheit enthält Satz 4: Die Zulassungsbehörde „kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen". Das ist die Einbruchstelle für Fahrzeuge, die zunächst jahrelang auf Werksgelände, Flughäfen, in Bergwerken oder im Motorsport liefen, bevor sie erstmals auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden. Es handelt sich um Ermessen („kann"), nicht um einen Anspruch.

H und Saison lassen sich kombinieren: § 10 Abs. 3 Satz 4 FZV nennt ausdrücklich den Fall, dass der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens „in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 … hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben" zu vermerken ist – gemeint ist genau das H.

Das rote „07"-Kennzeichen: ein anderes Rechtsinstitut

Das rote Oldtimerkennzeichen ist keine Zulassung. § 43 Abs. 1 Satz 1 FZV nimmt Fahrten mit einem solchen Kennzeichen vom Erfordernis der Betriebserlaubnis und der Zulassung aus – aber nur für einen abschließend beschriebenen Fahrtzweck:

§ 31 Abs. 2 StVZO – die Verantwortung des Halters für den vorschriftsmäßigen Zustand – bleibt nach Satz 3 ausdrücklich unberührt, ebenso nach Abs. 3 die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO.

Für Zuteilung und Verwendung verweist § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV auf § 41 Abs. 2 bis 6 FZV – mit zwei Maßgaben, die den entscheidenden Unterschied zum gewerblichen roten Kennzeichen ausmachen:

| | Rotes Kennzeichen „06" (§ 41 FZV) | Rotes Oldtimerkennzeichen „07" (§ 43 FZV) | |---|---|---| | Erkennungsnummer | beginnt mit „06" | beginnt mit „07" | | Empfängerkreis | zuverlässige Hersteller, Werkstätten, Händler u. a. sowie bestimmte Behörden | Oldtimer-Halter für das konkrete Fahrzeug | | Fahrzeugbindung | wechselnd „auch an unterschiedlichen Fahrzeugen" | nur an dem Fahrzeug, für das es ausgegeben wurde | | Begleitdokument | Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13 FZV | Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge nach Anlage 15 FZV | | Zulässige Fahrten | Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten | Veranstaltungs-, Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten |

Daneben existiert nach § 41 Abs. 4 FZV ein rotes Kennzeichen mit der Kennung „05" für Technische Prüfstellen, benannte Technische Dienste und anerkannte Überwachungsorganisationen.

Das Fahrzeugscheinheft ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FZV „von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen" – eine Mitführpflicht, die mit dem Fahrzeug reist, nicht mit dem Halter.

Hauptuntersuchung: der Unterschied, den viele übersehen

§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO macht die Halter zulassungspflichtiger und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge untersuchungspflichtig. Satz 2 nimmt davon aber ausdrücklich aus:

> „1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei."

Daraus folgt eine klare Zweiteilung:

Für die Abgasseite enthält Anlage VIII StVZO eigene Altersgrenzen: Vom Untersuchungspunkt „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem" (Anlage VIIIa Nr. 6.8.2) sind unter anderem Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ausgenommen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor vor dem 1. Januar 1977 sowie Krafträder und Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e vor dem 1. Januar 1989. Diese Grenzen knüpfen an das Erstinverkehrbringen an, nicht an das H-Kennzeichen – ein 1972er Pkw ohne H-Kennzeichen profitiert davon genauso.

Umweltzone: die Ausnahme steht in der 35. BImSchV – mit einem Altverweis

Die Befreiung von den Verkehrsverboten in Umweltzonen folgt nicht aus der FZV, sondern aus Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der 35. BImSchV. Dessen Nr. 10 nimmt von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG „auch dann", wenn keine Plakette angebracht ist, aus:

> „Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen"

Hier ist ein statischer Altverweis zu beachten: Die 35. BImSchV wurde zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31.08.2015 geändert und zitiert deshalb noch die Paragrafenfolge der FZV 2011. Dort standen das Oldtimerkennzeichen in § 9 Abs. 1 und das rote Oldtimerkennzeichen in § 17. Seit der FZV 2023 (in Kraft seit 01.09.2023) finden sich dieselben Regelungen in § 10 Abs. 1 und § 43. Inhaltlich erfasst die Ausnahme damit unverändert beide Oldtimer-Kennzeichen – das H-Kennzeichen und das rote 07-Kennzeichen.

Eine Feinstaubplakette ist für diese Fahrzeuge also entbehrlich; sie ist bei Fahrzeugen ohne einschlägige Schadstoffgruppe ohnehin nicht zuteilungsfähig.

Kraftfahrzeugsteuer: die Zuteilung ist der Steuergegenstand

Die Oldtimer-Pauschale hat eine ungewöhnliche Konstruktion. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG erklärt nicht das Halten des Fahrzeugs, sondern „die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden" zum Steuergegenstand. Satz 2 nimmt rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten – also die „05"-Kennzeichen des § 41 Abs. 4 FZV – ausdrücklich aus.

Die Jahressteuer dafür steht in § 9 Abs. 4 KraftStG:

| Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG | Jahressteuer | |---|---| | gilt nur für Krafträder | 46,02 Euro | | im Übrigen (Pkw und alle anderen Fahrzeuge) | 191,73 Euro |

Weil die Zuteilung besteuert wird, ist der Betrag hubraum-, gewichts- und schadstoffunabhängig. Bei einem roten Kennzeichen fällt er je zugeteiltem Kennzeichen an, nicht je bewegtem Fahrzeug – beim 07-Kennzeichen läuft das wegen der Fahrzeugbindung des § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV allerdings praktisch auf dasselbe hinaus.

Bußgelder: die amtlichen Regelsätze

Verstöße gegen die FZV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 77 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG; der gesetzliche Höchstbetrag liegt nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bei 2.000 Euro. Die Regelsätze für den Normalfall stehen im Abschnitt „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:

| Tatbestand | Norm | Lfd. Nr. BKat | Regelsatz | |---|---|---|---| | Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV | 182 | 50 Euro | | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt | § 41 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 2, § 77 Nr. 4 FZV | 183a | 10 Euro | | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen | § 41 Abs. 3 Satz 3, 4, 5, § 77 Nr. 5, 24 FZV | 183 | 25 Euro | | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder rotes Kennzeichen bzw. Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § 41 Abs. 3 Satz 1, 6, § 77 Nr. 23, 25 FZV | 181 | 10 Euro | | Kraftfahrzeug ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf öffentlicher Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 77 Nr. 1 FZV | 175 | 70 Euro | | Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Abs. 5 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 52 Abs. 1 Satz 6, § 77 Nr. 4 FZV | 174 | 10 Euro |

Der wichtigste dieser Sätze ist Nr. 182 BKat: Er erfasst sowohl die zweckwidrige Fahrt – also jede Fahrt mit „07", die sich nicht unter § 43 Abs. 1 FZV subsumieren lässt – als auch die Verwendung an einem anderen Fahrzeug. Beides kostet 50 Euro, und daneben bleibt die Fahrt ein Betrieb ohne Zulassung, weil die Privilegierung des § 43 Abs. 1 FZV gerade nicht greift.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-09-13
Letzte Prüfung:
2026-09-13
In Kraft seit:
2026-09-13
Status:
In Kraft
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CC BY 4.0