Oldtimer & H-Kennzeichen 2026 – 30-Jahre-Grenze, Gutachten nach § 23 StVZO und rotes 07-Kennzeichen (§ 2 Satz 1 Nr. 22, § 10 Abs. 1, § 43 FZV) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zentrale Normen | § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV (Definition), § 10 Abs. 1 FZV (H-Kennzeichen), § 43 FZV (rotes 07-Kennzeichen), § 23 StVZO (Gutachten) |
| Fassung FZV | Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20.07.2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12.05.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) |
| Fassung StVZO | Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26.04.2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10.06.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) |
| Definition (vier Merkmale, kumulativ) | vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen · weitestgehend dem Originalzustand entsprechend · in gutem Erhaltungszustand · zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienend (§ 2 Satz 1 Nr. 22 FZV) |
| Stichtag der 30 Jahre | „zum Zeitpunkt seiner Begutachtung" – nicht Antragstellung, nicht Baujahr |
| Anrechnung von Vorlaufzeiten | die Zulassungsbehörde kann im Einzelfall Zeiten vor dem erstmaligen Inverkehrbringen anrechnen, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war (§ 10 Abs. 1 Satz 4 FZV) |
| Anspruch auf das H-Kennzeichen | gebunden – liegt das Gutachten vor, ist das Kennzeichen „zuzuteilen" (§ 10 Abs. 1 Satz 1 FZV) |
| Gestalt des H-Kennzeichens | Unterscheidungszeichen + Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV, dahinter der Kennbuchstabe „H" als amtlicher Zusatz (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZV) |
| Eintragung | Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II (§ 10 Abs. 1 Satz 3 FZV) |
| Wer begutachtet? | amtlich anerkannter Sachverständiger oder Prüfer oder Prüfingenieur (§ 23 Satz 1 StVZO) |
| Prüfmaßstab | eine im Verkehrsblatt nach Zustimmung der obersten Landesbehörden bekannt gemachte Richtlinie; Gutachten nach dem dort festgelegten Muster (§ 23 Satz 2 StVZO) – keine „Anlage VIIc StVZO" |
| Umfang der Begutachtung | zusätzlich eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO, außer es wird gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO erstellt (§ 23 Satz 3 StVZO) |
| Prüfplakette | § 29 Abs. 3 StVZO gilt entsprechend (§ 23 Satz 4 StVZO) |
| HU beim H-Kennzeichen | ja – das Fahrzeug ist regulär zugelassen und damit nach § 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO untersuchungspflichtig |
| HU beim 07-Kennzeichen | nein – Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach §§ 41 und 43 FZV sind ausdrücklich ausgenommen (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO) |
| Abgasuntersuchungspunkt entfällt | für Fremdzündungsmotoren, die vor dem 01.07.1969 erstmals in Verkehr kamen, für Kompressionszündungsmotoren vor dem 01.01.1977 und für Krafträder bzw. L3e/L4e/L5e/L7e vor dem 01.01.1989 (Anlage VIII Nr. 1.2.1.2.1.1, 1.2.1.2.1.2, 1.2.1.2.2 StVZO) |
| Rotes Oldtimerkennzeichen | Unterscheidungszeichen nach § 9 Abs. 1 FZV + nur aus Ziffern bestehende, mit „07" beginnende Erkennungsnummer (§ 43 Abs. 2 Satz 3 FZV) |
| Was das 07-Kennzeichen ersetzt | Betriebserlaubnis und Zulassung für die erfassten Fahrten (§ 43 Abs. 1 Satz 1 FZV) |
| Zulässige Fahrten mit „07" | Veranstaltungen zur Darstellung von Oldtimern und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes samt An- und Abfahrt; außerdem Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten sowie Fahrten zum Tanken und zur Außenreinigung anlässlich einer Veranstaltungsfahrt (§ 43 Abs. 1 FZV) |
| Fahrzeugbindung „07" | Kennzeichen darf nur an dem Fahrzeug verwendet werden, für das es ausgegeben wurde (§ 43 Abs. 2 Satz 1 FZV) – Unterschied zum roten „06"-Kennzeichen der Betriebe (§ 41 Abs. 2 FZV) |
| Mitführpflicht „07" | Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach Muster der Anlage 15 FZV, bei jeder Fahrt mitzuführen und auf Verlangen auszuhändigen (§ 43 Abs. 2 Satz 1, 2 FZV) |
| Umweltzone | Oldtimer sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch ohne Plakette ausgenommen (Anhang 3 Nr. 10 zu § 2 Abs. 3 der 35. BImSchV) |
| Kfz-Steuer: Steuergegenstand | die Zuteilung des Oldtimer-Kennzeichens bzw. eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG) – nicht für rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten (Satz 2) |
| Kfz-Steuer: Jahressteuer | 191,73 Euro; wenn das Kennzeichen nur für Krafträder gilt 46,02 Euro (§ 9 Abs. 4 KraftStG) |
| Bußgeld: Kennzeichen zweckwidrig verwendet | 50 Euro (Nr. 182 BKat; § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 26 FZV) |
| Bußgeld: Fahrzeugscheinheft nicht mitgeführt | 10 Euro (Nr. 183a BKat; § 43 Abs. 2 Satz 2 FZV, § 77 Nr. 4 FZV) |
| Bußgeld: Fahrzeug ohne Zulassung in Betrieb gesetzt | 70 Euro (Nr. 175 BKat; § 3 Abs. 1 Satz 1 FZV, § 77 Nr. 1 FZV) |
| Bußgeldrahmen | Ordnungswidrigkeit nach § 24 Abs. 1 StVG, Geldbuße bis 2.000 Euro (§ 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG) |
Die Definition: vier Merkmale, die alle zugleich vorliegen müssen
Der Wortlaut des § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV ist kurz und enthält keine Auswahl:
> „Oldtimer: Fahrzeug, das zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen ist, weitestgehend dem Originalzustand entspricht, in einem guten Erhaltungszustand ist und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient"
Vier Punkte sind daran praktisch bedeutsam.
Erstens: der Stichtag. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Begutachtung, nicht der Antrag bei der Zulassungsbehörde und erst recht nicht das Baujahr. Ein Fahrzeug, das im November 30 Jahre alt wird, kann im Oktober nicht wirksam begutachtet werden – der Gutachter müsste die Einstufung verweigern.
Zweitens: „erstmals in Verkehr gekommen". Anknüpfungspunkt ist die Erstinbetriebnahme, nicht die Erstzulassung in Deutschland. Bei importierten Fahrzeugen zählt also die ursprüngliche Inverkehrbringung im Ausland.
Drittens: „weitestgehend dem Originalzustand". Der Verordnungsgeber verlangt keine museale Originalität, sondern eine weitestgehende Übereinstimmung. Wie weit zeitgenössisches Zubehör, Umbauten oder spätere Ersatzteile reichen dürfen, konkretisiert nicht die FZV, sondern die Begutachtungsrichtlinie (dazu sogleich).
Viertens: der Zweck. Das Fahrzeug muss „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen". Dieses Merkmal ist kein Nutzungsverbot – die FZV knüpft an den Charakter des Fahrzeugs an, nicht an ein Fahrtenbuch –, aber es ist der normative Anker dafür, dass ein 30 Jahre alter, heruntergefahrener Alltagswagen kein Oldtimer im Rechtssinne ist.
§ 23 StVZO: was „Anlage VIIc" wirklich ist
In Ratgebern und Formularbeschreibungen taucht regelmäßig eine „Begutachtung nach Anlage VIIc StVZO" auf. Diese Anlage gibt es nicht. Die StVZO kennt in diesem Bereich die Anlagen VII, VIII und VIIIa bis VIIIe; eine Anlage „VIIc" ist im amtlichen Text nicht enthalten.
Der tatsächliche Prüfmaßstab steht in § 23 StVZO und besteht aus vier Sätzen:
- Satz 1 – Für die Einstufung als Oldtimer im Sinne des § 2 Nr. 22 FZV ist ein Gutachten eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers oder Prüfingenieurs erforderlich.
- Satz 2 – Die Begutachtung ist „nach einer im Verkehrsblatt nach Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörden bekannt gemachten Richtlinie" durchzuführen; das Gutachten ist nach einem in dieser Richtlinie festgelegten Muster auszufertigen.
- Satz 3 – Im Rahmen der Begutachtung ist auch eine Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29 durchzuführen – es sei denn, mit der Begutachtung wird gleichzeitig ein Gutachten nach § 21 StVZO (Betriebserlaubnis im Einzelfall) erstellt.
- Satz 4 – Für das Erteilen der Prüfplakette gilt § 29 Abs. 3 StVZO.
Zwei Folgerungen daraus: Die inhaltlichen Kriterien der Oldtimer-Prüfung stehen nicht in der Verordnung selbst, sondern in einer Verwaltungsrichtlinie, die im Verkehrsblatt veröffentlicht wird. Und die Oldtimer-Begutachtung ist kein Ersatz für die Hauptuntersuchung, sondern schließt sie nach Satz 3 mit ein – deshalb erhält das Fahrzeug im selben Termin die Prüfplakette.
H-Kennzeichen: gebundene Entscheidung, nicht Ermessen
§ 10 Abs. 1 Satz 1 FZV formuliert einen Anspruch: „Auf Antrag ist für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zuzuteilen." Liegt das Gutachten vor, hat die Zulassungsbehörde kein Auswahlermessen.
Das Kennzeichen besteht nach Satz 2 aus Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer nach § 9 Abs. 1 FZV; nach Satz 3 tritt der Kennbuchstabe „H" als amtlicher Zusatz hinter der Erkennungsnummer hinzu. Er ist kein Aufkleber und keine Designoption, sondern Bestandteil des zugeteilten Kennzeichens und wird in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II vermerkt.
Eine Besonderheit enthält Satz 4: Die Zulassungsbehörde „kann im Einzelfall bei der Berechnung des in § 2 Satz 1 Nummer 22 geforderten Mindestzeitraums vor dem Zeitpunkt des erstmaligen Inverkehrbringens liegende Zeiten, in denen das Fahrzeug außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs in Betrieb war, anrechnen". Das ist die Einbruchstelle für Fahrzeuge, die zunächst jahrelang auf Werksgelände, Flughäfen, in Bergwerken oder im Motorsport liefen, bevor sie erstmals auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden. Es handelt sich um Ermessen („kann"), nicht um einen Anspruch.
H und Saison lassen sich kombinieren: § 10 Abs. 3 Satz 4 FZV nennt ausdrücklich den Fall, dass der Betriebszeitraum eines Saisonkennzeichens „in den Fällen des Absatz 1 Satz 3 … hinter dem jeweiligen Kennbuchstaben" zu vermerken ist – gemeint ist genau das H.
Das rote „07"-Kennzeichen: ein anderes Rechtsinstitut
Das rote Oldtimerkennzeichen ist keine Zulassung. § 43 Abs. 1 Satz 1 FZV nimmt Fahrten mit einem solchen Kennzeichen vom Erfordernis der Betriebserlaubnis und der Zulassung aus – aber nur für einen abschließend beschriebenen Fahrtzweck:
- Teilnahme an einer Veranstaltung, „die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient", einschließlich Anfahrt und Abfahrt;
- Probefahrt, Überführungsfahrt sowie Fahrt zum Zweck der Reparatur oder Wartung des betreffenden Fahrzeugs;
- Fahrt zum Tanken und zur Außenreinigung *anlässlich* einer Fahrt nach Satz 1.
§ 31 Abs. 2 StVZO – die Verantwortung des Halters für den vorschriftsmäßigen Zustand – bleibt nach Satz 3 ausdrücklich unberührt, ebenso nach Abs. 3 die Erlaubnispflicht für Veranstaltungen nach § 29 Abs. 2 StVO.
Für Zuteilung und Verwendung verweist § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV auf § 41 Abs. 2 bis 6 FZV – mit zwei Maßgaben, die den entscheidenden Unterschied zum gewerblichen roten Kennzeichen ausmachen:
| | Rotes Kennzeichen „06" (§ 41 FZV) | Rotes Oldtimerkennzeichen „07" (§ 43 FZV) | |---|---|---| | Erkennungsnummer | beginnt mit „06" | beginnt mit „07" | | Empfängerkreis | zuverlässige Hersteller, Werkstätten, Händler u. a. sowie bestimmte Behörden | Oldtimer-Halter für das konkrete Fahrzeug | | Fahrzeugbindung | wechselnd „auch an unterschiedlichen Fahrzeugen" | nur an dem Fahrzeug, für das es ausgegeben wurde | | Begleitdokument | Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13 FZV | Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge nach Anlage 15 FZV | | Zulässige Fahrten | Prüfungs-, Probe- und Überführungsfahrten | Veranstaltungs-, Probe-, Überführungs-, Reparatur- und Wartungsfahrten |
Daneben existiert nach § 41 Abs. 4 FZV ein rotes Kennzeichen mit der Kennung „05" für Technische Prüfstellen, benannte Technische Dienste und anerkannte Überwachungsorganisationen.
Das Fahrzeugscheinheft ist nach § 43 Abs. 2 Satz 2 FZV „von der das Fahrzeug führenden Person bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen" – eine Mitführpflicht, die mit dem Fahrzeug reist, nicht mit dem Halter.
Hauptuntersuchung: der Unterschied, den viele übersehen
§ 29 Abs. 1 Satz 1 StVZO macht die Halter zulassungspflichtiger und kennzeichenpflichtiger Fahrzeuge untersuchungspflichtig. Satz 2 nimmt davon aber ausdrücklich aus:
> „1. Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, 2. Fahrzeuge der Bundeswehr und der Bundespolizei."
Daraus folgt eine klare Zweiteilung:
- H-Kennzeichen: Das Fahrzeug ist regulär zugelassen. Die Hauptuntersuchung läuft nach Anlage VIII StVZO weiter wie bei jedem anderen Fahrzeug; die Oldtimer-Begutachtung nach § 23 StVZO ersetzt sie nicht, sondern enthält sie beim Ersttermin.
- Rotes 07-Kennzeichen: Das Fahrzeug ist nicht zugelassen und nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO von der Hauptuntersuchung ausgenommen. Die Verkehrssicherheitsverantwortung bleibt über § 31 Abs. 2 StVZO beim Halter.
Für die Abgasseite enthält Anlage VIII StVZO eigene Altersgrenzen: Vom Untersuchungspunkt „Motormanagement-/Abgasreinigungssystem" (Anlage VIIIa Nr. 6.8.2) sind unter anderem Kraftfahrzeuge mit Fremdzündungsmotor ausgenommen, die vor dem 1. Juli 1969 erstmals in den Verkehr gekommen sind, Kraftfahrzeuge mit Kompressionszündungsmotor vor dem 1. Januar 1977 sowie Krafträder und Fahrzeuge der Klassen L3e, L4e, L5e und L7e vor dem 1. Januar 1989. Diese Grenzen knüpfen an das Erstinverkehrbringen an, nicht an das H-Kennzeichen – ein 1972er Pkw ohne H-Kennzeichen profitiert davon genauso.
Umweltzone: die Ausnahme steht in der 35. BImSchV – mit einem Altverweis
Die Befreiung von den Verkehrsverboten in Umweltzonen folgt nicht aus der FZV, sondern aus Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der 35. BImSchV. Dessen Nr. 10 nimmt von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG „auch dann", wenn keine Plakette angebracht ist, aus:
> „Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen"
Hier ist ein statischer Altverweis zu beachten: Die 35. BImSchV wurde zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31.08.2015 geändert und zitiert deshalb noch die Paragrafenfolge der FZV 2011. Dort standen das Oldtimerkennzeichen in § 9 Abs. 1 und das rote Oldtimerkennzeichen in § 17. Seit der FZV 2023 (in Kraft seit 01.09.2023) finden sich dieselben Regelungen in § 10 Abs. 1 und § 43. Inhaltlich erfasst die Ausnahme damit unverändert beide Oldtimer-Kennzeichen – das H-Kennzeichen und das rote 07-Kennzeichen.
Eine Feinstaubplakette ist für diese Fahrzeuge also entbehrlich; sie ist bei Fahrzeugen ohne einschlägige Schadstoffgruppe ohnehin nicht zuteilungsfähig.
Kraftfahrzeugsteuer: die Zuteilung ist der Steuergegenstand
Die Oldtimer-Pauschale hat eine ungewöhnliche Konstruktion. § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG erklärt nicht das Halten des Fahrzeugs, sondern „die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden" zum Steuergegenstand. Satz 2 nimmt rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten – also die „05"-Kennzeichen des § 41 Abs. 4 FZV – ausdrücklich aus.
Die Jahressteuer dafür steht in § 9 Abs. 4 KraftStG:
| Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 KraftStG | Jahressteuer | |---|---| | gilt nur für Krafträder | 46,02 Euro | | im Übrigen (Pkw und alle anderen Fahrzeuge) | 191,73 Euro |
Weil die Zuteilung besteuert wird, ist der Betrag hubraum-, gewichts- und schadstoffunabhängig. Bei einem roten Kennzeichen fällt er je zugeteiltem Kennzeichen an, nicht je bewegtem Fahrzeug – beim 07-Kennzeichen läuft das wegen der Fahrzeugbindung des § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV allerdings praktisch auf dasselbe hinaus.
Bußgelder: die amtlichen Regelsätze
Verstöße gegen die FZV sind Ordnungswidrigkeiten nach § 77 FZV in Verbindung mit § 24 Abs. 1 StVG; der gesetzliche Höchstbetrag liegt nach § 24 Abs. 3 Nr. 5 StVG bei 2.000 Euro. Die Regelsätze für den Normalfall stehen im Abschnitt „c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung" der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV:
| Tatbestand | Norm | Lfd. Nr. BKat | Regelsatz | |---|---|---|---| | Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet | § 42 Abs. 3 Satz 1, § 43 Abs. 2 Satz 1, § 77 Nr. 26 FZV | 182 | 50 Euro | | Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt | § 41 Abs. 3 Satz 2, § 43 Abs. 2 Satz 2, § 77 Nr. 4 FZV | 183a | 10 Euro | | Gegen die Pflicht zum Fertigen, Aufbewahren oder Aushändigen von Aufzeichnungen über Fahrten mit rotem Kennzeichen verstoßen | § 41 Abs. 3 Satz 3, 4, 5, § 77 Nr. 5, 24 FZV | 183 | 25 Euro | | Gegen die Pflicht zur Eintragung in Fahrzeugscheinhefte verstoßen oder rotes Kennzeichen bzw. Fahrzeugscheinheft nicht zurückgegeben | § 41 Abs. 3 Satz 1, 6, § 77 Nr. 23, 25 FZV | 181 | 10 Euro | | Kraftfahrzeug ohne die erforderliche EU-Typgenehmigung, Einzelgenehmigung oder Zulassung auf öffentlicher Straße in Betrieb gesetzt | § 3 Abs. 1 Satz 1, § 4 Abs. 1, § 77 Nr. 1 FZV | 175 | 70 Euro | | Zulassungsbescheinigung Teil I oder sonstige Bescheinigung nicht mitgeführt | § 4 Abs. 5 Satz 1, § 13 Abs. 6 Satz 1, § 31 Satz 3, § 52 Abs. 1 Satz 6, § 77 Nr. 4 FZV | 174 | 10 Euro |
Der wichtigste dieser Sätze ist Nr. 182 BKat: Er erfasst sowohl die zweckwidrige Fahrt – also jede Fahrt mit „07", die sich nicht unter § 43 Abs. 1 FZV subsumieren lässt – als auch die Verwendung an einem anderen Fahrzeug. Beides kostet 50 Euro, und daneben bleibt die Fahrt ein Betrieb ohne Zulassung, weil die Privilegierung des § 43 Abs. 1 FZV gerade nicht greift.
Was das praktisch bedeutet
- Reihenfolge beachten: erst Gutachten nach § 23 StVZO, dann Antrag nach § 10 Abs. 1 FZV. Ohne Gutachten hat die Behörde keine Grundlage; mit Gutachten hat sie kein Ermessen.
- Die 30 Jahre laufen auf den Begutachtungstermin. Einen Termin knapp vor dem Jahrestag zu buchen, führt zur Ablehnung.
- „Anlage VIIc StVZO" gibt es nicht. Wer den Prüfmaßstab nachlesen will, braucht die im Verkehrsblatt veröffentlichte Begutachtungsrichtlinie, auf die § 23 Satz 2 StVZO verweist.
- H-Kennzeichen heißt nicht „HU-frei". Die Untersuchungspflicht nach § 29 StVZO läuft normal weiter; ausgenommen ist nur das rote Kennzeichen nach §§ 41, 43 FZV.
- „07" ist kein Dauerkennzeichen für den Alltag. Der Fahrtzweckkatalog des § 43 Abs. 1 FZV ist abschließend; ein Ausflug ohne Veranstaltungsbezug ist von ihm nicht gedeckt.
- Das 07-Kennzeichen wandert nicht. Anders als das Händler-„06" ist es nach § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden.
- Fahrzeugscheinheft (Anlage 15 FZV) gehört ins Fahrzeug, nicht in den Aktenordner – 10 Euro nach Nr. 183a BKat.
- Umweltzonen-Freistellung gilt für beide Kennzeichen, folgt aber aus Anhang 3 Nr. 10 der 35. BImSchV; deren Paragrafenverweise sind noch auf dem Stand der FZV 2011.
- Die Steuerpauschale hängt am Kennzeichen, nicht am Fahrzeugwert – 191,73 Euro, bei reinen Krafträder-Kennzeichen 46,02 Euro.
Siehe auch
- [Kfz-Zulassung – Verfahren nach der FZV](/fakten/kfz-zulassung-verfahren-fzv.html) – Antrag, Unterlagen, internetbasierte Zulassung
- [Hauptuntersuchung (HU) und Abgasuntersuchung (AU) nach § 29 StVZO](/fakten/hauptuntersuchung-hu-au-stvzo.html) – Fristen, Prüfplakette, Mängelklassen
- [Umweltzone und Feinstaubplakette (35. BImSchV)](/fakten/umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv.html) – Schadstoffgruppen und die übrigen Ausnahmen des Anhangs 3
- [Kfz-Haftpflicht – Mindestdeckungssummen](/fakten/kfz-haftpflicht-mindestdeckung-2026.html) – die nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 FZV auch beim roten Kennzeichen erforderliche Versicherung
- [Mitführpflichten (§ 53a StVZO)](/fakten/mitfuehrpflichten-53a-stvzo.html) – Warndreieck, Warnweste, Verbandkasten
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Systematik der Regelsätze und des Verwarnungsgeldes
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html)
- [E-Scooter-Recht (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html) – das Gegenstück am anderen Ende der Fahrzeugpalette
Änderungsverlauf
- 2026-09-13: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Die Normtexte der §§ 2, 10, 41, 43 und 77 FZV, der §§ 23 und 29 StVZO, der Anlage VIII StVZO, des Anhangs 3 der 35. BImSchV, der §§ 1 und 9 KraftStG sowie des § 24 StVG wurden am 13.09.2026 wörtlich von den amtlichen Einzelnorm-Seiten auf gesetze-im-internet.de abgeglichen. Maßgebliche Vollzitate: FZV „vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142)"; StVZO „vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191)"; BKatV „vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236)"; KraftStG „in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342)". Methodischer Hinweis: Der reine HTTP-Abruf der Einzelnorm-Seiten lieferte – wie in den Verkehrsrecht-Läufen seit dem 13.08.2026 durchgängig – einen leeren Antwortkörper; die Normtexte und die Tabellenzeilen der BKat-Anlage wurden deshalb über einen JavaScript-fähigen Seitenabruf direkt aus dem gerenderten Dokument von gesetze-im-internet.de ausgelesen. Sämtliche Geldbeträge stammen aus der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV (Nr. 174, 175, 181, 182, 183, 183a) bzw. aus § 9 Abs. 4 KraftStG (46,02 €/191,73 €); keine Angabe stammt aus bussgeldkatalog.org oder adac.de. Vier Korrekturbefunde gegen verbreitete Fehlannahmen: (1) Eine „Anlage VIIc StVZO" als Grundlage der Oldtimer-Begutachtung existiert nicht – § 23 Satz 2 StVZO verweist auf eine im Verkehrsblatt bekannt gemachte Richtlinie; die StVZO kennt nur die Anlagen VII, VIII und VIIIa bis VIIIe, der Abruf von `anlage_viic.html` liefert HTTP 404. Der Queue-Eintrag, der „Anlage VIIc StVZO" nannte, wurde entsprechend korrigiert. (2) Die 30-Jahre-Grenze läuft nach § 2 Satz 1 Nr. 22 FZV auf den Zeitpunkt der Begutachtung, nicht auf Antragstellung oder Baujahr; § 10 Abs. 1 Satz 4 FZV erlaubt zusätzlich die Ermessensanrechnung von Betriebszeiten außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs vor dem erstmaligen Inverkehrbringen. (3) Das Oldtimerkennzeichen steht seit der FZV 2023 in § 10 Abs. 1, das rote Oldtimerkennzeichen in § 43 – der in Anhang 3 Nr. 10 der 35. BImSchV genannte Verweis auf „§ 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung" ist ein statischer Altverweis auf die FZV 2011, weil die 35. BImSchV zuletzt 2015 geändert wurde; auch der Queue-Eintrag nannte noch „§ 9 Abs. 1 FZV". (4) Das rote „07"-Kennzeichen ist nach § 43 Abs. 2 Satz 1 FZV fahrzeuggebunden und damit gerade nicht wie das gewerbliche „06"-Kennzeichen wechselnd verwendbar; Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach §§ 41 und 43 FZV sind zudem nach § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVZO von der Hauptuntersuchung ausgenommen, Fahrzeuge mit H-Kennzeichen nicht. Wikidata-Q-IDs: Q1392780 (FZV) und Q254262 (Kfz-Kennzeichen Deutschland) aus dem AGENT_GUIDE, Q16249221 („antique vehicle registration") am 13.09.2026 über zwei auf wikidata.org beschränkte Suchen verifiziert und als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt; ein direkter Seitenaufruf von wikidata.org war in diesem Lauf nicht möglich. Kein en_version-Feld (Verkehrsrecht bleibt vorerst rein deutsch). Keine Dublette: Die FZV-Zulassungsmechanik bleibt in kfz-zulassung-verfahren-fzv, HU/AU in hauptuntersuchung-hu-au-stvzo und die Schadstoffgruppen in umweltzone-feinstaubplakette-35-bimschv – hier nur querverlinkt. Nachzuholen: Normtexte und Regelsätze erneut gegen die Einzelnorm-Seiten verifizieren, sobald der reine HTTP-Abruf wieder ausliefert; Inhalt der im Verkehrsblatt bekannt gemachten Begutachtungsrichtlinie ergänzen, sobald eine amtliche Fundstelle verfügbar ist. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-13
- Gültig ab: 2026-09-13
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (FZV, StVZO, BKatV, KraftStG, StVG und 35. BImSchV auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2 FZV (Begriffsbestimmungen – Satz 1 Nr. 22 Oldtimer-Definition mit den vier kumulativen Merkmalen „vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr gekommen", „weitestgehend dem Originalzustand entspricht", „in einem guten Erhaltungszustand ist", „zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dient"; Stichtag „zum Zeitpunkt seiner Begutachtung als Oldtimer") – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 13.09.2026 vollständig abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__2.html
- § 10 FZV (Besondere Kennzeichen – Abs. 1 Satz 1 gebundene Zuteilung des Oldtimerkennzeichens bei Gutachten nach § 23 StVZO, Satz 2 Aufbau nach § 9 Abs. 1, Satz 3 Kennbuchstabe „H" als amtlicher Zusatz und Vermerk in Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Satz 4 Anrechnung von Betriebszeiten außerhalb des öffentlichen Straßenverkehrs; Abs. 3 Saisonkennzeichen mit ausdrücklicher Bezugnahme auf Absatz 1 Satz 3) – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 13.09.2026 vollständig abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__10.html
- § 43 FZV (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer – Abs. 1 Entbehrlichkeit von Betriebserlaubnis und Zulassung beim roten Oldtimerkennzeichen, abschließender Fahrtzweckkatalog, Unberührtheit des § 31 Abs. 2 StVZO; Abs. 2 entsprechende Anwendung des § 41 Abs. 2 bis 6 mit den Maßgaben Fahrzeugscheinheft nach Anlage 15 und Fahrzeugbindung, Mitführ- und Aushändigungspflicht, Erkennungsnummer beginnend mit „07"; Abs. 3 Unberührtheit des § 29 Abs. 2 StVO) – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 13.09.2026 vollständig abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__43.html
- § 41 FZV (Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen – Abs. 1 Nr. 1 Pflichtversicherung nach § 1 PflVG, Abs. 2 Empfängerkreis und Erkennungsnummer „06" mit Fahrzeugscheinheft nach Anlage 13, Abs. 3 Aufzeichnungs- und Mitführpflichten, Abs. 4 Erkennungsnummer „05" für Prüfstellen, Technische Dienste und Überwachungsorganisationen, Abs. 7 Nichtanwendbarkeit der §§ 29 und 57b StVZO; Fußnote „§ 41 Abs. 2 bis 6: Zur Anwendung vgl. § 43 Abs. 2") – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 13.09.2026 vollständig abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__41.html
- § 77 FZV (Ordnungswidrigkeiten – Nr. 1 Inbetriebsetzen entgegen u. a. § 3 Abs. 1 Satz 1 und § 43 Abs. 2 Satz 5, Nr. 2 Anordnen oder Zulassen der Inbetriebsetzung, Nr. 4 Nichtmitführen der in § 43 Abs. 2 Satz 2 genannten Dokumente, Nr. 26 Verwendung eines Kennzeichens entgegen § 43 Abs. 2 Satz 1; Einleitungssatz: Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Abs. 1 StVG) – amtliche Einzelnorm, Wortlaut am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__77.html
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 20. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 199, S. 2), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Mai 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 142) geändert worden ist", Inkrafttreten 01.09.2023, ersetzt die FZV 2011 – am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/BJNR0C70B0023.html
- Inhaltsübersicht FZV (Nachweis, dass Anlage 13 das Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen und Anlage 15 das Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen betrifft) – am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/inhalts_bersicht.html
- § 23 StVZO (Gutachten für die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer – amtlich anerkannter Sachverständiger, Prüfer oder Prüfingenieur; Begutachtung nach einer im Verkehrsblatt bekannt gemachten Richtlinie und Gutachten nach dem dort festgelegten Muster; Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach § 29; Prüfplakette nach § 29 Abs. 3). Der Normtext nennt keine „Anlage VIIc" – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__23.html
- Inhaltsübersicht StVZO (Beleg, dass die StVZO die Anlagen VII, VIII, VIIIa, VIIIb, VIIIc, VIIId und VIIIe kennt, aber keine Anlage VIIc; der Abruf von `anlage_viic.html` liefert HTTP 404) – am 13.09.2026 geprüft: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/inhalts_bersicht.html
- § 29 StVZO (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – Abs. 1 Satz 1 Untersuchungspflicht für zulassungs- und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge nach Maßgabe der Anlage VIII i. V. m. Anlage VIIIa, Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Ausnahme für „Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen nach den §§ 41 und 43 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung", Abs. 2 Prüfplakette, Abs. 3 Zuteilungsvoraussetzungen) – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html
- Anlage VIII (zu § 29) StVZO – Untersuchung der Fahrzeuge, Nr. 1.2.1.2.1.1 (Fremdzündungsmotor, erstmals in den Verkehr gekommen vor dem 01.07.1969), Nr. 1.2.1.2.1.2 (Kompressionszündungsmotor vor dem 01.01.1977) und Nr. 1.2.1.2.2 (Krafträder sowie L3e, L4e, L5e, L7e vor dem 01.01.1989) als Ausnahmen vom Untersuchungspunkt Motormanagement-/Abgasreinigungssystem nach Anlage VIIIa Nr. 6.8.2 – am 13.09.2026 im Volltext geprüft: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/anlage_viii.html
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 (BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 191) geändert worden ist" – am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/BJNR067910012.html
- Anhang 3 (zu § 2 Abs. 3) der 35. BImSchV – Ausnahmen von der Kennzeichnungspflicht, Nr. 10: „Oldtimer (gemäß § 2 Nr. 22 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung), die ein Kennzeichen nach § 9 Abs. 1 oder § 17 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung führen" sind von Verkehrsverboten nach § 40 Abs. 1 BImSchG auch ohne Plakette ausgenommen; die Paragrafenangaben entsprechen der FZV 2011 (heute § 10 Abs. 1 bzw. § 43 FZV 2023) – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/anhang_3.html
- 35. BImSchV, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Verordnung zur Kennzeichnung der Kraftfahrzeuge mit geringem Beitrag zur Schadstoffbelastung vom 10. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2218), die zuletzt durch Artikel 85 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist" – Beleg dafür, dass der Verweis in Anhang 3 Nr. 10 seit 2015 nicht an die FZV 2023 angepasst wurde; am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bimschv_35/BJNR221810006.html
- § 1 KraftStG (Steuergegenstand – Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 „die Zuteilung von Oldtimer-Kennzeichen sowie die Zuteilung von roten Kennzeichen, die von einer Zulassungsbehörde im Inland zur wiederkehrenden Verwendung ausgegeben werden", Satz 2 Ausnahme für rote Kennzeichen für Prüfungsfahrten) – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__1.html
- § 9 KraftStG (Steuersatz – Abs. 4: „Für Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 beträgt die Jahressteuer, 1. wenn sie nur für Krafträder gelten 46,02 EUR, 2. im Übrigen 191,73 EUR") – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/__9.html
- Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3818), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 342) geändert worden ist" – am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/kraftstg/BJNR005090927.html
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Bußgeldkatalog, Abschnitt c) Fahrzeug-Zulassungsverordnung: Nr. 174 (10 €), Nr. 175 (70 €), Nr. 181 (10 €), Nr. 182 (50 €, „Kurzzeitkennzeichen oder Oldtimerkennzeichen für unzulässige Fahrten oder an einem anderen Fahrzeug verwendet"), Nr. 183 (25 €) und Nr. 183a (10 €, „Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen oder Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit rotem Kennzeichen nicht mitgeführt"). Amtliche Fundstelle, Tabellentext am 13.09.2026 im Volltext ausgelesen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html
- Bußgeldkatalog-Verordnung, Gesamtausgabe mit Vollzitat „Bußgeldkatalog-Verordnung vom 14. März 2013 (BGBl. I S. 498), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 12. August 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 236) geändert worden ist" – am 13.09.2026 abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html
- § 24 StVG (Bußgeldvorschriften – Abs. 1 Zuwiderhandlung gegen Rechtsverordnungen mit Verweisung auf diese Bußgeldvorschrift, Abs. 3 Nr. 5 Geldbuße bis zu zweitausend Euro in den Fällen des Absatzes 1) – am 13.09.2026 im Volltext abgerufen: https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24.html
- Wikidata-Item „Fahrzeug-Zulassungsverordnung", Q1392780 – im AGENT_GUIDE geführte und am 20.07.2026 verifizierte Q-ID, am 13.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche erneut bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q1392780
- Wikidata-Item „vehicle registration plates of Germany" (dt. Kfz-Kennzeichen), Q254262 – im AGENT_GUIDE geführte Q-ID, am 13.09.2026 über eine auf wikidata.org beschränkte Suche bestätigt: https://www.wikidata.org/wiki/Q254262
- Wikidata-Item „antique vehicle registration" (Zulassung bzw. Kennzeichen für historische Fahrzeuge), Q16249221 – am 13.09.2026 über zwei unabhängige, auf wikidata.org beschränkte Suchen verifiziert und als neue Zeile in content/AGENT_GUIDE.md ergänzt: https://www.wikidata.org/wiki/Q16249221