Pedelec, E-Bike und S-Pedelec 2026 – rechtliche Einordnung, Fahrerlaubnis, Versicherungskennzeichen und Helmpflicht (§ 1 Abs. 3 StVG) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Pedelec (bis 25 km/h) |
| Rechtliche Einordnung | Kein Kraftfahrzeug (§ 1 Abs. 3 StVG); gilt als Fahrrad (§ 63a Abs. 2 StVZO) |
| Motorleistung | Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW (§ 1 Abs. 3 Satz 1 StVG) |
| Abschaltung der Unterstützung | bei 25 km/h oder wenn im Treten eingehalten wird (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 2 StVG) |
| Anfahr-/Schiebehilfe | zulässig bis 6 km/h, auch ohne Treten (§ 1 Abs. 3 Satz 2 StVG) |
| Fahrerlaubnis | keine |
| Mindestalter | keines |
| Zulassung | nein |
| Genehmigung | Fahrrad nach § 63a Abs. 3 StVZO |
| Versicherung | nein (Privathaftpflicht) |
| Verkehrsjahr des Kennzeichens | — |
| Schutzhelm | keine Pflicht (§ 21a Abs. 2 StVO erfasst nur Krafträder über 20 km/h) |
| Radweg | wie Fahrrad: Benutzungspflicht nur bei Zeichen 237, 240, 241 (§ 2 Abs. 4 Satz 2 StVO) |
| Promillegrenzen | Fahrradmaßstab: 1,6 ‰ absolute Fahruntüchtigkeit |
| THC-Grenzwert § 24a Abs. 1a StVG | nicht anwendbar (kein Kraftfahrzeug) |
| Hauptuntersuchung | nein |
| Helm nicht getragen | — |
| Mitnahme von Kindern | wie Fahrrad (§ 21 Abs. 3 StVO) |
Die drei Merkmale des § 1 Abs. 3 StVG
Die zentrale Norm ist knapp und abschließend formuliert. Nach § 1 Abs. 3 Satz 1 StVG sind keine Kraftfahrzeuge im Sinne des Gesetzes
> „Landfahrzeuge, die durch Muskelkraft fortbewegt werden und mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer Nenndauerleistung von höchstens 0,25 kW ausgestattet sind, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und > 1. beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder früher, > 2. wenn der Fahrer im Treten einhält, > unterbrochen wird."
Daraus ergeben sich vier kumulative Voraussetzungen:
- Fortbewegung durch Muskelkraft – ohne Treten darf der Motor (abgesehen von der Anfahrhilfe) nicht ziehen.
- Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW – maßgeblich ist die Nenndauerleistung, nicht die kurzzeitige Spitzenleistung.
- Progressiv abnehmende Unterstützung mit steigender Geschwindigkeit.
- Unterbrechung spätestens bei 25 km/h bzw. beim Einhalten im Treten.
§ 1 Abs. 3 Satz 2 StVG erlaubt zusätzlich eine elektromotorische Anfahr- oder Schiebehilfe, die das Fahrzeug auch ohne gleichzeitiges Treten auf bis zu 6 km/h beschleunigt. Ein Pedelec mit Schiebehilfe bleibt also ein Fahrrad.
§ 1 Abs. 3 Satz 3 StVG zieht die Konsequenz: „Für Fahrzeuge im Sinne der Sätze 1 und 2 sind die Vorschriften über Fahrräder anzuwenden." Diese Rechtsfolgenverweisung ist der Grund dafür, dass das gesamte Fahrradrecht – Radwegbenutzung, Pflichtausstattung, Kindermitnahme, fehlende Helmpflicht – unverändert für Pedelecs gilt.
Die Parallelnorm im Zulassungsrecht: § 63a Abs. 2 StVZO
Die StVZO enthält seit 2017 eine eigene, inhaltsgleiche Definition. § 63a Abs. 1 StVZO bestimmt zunächst, dass ein Fahrrad ein Fahrzeug mit mindestens zwei Rädern ist, „das ausschließlich durch die Muskelkraft auf ihm befindlicher Personen mit Hilfe von Pedalen oder Handkurbeln angetrieben wird". § 63a Abs. 2 StVZO stellt dem ein Fahrzeug gleich, das
> „mit einer elektrischen Trethilfe ausgerüstet ist, die mit einem elektromotorischen Hilfsantrieb mit einer größten Nenndauerleistung von 0,25 kW ausgestattet ist, dessen Unterstützung sich mit zunehmender Fahrzeuggeschwindigkeit progressiv verringert und beim Erreichen einer Geschwindigkeit von 25 km/h oder wenn der Fahrer mit dem Treten oder Kurbeln einhält, unterbrochen wird."
Auch hier ist die Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h ausdrücklich zugelassen (§ 63a Abs. 2 Satz 2 StVZO). Praktisch bedeutet das: Ein Pedelec muss die Ausrüstungsvorschriften für Fahrräder erfüllen – zwei unabhängige Bremsen, helltönende Glocke, vollständige Beleuchtungsanlage – und nach § 63a Abs. 3 StVZO dem Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung entsprechen.
Der Gleichlauf von StVG und StVZO ist bewusst: Wer die 0,25-kW-Grenze oder die 25-km/h-Abschaltung überschreitet, verlässt beide Definitionen gleichzeitig.
S-Pedelec: Kleinkraftrad mit allen Folgen
Ein S-Pedelec unterstützt typischerweise bis 45 km/h und hat eine Nenndauerleistung von bis zu 4 kW. Damit greift die Begriffsbestimmung des § 2 Nr. 11 Buchst. a FZV:
> „Kleinkraftrad: zweirädriges oder dreirädriges Kraftfahrzeug mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 Kilometern pro Stunde und folgenden Eigenschaften: a) zweirädriges Kleinkraftrad […] mit Elektromotor, dessen höchste Nenndauerleistung nicht mehr als 4 Kilowatt beträgt".
Aus dieser Einordnung folgt ein ganzes Regelpaket:
Fahrerlaubnis. Zweirädrige Kleinkrafträder der EU-Klasse L1e-B fallen nach § 6 Abs. 1 FeV in die Fahrerlaubnisklasse AM. Wer eine Fahrerlaubnis der Klassen A, A2, A1, B oder T besitzt, darf S-Pedelecs damit bereits fahren (§ 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 11 FeV). Für die eigenständige Klasse AM gilt nach § 10 Abs. 1 FeV ein Mindestalter von 15 Jahren; bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Fahrerlaubnis mit der Auflage zu versehen, dass von ihr nur bei Fahrten im Inland Gebrauch gemacht werden darf.
Zulassung und Genehmigung. Zwei- und dreirädrige Kleinkrafträder sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d FZV zulassungsfrei. Zulassungsfrei heißt aber nicht anforderungsfrei: Nach § 4 Abs. 1 FZV darf das Fahrzeug nur in Betrieb gesetzt werden, wenn es einem genehmigten Typ entspricht oder eine Fahrzeug-Einzelgenehmigung erteilt ist.
Versicherungskennzeichen. § 4 Abs. 3 Satz 1 FZV verlangt für diese Fahrzeuge ein gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 FZV. Dieses ist der Nachweis, dass eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht. Der Versicherer überlässt es zusammen mit einer Bescheinigung für das jeweilige Verkehrsjahr, das vom 1. März bis zum Ablauf des Februar des Folgejahres läuft (§ 52 Abs. 1 Satz 3 FZV). Die Bescheinigung ist mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen (§ 52 Abs. 1 Satz 6 FZV).
Schutzhelm. Da ein S-Pedelec ein Kraftrad mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h ist, greift § 21a Abs. 2 Satz 1 StVO: Fahrende und Mitfahrende müssen während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Ein Fahrradhelm genügt dafür nicht. Ein Verstoß kostet nach lfd. Nr. 101 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV 15 € – ein Verwarnungsgeld ohne Eintragung im Fahreignungsregister.
Warum S-Pedelecs nicht auf den Radweg dürfen
Radwege sind Teil des Radverkehrsrechts. § 2 Abs. 4 StVO regelt die Straßenbenutzung „mit Fahrrädern"; ein S-Pedelec ist rechtlich kein Fahrrad, sondern ein Kleinkraftrad. Die einzige Öffnung für motorisierte Fahrzeuge steht in § 2 Abs. 4 Satz 6 StVO:
> „Außerhalb geschlossener Ortschaften darf man mit Mofas und E-Bikes Radwege benutzen."
Die Vorschrift nennt Mofas und E-Bikes – nicht Kleinkrafträder. S-Pedelecs sind damit weder innerorts noch außerorts auf Radwegen zugelassen; sie gehören auf die Fahrbahn. Dasselbe gilt für Radfahrstreifen, Fahrradstraßen und Fahrradzonen, solange nicht ein Zusatzzeichen den Kraftfahrzeugverkehr ausdrücklich freigibt.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV ahndet unter lfd. Nr. 2 das vorschriftswidrige Benutzen von Gehweg, linksseitig angelegtem Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage (§ 2 Abs. 1, § 49 Abs. 1 Nr. 2 StVO) mit 55 €, mit Behinderung 70 €, mit Gefährdung 80 € und mit Sachbeschädigung 100 €. Für das Befahren eines rechtsseitigen Radwegs durch ein Kraftfahrzeug enthält der Bußgeldkatalog keinen eigenen Regelsatz; geahndet wird dann der Verstoß gegen die jeweils einschlägige Ge- oder Verbotsnorm.
Alkohol, Cannabis und Fahreignung
Die Unterscheidung schlägt unmittelbar auf das Alkohol- und Drogenrecht durch, weil § 24a StVG ausdrücklich an das Führen eines Kraftfahrzeugs anknüpft:
- § 24a Abs. 1 StVG – Ordnungswidrigkeit ab 0,25 mg/l Atemalkohol oder 0,5 ‰ Blutalkohol – gilt für das S-Pedelec, nicht für das Pedelec.
- § 24a Abs. 1a StVG – Ordnungswidrigkeit ab 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol im Blutserum – ebenfalls nur für Kraftfahrzeuge. § 24a Abs. 2a StVG stellt das Mischen von Cannabis und Alkohol zusätzlich unter eine erhöhte Geldbuße (bis 5.000 €, § 24a Abs. 3 StVG).
- Für das Pedelec gilt der Fahrradmaßstab: absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,6 ‰, darunter relative Fahruntüchtigkeit bei zusätzlichen Ausfallerscheinungen.
Gemeinsam ist beiden: Auffälligkeiten mit Alkohol oder Drogen berühren die Kraftfahreignung – auch dann, wenn sie mit einem Fahrrad oder Pedelec begangen wurden. Das kann zur Anordnung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung und zur Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge führen.
Tuning: wann aus dem Pedelec ein Kraftfahrzeug wird
Wer die Abriegelung eines Pedelecs manipuliert – etwa durch einen „Tuning-Chip", der die Unterstützung über 25 km/h hinaus aufrechterhält – verlässt die Definition des § 1 Abs. 3 StVG. Das Fahrzeug ist dann Kraftfahrzeug und, je nach erreichter Höchstgeschwindigkeit und Leistung, Kleinkraftrad oder Kraftrad. Die Rechtsfolgen treten automatisch und kumulativ ein:
- Es fehlt die erforderliche Fahrerlaubnis – Fahren ohne Fahrerlaubnis ist eine Straftat nach § 21 StVG.
- Es fehlt der Versicherungsschutz; das Führen ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung ist nach § 6 PflVG strafbar.
- Es fehlt die Typgenehmigung bzw. Betriebserlaubnis (§ 4 Abs. 1 FZV); zugleich erlischt bei einem serienmäßig genehmigten Fahrzeug die Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 2 StVZO.
- Es fehlt das Versicherungskennzeichen (§ 4 Abs. 3 FZV).
- Es besteht Helmpflicht nach § 21a Abs. 2 StVO.
Bei einem Unfall kommt hinzu, dass der Haftpflichtversicherer beim Halter Regress nehmen und eine Kaskoversicherung leistungsfrei werden kann. Der wirtschaftliche Reiz des Tunings steht damit in keinem Verhältnis zum Risiko.
Abgrenzung zum E-Scooter
Nicht zu verwechseln ist beides mit dem Elektrokleinstfahrzeug („E-Scooter"). Dieses ist in der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) geregelt, hat eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 und nicht mehr als 20 km/h, ist nach § 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. g FZV zulassungsfrei, benötigt aber ebenfalls ein Versicherungskennzeichen. Eine Fahrerlaubnis ist für E-Scooter nicht erforderlich, eine Helmpflicht besteht nicht. Die Einzelheiten stehen auf der gesonderten E-Scooter-Seite.
Ebenfalls abzugrenzen ist das Mofa: Für das Führen eines Mofas ist nach § 5 Abs. 1 FeV eine Prüfbescheinigung nachzuweisen; wer eine Fahrerlaubnis besitzt, muss die Prüfung nicht ablegen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 FeV).
Siehe auch
- [Radfahren im Straßenverkehr – Radwegbenutzungspflicht und Pflichtausstattung (§ 2 StVO)](/fakten/radfahren-regeln-stvo.html)
- [Versicherungskennzeichen für Mofa, Moped und Roller (FZV)](/fakten/versicherungskennzeichen-mofa-moped-fzv.html)
- [Schutzhelmpflicht (§ 21a Abs. 2 StVO)](/fakten/schutzhelmpflicht-21a-stvo.html)
- [E-Scooter – Zulassung, Promille, Bußgelder (eKFV)](/fakten/e-scooter-recht-ekfv.html)
- [Promillegrenzen & Alkohol am Steuer (0,5 / 1,1 / 0,0 ‰)](/fakten/alkohol-am-steuer-promillegrenzen.html)
- [Führerscheinklassen – Übersicht AM–DE/T/L (§ 6 FeV)](/fakten/fuehrerscheinklassen-6-fev.html)
- [Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)](/fakten/fahren-ohne-fahrerlaubnis-21-stvg.html)
- [Erlöschen der Betriebserlaubnis (§ 19 StVZO)](/fakten/betriebserlaubnis-erloeschen-19-stvzo.html)
- [Bußgeldkatalog StVO 2026 – Tempo, Abstand, Parken](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html)
Quellen
- § 1 StVG (Zulassung – Abs. 2: Kraftfahrzeuge sind durch Maschinenkraft bewegte Landfahrzeuge; Abs. 3 Satz 1: Pedelec-Definition mit Nenndauerleistung höchstens 0,25 kW, progressiv abnehmender Unterstützung und Unterbrechung bei 25 km/h oder beim Einhalten im Treten; Abs. 3 Satz 2: Anfahr- oder Schiebehilfe bis 6 km/h; Abs. 3 Satz 3: Vorschriften über Fahrräder anzuwenden): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__1.html [A]
- § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze, Tetrahydrocannabinol-Grenzwert – Abs. 1: 0,25 mg/l Atemalkohol bzw. 0,5 ‰ Blutalkohol beim Führen eines Kraftfahrzeugs; Abs. 1a: 3,5 ng/ml THC im Blutserum; Abs. 2a: Mischkonsum; Abs. 3: Geldbuße bis 3.000 € bzw. 5.000 €): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__24a.html [A]
- § 63a StVZO (Fahrräder und Fahrradanhänger – Abs. 1: Fahrraddefinition; Abs. 2: Gleichstellung der elektrischen Trethilfe mit 0,25 kW Nenndauerleistung und Abschaltung bei 25 km/h, Anfahr- und Schiebehilfe bis 6 km/h; Abs. 3: Stand der Technik zum Zeitpunkt der Herstellung): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__63a.html [A]
- § 29 StVZO (Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger – Abs. 1 Satz 1: Hauptuntersuchungspflicht für zulassungspflichtige Fahrzeuge nach § 3 Abs. 1 FZV und kennzeichenpflichtige Fahrzeuge nach § 4 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 FZV): https://www.gesetze-im-internet.de/stvzo_2012/__29.html [A]
- § 2 StVO (Straßenbenutzung durch Fahrzeuge – Abs. 4 Satz 1 bis 5: Fahrradregeln, Radwegbenutzungspflicht nur bei Zeichen 237, 240, 241; Abs. 4 Satz 6: Radwegbenutzung außerhalb geschlossener Ortschaften nur für Mofas und E-Bikes): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__2.html [A]
- § 21a StVO (Sicherheitsgurte und Schutzhelme – Abs. 2 Satz 1: Helmpflicht für Führende und Mitfahrende auf Krafträdern mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit über 20 km/h; Abs. 2 Satz 2: Ausnahme bei angelegten vorgeschriebenen Sicherheitsgurten): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__21a.html [A]
- § 2 FZV (Begriffsbestimmungen – Nr. 1: Kraftfahrzeug; Nr. 9: Kraftrad; Nr. 10: Leichtkraftrad; Nr. 11 Buchst. a: zweirädriges Kleinkraftrad mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit nicht mehr als 45 km/h und Elektromotor mit höchster Nenndauerleistung nicht mehr als 4 kW): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__2.html [A]
- § 3 FZV (Notwendigkeit einer Zulassung – Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d: zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder zulassungsfrei; Buchst. g: Elektrokleinstfahrzeuge zulassungsfrei): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__3.html [A]
- § 4 FZV (Voraussetzungen für die Inbetriebsetzung eines zulassungsfreien Fahrzeuges – Abs. 1: genehmigter Typ oder Fahrzeug-Einzelgenehmigung; Abs. 3 Satz 1: gültiges Versicherungskennzeichen nach § 52 Abs. 1 Satz 1 erforderlich): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__4.html [A]
- § 52 FZV (Versicherungskennzeichen – Abs. 1 Satz 1: Nachweis der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG; Satz 3: Verkehrsjahr vom 1. März bis Ablauf Februar; Satz 6: Mitführpflicht der Bescheinigung): https://www.gesetze-im-internet.de/fzv_2023/__52.html [A]
- § 6 FeV (Einteilung der Fahrerlaubnisklassen – Abs. 1: Klasse AM umfasst leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge der Klasse L1e-B nach Verordnung (EU) Nr. 168/2013; Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 11: Einschluss der Klasse AM in A, A2, A1, B und T): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__6.html [A]
- § 10 FeV (Mindestalter – lfd. Nr. 1: Klasse AM 15 Jahre, bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres mit der Auflage, nur bei Fahrten im Inland Gebrauch zu machen): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__10.html [A]
- § 5 FeV (Sonderbestimmungen für das Führen von Mofas – Abs. 1: Prüfungsnachweis; Abs. 1 Satz 2: keine Prüfung für Inhaber einer Fahrerlaubnis; Abs. 4: Prüfbescheinigung und Mitführpflicht): https://www.gesetze-im-internet.de/fev_2010/__5.html [A]
- BKatV – Bußgeldkatalog, Anlage zu § 1 Abs. 1 (lfd. Nr. 2, 2.1 bis 2.3: vorschriftswidrige Benutzung von Gehweg, linksseitig angelegtem Radweg, Seitenstreifen, Verkehrsinsel oder Grünanlage – 55 €, 70 €, 80 €, 100 €; lfd. Nr. 7.1 ff.: Regelsätze beim Radfahren; lfd. Nr. 101: während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm getragen – 15 €): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- § 21 StVG (Fahren ohne Fahrerlaubnis): https://www.gesetze-im-internet.de/stvg/__21.html [A]
- § 6 PflVG (Strafvorschrift – Gebrauch eines Fahrzeugs ohne die vorgeschriebene Haftpflichtversicherung): https://www.gesetze-im-internet.de/pflvg/__6.html [A]
- § 1 eKFV (Anwendungsbereich – Elektrokleinstfahrzeuge mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 km/h und nicht mehr als 20 km/h): https://www.gesetze-im-internet.de/ekfv/__1.html [A]
Änderungsverlauf
- 2026-09-20: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Normtexte des § 1 Abs. 2 und 3 StVG, § 24a StVG, § 63a StVZO, § 29 Abs. 1 StVZO, § 2 Abs. 4 und 5 StVO, § 21a Abs. 2 StVO, §§ 2, 3, 4 und 52 FZV sowie §§ 5, 6 und 10 FeV im Volltext gegen die amtlichen Fassungen auf gesetze-im-internet.de geprüft. Der Regelsatz von 15 € für das Nichttragen eines geeigneten Schutzhelms (lfd. Nr. 101) und die Sätze 55/70/80/100 € der lfd. Nr. 2 wurden unmittelbar aus der amtlichen Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV entnommen. Bewusst ohne eigenen Regelsatz für das Befahren rechtsseitiger Radwege durch Kraftfahrzeuge veröffentlicht, weil die BKatV-Anlage hierfür keinen Tatbestand enthält. Wikidata-Q-IDs Q2066172 (Pedelec), Q11442 (Fahrrad) und Q1034303 (Straßenverkehrsgesetz) vor Verwendung über die Wikidata-API mit props=info verifiziert; alle drei sind kanonische IDs ohne Redirect. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 2013-04-01 (StVO 2013; Pedelec-Definition des § 1 Abs. 3 StVG fortgeführt, Parallelnorm § 63a Abs. 2 StVZO)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVG, StVO, StVZO, FeV, FZV, BKatV, PflVG, eKFV – gesetze-im-internet.de)
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