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Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2337 BGB) – Gründe, Form, Verzeihung, Abgrenzung zur Enterbung

Pflichtteilsentziehung (§§ 2333–2337 BGB) – Gründe, Form, Verzeihung, Abgrenzung zur Enterbung

Kurzantwort

Der Pflichtteil (§ 2303 BGB) sichert nahen Angehörigen selbst dann eine Mindestbeteiligung am Nachlass, wenn der Erblasser sie durch Testament von der Erbfolge ausschließt (Enterbung, § 1938 BGB). Diesen Pflichtteil kann der Erblasser einem Berechtigten nur ausnahmsweise vollständig entziehen – und zwar allein aus den abschließend im Gesetz aufgezählten Gründen des § 2333 BGB (z. B. wenn der Berechtigte dem Erblasser oder einer nahestehenden Person nach dem Leben trachtet, sich eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens gegen sie schuldig macht, die gesetzliche Unterhaltspflicht böswillig verletzt oder wegen einer vorsätzlichen Straftat zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung rechtskräftig verurteilt wird und die Teilhabe am Nachlass deshalb unzumutbar ist). Die Entziehung muss in einer letztwilligen Verfügung (Testament oder Erbvertrag) angeordnet werden, und der Grund muss darin konkret angegeben sein (§ 2336 BGB). Hat der Erblasser dem Berechtigten die Verfehlung verziehen, ist eine Pflichtteilsentziehung ausgeschlossen bzw. eine bereits getroffene Anordnung unwirksam (§ 2337 BGB). Seit der Erbrechtsreform zum 1. Januar 2010 gelten für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten/Lebenspartner einheitliche Entziehungsgründe; die früheren Sondervorschriften §§ 2334, 2335 BGB sind weggefallen.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 2333–2337 BGB [gesetze-im-internet.de]
Was wird entzogender Pflichtteil selbst (Geldanspruch), nicht nur die Erbenstellung
Grund 1 – Nachstellung nach dem LebenBerechtigter trachtet Erblasser, dessen Ehegatten/Lebenspartner, einem Abkömmling oder ähnlich nahestehender Person nach dem Leben (§ 2333 Abs. 1 Nr. 1 BGB)
Grund 2 – schwere Straftat gegen NahestehendeVerbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine dieser Personen (§ 2333 Abs. 1 Nr. 2 BGB)
Grund 3 – Unterhaltspflichtverletzungböswillige Verletzung der gesetzlich obliegenden Unterhaltspflicht gegenüber dem Erblasser (§ 2333 Abs. 1 Nr. 3 BGB)
Grund 4 – Verurteilung/Unterbringungrechtskräftige Verurteilung zu ≥ 1 Jahr Freiheitsstrafe ohne Bewährung wegen vorsätzlicher Straftat (oder Unterbringung in psychiatrischem Krankenhaus/Entziehungsanstalt wegen einer solchen Tat), wenn die Teilhabe am Nachlass unzumutbar ist (§ 2333 Abs. 1 Nr. 4 BGB)
Geltung für Eltern/EhegattenAbs. 1 gilt entsprechend für Entziehung des Eltern- oder Ehegatten-Pflichtteils (§ 2333 Abs. 2 BGB)
FormAnordnung nur durch letztwillige Verfügung (Testament/Erbvertrag); der Grund muss angegeben werden (§ 2336 Abs. 1, 2 BGB)
Zeitpunkt des Grundesder Entziehungsgrund muss zur Zeit der Errichtung der Verfügung bestehen (bei Nr. 4: Tat begangen, Unzumutbarkeit gegeben) (§ 2336 Abs. 2 BGB)
Beweislastträgt, wer die Entziehung geltend macht (§ 2336 Abs. 3 BGB)
Verzeihungdas Recht zur Entziehung erlischt durch Verzeihung; eine bereits getroffene Anordnung wird dadurch unwirksam (§ 2337 BGB)
Abgrenzung EnterbungEnterbung (§ 1938 BGB) schließt nur von der gesetzlichen Erbfolge aus – der Pflichtteil bleibt; die Entziehung nimmt zusätzlich den Pflichtteil
Teilweise wirksamscheitert die Entziehung (kein/kein nachweisbarer Grund), bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen
Rechtsänderungeinheitliche Gründe seit 01.01.2010 (Erbrechtsreform); §§ 2334, 2335 BGB a. F. weggefallen

Wozu dient die Pflichtteilsentziehung?

Das deutsche Erbrecht schützt die Testierfreiheit des Erblassers: Er kann grundsätzlich frei bestimmen, wer sein Vermögen erhält, und einen nahen Angehörigen von der Erbfolge ausschließen (Enterbung, § 1938 BGB). Dieser Freiheit sind aber Grenzen gesetzt. Abkömmlinge, Ehegatte/Lebenspartner und – bei kinderlosem Erblasser – die Eltern haben nach § 2303 BGB Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe des halben gesetzlichen Erbteils. Der Pflichtteil ist verfassungsrechtlich geschützt: Das Bundesverfassungsgericht hat die grundsätzlich unentziehbare, bedarfsunabhängige Mindestteilhabe der Kinder am Nachlass ihrer Eltern als von der Erbrechtsgarantie (Art. 14 Abs. 1 GG) umfasst anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 19.04.2005 – 1 BvR 1644/00, 1 BvR 188/03).

Die Pflichtteilsentziehung ist deshalb die eng begrenzte Ausnahme von dieser Mindestteilhabe. Sie greift nur bei besonders schweren Verfehlungen des Berechtigten gegen den Erblasser oder ihm nahestehende Personen. Die Gründe des § 2333 BGB sind abschließend (numerus clausus) – bloßer Kontaktabbruch, Undankbarkeit, ein zerrüttetes Verhältnis oder abweichende Lebensführung genügen nicht. Wegen des Ausnahmecharakters werden die Voraussetzungen von den Gerichten streng ausgelegt.

Die Entziehungsgründe im Einzelnen (§ 2333 BGB)

Nr. 1 – Nach dem Leben trachten. Erfasst ist, wer dem Erblasser, dessen Ehegatten oder Lebenspartner, einem anderen Abkömmling oder einer dem Erblasser ähnlich nahestehenden Person nach dem Leben trachtet – also einen Tötungsversuch oder eine vergleichbare Lebensgefährdung begeht. Der Kreis der geschützten Personen wurde mit der Reform 2010 über die Familie hinaus auf nahestehende Personen (z. B. Lebensgefährten, Stief- oder Pflegekinder) erweitert.

Nr. 2 – Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen. Ein Verbrechen (Straftat mit Mindeststrafe von einem Jahr, § 12 StGB) oder ein schweres vorsätzliches Vergehen gegen eine der in Nr. 1 genannten Personen. Ob ein Vergehen „schwer" ist, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (z. B. schwere Körperverletzung, Sexualdelikte, gravierende Eigentums- oder Vermögensdelikte).

Nr. 3 – Böswillige Unterhaltspflichtverletzung. Der Berechtigte verletzt die ihm dem Erblasser gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht böswillig. Erforderlich ist nicht nur objektives Nichtzahlen, sondern ein böswilliges Verhalten – der Berechtigte muss sich der Pflicht bewusst und vorwerfbar entziehen.

Nr. 4 – Freiheitsstrafe oder Unterbringung. Neu seit 2010: Wird der Berechtigte wegen einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt und ist deshalb die Teilhabe am Nachlass für den Erblasser unzumutbar, kann der Pflichtteil entzogen werden. Gleiches gilt bei Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt wegen einer ähnlich schweren vorsätzlichen Tat. Die Tat muss sich hier nicht gegen den Erblasser oder Nahestehende richten – entscheidend ist die Unzumutbarkeit der Teilhabe.

Nach § 2333 Abs. 2 BGB gelten diese Gründe entsprechend für die Entziehung des Eltern- und des Ehegatten-Pflichtteils. Die vor 2010 geltenden Sonderregeln §§ 2334 (Abkömmlinge), 2335 (Ehegatte) BGB sind entfallen.

Form und Beweislast (§ 2336 BGB)

Die Pflichtteilsentziehung ist eine letztwillige Anordnung: Sie muss in einem Testament oder Erbvertrag getroffen werden (§ 2336 Abs. 1 BGB). Der Grund der Entziehung muss in der Verfügung angegeben sein (§ 2336 Abs. 2 S. 1 BGB) – eine pauschale Entziehung „aus wichtigem Grund" reicht nicht; der Sachverhalt ist so konkret zu schildern, dass er identifizierbar und überprüfbar ist. Bei der Entziehung nach Nr. 4 muss zur Zeit der Errichtung die Tat begangen und der Grund für die Unzumutbarkeit gegeben sein; beides ist in der Verfügung anzugeben (§ 2336 Abs. 2 S. 2 BGB).

Die Beweislast für das Vorliegen des Entziehungsgrundes trägt derjenige, der sich auf die Entziehung beruft – regelmäßig der begünstigte Erbe (§ 2336 Abs. 3 BGB). Lässt sich der angegebene Grund im Streitfall nicht nachweisen, bleibt der Pflichtteilsanspruch bestehen.

Verzeihung (§ 2337 BGB)

Hat der Erblasser dem Berechtigten die Verfehlung verziehen, so erlischt das Recht zur Entziehung des Pflichtteils. Eine bereits errichtete Verfügung, mit der die Entziehung angeordnet wurde, wird durch die Verzeihung unwirksam (§ 2337 BGB). Die Verzeihung ist ein Realakt – sie ist an keine Form gebunden und setzt keine Willenserklärung voraus. Sie liegt vor, wenn der Erblasser durch sein Verhalten zum Ausdruck bringt, dass er die durch die Verfehlung verursachte Kränkung nicht mehr als solche empfindet und die Angelegenheit als erledigt betrachtet. Auf eine Verzeihung folgt keine „automatische" Wiederherstellung durch neues Testament – sie wirkt kraft Gesetzes.

Abgrenzung: Entziehung, Enterbung, Unwürdigkeit

Häufige Fehler

Quellen