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PPWR EU-Verpackungsverordnung (VO 2025/40) – Anwendung 12.08.2026, Recycling-Quoten, Einweg-Verbot In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-23 · letzte Prüfung: 2026-10-23 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Die **EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR – VO (EU) 2025/40)** vom **19.12.2024** (ABl. L 2025/40 vom 22.01.2025) ist die zentrale EU-Regulierung für Verpackungen und Verpackungsabfall. Sie ist seit **11.02.2025** in Kraft, gilt ab **12.08.2026** (Art. 71) und ersetzt die Verpackungsrichtlinie 94/62/EG (aufgehoben mit Wirkung vom 12.08.2026, einzelne Vorschriften gelten übergangsweise fort, Art. 70) als **unmittelbar geltendes EU-Recht**. Kernpunkte: **Recyclingfähigkeit** aller Verpackungen (Design-for-Recycling-Kriterien ab 01.01.2030 bzw. 24 Monate nach den delegierten Rechtsakten, Art. 6), **Mindestrezyklatanteile** in Kunststoffverpackungen ab 01.01.2030 (Art. 7), **Beschränkung bestimmter Verpackungsformate** nach Anhang V ab **01.01.2030** (Art. 25 – u. a. Einwegkunststoff für Vor-Ort-Verzehr in der Gastronomie, Einwegkunststoff-Portionspackungen, Einweg-Hotelminiaturen), **Wiederverwendungsziele** für Transport- und Getränkeverpackungen ab 2030 (Art. 29), **Pfand- und Rücknahmesysteme** für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Metall-Getränkebehälter bis 01.01.2029 (Art. 50) sowie eine **harmonisierte Kennzeichnung** ab 12.08.2028 bzw. 24 Monate nach dem Durchführungsrechtsakt (Art. 12).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageVerordnung (EU) 2025/40 vom 19.12.2024 (ABl. L 2025/40 vom 22.01.2025)
In Kraft11.02.2025 (20. Tag nach Veröffentlichung, Art. 71)
Anwendung ab12.08.2026 (Art. 71; Art. 67 Abs. 5 erst ab 12.02.2029)
ErsetztRichtlinie 94/62/EG – aufgehoben mit Wirkung vom 12.08.2026, mit Übergangsfortgeltung einzelner Vorschriften (Art. 70 Abs. 1)
Recyclingfähigkeit (Art. 6)Grundsatz: alle Verpackungen recyclingfähig; Design-for-Recycling ab 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte (späterer Zeitpunkt); ab 01.01.2038 nur noch Stufen A/B; „Recycling in großem Maßstab“ ab 01.01.2035
Mindestrezyklatanteil Kunststoff (Art. 7)ab 01.01.2030 oder 3 Jahre nach Durchführungsrechtsakt (späterer Zeitpunkt) bzw. ab 01.01.2040
Kontaktempfindlich, PET-Hauptbestandteil (ohne Einweg-Getränkeflaschen)30 % (2030) · 50 % (2040)
Kontaktempfindlich, andere Kunststoffe als PET10 % (2030) · 25 % (2040)
Einweg-Getränkeflaschen aus Kunststoff30 % (2030) · 65 % (2040)
Sonstige Kunststoffverpackungen35 % (2030) · 65 % (2040)
Beschränkte Formate (Art. 25, Anhang V)ab 01.01.2030: Einwegkunststoff-Umverpackungen zur Bündelung an der Verkaufsstelle · Einwegkunststoff für frisches Obst/Gemüse < 1,5 kg · Einwegkunststoff für Vor-Ort-Verzehr im Gastgewerbe · Einwegkunststoff-Portionspackungen (Würzmittel, Soßen, Kaffeesahne, Zucker) im Gastgewerbe · Einweg-Hotelminiaturen (Kosmetik/Hygiene) · sehr leichte Kunststofftragetaschen (mit Ausnahmen)
Wiederverwendung Getränke (Art. 29 Abs. 6)Endvertreiber: mind. 10 % in Mehrweg ab 01.01.2030; Bemühensziel 40 % ab 01.01.2040 (Ausnahmen u. a. Wein, Spirituosen, Milch – Art. 29 Abs. 7)
Wiederverwendung Transportverpackung (Art. 29 Abs. 1)mind. 40 % ab 01.01.2030; Bemühensziel 70 % ab 01.01.2040
To-go-Gastronomie (Art. 32, 33)Eigenes Gefäß ermöglichen bis 12.02.2027; Mehrweg-Angebot bis 12.02.2028; ab 2030 Bemühensziel 10 % Mehrweg (Kleinstunternehmen von Art. 33 ausgenommen)
Pfand- und Rücknahmesysteme (Art. 50)bis 01.01.2029 für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Einweg-Metallgetränkebehälter bis 3 l (Ziel 90 % getrennte Sammlung); Ausnahme für Mitgliedstaaten mit ≥ 80 % Sammelquote im Jahr 2026 (weitere Bedingungen)
Vermeidungsziele (Art. 43)Mitgliedstaaten: Verpackungsabfall pro Kopf −5 % (2030), −10 % (2035), −15 % (2040) ggü. 2018
Kennzeichnung (Art. 12)harmonisierte Kennzeichnung mit Piktogrammen und Materialangabe ab 12.08.2028 oder 24 Monate nach Durchführungsrechtsakt (späterer Zeitpunkt)
Herstellerverantwortung (EPR)Ökomodulation der Beiträge nach Recyclingfähigkeitsstufen 18 Monate nach den Rechtsakten zu Art. 6 Abs. 4/5 (Art. 6 Abs. 8)
Zuständige Stelle DEZentrale Stelle Verpackungsregister (LUCID) – bleibt nach § 48 VerpackDG bestehen
Nationales Recht DEVerpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) vom 13.07.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 207), in Kraft 12.08.2026; löst das VerpackG (Fassung bis 11.08.2026) ab
Änderungen 2026Delegierter Beschluss (EU) 2026/429 (ABl. 06.05.2026): Palettenumhüllungen/Umreifungsbänder von der 100-%-Wiederverwendbarkeit nach Art. 29 Abs. 2/3 ausgenommen. Omnibus-VIII-Vorschlag (Aussetzung Bevollmächtigten-Pflicht EPR) noch nicht verabschiedet (Ratsmandat 21.10.2026)

Was ändert sich für Hersteller und Inverkehrbringer?

Recyclingfähigkeit als Marktzugangsvoraussetzung (Art. 6): Alle in Verkehr gebrachten Verpackungen müssen recyclingfähig sein. Die Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung gelten ab 01.01.2030 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte (die Kommission muss diese bis 01.01.2028 erlassen) – je nachdem, welcher Zeitpunkt später ist. Ab dann dürfen nur Verpackungen der Recyclingfähigkeitsstufen A, B oder C in Verkehr gebracht werden, ab 01.01.2038 nur noch A oder B. Ausgenommen sind u. a. Primärverpackungen von Arzneimitteln, kontaktempfindliche Verpackungen von Medizinprodukten und In-vitro-Diagnostika, Säuglingsnahrung, Gefahrgutverpackungen (Art. 6 Abs. 11); für innovative Verpackungen gilt eine befristete Ausnahme (Art. 6 Abs. 10).

Mindestrezyklatanteil (Art. 7): Ab 01.01.2030 (bzw. 3 Jahre nach dem Durchführungsrechtsakt zur Berechnungsmethode) muss der Kunststoffanteil von Verpackungen – berechnet als Durchschnitt je Fertigungsbetrieb und Jahr – Post-Consumer-Rezyklat enthalten: 30 % bei kontaktempfindlichen PET-Verpackungen, 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen, 30 % bei Einweg-Getränkeflaschen, 35 % bei sonstigen Kunststoffverpackungen. Ab 01.01.2040: 50 % / 25 % / 65 % / 65 %. Ausnahmen u. a. für kompostierbare Kunststoffverpackungen, Arzneimittel- und Medizinprodukteverpackungen und Kunststoffanteile unter 5 % des Verpackungsgewichts.

Verpackungsvermeidung (Art. 43): Die Mitgliedstaaten müssen die Verpackungsabfälle pro Kopf gegenüber 2018 um mindestens 5 % bis 2030, 10 % bis 2035 und 15 % bis 2040 senken. Das ist ein Ziel für die Mitgliedstaaten, keine unmittelbare Mengenvorgabe für einzelne Unternehmen.

Ökomodulation der EPR-Beiträge (Art. 6 Abs. 8): 18 Monate nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte zur Recyclingfähigkeit werden die Beiträge der Hersteller nach den Recyclingfähigkeitsstufen moduliert; eine Modulation nach Rezyklatanteil ist möglich (Art. 7 Abs. 7).

Beschränkte Verpackungsformate (Art. 25, Anhang V)

Ab 01.01.2030 dürfen Verpackungen in den in Anhang V genannten Formaten und Verwendungszwecken nicht mehr in Verkehr gebracht werden (Art. 25 Abs. 1):

  1. Einwegkunststoff-Umverpackungen (z. B. Schrumpffolie), die an der Verkaufsstelle zur Bündelung von Flaschen, Dosen, Gefäßen usw. als Convenience-Verpackung dienen (außer wenn zur Handhabung erforderlich)
  2. Einwegkunststoffverpackungen für frisches unverarbeitetes Obst und Gemüse unter 1,5 kg (Netze, Beutel, Schalen) – Mitgliedstaaten können Ausnahmen vorsehen
  3. Einwegkunststoffverpackungen für Speisen und Getränke, die im Gastgewerbe vor Ort befüllt und verzehrt werden (Schalen, Teller, Becher, Beutel, Kisten); Betriebe ohne Zugang zu Trinkwasser sind ausgenommen
  4. Einwegkunststoff-Portionsverpackungen im Gastgewerbe für Würzmittel, Aufstriche, Soßen, Kaffeesahne, Zucker und Gewürze – ausgenommen u. a. bei Speisen zum Mitnehmen und in Krankenhäusern/Pflegeeinrichtungen
  5. Einwegverpackungen für Kosmetik-, Hygiene- und Toilettenartikel im Beherbergungssektor, die nur für eine einzelne Buchung bestimmt sind (z. B. Shampoo-Fläschchen)
  6. Sehr leichte Kunststofftragetaschen – ausgenommen, wenn aus Hygienegründen für lose Lebensmittel erforderlich bzw. als Verkaufsverpackung für lose Lebensmittel zur Vermeidung von Lebensmittelverschwendung

Mitgliedstaaten können Kleinstunternehmen unter engen Voraussetzungen erlauben, Formate nach Anhang V Nr. 3 weiter zu verwenden (Art. 25 Abs. 4). Nationale Beschränkungen für Formate nach Anhang V Nr. 2 und 3 dürfen bis 01.01.2030 beibehalten werden (Art. 70 Abs. 4).

Wiederverwendungsziele (Art. 29) und To-go-Gastronomie (Art. 32, 33)

Wirtschaftsakteure, die in einem Kalenderjahr höchstens 1.000 kg Verpackungen in einem Mitgliedstaat bereitstellen und Kleinstunternehmen sind, sind von den Zielen des Art. 29 ausgenommen (Art. 29 Abs. 13).

Pfandsystem — was heißt das für Deutschland?

Art. 50 verpflichtet die Mitgliedstaaten, bis 01.01.2029 Pfand- und Rücknahmesysteme für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und Einweg-Metallgetränkebehälter bis 3 Liter einzurichten, um eine getrennte Sammlung von mindestens 90 % zu erreichen. Mitgliedstaaten mit einer Sammelquote von mindestens 80 % im Kalenderjahr 2026 können unter weiteren Bedingungen ausgenommen werden. Ausgenommen sind u. a. Wein, Spirituosen und Milch. Deutschland hat bereits ein bundesweites Einwegpfandsystem; nach § 46 VerpackDG beträgt das Pfand mindestens 0,25 Euro je Einweggetränkeverpackung.

Häufige Fehler

Änderungsverlauf

Siehe auch

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-23
Letzte Prüfung:
2026-10-23
In Kraft seit:
2026-08-12
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0