Reisevermittler & Reisebüro (§ 651v BGB) – Informationspflichten, Zahlungen, Mängelanzeige, Haftung bei Drittstaaten-Veranstaltern
Reisevermittler & Reisebüro (§ 651v BGB) – Informationspflichten, Zahlungen, Mängelanzeige, Haftung bei Drittstaaten-Veranstaltern
Kurzantwort
Ein Reisevermittler ist ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt – typischerweise das Reisebüro oder ein Online-Reiseportal, das die Reise eines anderen Veranstalters verkauft (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vermittler wird dadurch nicht selbst Reiseveranstalter; Vertragspartner der Reise bleibt der Veranstalter. Der Reisevermittler hat aber eigene gesetzliche Pflichten: Er muss den Reisenden vor Vertragsschluss nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB informieren (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB) und trägt für die Erfüllung dieser Informationspflichten die Beweislast (§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB). Nimmt der Vermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt die Schutzregel des § 651t Nr. 2 BGB entsprechend (§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB) – Vorauszahlungen sind nur zulässig, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb der EU/des EWR, treffen den Reisevermittler die Veranstalterpflichten der §§ 651i bis 651t BGB, sofern er nicht nachweist, dass der Veranstalter diese selbst erfüllt (§ 651v Abs. 3 BGB). Schließlich gilt der Reisevermittler als bevollmächtigt, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden entgegenzunehmen (§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB) – eine bei ihm eingegangene Mängelanzeige wirkt also gegenüber dem Veranstalter.
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 651v BGB – Reisevermittlung [gesetze-im-internet.de] |
| In Kraft seit | 01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017, BGBl. I S. 2394) |
| Definition Reisevermittler | Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt [§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Kein Veranstalter | Vermittler wird nicht selbst Vertragspartner der Reise (Abgrenzung § 651b BGB) |
| Vorvertragliche Information | Nach Maßgabe Art. 250 §§ 1–3 EGBGB [§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Wirkung | Erfüllt zugleich Veranstalterpflicht aus § 651d Abs. 1 S. 1 BGB [§ 651v Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Beweislast Information | Reisevermittler trägt Beweislast für Erfüllung der Informationspflichten [§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Zahlungen | § 651t Nr. 2 BGB gilt entsprechend – Vorauszahlung nur mit Sicherungsschein [§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB] |
| Inkasso-Vollmacht | Vermutet, wenn Vermittler Vertragsbestätigung nach Art. 250 § 6 EGBGB aushändigt [§ 651v Abs. 2 S. 2 BGB] |
| Ausschluss Inkasso | Wenn Zahlungsannahme in hervorgehobener Form ausgeschlossen [§ 651v Abs. 2 S. 3 BGB] |
| Drittstaaten-Veranstalter | Sitz außerhalb EU/EWR: Vermittler trägt Veranstalterpflichten §§ 651i–651t BGB [§ 651v Abs. 3 BGB] |
| Entlastung Drittstaat | Kein Einstehen, wenn Vermittler Pflichterfüllung durch Veranstalter nachweist [§ 651v Abs. 3 BGB] |
| Empfangsvollmacht | Vermittler gilt als bevollmächtigt für Mängelanzeigen/Erklärungen [§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB] |
| Weiterleitungspflicht | Vermittler muss Veranstalter unverzüglich unterrichten [§ 651v Abs. 4 S. 2 BGB] |
| Halbzwingend | Keine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB] |
Geltungsbereich
§ 651v BGB gilt für die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen i. S. d. § 651a BGB. Erfasst ist der Unternehmer, der dem Reisenden die Reise eines anderen Veranstalters vermittelt – klassisch das stationäre Reisebüro oder ein Online-Buchungsportal, das fremde Pauschalreisen verkauft. Der Reisevermittler wird dadurch nicht selbst Reiseveranstalter: Vertragspartner der Pauschalreise (mit den Gewährleistungspflichten der §§ 651i ff. BGB) bleibt der Veranstalter. Ob jemand als bloßer Vermittler oder als Veranstalter auftritt, richtet sich nach den Umständen des Auftretens (§ 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung); wer etwa aus mehreren Einzelleistungen selbst ein Paket schnürt oder den Anschein eines Veranstalters erweckt, kann trotz „Vermittler"-Bezeichnung als Veranstalter haften.
Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394) eingefügt und ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten; sie setzt die EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um. Nach § 651y BGB ist das gesamte Pauschalreiserecht – und damit auch § 651v BGB – halbzwingend: Von den Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.
Informationspflichten des Reisevermittlers (§ 651v Abs. 1 BGB)
Der Reisevermittler muss den Reisenden vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB informieren (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB). Dazu gehören insbesondere die vorvertraglichen Standardinformationen (Formblatt), die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, der Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten sowie Angaben zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Erfüllt der Vermittler diese Pflicht, so erfüllt er damit zugleich die entsprechende Verpflichtung des Reiseveranstalters aus § 651d Abs. 1 S. 1 BGB (§ 651v Abs. 1 S. 2 BGB).
Wichtig für die Praxis: Nach § 651v Abs. 1 S. 3 BGB trägt der Reisevermittler die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Im Streit muss also nicht der Reisende beweisen, dass er nicht informiert wurde, sondern das Reisebüro/Portal muss die ordnungsgemäße Information nachweisen.
Die Instanzrechtsprechung hat die Informationspflichten zu Einreise- und Visabestimmungen mehrfach konkretisiert: Ein Reisevermittlungsportal muss auf die Notwendigkeit eines Transitvisums hinweisen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.01.2025 – 6 U 154/24 und 6 U 152/24), und ein Reisebüro muss auf die Visumspflicht (etwa für Kenia) aufmerksam machen (LG Köln, Urt. v. 29.07.2024 – 17 O 139/23). Zeitlich sind die eigenständigen Informationspflichten des Vermittlers allerdings begrenzt: Sie bestehen vor allem bis zur Auswahlentscheidung des Reisenden (OLG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2023 – 3 U 677/23).
Zahlungen auf den Reisepreis (§ 651v Abs. 2 BGB)
Nimmt der Reisevermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt § 651t Nr. 2 BGB entsprechend (§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB). Das bedeutet: Vorauszahlungen vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn dem Reisenden zuvor ein wirksamer Sicherungsschein (Nachweis der Insolvenzsicherung nach § 651r BGB) ausgehändigt wurde. Diese Regel schützt den Reisenden davor, sein Geld ohne Insolvenzabsicherung aus der Hand zu geben.
Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen ermächtigt (Inkasso-Vollmacht), wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt, oder wenn sonstige dem Veranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er mit der Vermittlung betraut ist (§ 651v Abs. 2 S. 2 BGB). Folge: Zahlt der Reisende in einem solchen Fall an das Reisebüro, hat er mit befreiender Wirkung an den Veranstalter geleistet. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Zahlungsannahme durch den Vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist (§ 651v Abs. 2 S. 3 BGB).
Haftung bei Veranstaltern außerhalb der EU/des EWR (§ 651v Abs. 3 BGB)
§ 651v Abs. 3 BGB enthält eine bedeutsame Auffanghaftung für den Fall, dass der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Dann treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters – also insbesondere Gewährleistung bei Reisemängeln, Beistandspflicht und Insolvenzsicherung. Der Vermittler kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass der (Drittstaaten-)Veranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt. Praktisch bedeutet das: Wer eine Pauschalreise eines außereuropäischen Anbieters vermittelt, sollte sich dessen Pflichterfüllung (v. a. Insolvenzsicherung) belegen lassen, sonst rückt er selbst in die Veranstalterhaftung ein.
Empfangsvollmacht für Mängelanzeigen (§ 651v Abs. 4 BGB)
Der Reisevermittler gilt kraft Gesetzes als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen (§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB). Für den Reisenden ist das ein praktischer Vorteil: Er kann Mängel (§ 651o BGB), Fristsetzungen zur Abhilfe oder Minderungs- und Kündigungserklärungen wirksam beim Reisebüro anbringen, bei dem er gebucht hat – sie wirken so, als seien sie dem Veranstalter zugegangen. Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen (§ 651v Abs. 4 S. 2 BGB).
Häufige Fehler
- „Das Reisebüro haftet für Reisemängel wie ein Veranstalter." Grundsätzlich falsch – der Vermittler wird nicht Vertragspartner der Reise; die Gewährleistung nach §§ 651i ff. BGB trifft den Veranstalter. Eine Ausnahme gilt nur bei Drittstaaten-Veranstaltern (§ 651v Abs. 3 BGB) oder wenn der Vermittler tatsächlich als Veranstalter auftritt (§ 651b BGB).
- „Ich muss beweisen, dass mich das Reisebüro nicht informiert hat." Falsch – die Beweislast für die Erfüllung der Informationspflichten liegt beim Reisevermittler (§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB).
- „Meine Mängelanzeige muss ich zwingend beim Veranstalter einreichen." Falsch – der Reisevermittler gilt als empfangsbevollmächtigt; eine Erklärung beim Reisebüro wirkt gegenüber dem Veranstalter (§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB).
- „Das Reisebüro darf Vorkasse ohne Sicherungsschein verlangen." Falsch – über § 651v Abs. 2 S. 1 i. V. m. § 651t Nr. 2 BGB sind Vorauszahlungen nur mit ausgehändigtem Sicherungsschein zulässig.
- „Wenn ich ans Reisebüro zahle, bin ich nicht sicher geschützt." Meist doch – bei Aushändigung einer Vertragsbestätigung nach Art. 250 § 6 EGBGB gilt das Büro als inkassoberechtigt, sodass die Zahlung mit befreiender Wirkung erfolgt (§ 651v Abs. 2 S. 2 BGB), sofern das Inkasso nicht hervorgehoben ausgeschlossen ist.
- „Bei einem außereuropäischen Anbieter habe ich keinen Ansprechpartner in Deutschland." Nicht zwingend – bei einem Veranstalter mit Sitz außerhalb EU/EWR rückt der Reisevermittler in die Veranstalterpflichten ein, wenn er die Pflichterfüllung des Veranstalters nicht nachweist (§ 651v Abs. 3 BGB).
Abgrenzung
- Abgrenzung Veranstalter/Vermittler: Ob jemand als Reiseveranstalter oder nur als Vermittler haftet, richtet sich nach § 651b BGB (Abgrenzung zur Vermittlung) – maßgeblich ist das äußere Auftreten, nicht die Selbstbezeichnung.
- Pauschalreisevertrag: Die Pflichten des Veranstalters selbst folgen aus § 651a BGB ff.; die vorvertraglichen Informationspflichten des Veranstalters aus § 651d BGB i. V. m. Art. 250 EGBGB.
- Vermittlung verbundener Reiseleistungen: Vermittelt der Unternehmer keine Pauschalreise, sondern nur verbundene Reiseleistungen, gilt § 651w BGB (mit eigenen Informations- und Insolvenzsicherungspflichten), nicht § 651v BGB.
- Buchungsfehler: Für technische Fehler im Buchungssystem des Vermittlers gilt die eigenständige Haftungsnorm § 651x BGB.
- Insolvenzsicherung: Der Sicherungsschein und die Insolvenzsicherung des Veranstalters richten sich nach § 651r BGB (Deutscher Reisesicherungsfonds).
Quellen
- § 651v BGB – Reisevermittlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651v.html
- § 651a BGB – Vertragstypische Pflichten beim Pauschalreisevertrag: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651a.html
- § 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651b.html
- § 651d BGB – Informationspflichten; Vertragsinhalt: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651d.html
- § 651t BGB – Rückbeförderung; Vorauszahlungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651t.html
- § 651w BGB – Vermittlung verbundener Reiseleistungen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651w.html
- § 651y BGB – Abweichende Vereinbarungen (halbzwingend): https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__651y.html
- Art. 250 EGBGB – Informationspflichten bei Pauschalreiseverträgen: https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html#BJNR006049896BJNG054900123
- Richtlinie (EU) 2015/2302 – Pauschalreiserichtlinie: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32015L2302
- OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.01.2025 – 6 U 154/24 (Hinweispflicht Transitvisum): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Frankfurt&Datum=30.01.2025&Aktenzeichen=6%20U%20154%2F24
- OLG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2023 – 3 U 677/23 (eigenständige Informationspflichten bis zur Auswahlentscheidung): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20N%FCrnberg&Datum=07.06.2023&Aktenzeichen=3%20U%20677%2F23
Änderungsverlauf
- 2026-07-22: Erstveröffentlichung. Wortlaut § 651v BGB (Abs. 1 Informationspflicht nach Art. 250 §§ 1–3 EGBGB, Erfüllung § 651d Abs. 1 S. 1, Beweislast; Abs. 2 Zahlungen § 651t Nr. 2 entsprechend, Inkasso-Vollmacht Art. 250 § 6 EGBGB, hervorgehobener Ausschluss; Abs. 3 Drittstaaten-Veranstalter §§ 651i–651t; Abs. 4 Empfangsvollmacht Mängelanzeigen + unverzügliche Unterrichtung) verbatim gegen dejure.org/gesetze-im-internet.de verifiziert. Inkrafttreten 01.07.2018 (BGBl. I S. 2394), Umsetzung RL (EU) 2015/2302, halbzwingend § 651y BGB. Instanzrechtsprechung (OLG Frankfurt 6 U 154/24; OLG Nürnberg 3 U 677/23; LG Köln 17 O 139/23) ergänzend. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-07-22
- Gültig ab: 2018-07-01 (Umsetzung Pauschalreiserichtlinie 2015/2302)
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, EU-Richtlinie)
- Lizenz: CC BY 4.0