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Reisevermittler & Reisebüro (§ 651v BGB) – Informationspflichten, Zahlungen, Mängelanzeige, Haftung bei Drittstaaten-Veranstaltern

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Reisevermittler & Reisebüro (§ 651v BGB) – Informationspflichten, Zahlungen, Mängelanzeige, Haftung bei Drittstaaten-Veranstaltern

Kurzantwort

Ein Reisevermittler ist ein Unternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt – typischerweise das Reisebüro oder ein Online-Reiseportal, das die Reise eines anderen Veranstalters verkauft (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB). Der Vermittler wird dadurch nicht selbst Reiseveranstalter; Vertragspartner der Reise bleibt der Veranstalter. Der Reisevermittler hat aber eigene gesetzliche Pflichten: Er muss den Reisenden vor Vertragsschluss nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB informieren (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB) und trägt für die Erfüllung dieser Informationspflichten die Beweislast (§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB). Nimmt der Vermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt die Schutzregel des § 651t Nr. 2 BGB entsprechend (§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB) – Vorauszahlungen sind nur zulässig, wenn dem Reisenden ein Sicherungsschein ausgehändigt wurde. Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb der EU/des EWR, treffen den Reisevermittler die Veranstalterpflichten der §§ 651i bis 651t BGB, sofern er nicht nachweist, dass der Veranstalter diese selbst erfüllt (§ 651v Abs. 3 BGB). Schließlich gilt der Reisevermittler als bevollmächtigt, Mängelanzeigen und andere Erklärungen des Reisenden entgegenzunehmen (§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB) – eine bei ihm eingegangene Mängelanzeige wirkt also gegenüber dem Veranstalter.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 651v BGB – Reisevermittlung [gesetze-im-internet.de]
In Kraft seit01.07.2018 (Drittes Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften v. 17.07.2017, BGBl. I S. 2394)
Definition ReisevermittlerUnternehmer, der einem Reisenden einen Pauschalreisevertrag vermittelt [§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB]
Kein VeranstalterVermittler wird nicht selbst Vertragspartner der Reise (Abgrenzung § 651b BGB)
Vorvertragliche InformationNach Maßgabe Art. 250 §§ 1–3 EGBGB [§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB]
WirkungErfüllt zugleich Veranstalterpflicht aus § 651d Abs. 1 S. 1 BGB [§ 651v Abs. 1 S. 2 BGB]
Beweislast InformationReisevermittler trägt Beweislast für Erfüllung der Informationspflichten [§ 651v Abs. 1 S. 3 BGB]
Zahlungen§ 651t Nr. 2 BGB gilt entsprechend – Vorauszahlung nur mit Sicherungsschein [§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB]
Inkasso-VollmachtVermutet, wenn Vermittler Vertragsbestätigung nach Art. 250 § 6 EGBGB aushändigt [§ 651v Abs. 2 S. 2 BGB]
Ausschluss InkassoWenn Zahlungsannahme in hervorgehobener Form ausgeschlossen [§ 651v Abs. 2 S. 3 BGB]
Drittstaaten-VeranstalterSitz außerhalb EU/EWR: Vermittler trägt Veranstalterpflichten §§ 651i–651t BGB [§ 651v Abs. 3 BGB]
Entlastung DrittstaatKein Einstehen, wenn Vermittler Pflichterfüllung durch Veranstalter nachweist [§ 651v Abs. 3 BGB]
EmpfangsvollmachtVermittler gilt als bevollmächtigt für Mängelanzeigen/Erklärungen [§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB]
WeiterleitungspflichtVermittler muss Veranstalter unverzüglich unterrichten [§ 651v Abs. 4 S. 2 BGB]
HalbzwingendKeine Abweichung zum Nachteil des Reisenden [§ 651y BGB]

Geltungsbereich

§ 651v BGB gilt für die Vermittlung von Pauschalreiseverträgen i. S. d. § 651a BGB. Erfasst ist der Unternehmer, der dem Reisenden die Reise eines anderen Veranstalters vermittelt – klassisch das stationäre Reisebüro oder ein Online-Buchungsportal, das fremde Pauschalreisen verkauft. Der Reisevermittler wird dadurch nicht selbst Reiseveranstalter: Vertragspartner der Pauschalreise (mit den Gewährleistungspflichten der §§ 651i ff. BGB) bleibt der Veranstalter. Ob jemand als bloßer Vermittler oder als Veranstalter auftritt, richtet sich nach den Umständen des Auftretens (§ 651b BGB – Abgrenzung zur Vermittlung); wer etwa aus mehreren Einzelleistungen selbst ein Paket schnürt oder den Anschein eines Veranstalters erweckt, kann trotz „Vermittler"-Bezeichnung als Veranstalter haften.

Die Vorschrift wurde durch das Dritte Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.07.2017 (BGBl. I S. 2394) eingefügt und ist am 1. Juli 2018 in Kraft getreten; sie setzt die EU-Pauschalreiserichtlinie (EU) 2015/2302 um. Nach § 651y BGB ist das gesamte Pauschalreiserecht – und damit auch § 651v BGB – halbzwingend: Von den Vorschriften darf nicht zum Nachteil des Reisenden abgewichen werden.

Informationspflichten des Reisevermittlers (§ 651v Abs. 1 BGB)

Der Reisevermittler muss den Reisenden vor Abgabe von dessen Vertragserklärung nach Maßgabe des Art. 250 §§ 1 bis 3 EGBGB informieren (§ 651v Abs. 1 S. 1 BGB). Dazu gehören insbesondere die vorvertraglichen Standardinformationen (Formblatt), die wesentlichen Eigenschaften der Reiseleistungen, der Gesamtpreis, Zahlungsmodalitäten sowie Angaben zu Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften. Erfüllt der Vermittler diese Pflicht, so erfüllt er damit zugleich die entsprechende Verpflichtung des Reiseveranstalters aus § 651d Abs. 1 S. 1 BGB (§ 651v Abs. 1 S. 2 BGB).

Wichtig für die Praxis: Nach § 651v Abs. 1 S. 3 BGB trägt der Reisevermittler die Beweislast dafür, dass er seine Informationspflichten erfüllt hat. Im Streit muss also nicht der Reisende beweisen, dass er nicht informiert wurde, sondern das Reisebüro/Portal muss die ordnungsgemäße Information nachweisen.

Die Instanzrechtsprechung hat die Informationspflichten zu Einreise- und Visabestimmungen mehrfach konkretisiert: Ein Reisevermittlungsportal muss auf die Notwendigkeit eines Transitvisums hinweisen (OLG Frankfurt a. M., Urt. v. 30.01.2025 – 6 U 154/24 und 6 U 152/24), und ein Reisebüro muss auf die Visumspflicht (etwa für Kenia) aufmerksam machen (LG Köln, Urt. v. 29.07.2024 – 17 O 139/23). Zeitlich sind die eigenständigen Informationspflichten des Vermittlers allerdings begrenzt: Sie bestehen vor allem bis zur Auswahlentscheidung des Reisenden (OLG Nürnberg, Urt. v. 07.06.2023 – 3 U 677/23).

Zahlungen auf den Reisepreis (§ 651v Abs. 2 BGB)

Nimmt der Reisevermittler Zahlungen auf den Reisepreis entgegen, gilt § 651t Nr. 2 BGB entsprechend (§ 651v Abs. 2 S. 1 BGB). Das bedeutet: Vorauszahlungen vor Beendigung der Reise dürfen nur gefordert und angenommen werden, wenn dem Reisenden zuvor ein wirksamer Sicherungsschein (Nachweis der Insolvenzsicherung nach § 651r BGB) ausgehändigt wurde. Diese Regel schützt den Reisenden davor, sein Geld ohne Insolvenzabsicherung aus der Hand zu geben.

Ein Reisevermittler gilt als vom Reiseveranstalter zur Annahme von Zahlungen ermächtigt (Inkasso-Vollmacht), wenn er dem Reisenden eine den Anforderungen des Art. 250 § 6 EGBGB entsprechende Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung stellt, oder wenn sonstige dem Veranstalter zuzurechnende Umstände ergeben, dass er mit der Vermittlung betraut ist (§ 651v Abs. 2 S. 2 BGB). Folge: Zahlt der Reisende in einem solchen Fall an das Reisebüro, hat er mit befreiender Wirkung an den Veranstalter geleistet. Diese Vermutung gilt nicht, wenn die Zahlungsannahme durch den Vermittler in hervorgehobener Form gegenüber dem Reisenden ausgeschlossen ist (§ 651v Abs. 2 S. 3 BGB).

Haftung bei Veranstaltern außerhalb der EU/des EWR (§ 651v Abs. 3 BGB)

§ 651v Abs. 3 BGB enthält eine bedeutsame Auffanghaftung für den Fall, dass der Reiseveranstalter im Zeitpunkt des Vertragsschlusses seinen Sitz nicht in einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens hat. Dann treffen den Reisevermittler die sich aus den §§ 651i bis 651t BGB ergebenden Pflichten des Reiseveranstalters – also insbesondere Gewährleistung bei Reisemängeln, Beistandspflicht und Insolvenzsicherung. Der Vermittler kann sich davon nur befreien, wenn er nachweist, dass der (Drittstaaten-)Veranstalter seine Pflichten nach diesen Vorschriften erfüllt. Praktisch bedeutet das: Wer eine Pauschalreise eines außereuropäischen Anbieters vermittelt, sollte sich dessen Pflichterfüllung (v. a. Insolvenzsicherung) belegen lassen, sonst rückt er selbst in die Veranstalterhaftung ein.

Empfangsvollmacht für Mängelanzeigen (§ 651v Abs. 4 BGB)

Der Reisevermittler gilt kraft Gesetzes als vom Reiseveranstalter bevollmächtigt, Mängelanzeigen sowie andere Erklärungen des Reisenden bezüglich der Erbringung der Reiseleistungen entgegenzunehmen (§ 651v Abs. 4 S. 1 BGB). Für den Reisenden ist das ein praktischer Vorteil: Er kann Mängel (§ 651o BGB), Fristsetzungen zur Abhilfe oder Minderungs- und Kündigungserklärungen wirksam beim Reisebüro anbringen, bei dem er gebucht hat – sie wirken so, als seien sie dem Veranstalter zugegangen. Der Reisevermittler ist verpflichtet, den Reiseveranstalter unverzüglich von solchen Erklärungen des Reisenden in Kenntnis zu setzen (§ 651v Abs. 4 S. 2 BGB).

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Quellen

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