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Rohrleitungsdämmung – Pflicht und Mindestdämmdicken nach GEG (§ 69, Anlage 8)

GEG Rohrleitungsdämmung Anlage 8 Nachrüstpflicht Bestand Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Nach § 69 GEG müssen Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen so gedämmt werden, dass ihre Wärmeabgabe die Grenzwerte der Anlage 8 einhält. Das gilt sowohl beim erstmaligen Einbau oder Ersatz (§ 69 Abs. 1) als auch als Nachrüstpflicht für bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden (§ 69 Abs. 2). Die Mindestdämmdicke richtet sich nach dem Innendurchmesser: bei bis zu 22 mm sind 20 mm Dämmung nötig, bei über 22 bis 35 mm 30 mm, bei über 35 bis 100 mm eine Dicke gleich dem Innendurchmesser – jeweils bezogen auf eine Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K). Verstöße sind eine Ordnungswidrigkeit nach § 108 GEG.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 69 GEG i. V. m. Anlage 8
Neueinbau / ErsatzWärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzen [§ 69 Abs. 1 GEG]
Nachrüstpflicht (Bestand)bisher ungedämmte, zugängliche Leitungen außerhalb beheizter Räume [§ 69 Abs. 2 GEG]
Mindestdämmdicke Innendurchmesser bis 22 mm20 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) aa) GEG]
über 22 mm bis 35 mm30 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) bb) GEG]
über 35 mm bis 100 mmgleich dem Innendurchmesser [Anlage 8 Nr. 1 a) cc) GEG]
über 100 mm100 mm [Anlage 8 Nr. 1 a) dd) GEG]
Bezugs-Wärmeleitfähigkeit0,035 W/(m·K), Mitteltemperatur 40 °C [Anlage 8 Nr. 1 a) GEG]
Halbe DämmdickeWand-/Deckendurchbrüche, Kreuzungen, Verbindungsstellen, zentrale Netzverteiler [Anlage 8 Nr. 1 a) ee) GEG]
Leitungen an Außenluftdoppelte Dämmdicke [Anlage 8 Nr. 1 a) hh) GEG]
Kälte-/Kaltwasserleitungen (RLT/Klimakälte)9 mm (≤ 22 mm) bzw. 19 mm (> 22 mm) [§ 70 GEG i. V. m. Anlage 8 Nr. 2]
Andere DämmstoffeMindestdicken sind umzurechnen [Anlage 8 Nr. 3 GEG]
SanktionOrdnungswidrigkeit nach § 108 GEG

Geltungsbereich

Die Dämmpflicht trifft Bauherren und Eigentümer und gilt für Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen sowie Armaturen in Gebäuden. Zwei Konstellationen sind zu unterscheiden:

Neueinbau und Ersatz (§ 69 Abs. 1 GEG): Werden solche Leitungen und Armaturen erstmalig in ein Gebäude eingebaut oder ersetzt, muss die Wärmeabgabe nach Anlage 8 begrenzt werden. Das betrifft praktisch jede Heizungserneuerung und jede Sanierung, bei der Rohre neu verlegt oder ausgetauscht werden.

Nachrüstung im Bestand (§ 69 Abs. 2 GEG): Der Eigentümer muss dafür sorgen, dass bisher ungedämmte, zugängliche Wärmeverteilungs- und Warmwasserleitungen, die sich nicht in beheizten Räumen befinden, nachträglich nach Anlage 8 gedämmt werden. Typischer Fall sind blanke Heizungs- und Warmwasserrohre in unbeheizten Kellern, Garagen oder auf kalten Dachböden. „Zugänglich" bedeutet, dass die Leitung ohne wesentliche bauliche Eingriffe erreichbar ist – Rohre, die fest in Wänden, Decken oder Estrich verlegt sind, lösen keine Nachrüstpflicht aus.

Für Kälteverteilungs- und Kaltwasserleitungen von Raumlufttechnik- und Klimakältesystemen gilt § 70 GEG mit den geringeren Dämmdicken nach Anlage 8 Nr. 2 (9 mm bzw. 19 mm).

Mindestdämmdicken im Detail (Anlage 8 Nr. 1)

Die Grunddämmdicken beziehen sich auf einen Dämmstoff mit einer Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) (Mitteltemperatur 40 °C):

Für bestimmte Einbausituationen gilt nur die halbe Dämmdicke: in Wand- und Deckendurchbrüchen, im Kreuzungsbereich von Leitungen, an Leitungsverbindungsstellen und bei zentralen Leitungsnetzverteilern (Anlage 8 Nr. 1 a) ee)). Ebenfalls nur die halbe Dicke gilt für Wärmeverteilungsleitungen, die nach dem 31. Januar 2002 in Bauteilen zwischen beheizten Räumen verschiedener Nutzer verlegt werden (ff)); liegen sie im Fußbodenaufbau, genügen 6 mm (gg)). Umgekehrt ist bei Leitungen, die im Rahmen des § 69 Abs. 1 an Außenluft grenzen, die doppelte Dämmdicke erforderlich (hh)).

Bei Dämmstoffen mit einer anderen Wärmeleitfähigkeit als 0,035 W/(m·K) sind die Mindestdicken nach den anerkannten Regeln der Technik entsprechend umzurechnen (Anlage 8 Nr. 3). Zulässig ist auch eine abweichende Ausführung, wenn eine gleichwertige Begrenzung der Wärmeabgabe sichergestellt ist (Anlage 8 Nr. 4).

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Rohrleitungsdämmung ist eine der Nachrüst- und Effizienzpflichten des GEG im Gebäudebestand. Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist gesondert geregelt – siehe Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GEG § 47).

Quellen

Stand:
2026-07-08
Gültig ab:
2024-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de – GEG § 69, § 70, Anlage 8, § 108)
Lizenz:
CC BY 4.0