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Dachbodendämmung – Pflicht zur Dämmung der obersten Geschossdecke (GEG § 47)

GEG Dachbodendämmung oberste Geschossdecke Nachrüstpflicht Bestand Deutschland Status: in Kraft
Kurzantwort Nach § 47 Abs. 1 GEG müssen oberste Geschossdecken beheizter Gebäude so gedämmt sein, dass der Wärmedurchgangskoeffizient (U-Wert) höchstens 0,24 W/(m²·K) beträgt – es sei denn, die Decke erfüllt bereits den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02. Die Pflicht gilt als erfüllt, wenn statt der Decke das darüberliegende Dach entsprechend gedämmt ist. Für selbstgenutzte Ein- und Zweifamilienhäuser, in denen der Eigentümer am 1. Februar 2002 bereits wohnte, greift die Pflicht erst bei einem Eigentümerwechsel – dann innerhalb von zwei Jahren ab dem ersten Eigentumsübergang. Verstöße können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeld bis zu 50.000 € geahndet werden (§ 108 GEG).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 47 Abs. 1 GEG
Höchstwert U-Wert oberste Geschossdecke0,24 W/(m²·K) [§ 47 Abs. 1 S. 1 GEG]
Ausnahme bei bestehendem WärmeschutzMindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 erfüllt [§ 47 Abs. 1 S. 1 GEG]
AlternativeDämmung des darüberliegenden Dachs statt der Decke [§ 47 Abs. 1 S. 2 GEG]
Bemessungswert Wärmeleitfähigkeit (Regelfall)0,035 W/(m·K) bei begrenzter Dämmschichtdicke [§ 47 Abs. 2 S. 1 GEG]
Bemessungswert bei Einblas-/Naturdämmstoffen0,045 W/(m·K) [§ 47 Abs. 2 S. 2 GEG]
Schutzklausel selbstgenutzte 1–2-FamilienhäuserPflicht erst bei Eigentümerwechsel nach 1.2.2002 [§ 47 Abs. 3 S. 1 GEG]
Frist bei Eigentümerwechsel2 Jahre ab erstem Eigentumsübergang nach 1.2.2002 [§ 47 Abs. 3 S. 2 GEG]
Wirtschaftlichkeitsausnahmekeine Pflicht, wenn Kosten nicht in angemessener Frist erwirtschaftet [§ 47 Abs. 4 GEG]
SanktionBußgeld bis 50.000 € [§ 108 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GEG]

Geltungsbereich

Betroffen sind Eigentümer von Wohngebäuden sowie von Nichtwohngebäuden, die nach ihrer Zweckbestimmung jährlich mindestens vier Monate auf Innentemperaturen von mindestens 19 °C beheizt werden (§ 47 Abs. 1 S. 1 GEG). Gemeint ist die oberste Geschossdecke, die einen beheizten Bereich nach oben gegen einen unbeheizten Dachraum abgrenzt (typischer Fall: nicht ausgebauter, kalter Spitzboden über der obersten Wohnebene).

Die Pflicht besteht nur, wenn die vorhandene Decke den Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2:2013-02 nicht erfüllt. Ist die Decke bereits ausreichend gedämmt oder erfüllt sie diesen Mindeststandard, ist keine Nachrüstung erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht für die Decke, wenn stattdessen das darüberliegende Dach so gedämmt ist, dass es den Anforderungen genügt (§ 47 Abs. 1 S. 2 GEG) – wer ohnehin das Dach dämmt oder ein gedämmtes Dach hat, muss die Geschossdecke nicht zusätzlich dämmen.

So wird die Pflicht technisch erfüllt (§ 47 Abs. 2)

Wird bei begrenzter Bauhöhe – etwa bei Dämmung in Deckenzwischenräumen – die mögliche Dämmschichtdicke aus technischen Gründen eingeschränkt, gilt die Anforderung als erfüllt, wenn die höchstmögliche Dämmschichtdicke nach anerkannten Regeln der Technik eingebaut wird. Dabei ist ein Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit von 0,035 W/(m·K) einzuhalten. Werden Dämmstoffe in Hohlräume eingeblasen oder nachwachsende Rohstoffe verwendet, gilt ein Bemessungswert von 0,045 W/(m·K). Die gleiche Erleichterung gilt sinngemäß, wenn das Dach als Zwischensparrendämmung ausgeführt wird und die Dämmdicke durch die innenseitige Bekleidung oder die Sparrenhöhe begrenzt ist.

Ausnahmen

Häufige Fehler / Missverständnisse

Verwandtes Thema

Die Dämmung der obersten Geschossdecke ist eine von mehreren Nachrüstpflichten beim Eigentümerwechsel. Rohrleitungsdämmung und der Austausch alter Heizkessel sind gesondert geregelt – siehe die Übersichtsseite GEG § 47 – Nachrüstpflichten bei Eigentümerwechsel.

Quellen

Stand:
2026-07-07
Gültig ab:
2024-01-01
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de – GEG § 47, § 108)
Lizenz:
CC BY 4.0