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Art und Berechnung des Schadens nach §§ 249 ff. BGB

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Art und Berechnung des Schadens nach §§ 249 ff. BGB

Kurzantwort

Die §§ 249–254 BGB regeln nicht das Ob, sondern die Art und den Umfang des Schadensersatzes, wenn ein Anspruch dem Grunde nach (z. B. aus § 280 oder § 823 BGB) bereits feststeht. Vorrang hat die Naturalrestitution nach § 249 Abs. 1 BGB: Der Schädiger muss den Zustand herstellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde. Bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte stattdessen den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB) und dabei zwischen konkreter (nach tatsächlichen Kosten) und fiktiver/abstrakter Abrechnung (nach Gutachten) wählen. Ist die Herstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig, tritt Geldentschädigung nach § 251 BGB an ihre Stelle; ersatzfähig ist auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB). Ein Mitverschulden des Geschädigten kürzt den Betrag nach § 254 BGB.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§§ 249–254 BGB — Art und Umfang des Schadensersatzes
GrundprinzipNaturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB): Herstellung des Zustands, der ohne das schädigende Ereignis bestünde
Geldersatz-WahlrechtBei Personen-/Sachschaden kann der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag statt Herstellung verlangen [§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB]
UmsatzsteuerBei Sachbeschädigung nur ersatzfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist [§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB]
SchadensbegriffDifferenzhypothese — Vergleich der Vermögenslage mit und ohne Schadensereignis
Fristsetzung → GeldDer Geschädigte kann dem Schädiger eine Frist zur Herstellung setzen und danach Geld verlangen [§ 250 BGB]
Kompensation in GeldBei Unmöglichkeit, Ungenügen oder Unverhältnismäßigkeit der Herstellung: Entschädigung in Geld [§ 251 Abs. 1, Abs. 2 BGB]
Entgangener GewinnErsatzfähig ist der nach gewöhnlichem Lauf wahrscheinlich zu erwartende Gewinn [§ 252 BGB]
WirtschaftlichkeitsgebotDer Geschädigte muss die wirtschaftlich vernünftigste Art der Schadensbehebung wählen (hergeleitet aus § 249 Abs. 2 S. 1 BGB)
BereicherungsverbotDer Geschädigte soll durch den Ersatz nicht besser stehen als ohne das Ereignis (Vorteilsausgleichung)
MitverschuldenAnspruchskürzung oder -ausschluss bei Mitverursachung durch den Geschädigten [§ 254 BGB]
SchadensschätzungDas Gericht kann die Schadenshöhe nach freier Überzeugung schätzen [§ 287 ZPO]

Anspruchsgrundlage

Die §§ 249 ff. BGB sind keine eigenständige Anspruchsgrundlage für das „Ob" der Haftung. Sie setzen einen bereits bestehenden Schadensersatzanspruch voraus — etwa aus Vertrag (§ 280 BGB), Delikt (§ 823 BGB) oder Gefährdungshaftung (z. B. § 7 StVG) — und bestimmen dessen Inhalt: welche Art von Ersatz geschuldet ist und in welcher Höhe.

§ 249 Abs. 1 BGB ordnet den Grundsatz der Naturalrestitution an: „Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre." § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB gewährt dem Geschädigten bei der Verletzung einer Person oder der Beschädigung einer Sache ein Ersetzungsrecht: Er kann statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB stellt klar, dass in diesem Geldbetrag die Umsatzsteuer nur enthalten ist, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Ob überhaupt ein ersatzfähiger Schaden vorliegt, beurteilt die Rechtsprechung anhand der Differenzhypothese: Verglichen wird die tatsächliche Vermögenslage des Geschädigten mit derjenigen, die ohne das schädigende Ereignis bestünde. Die Differenz ist der ersatzfähige Vermögensschaden.

Anspruchsvoraussetzungen

Prüfung von Art und Umfang des Schadensersatzes (haftungsausfüllender Tatbestand):

  1. Bestehender Anspruch dem Grunde nach. Ein Schadensersatzanspruch aus Vertrag, Delikt oder Gefährdungshaftung muss bereits feststehen. Die §§ 249 ff. BGB regeln nur die Rechtsfolgenseite.
  2. Ersatzfähiger Schaden. Nach der Differenzhypothese muss eine nachteilige Vermögensdifferenz (oder ein immaterieller Schaden i. S. d. § 253 BGB) vorliegen. Umfasst sind sowohl der eingetretene Verlust als auch der entgangene Gewinn (§ 252 BGB).
  3. Haftungsausfüllende Kausalität und Zurechnung. Zwischen der Rechtsguts-/Pflichtverletzung und dem konkreten Schaden muss ein Ursachenzusammenhang bestehen (Äquivalenz und Adäquanz). Der Schaden muss zudem vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst sein.
  4. Wahl der Ersatzart. Vorrangig ist die Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- oder Sachschaden kann der Geschädigte den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Ist die Herstellung unmöglich, ungenügend oder unverhältnismäßig, tritt Geldentschädigung nach § 251 BGB ein.
  5. Umfangsbegrenzung. Der Ersatz unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot (nur der objektiv erforderliche Aufwand) und dem Bereicherungsverbot: Erlangte Vorteile, die adäquat-kausal auf dem Schadensereignis beruhen, sind im Wege der Vorteilsausgleichung anzurechnen.
  6. Mitverschulden (§ 254 BGB). Hat ein Verschulden des Geschädigten zur Entstehung oder zum Umfang des Schadens beigetragen, mindert oder entfällt der Anspruch nach den Verursachungs- und Verschuldensanteilen.

Rechtsfolgen

Der Geschädigte hat zunächst einen Anspruch auf Herstellung des ursprünglichen Zustands (§ 249 Abs. 1 BGB). Bei Personen- und Sachschäden kann er stattdessen den erforderlichen Geldbetrag verlangen (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB). Dabei hat er die Wahl zwischen konkreter Abrechnung (Ersatz der tatsächlich angefallenen Reparatur- oder Wiederbeschaffungskosten) und fiktiver Abrechnung (Ersatz des nach Sachverständigengutachten objektiv erforderlichen Betrags, auch ohne dass tatsächlich repariert wird). Bei der Sachbeschädigung ist die Umsatzsteuer nur zu ersetzen, wenn sie tatsächlich angefallen ist (§ 249 Abs. 2 S. 2 BGB).

Verlangt der Geschädigte Herstellung, kann er dem Schädiger eine angemessene Frist setzen; nach fruchtlosem Ablauf kann er Ersatz in Geld fordern (§ 250 BGB). Ist die Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend, ist der Gläubiger in Geld zu entschädigen (§ 251 Abs. 1 BGB). Ist die Herstellung nur mit unverhältnismäßigen Aufwendungen möglich, kann der Ersatzpflichtige den Gläubiger ebenfalls in Geld entschädigen (§ 251 Abs. 2 BGB). Ersatzfähig ist neben dem unmittelbaren Schaden auch der entgangene Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (§ 252 BGB). Die Höhe darf das Gericht nach § 287 ZPO schätzen. Grenze bleibt stets das Bereicherungsverbot: Der Geschädigte soll vollständig, aber nicht über den Schaden hinaus gestellt werden.

Praxisbeispiel

Ein anschauliches aktuelles Beispiel zur fiktiven Schadensabrechnung liefert das Urteil BGH VI ZR 300/24 vom 28. Januar 2025: Nach einem Verkehrsunfall rechnete der Geschädigte seinen Fahrzeugschaden fiktiv auf Gutachtenbasis ab, ohne das Fahrzeug tatsächlich reparieren zu lassen. Der VI. Zivilsenat bestätigte, dass der zur Herstellung objektiv erforderliche Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ohne Bezug zu den tatsächlich getätigten Aufwendungen zu ermitteln ist. Der Geschädigte ist im Rahmen der fiktiven Abrechnung nicht verpflichtet, konkret dazu vorzutragen, welche Reparaturmaßnahmen er tatsächlich durchgeführt oder unterlassen hat. Ihm steht kraft der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB die Wahl zu, ob er seinen Schaden fiktiv nach den Feststellungen eines Sachverständigen oder konkret nach den tatsächlich angefallenen Kosten abrechnet.

Das Urteil verdeutlicht das Zusammenspiel von Naturalrestitution, Ersetzungsbefugnis und Wirtschaftlichkeitsgebot: Die fiktive Abrechnung bleibt zulässig, ihre Höhe bestimmt sich aber nach dem objektiv erforderlichen — nicht nach einem beliebig gewählten — Betrag.

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Quellen

Stand