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Grundlagen des Schadensersatzes nach BGB – Anspruchsstruktur im Überblick

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-15 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Grundlagen des Schadensersatzes nach BGB – Anspruchsstruktur im Überblick

Kurzantwort

Das BGB kennt keinen einheitlichen „Schadensersatzparagraphen", sondern zwei große Anspruchsgruppen mit eigenen Voraussetzungen und einen gemeinsamen Rechtsfolgenteil. Die erste Gruppe sind die vertraglichen bzw. schuldverhältnisbezogenen Ansprüche: Zentrale Norm ist § 280 Abs. 1 BGB – wer eine Pflicht aus einem Schuldverhältnis verletzt, muss den daraus entstehenden Schaden ersetzen, sofern er die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Die zweite Gruppe ist das Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB): § 823 Abs. 1 BGB begründet eine Ersatzpflicht bei widerrechtlicher, schuldhafter Verletzung bestimmter Rechtsgüter (Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum, sonstiges Recht) – ohne dass vorher ein Vertrag bestehen muss. Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, richten sich Art und Umfang des Ersatzes einheitlich nach den §§ 249–254 BGB: vorrangig Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1), ersatzweise Geldersatz (§ 249 Abs. 2, § 251), entgangener Gewinn (§ 252), Schmerzensgeld nur bei gesetzlicher Anordnung (§ 253 Abs. 2) und Kürzung bei Mitverschulden (§ 254).

Kernfakten

PunktWert
Vertraglicher GrundtatbestandSchadensersatz wegen Pflichtverletzung [§ 280 Abs. 1 BGB]
Deliktischer GrundtatbestandVerletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder sonstigem Recht [§ 823 Abs. 1 BGB]
SchutzgesetzverletzungErsatzpflicht bei Verstoß gegen ein Schutzgesetz [§ 823 Abs. 2 BGB]
Vorsätzliche sittenwidrige SchädigungErsatzpflicht bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung [§ 826 BGB]
VerschuldensmaßstabVorsatz und Fahrlässigkeit [§ 276 BGB]
FahrlässigkeitAußerachtlassen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt [§ 276 Abs. 2 BGB]
Beweislast Vertretenmüssen (Vertrag)Wird vermutet – Schuldner muss sich entlasten [§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB]
Vorrangige RechtsfolgeNaturalrestitution: Herstellung des Zustands ohne das schädigende Ereignis [§ 249 Abs. 1 BGB]
Geld statt HerstellungErforderlicher Geldbetrag bei Personen-/Sachschaden (Ersetzungsbefugnis) [§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB]
Geldentschädigung bei Unmöglichkeit/UnverhältnismäßigkeitEntschädigung in Geld [§ 251 BGB]
Entgangener GewinnErsatzfähig, auch der wahrscheinlich erwartete Gewinn [§ 252 BGB]
Immaterieller SchadenNur in gesetzlich bestimmten Fällen; Schmerzensgeld bei Körper, Gesundheit, Freiheit, sexueller Selbstbestimmung [§ 253 BGB]
MitverschuldenAnspruch entfällt oder wird gekürzt [§ 254 BGB]
Haftung für ErfüllungsgehilfenZurechnung fremden Verschuldens im Schuldverhältnis [§ 278 BGB]
Regelverjährung3 Jahre ab Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis [§§ 195, 199 BGB]

Anspruchsgrundlage

Anspruchsgrundlage ist die Norm, die die Rechtsfolge „Schadensersatz" anordnet. Im BGB laufen dafür zwei getrennte Spuren nebeneinander, die auch nebeneinander geprüft werden können (Anspruchskonkurrenz):

Spur 1 – Vertrag und Schuldverhältnis (§§ 280 ff. BGB). § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB lautet: „Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen." Voraussetzung ist stets ein bereits bestehendes Schuldverhältnis – aus Vertrag, Vertragsanbahnung (§ 311 Abs. 2 BGB) oder Gesetz. § 280 ist der Ausgangspunkt; für bestimmte Konstellationen verweist er weiter (Schadensersatz statt der Leistung §§ 281–283, Verzögerungsschaden § 286).

Spur 2 – Deliktsrecht (§§ 823 ff. BGB). § 823 Abs. 1 BGB ordnet an: „Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet." § 823 Abs. 2 erweitert dies auf die Verletzung eines Schutzgesetzes, § 826 auf die sittenwidrige vorsätzliche Schädigung. Deliktische Ansprüche brauchen keinen vorherigen Vertrag – sie treffen jeden, der einen anderen rechtswidrig und schuldhaft schädigt.

Die §§ 249–254 BGB sind demgegenüber keine eigenständige Anspruchsgrundlage, sondern der gemeinsame Rechtsfolgenteil: Sie beantworten nicht das „Ob", sondern das „Wie" und „Wie viel" des Ersatzes, sobald eine der beiden Spuren durchgreift.

Anspruchsvoraussetzungen

Weil beide Spuren unterschiedliche Tatbestände haben, wird getrennt geprüft.

A) Vertraglicher Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB:

  1. Schuldverhältnis – es besteht ein wirksames Schuldverhältnis zwischen den Parteien (Vertrag, § 311 Abs. 2, gesetzliches Schuldverhältnis).
  2. Pflichtverletzung – der Schuldner verletzt eine Haupt- oder Nebenpflicht aus diesem Schuldverhältnis.
  3. Vertretenmüssen – der Schuldner hat die Pflichtverletzung zu vertreten (§§ 276–278 BGB). Das Vertretenmüssen wird vermutet; der Schuldner muss sich entlasten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB).
  4. Schaden und Kausalität – durch die Pflichtverletzung ist ein ersatzfähiger Schaden entstanden (§§ 249 ff. BGB).

B) Deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB:

  1. Rechtsgut- oder Rechtsverletzung – Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit, Eigentum oder einem sonstigen absoluten Recht.
  2. Verletzungshandlung – ein zurechenbares Tun oder pflichtwidriges Unterlassen des Schädigers.
  3. Haftungsbegründende Kausalität – die Handlung hat die Rechtsgutverletzung adäquat verursacht.
  4. Rechtswidrigkeit – die Verletzung ist widerrechtlich; sie ist bei § 823 Abs. 1 grundsätzlich indiziert, kann aber durch Rechtfertigungsgründe (z. B. Notwehr, Einwilligung) entfallen.
  5. Verschulden – Vorsatz oder Fahrlässigkeit (§ 276 BGB); fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
  6. Schaden und haftungsausfüllende Kausalität – aus der Rechtsgutverletzung ist ein ersatzfähiger Schaden erwachsen (§§ 249 ff. BGB).

Der entscheidende Unterschied: Bei § 280 wird das Verschulden vermutet (Beweislast beim Schuldner), bei § 823 Abs. 1 muss der Geschädigte die Voraussetzungen – einschließlich Verschulden – grundsätzlich darlegen und beweisen.

Rechtsfolgen

Steht der Anspruch dem Grunde nach fest, bestimmen die §§ 249–254 BGB, was der Geschädigte konkret verlangen kann:

  1. Naturalrestitution (§ 249 Abs. 1 BGB) – vorrangig ist der Zustand herzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestünde (etwa Reparatur der beschädigten Sache).
  2. Geldersatz statt Herstellung (§ 249 Abs. 2 Satz 1 BGB) – bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache kann der Geschädigte statt der Herstellung den dafür erforderlichen Geldbetrag verlangen (Ersetzungsbefugnis; Grundlage der „fiktiven" Schadensabrechnung).
  3. Entschädigung in Geld (§ 251 BGB) – soweit Herstellung nicht möglich oder zur Entschädigung nicht genügend oder nur unverhältnismäßig aufwendig ist, wird der Gläubiger in Geld entschädigt.
  4. Entgangener Gewinn (§ 252 BGB) – zum Schaden gehört auch der Gewinn, der nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten war.
  5. Immaterieller Schaden / Schmerzensgeld (§ 253 BGB) – Ersatz für Nichtvermögensschäden nur in gesetzlich bestimmten Fällen; bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung kann eine billige Entschädigung in Geld verlangt werden (§ 253 Abs. 2).
  6. Mitverschulden (§ 254 BGB) – hat der Geschädigte den Schaden mitverursacht, wird der Anspruch entsprechend gekürzt oder entfällt.

Durchgesetzt werden muss der Anspruch innerhalb der Verjährungsfristen: Die regelmäßige Verjährung beträgt drei Jahre und beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§§ 195, 199 BGB).

Praxisbeispiel

Nach einem Verkehrsunfall lässt der Geschädigte sein beschädigtes Fahrzeug zunächst nicht reparieren, sondern rechnet auf Gutachtenbasis „fiktiv" ab – er verlangt also den nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlichen Geldbetrag, ohne die Reparatur nachzuweisen. Der BGH hat mit Urteil vom 8. April 2025 – VI ZR 25/24 (NJW 2025, 2619) klargestellt, dass der Geschädigte an diese fiktive Abrechnung nicht dauerhaft gebunden ist: Er kann später – innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist – zur konkreten Abrechnung übergehen, das Fahrzeug in einer Fachwerkstatt reparieren lassen und dann Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten einschließlich Mehrwertsteuer und einer etwaigen Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Für ein daneben erhobenes Feststellungsbegehren über künftige materielle Schäden genügt bereits die Möglichkeit eines solchen späteren Wechsels; eine konkrete Reparaturabsicht muss nicht bewiesen werden. Der Fall zeigt das Zusammenspiel von deliktischem Haftungsgrund (§ 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 7 StVG) und dem Rechtsfolgenrecht der §§ 249 ff. BGB.

Verwandte Normen

Quellen

Änderungsverlauf

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