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Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) – Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung, Vollzug, Abgrenzung zum Vertrag zugunsten Dritter

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-07-20 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉

Schenkung von Todes wegen (§ 2301 BGB) – Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung, Vollzug, Abgrenzung zum Vertrag zugunsten Dritter

Kurzantwort

Die Schenkung von Todes wegen ist ein Schenkungsversprechen, das unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt (§ 2301 BGB). Für ein solches Versprechen gelten nach § 2301 Abs. 1 BGB die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen – der Schenker muss also die Form eines Testaments (§ 2247 BGB) oder eines Erbvertrags (§ 2276 BGB) einhalten; wird diese Form nicht gewahrt, ist das Versprechen nichtig (§ 125 BGB). Anders liegt es, wenn der Schenker die Zuwendung noch zu Lebzeiten vollzieht: Nach § 2301 Abs. 2 BGB finden dann die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung, sodass ein Formmangel durch das Bewirken der Leistung geheilt wird (§ 518 Abs. 2 BGB). Von der Schenkung von Todes wegen streng zu unterscheiden ist der Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) – etwa die Bezugsberechtigung aus einer Lebensversicherung oder ein Sparguthaben mit Auszahlung auf den Todesfall –, bei dem der Dritte das Recht unmittelbar mit dem Tod erwirbt und § 2301 BGB auf das Deckungsverhältnis nicht anzuwenden ist. Steuerlich gilt die Schenkung auf den Todesfall als Erwerb von Todes wegen (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Diese Seite gibt einen rechtlichen Überblick und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlage§ 2301 BGB – Buch 5 (Erbrecht), Abschnitt 4 „Erbvertrag" (§§ 2274–2302 BGB)
RegelungsgegenstandSchenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt
§ 2301 Abs. 1 S. 1 Wortlaut„Auf ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt, finden die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung"
Folge Abs. 1Es gilt die Form einer Verfügung von Todes wegen: eigenhändiges Testament (§ 2247 BGB) oder notarieller Erbvertrag (§ 2276 BGB)
FormmangelOhne diese Form ist das Schenkungsversprechen nichtig (§ 125 BGB)
§ 2301 Abs. 1 S. 2Gleiches gilt für ein schenkweise unter dieser Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis (§§ 780, 781 BGB)
§ 2301 Abs. 2 Wortlaut„Vollzieht der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands, so finden die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung"
Folge Abs. 2 (Vollzug)Bei Vollzug zu Lebzeiten gilt Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB); ein Formmangel wird durch das Bewirken der Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB)
Vollzug – VoraussetzungDer Schenker muss das zur Rechtsübertragung Erforderliche getan und den Gegenstand aus der Hand gegeben haben, sodass der Erwerb ohne weiteres Zutun eintritt
Postmortale VollmachtEine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht ersetzt den Vollzug nach Abs. 2 nicht ohne Weiteres; maßgeblich ist, ob der Schenker die Zuwendung zu Lebzeiten aus der Hand gegeben hat
Abgrenzung Vertrag zugunsten DritterBeim Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB) erwirbt der Dritte das Recht unmittelbar mit dem Tod; § 2301 BGB ist auf dieses Deckungsverhältnis nicht anwendbar
§ 331 Abs. 1 BGB Wortlaut„Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers"
Typische § 331-FälleLebensversicherung mit Bezugsberechtigung, Sparguthaben/Bankkonto mit Auszahlung auf den Todesfall
ValutaverhältnisDas der Zuwendung zugrunde liegende Schenkungsversprechen (Valutaverhältnis) bedarf gleichwohl der Form bzw. des Vollzugs
Abgrenzung Testament/VermächtnisDie Schenkung von Todes wegen ist keine Erbeinsetzung und kein Vermächtnis, sondern ein schuldrechtliches Zuwendungsversprechen
WiderruflichkeitSolange nicht vollzogen, bleibt der Schenker – wie bei letztwilligen Verfügungen – frei, anderweitig zu verfügen
Steuerliche BehandlungDie Schenkung auf den Todesfall gilt als Erwerb von Todes wegen und unterliegt der Erbschaftsteuer (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG)
RechtsprechungBGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19 (Abgrenzung der bis zum Tode des Schenkers aufgeschobenen Schenkung)

Worum geht es bei der Schenkung von Todes wegen?

Wer sein Vermögen erst mit dem eigenen Tod auf einen anderen übergehen lassen möchte, wählt regelmäßig eine Verfügung von Todes wegen – ein Testament oder einen Erbvertrag. Daneben besteht das praktische Bedürfnis, einer bestimmten Person einen einzelnen Gegenstand oder Geldbetrag „für den Fall des Todes" zu versprechen, ohne diesen zu Lebzeiten schon herzugeben. Genau diese Konstellation regelt § 2301 BGB: das Schenkungsversprechen unter der Bedingung, dass der Beschenkte den Schenker überlebt.

Der Gesetzgeber verhindert damit, dass die strengen Formvorschriften des Erbrechts durch ein bloßes schuldrechtliches Schenkungsversprechen umgangen werden. Wer erst nach seinem Tod schenken will, soll dieselbe Ernstlichkeits- und Warnfunktion durchlaufen wie bei einem Testament oder Erbvertrag. § 2301 BGB steht deshalb systematisch im Abschnitt über den Erbvertrag (§§ 2274–2302 BGB), obwohl es sich der Sache nach um eine schenkungsrechtliche Norm handelt.

Schenkungsversprechen unter Überlebensbedingung (§ 2301 Abs. 1 BGB)

Nach § 2301 Abs. 1 Satz 1 BGB finden auf „ein Schenkungsversprechen, welches unter der Bedingung erteilt wird, dass der Beschenkte den Schenker überlebt", die Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen Anwendung. Kennzeichnend ist damit die Überlebensbedingung: Der Beschenkte soll nur profitieren, wenn er den Schenker überlebt – die Zuwendung ist auf den Todesfall ausgerichtet und soll gerade nicht schon zu Lebzeiten wirtschaftlich wirken.

§ 2301 Abs. 1 Satz 2 BGB erstreckt diese Rechtsfolge auf ein schenkweise unter derselben Bedingung erteiltes Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnis der in den §§ 780, 781 BGB bezeichneten Art. Auch ein abstraktes Leistungsversprechen, das den Beschenkten erst nach dem Überleben des Schenkers berechtigen soll, wird also wie eine Verfügung von Todes wegen behandelt.

Formzwang und Formmangel

Die Verweisung auf die „Vorschriften über Verfügungen von Todes wegen" bedeutet vor allem: Das Versprechen unterliegt dem Formzwang des Erbrechts. Der Schenker muss es entweder in der Form eines eigenhändigen Testaments (§ 2247 BGB – vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben) oder eines notariellen Erbvertrags (§ 2276 BGB – zur Niederschrift eines Notars bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Teile) errichten.

Wird diese Form nicht gewahrt – etwa bei einem nur mündlich oder in einfacher Schriftform abgegebenen Versprechen –, ist das Schenkungsversprechen formnichtig (§ 125 BGB). Der Beschenkte kann aus einem solchen unwirksamen Versprechen keine Erfüllung verlangen. Das ist der praktisch wichtigste Anwendungsfall des § 2301 Abs. 1 BGB: Formlose „Versprechen auf den Todesfall" begründen keinen durchsetzbaren Anspruch.

Vollzug zu Lebzeiten (§ 2301 Abs. 2 BGB)

Eine grundlegend andere Rechtsfolge tritt ein, wenn der Schenker die Zuwendung noch zu Lebzeiten vollzieht. Nach § 2301 Abs. 2 BGB finden, wenn „der Schenker die Schenkung durch Leistung des zugewendeten Gegenstands" vollzieht, die Vorschriften über Schenkungen unter Lebenden Anwendung. Dann gilt also Schenkungsrecht (§§ 516 ff. BGB), und ein etwaiger Formmangel des ursprünglichen Versprechens wird durch das Bewirken der Leistung geheilt (§ 518 Abs. 2 BGB).

Entscheidend ist der Begriff des Vollzugs. Nach ständiger Rechtsprechung liegt ein Vollzug nur vor, wenn der Schenker das zur Übertragung des Rechts Erforderliche getan und den zugewendeten Gegenstand so aus der Hand gegeben hat, dass der Erwerb des Beschenkten ohne weiteres Zutun des Schenkers eintritt. Bloße Ankündigungen oder eine über den Tod hinaus erteilte Vollmacht genügen dafür regelmäßig nicht: Behält der Schenker die volle Verfügungsmacht bis zu seinem Tod, fehlt es am Vollzug, und es bleibt bei der Formbedürftigkeit nach § 2301 Abs. 1 BGB. Der Bundesgerichtshof hat die Abgrenzung der „bis zum Tode des Schenkers aufgeschobenen Schenkung" von der vollzogenen Schenkung u. a. in BGH, 02.10.2019 – XII ZB 164/19 behandelt.

Abgrenzung zum Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB)

In der Praxis besonders bedeutsam ist die Abgrenzung zum Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall nach § 331 BGB. Dessen Absatz 1 bestimmt: „Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers." Hier erwirbt der begünstigte Dritte den Anspruch unmittelbar aus dem Vertrag zwischen Versprechendem (z. B. Versicherung oder Bank) und Versprechensempfänger (Erblasser) – der Anspruch fällt nicht in den Nachlass.

Typische Fälle sind die Lebensversicherung mit Bezugsberechtigung auf den Todesfall und Sparguthaben oder Bankkonten, deren Auszahlung an einen Dritten für den Todesfall vereinbart ist. Auf dieses Deckungsverhältnis (Erblasser – Bank/Versicherung) ist § 2301 BGB nicht anwendbar; der Dritte erwirbt formfrei nach § 331 BGB.

Zu beachten ist jedoch das Valutaverhältnis: Der Rechtsgrund, weshalb der Dritte die Leistung behalten darf, ist im Regelfall eine Schenkung des Erblassers an den Dritten. Für dieses Schenkungsverhältnis gilt § 2301 BGB grundsätzlich weiter – es bedarf also entweder der Form einer Verfügung von Todes wegen oder des Vollzugs. Nach der Rechtsprechung kann der Vollzug hier dadurch bewirkt werden, dass die Bank oder Versicherung dem Dritten nach dem Tod das Schenkungsangebot des Erblassers überbringt und der Dritte es annimmt, bevor die Erben es widerrufen. Wegen dieser Feinheiten sollte die Gestaltung sorgfältig geprüft werden.

Steuerliche Behandlung

Erbschaftsteuerlich wird die Schenkung von Todes wegen dem Erwerb von Todes wegen gleichgestellt. § 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst ausdrücklich die Schenkung auf den Todesfall (§ 2301 BGB). Für den Erwerber gelten damit dieselben persönlichen Freibeträge und Steuerklassen wie beim Erwerb durch Erbfall oder Vermächtnis (siehe hierzu die Seite zur Erbschaftsteuer 2026: Ehegatten 500.000 €, Kinder 400.000 €, Enkel 200.000 €).

Praktische Bedeutung und Beratungshinweis

§ 2301 BGB ist ein klassischer „Fallstrick" der Nachlassplanung: Ein gut gemeintes, aber formloses Versprechen „Das bekommst du, wenn ich einmal nicht mehr bin" ist rechtlich wertlos, wenn es weder die Testaments-/Erbvertragsform wahrt noch zu Lebzeiten vollzogen wird. Wer eine bestimmte Person auf den Todesfall bedenken will, sollte dies daher entweder formgerecht letztwillig (Testament, Vermächtnis, Erbvertrag) regeln oder – bei Geld und Wertpapieren – über einen Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall (§ 331 BGB, etwa Lebensversicherung oder Bankvertrag) gestalten. Ob im Einzelfall die formbedürftige Schenkung von Todes wegen, eine vollzogene Schenkung unter Lebenden oder ein Vertrag zugunsten Dritter der sicherste Weg ist, hängt von Gegenstand, Beteiligten und steuerlichen Folgen ab und sollte notariell oder anwaltlich geprüft werden. Diese Seite ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Quellen