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Schwerbehinderte – besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX)

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-06-09 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Arbeitsrecht SGB IX Schwerbehinderung Kündigungsschutz Integrationsamt Deutschland
Kurzantwort Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes (§ 168 SGB IX). Eine ohne diese Zustimmung ausgesprochene Kündigung ist unwirksam und kann nicht nachträglich genehmigt werden. Den Schutz genießen Menschen mit einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50 sowie Gleichgestellte mit einem GdB von mindestens 30 (§ 2 SGB IX). Bei einer ordentlichen Kündigung beträgt die Kündigungsfrist mindestens vier Wochen (§ 169 SGB IX). Der besondere Kündigungsschutz greift nicht in den ersten sechs Monaten des Arbeitsverhältnisses (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX). Unabhängig vom Kündigungsschutz haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub pro Jahr (§ 208 SGB IX).

Kernfakten

PunktWert
RechtsgrundlageSozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX), §§ 168–175 und § 208
Geschützter Personenkreis (§ 2 Absatz 2 SGB IX)schwerbehinderte Menschen mit GdB ≥ 50
Gleichgestellte (§ 2 Absatz 3 SGB IX)Menschen mit GdB ≥ 30, die von der Agentur für Arbeit gleichgestellt wurden
Grundpflicht (§ 168 SGB IX)jede Arbeitgeber-Kündigung bedarf der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes
Folge fehlender ZustimmungKündigung ist unwirksam, keine nachträgliche Genehmigung möglich
Antragstellung (§ 170 Absatz 1 SGB IX)Arbeitgeber stellt Antrag schriftlich oder elektronisch beim zuständigen Integrationsamt
Entscheidungsfrist ordentliche Kündigung (§ 171 Absatz 1 SGB IX)Integrationsamt soll innerhalb eines Monats ab Antragseingang entscheiden
Erklärungsfrist nach Zustimmung (§ 171 Absatz 3 SGB IX)Arbeitgeber kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung kündigen
Mindestkündigungsfrist (§ 169 SGB IX)mindestens vier Wochen (gilt nicht bei außerordentlicher Kündigung)
Außerordentliche Kündigung (§ 174 SGB IX)Antrag innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis; Integrationsamt entscheidet binnen zwei Wochen
Wartezeit-Ausnahme (§ 173 Absatz 1 Nummer 1 SGB IX)kein Sonderschutz, wenn Arbeitsverhältnis bei Zugang der Kündigung noch nicht länger als sechs Monate besteht
Zusatzurlaub (§ 208 Absatz 1 SGB IX)fünf Arbeitstage bezahlter Zusatzurlaub pro Urlaubsjahr (bei 5-Tage-Woche)
Rechtsweg gegen Zustimmung (§ 171 Absatz 4 SGB IX)Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung

Geltungsbereich – wer ist geschützt

Den besonderen Kündigungsschutz nach den §§ 168 ff. SGB IX genießt nur, wer im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung tatsächlich zum geschützten Personenkreis gehört:

Der Schutz wirkt gegenüber jeder Kündigung durch den Arbeitgeber – ordentlich wie außerordentlich, betriebs-, personen- oder verhaltensbedingt. Er gilt zusätzlich zum allgemeinen Kündigungsschutz nach dem KSchG, nicht an dessen Stelle.

Ausnahmen – wann keine Zustimmung nötig ist

§ 173 SGB IX nimmt bestimmte Konstellationen vom Zustimmungserfordernis aus. Die wichtigste Ausnahme ist die Wartezeit:

Zu beachten ist außerdem: Der Sonderschutz greift praktisch nur, wenn die Schwerbehinderung dem Arbeitgeber bekannt oder offenkundig ist bzw. der Antrag auf Anerkennung rechtzeitig vor Zugang der Kündigung gestellt wurde.

Verfahren beim Integrationsamt

Das Zustimmungsverfahren leitet der Arbeitgeber durch schriftlichen oder elektronischen Antrag beim örtlich zuständigen Integrationsamt ein (§ 170 Absatz 1 SGB IX). Das Integrationsamt holt Stellungnahmen von Betriebs- bzw. Personalrat und Schwerbehindertenvertretung ein, hört den schwerbehinderten Menschen an (§ 170 Absatz 2 SGB IX) und wirkt in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin (§ 170 Absatz 3 SGB IX).

Bei einer ordentlichen Kündigung soll die Entscheidung innerhalb eines Monats ab Antragseingang ergehen (§ 171 Absatz 1 SGB IX). Erteilt das Integrationsamt die Zustimmung, kann der Arbeitgeber die Kündigung nur innerhalb eines Monats nach Zustellung der Entscheidung erklären (§ 171 Absatz 3 SGB IX). Das Integrationsamt entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen und wägt die Belange des schwerbehinderten Menschen an der Erhaltung seines Arbeitsplatzes gegen die Interessen des Arbeitgebers ab.

Bei einer außerordentlichen (fristlosen) Kündigung gelten kürzere Fristen (§ 174 SGB IX): Der Arbeitgeber muss die Zustimmung innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen beantragen; das Integrationsamt trifft seine Entscheidung ebenfalls binnen zwei Wochen. § 169 (Mindestkündigungsfrist von vier Wochen) gilt bei der außerordentlichen Kündigung nicht.

Zusatzurlaub (§ 208 SGB IX)

Unabhängig vom Kündigungsschutz haben schwerbehinderte Menschen Anspruch auf fünf Arbeitstage bezahlten Zusatzurlaub im Urlaubsjahr (§ 208 Absatz 1 SGB IX). Verteilt sich die regelmäßige Arbeitszeit auf mehr oder weniger als fünf Arbeitstage pro Woche, erhöht oder vermindert sich der Zusatzurlaub entsprechend. Tarifliche, betriebliche oder sonstige Urlaubsregelungen mit längerem Zusatzurlaub bleiben unberührt. Besteht die Schwerbehinderteneigenschaft nicht im gesamten Kalenderjahr, wird der Zusatzurlaub anteilig (für jeden vollen Monat ein Zwölftel) gewährt. Gleichgestellte (GdB 30) haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub.

Häufige Missverständnisse

Quellen

Stand:
2026-06-09
Gültig ab:
2018-01-01 (SGB IX in der ab 2018 geltenden Fassung)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (gesetze-im-internet.de)
Lizenz:
CC BY 4.0