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Solidaritätszuschlag 2026 – Freigrenze, Milderungszone und wer noch zahlt

Inhaltlich verantwortet von Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · zuletzt geprüft am 2026-05-31 · Quellenautorität A (amtliche Primärquelle) Fehler melden ✉
Steuerrecht Solidaritätszuschlag SolzG 1995 Freigrenze 2026 Deutschland
Status: in Kraft
Kurzantwort Der Solidaritätszuschlag beträgt 2026 unverändert 5,5 % der festgesetzten Einkommen-, Lohn- oder Körperschaftsteuer. Bei Einkommen- und Lohnsteuer wird er nur erhoben, wenn die Jahressteuer die Freigrenze übersteigt: 2026 sind das 20.350 € (Einzelveranlagung) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), angehoben von 19.950 € / 39.900 € in 2025. Dadurch zahlen seit 2021 rund 90 % der Steuerpflichtigen keinen Soli mehr. Voll fällig bleibt er auf Kapitalerträge (Abgeltungsteuer) und bei Kapitalgesellschaften (Körperschaftsteuer).

Kernfakten

PunktWert
Zuschlagssatz5,5 % der Bemessungsgrundlage [§ 4 S. 1 SolzG 1995]
Freigrenze 2026 (Einzelveranlagung)20.350 € festgesetzte Einkommensteuer [§ 3 Abs. 3 Nr. 2 SolzG 1995]
Freigrenze 2026 (Zusammenveranlagung)40.700 € festgesetzte Einkommensteuer [§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG 1995]
Freigrenze 2025 (zum Vergleich)19.950 € / 39.900 €
MilderungszoneSoli max. 11,9 % des Betrags über der Freigrenze [§ 4 S. 2 SolzG 1995]
Soli auf Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 3/4 EStG)stets 5,5 %, keine Freigrenze [§ 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995]
Soli auf Körperschaftsteuerstets 5,5 %, keine Freigrenze [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995]
Steuerpflichtige ohne Soli (seit 2021)rund 90 %
RechtsgrundlageSolidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995)
VerfassungsmäßigkeitBVerfG, Urteil v. 26.03.2025, 2 BvR 1505/20

Geltungsbereich

Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG). Er knüpft an die jeweils festgesetzte Steuer an, nicht an das Einkommen selbst. Erfasst sind natürliche Personen mit Einkommen- bzw. Lohnsteuer sowie Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist bei der Veranlagung die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 3 Abs. 2 SolzG 1995). Beim Lohnsteuerabzug rechnet der Arbeitgeber den Soli monatlich anhand der Zwölftel-Beträge der Freigrenze ab (§ 3 Abs. 4 SolzG 1995).

Wie Freigrenze und Milderungszone wirken

Ausnahmen – wo die Freigrenze nicht gilt

Auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG) wird der Soli ungeachtet der Freigrenze stets mit 5,5 % erhoben (§ 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995). Auch Kapitalgesellschaften zahlen auf ihre Körperschaftsteuer den vollen Zuschlag von 5,5 % ohne Freigrenze. Die Entlastung von 2021 betrifft also ausschließlich die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer.

Häufige Fehler / Missverständnisse

Beispiel

Ein lediger Arbeitnehmer hat 2026 eine festzusetzende Einkommensteuer von 20.000 €. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 20.350 € liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an. Läge die Steuer bei 21.000 €, würde der Soli wegen der Milderungszone auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags (21.000 € − 20.350 € = 650 €), also auf rund 77,35 €, begrenzt – statt der vollen 5,5 % von 21.000 € (1.155 €).

Quellen

Stand:
2026-05-31
Gültig ab:
2026-01-01
Gültig bis:
2026-12-31 (Freigrenzen werden jährlich neu festgesetzt)
Status:
aktuell
Quellenautorität:
A (§ 3, § 4 SolzG 1995 als Primärquellen)
Lizenz:
CC BY 4.0