Solidaritätszuschlag 2026 – Freigrenze, Milderungszone und wer noch zahlt
Status: in KraftKernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Zuschlagssatz | 5,5 % der Bemessungsgrundlage [§ 4 S. 1 SolzG 1995] |
| Freigrenze 2026 (Einzelveranlagung) | 20.350 € festgesetzte Einkommensteuer [§ 3 Abs. 3 Nr. 2 SolzG 1995] |
| Freigrenze 2026 (Zusammenveranlagung) | 40.700 € festgesetzte Einkommensteuer [§ 3 Abs. 3 Nr. 1 SolzG 1995] |
| Freigrenze 2025 (zum Vergleich) | 19.950 € / 39.900 € |
| Milderungszone | Soli max. 11,9 % des Betrags über der Freigrenze [§ 4 S. 2 SolzG 1995] |
| Soli auf Abgeltungsteuer (§ 32d Abs. 3/4 EStG) | stets 5,5 %, keine Freigrenze [§ 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995] |
| Soli auf Körperschaftsteuer | stets 5,5 %, keine Freigrenze [§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolzG 1995] |
| Steuerpflichtige ohne Soli (seit 2021) | rund 90 % |
| Rechtsgrundlage | Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (SolzG 1995) |
| Verfassungsmäßigkeit | BVerfG, Urteil v. 26.03.2025, 2 BvR 1505/20 |
Geltungsbereich
Der Solidaritätszuschlag ist eine Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer (Art. 106 Abs. 1 Nr. 6 GG). Er knüpft an die jeweils festgesetzte Steuer an, nicht an das Einkommen selbst. Erfasst sind natürliche Personen mit Einkommen- bzw. Lohnsteuer sowie Kapitalgesellschaften mit Körperschaftsteuer. Bemessungsgrundlage ist bei der Veranlagung die Einkommensteuer, die unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge nach § 32 EStG festzusetzen wäre (§ 3 Abs. 2 SolzG 1995). Beim Lohnsteuerabzug rechnet der Arbeitgeber den Soli monatlich anhand der Zwölftel-Beträge der Freigrenze ab (§ 3 Abs. 4 SolzG 1995).
Wie Freigrenze und Milderungszone wirken
- Unterhalb der Freigrenze (Nullzone): Bleibt die festzusetzende Einkommen-/Lohnsteuer 2026 unter 20.350 € (Einzel) bzw. 40.700 € (Zusammenveranlagung), wird kein Soli erhoben.
- Milderungszone: Wird die Freigrenze überschritten, fällt der Soli nicht sofort mit vollen 5,5 % an. Er darf höchstens 11,9 % des Unterschiedsbetrags zwischen der Steuer und der Freigrenze betragen (§ 4 S. 2 SolzG 1995). Dieser gleitende Übergang verhindert einen Belastungssprung.
- Oberhalb der Milderungszone: Erst wenn die 11,9-%-Grenze keine Begrenzung mehr bewirkt, schlägt der volle Satz von 5,5 % durch.
Ausnahmen – wo die Freigrenze nicht gilt
Auf die Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge (§ 32d Abs. 3 und 4 EStG) wird der Soli ungeachtet der Freigrenze stets mit 5,5 % erhoben (§ 3 Abs. 3 S. 2 SolzG 1995). Auch Kapitalgesellschaften zahlen auf ihre Körperschaftsteuer den vollen Zuschlag von 5,5 % ohne Freigrenze. Die Entlastung von 2021 betrifft also ausschließlich die veranlagte Einkommensteuer und die Lohnsteuer.
Häufige Fehler / Missverständnisse
- „Der Soli wurde 2021 abgeschafft." Falsch – er wurde nur für rund 90 % der Steuerzahler durch die hohe Freigrenze faktisch ausgesetzt. Gut verdienende Personen, Kapitalanleger und Kapitalgesellschaften zahlen weiter.
- „Die Freigrenze ist ein Einkommensbetrag." Nein – die 20.350 € / 40.700 € beziehen sich auf die festgesetzte Steuer, nicht auf das zu versteuernde Einkommen. Das entsprechende Bruttoeinkommen liegt deutlich höher.
- „Über der Freigrenze sind sofort 5,5 % fällig." Wegen der Milderungszone steigt der Soli oberhalb der Freigrenze nur allmählich an.
Beispiel
Ein lediger Arbeitnehmer hat 2026 eine festzusetzende Einkommensteuer von 20.000 €. Da dieser Betrag unter der Freigrenze von 20.350 € liegt, fällt kein Solidaritätszuschlag an. Läge die Steuer bei 21.000 €, würde der Soli wegen der Milderungszone auf 11,9 % des Unterschiedsbetrags (21.000 € − 20.350 € = 650 €), also auf rund 77,35 €, begrenzt – statt der vollen 5,5 % von 21.000 € (1.155 €).
Quellen
- Gesetzestext § 3 SolzG 1995 – Bemessungsgrundlage und Freigrenze:: https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__3.html
- Gesetzestext § 4 SolzG 1995 – Zuschlagssatz und Milderungszone:: https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/__4.html
- Solidaritätszuschlaggesetz 1995 (Volltext):: https://www.gesetze-im-internet.de/solzg_1995/BJNR097500993.html
- BMF – Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026:: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/das-aendert-sich-2026.html
- BVerfG, Pressemitteilung Nr. 30/2025 zum Urteil v. 26.03.2025 (2 BvR 1505/20):: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/bvg25-030.html