Nexvyra

Sozialleistungen im Todesfall – Sonderrechtsnachfolge (§§ 56–59 SGB I) und Rückforderung der Rente nach dem Tod (§ 118 Abs. 3–5 SGB VI) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-12 · letzte Prüfung: 2026-10-12 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort Offene Ansprüche eines Verstorbenen auf **laufende Sozialleistungen** (z. B. Rente, Pflegegeld, Krankengeld) fallen **nicht automatisch in den Nachlass**. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen stehen zuerst den Angehörigen zu, die mit dem Verstorbenen **in einem gemeinsamen Haushalt gelebt** haben oder von ihm **wesentlich unterhalten** wurden. Die Reihenfolge lautet: Ehegatte, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Haushaltsführer (**Sonderrechtsnachfolge**, § 56 SGB I). Wer das nicht will, kann innerhalb von **sechs Wochen** schriftlich verzichten (§ 57 Abs. 1 SGB I). Nur was keinem Sonderrechtsnachfolger zusteht, wird nach BGB **vererbt** (§ 58 SGB I). Die Rente wird bis zum **Ende des Sterbemonats** gezahlt (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Rentenzahlungen **für die Zeit nach dem Tod** gelten als **unter Vorbehalt** erbracht. Die Bank muss sie zurücküberweisen (§ 118 Abs. 3 SGB VI). Wer das Geld empfangen oder darüber verfügt hat, muss es der Rentenversicherung erstatten (§ 118 Abs. 4 SGB VI).

Kernfakten

PunktWert
Rechtsgrundlagen§§ 56–59 SGB I; § 102 Abs. 5, § 118, § 272a SGB VI; § 50 SGB X [gesetze-im-internet.de]
Was geht über?fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen (§ 56 Abs. 1 SGB I)
Reihenfolge1. Ehegatte, 1a. Lebenspartner, 2. Kinder, 3. Eltern, 4. Haushaltsführer – „nacheinander“ (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I)
Voraussetzunggemeinsamer Haushalt zur Zeit des Todes oder wesentlicher Unterhalt durch den Verstorbenen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I)
Mehrere in einer Gruppezu gleichen Teilen (§ 56 Abs. 1 Satz 2 SGB I)
„Kinder“auch aufgenommene Stiefkinder und Enkel, Pflegekinder, aufgenommene Geschwister (§ 56 Abs. 2 SGB I)
„Eltern“auch Großeltern u. a. Verwandte aufsteigender Linie, Stiefeltern, Pflegeeltern (§ 56 Abs. 3 SGB I)
HaushaltsführerVerwandter/Verschwägerter, der den Haushalt mind. 1 Jahr vor dem Tod geführt hat und überwiegend unterhalten wurde (§ 56 Abs. 4 SGB I)
Verzichtbinnen 6 Wochen ab Kenntnis, schriftlich gegenüber dem Leistungsträger (§ 57 Abs. 1 SGB I)
Haftung des Sonderrechtsnachfolgersfür Verbindlichkeiten des Verstorbenen nach dem SGB gegenüber demselben Träger; insoweit keine Erbenhaftung (§ 57 Abs. 2 SGB I)
Restwird nach BGB vererbt; der Fiskus als gesetzlicher Erbe kann die Ansprüche nicht geltend machen (§ 58 SGB I)
Dienst- und Sachleistungenerlöschen mit dem Tod (§ 59 Satz 1 SGB I)
Geldleistungen ohne Bescheiderlöschen, wenn beim Tod weder festgestellt noch ein Verwaltungsverfahren anhängig (§ 59 Satz 2 SGB I)
Rente im Sterbemonatwird bis Ende des Sterbemonats geleistet (§ 102 Abs. 5 SGB VI)
ZahlweiseRentenbeginn ab 01.04.2004: am Monatsende für den laufenden Monat (§ 118 Abs. 1 SGB VI); Rentenbeginn vor 01.04.2004: am letzten Bankarbeitstag des Vormonats (§ 272a SGB VI)
Zahlungen nach dem Todgelten als unter Vorbehalt erbracht; Bank muss zurücküberweisen (§ 118 Abs. 3 SGB VI)
ErstattungspflichtigeEmpfänger und Verfügende, per Verwaltungsakt (§ 118 Abs. 4 SGB VI); Anspruch gegen Erben nach § 50 SGB X bleibt unberührt
Verjährung4 Jahre nach Ablauf des Jahres der Kenntnis (§ 118 Abs. 4a SGB VI)

Was ist Sonderrechtsnachfolge?

Im Erbrecht gilt grundsätzlich die Gesamtrechtsnachfolge: Das Vermögen geht als Ganzes auf die Erben über (§ 1922 BGB). Das Sozialrecht macht davon eine Ausnahme. Fällige Ansprüche auf laufende Geldleistungen gehen am Nachlass vorbei unmittelbar auf bestimmte Angehörige über (§ 56 SGB I). Der Gedanke dahinter: Laufende Sozialleistungen haben den gemeinsamen Haushalt finanziert. Sie sollen daher den Menschen zugutekommen, die mit dem Verstorbenen gewirtschaftet haben oder von ihm abhängig waren. Ob diese Personen Erben sind, spielt keine Rolle.

Ähnlich funktioniert der Eintritt in den Mietvertrag nach § 563 BGB (siehe [Tod des Mieters](./tod-des-mieters-563-bgb.md)).

Folgen in der Praxis:

Wer ist Sonderrechtsnachfolger? (§ 56 SGB I)

Die Gruppen kommen nacheinander zum Zug. Solange es einen Berechtigten in einer vorrangigen Gruppe gibt, gehen die nachfolgenden Gruppen leer aus.

| Rang | Gruppe | Erweiterungen | |---|---|---| | 1 | Ehegatte | – | | 1a | eingetragener Lebenspartner | – | | 2 | Kinder | in den Haushalt aufgenommene Stiefkinder und Enkel; Pflegekinder; in den Haushalt aufgenommene Geschwister (Abs. 2) | | 3 | Eltern | sonstige Verwandte der geraden aufsteigenden Linie (z. B. Großeltern); Stiefeltern; Pflegeeltern (Abs. 3) | | 4 | Haushaltsführer | Verwandter oder Verschwägerter, der an Stelle des (verstorbenen, geschiedenen oder dauerhaft verhinderten) Ehegatten/Lebenspartners den Haushalt mindestens ein Jahr vor dem Tod geführt hat und vom Verstorbenen überwiegend unterhalten wurde (Abs. 4) |

Jede Person muss zusätzlich eine von zwei Voraussetzungen erfüllen. Entweder lebte sie zur Zeit des Todes mit dem Verstorbenen in einem gemeinsamen Haushalt, oder sie wurde von ihm wesentlich unterhalten (§ 56 Abs. 1 Satz 1 SGB I). Ein Ehegatte, der getrennt lebte und keinen Unterhalt bekam, ist also kein Sonderrechtsnachfolger. Nichteheliche Lebensgefährten nennt § 56 SGB I nicht. Sie kommen nur als Erben zum Zug, wenn ein [Testament](./testament-form-2247-bgb.md) sie bedenkt (siehe [nichteheliche Lebensgemeinschaft](./nichteheliche-lebensgemeinschaft-erbrecht.md)).

Verzicht auf die Sonderrechtsnachfolge (§ 57 Abs. 1 SGB I)

Warum verzichten? Der Sonderrechtsnachfolger haftet für Verbindlichkeiten des Verstorbenen aus dem SGB gegenüber dem zuständigen Leistungsträger, etwa für Rückforderungen von Überzahlungen. Der Träger darf dabei ohne die sonst geltenden Höhengrenzen der §§ 51, 52 SGB I aufrechnen und verrechnen (§ 57 Abs. 2 SGB I). Wenn die Rückforderung des Trägers den übergehenden Anspruch übersteigen könnte, sollte man den Verzicht innerhalb der Frist prüfen.

Was nicht übergeht – Vererbung und Erlöschen (§§ 58, 59 SGB I)

Rente: Sterbemonat, Zahlungstermin und Rückforderung

Bis wann wird die Rente gezahlt?

Renten werden bis zum Ende des Kalendermonats geleistet, in dem der Berechtigte stirbt (§ 102 Abs. 5 SGB VI). Wer am 3. eines Monats stirbt, bekommt also trotzdem die volle Monatsrente.

Wann wird gezahlt?

| Rentenbeginn | Fälligkeit und Auszahlung | Norm | |---|---|---| | ab 01.04.2004 | am Monatsende für den laufenden Monat (nachschüssig), Auszahlung am letzten Bankarbeitstag dieses Monats | § 118 Abs. 1 SGB VI | | vor 01.04.2004 | zu Beginn des Monats fällig (vorschüssig), Auszahlung am letzten Bankarbeitstag des Vormonats | § 272a Abs. 1 SGB VI |

Für eine Hinterbliebenenrente, die sich an die Rente des Verstorbenen anschließt, bleibt es beim vorschüssigen Termin, wenn der erste Rentenbeginn aus diesem Versicherungskonto vor dem 01.04.2004 lag (§ 272a Abs. 2 SGB VI).

Rente für den Sterbemonat

Wird die Rente für den Sterbemonat auf das bisherige Empfängerkonto überwiesen, ist der Anspruch der Erben gegenüber der Rentenversicherung erfüllt (§ 118 Abs. 5 SGB VI). Die Rentenversicherung muss also nicht prüfen, wer erbt. Die Verteilung findet danach unter den Berechtigten statt. Bei nachschüssiger Zahlung ist die Rente für den Sterbemonat beim Tod meist noch nicht fällig. Ob sie dann dem Sonderrechtsnachfolger nach § 56 SGB I oder den Erben zusteht, ist eine Auslegungsfrage. Der Wortlaut des § 56 SGB I verlangt einen „fälligen“ Anspruch, während § 118 Abs. 5 SGB VI vom „Anspruch der Erben“ spricht. Im Streitfall sollte man das vom Rentenservice bzw. fachkundig prüfen lassen.

Zahlungen nach dem Tod (§ 118 Abs. 3 SGB VI)

Rentenzahlungen für die Zeit nach dem Tod, die auf ein Konto im SEPA-Raum (Verordnung (EU) Nr. 260/2012) gehen, gelten als unter Vorbehalt erbracht.

Erstattung durch Empfänger und Verfügende (§ 118 Abs. 4 SGB VI)

Kann die Bank nicht zurücküberweisen, sind zur Erstattung verpflichtet:

Der Rentenversicherungsträger macht den Anspruch per Verwaltungsakt geltend, gegen den Widerspruch möglich ist. Die Bank muss dem Träger auf Verlangen Name und Anschrift von Empfängern, Verfügenden und neuen Kontoinhabern nennen. Daneben bleibt ein Erstattungsanspruch gegen die Erben nach § 50 SGB X möglich. Die Ansprüche nach Abs. 3 und 4 verjähren in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Träger von der Überzahlung (und bei Abs. 4 vom Erstattungspflichtigen) Kenntnis erlangt hat (§ 118 Abs. 4a SGB VI).

Beispiel

*Annahmen:* Rentner R (Rentenbeginn 2012, also nachschüssige Zahlung) stirbt am 10.05.2026. Er lebte mit seiner Ehefrau E zusammen. Das Rentenkonto lief auf seinen Namen, E hatte Kontovollmacht. Der Tod wird dem Rentenservice erst im Juli gemeldet.

| Zahlung | Für Monat | Gutschrift | Behandlung | |---|---|---|---| | Rente Mai | Mai (Sterbemonat) | 29.05.2026 | steht noch zu (§ 102 Abs. 5 SGB VI); mit Gutschrift auf dem bisherigen Konto ist der Anspruch erfüllt (§ 118 Abs. 5 SGB VI) | | Rente Juni | Juni (nach dem Tod) | 30.06.2026 | unter Vorbehalt (§ 118 Abs. 3 SGB VI); Rückforderung |

Ist das Guthaben noch da, überweist die Bank die Juni-Rente zurück. Hat E das Geld schon für die Miete abgebucht oder abgehoben, muss sie als Verfügende den Betrag per Bescheid erstatten (§ 118 Abs. 4 SGB VI). Das gilt auch dann, wenn sie die Erbschaft ausgeschlagen hat. Ein vom Verstorbenen beantragtes, aber noch nicht bewilligtes Pflegegeld erlischt nicht, weil das Verwaltungsverfahren beim Tod anhängig war (§ 59 Satz 2 SGB I). Fällige Ansprüche darauf stehen E als Sonderrechtsnachfolgerin zu, sofern sie nicht binnen sechs Wochen verzichtet.

Typische Fehler

Verwandte Themen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-12
Letzte Prüfung:
2026-10-12
In Kraft seit:
1976-01-01
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
A
Lizenz:
CC BY 4.0