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Tempo 30 in der Stadt 2026 – Tempo-30-Zone und streckenbezogenes Tempo 30 (§ 45 Abs. 1c, 1d, 9 StVO, Zeichen 274 und 274.1) In Kraft

Inhaltlich verantwortlich: Andreas Warkentin (warepoint-media GbR) · letzte Änderung: 2026-10-30 · letzte Prüfung: 2026-10-30 · Quellen-Autorität A Fehler melden ✉
Kurzantwort „Tempo 30“ kann in Deutschland auf **zwei rechtlich verschiedene Arten** angeordnet sein, die im Alltag ständig verwechselt werden: 1. **Tempo-30-Zone** (Zeichen **274.1** Beginn, **274.2** Ende): ein **Gebiet** aus mehreren Straßen. Rechtsgrundlage ist **§ 45 Abs. 1c StVO**. Die Zone darf nur **innerhalb geschlossener Ortschaften** angeordnet werden, **nur im Einvernehmen mit der Gemeinde**, und sie darf **keine Straßen des überörtlichen Verkehrs** (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) und **keine weiteren Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)** umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen in der Zone muss grundsätzlich **„rechts vor links“** (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) gelten. 2. **Streckenbezogenes Tempo 30** (Zeichen **274** mit „30“): eine Geschwindigkeitsbeschränkung für einen **einzelnen Straßenabschnitt**. Sie wird auf der allgemeinen Grundlage des **§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO** angeordnet und folgt den Maßstäben des **§ 45 Abs. 9 StVO**. Vorfahrtstraßen, Lichtzeichenanlagen und Radwege sind hier ohne Einschränkung möglich. Beide Zeichen wirken als **Vorschriftzeichen** der **Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO**: Zeichen 274 unter **lfd. Nr. 49**, Zeichen 274.1/274.2 unter **lfd. Nr. 50/51**. Für beide gilt: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren“ bzw. innerhalb der Zone „nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit“. Die praktisch wichtigste Rechtsänderung der letzten Jahre betrifft die **Anordnungshürde**: Nach § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO dürfen Beschränkungen des fließenden Verkehrs grundsätzlich nur angeordnet werden, wenn eine **besondere örtliche Gefahrenlage** besteht, die das allgemeine Risiko **erheblich übersteigt**. **Satz 4** nimmt aber unter anderem **Tempo-30-Zonen nach Absatz 1c** (Nr. 4), **kurze streckenbezogene Beschränkungen auf 30 km/h** bis 500 Meter zwischen zwei Tempo-30-Strecken (Nr. 4) und **innerörtliche streckenbezogene Beschränkungen auf 30 km/h an sensiblen Einrichtungen** wie Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, Pflegeheimen und Krankenhäusern (Nr. 6) von dieser strengen Gefahrenlagen-Voraussetzung aus.

Kernfakten

PunktWert
FrageAntwort
Zone (Zeichen 274.1/274.2)Gebietsregelung, nur innerorts, § 45 Abs. 1c StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 50 und 51
Streckenregelung (Zeichen 274)einzelner Abschnitt, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 49
Zuständigdie Straßenverkehrsbehörden; bei der Zone zwingend im Einvernehmen mit der Gemeinde
Zone: erfasste Straßenweder Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) noch weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306)
Zone: zulässige Ausstattungnur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen/Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder 295 i. V. m. 237)
Zone: Vorfahrtan Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO)
Altbestandvor dem 1. November 2000 angeordnete Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger bleiben zulässig (§ 45 Abs. 1c Satz 5)
Zone: Gebietskulisse„insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf“ (§ 45 Abs. 1c Satz 1)
Unter 30 km/hin verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion) auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen unter 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO; Erläuterung zu Zeichen 274.1)
Strenge Gefahrenlagen-Hürde§ 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur bei Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt
Ausnahmen von der Hürde§ 45 Abs. 9 Satz 4 StVO u. a. Nr. 4 (Zonen nach Abs. 1c; kurze Strecken bis 500 m zwischen zwei Tempo-30-Strecken), Nr. 5 (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche), Nr. 6 (innerörtlich Tempo 30 auf überörtlichen Straßen/Vorfahrtstraßen an sensiblen Einrichtungen), Nr. 8 (Fahrradzonen)
Sensible Einrichtungen (Nr. 6)Fußgängerüberwege, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser
Allgemeine Regel innerorts50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO)
Bußgeldnorm§ 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG (Verstoß gegen Vorschriftzeichen der Anlage 2)
RegelsätzeBKatV-Anlage lfd. Nr. 11, Tabelle 1 – siehe Abschnitt „Bußgeld“

Zone oder Strecke? So erkennt man den Unterschied

| | Tempo-30-Zone | Streckenbezogenes Tempo 30 | |---|---|---| | Zeichen | 274.1 (Beginn), 274.2 (Ende) | 274 mit „30“ | | Wirkung | gilt im ganzen Gebiet bis Zeichen 274.2 | gilt für die angeordnete Strecke, bis sie durch Zeichen aufgehoben oder durch eine andere Regelung abgelöst wird | | Vorfahrt | grundsätzlich rechts vor links | frei anordenbar, Vorfahrtstraßen und Ampeln möglich | | Straßenarten | nur Tempo-30-taugliche Nebenstraßen | auch Vorfahrts-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6) | | Typische Anwendung | Wohngebiet, Quartier | Straße vor Schule, Kindergarten, Pflegeheim; Lärmschutz | | Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1c StVO | § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO |

Wichtig für die Praxis: Eine Tempo-30-Zone endet nicht an einer Einmündung oder Kreuzung innerhalb der Zone – sie endet nur mit Zeichen 274.2 (oder einem anderen, die Zone aufhebenden Zeichen). Wer eine Streckenregelung (Zeichen 274) mit einer Zone verwechselt, übersieht, dass dort auch die gewohnte Vorfahrtregelung erhalten bleiben kann.

Die Anordnungsvoraussetzungen im Wortlaut

Zone (Abs. 1c). Nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden „innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde“ an. Die Gefahrenlagen-Hürde des Abs. 9 Satz 3 gilt für Zonen nicht (Abs. 9 Satz 4 Nr. 4).

Strecke (Abs. 9). Für streckenbezogenes Tempo 30 gilt der Grundsatz des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“. Ohne diese Hürde bleiben nach Satz 4 Nr. 4 und Nr. 6 vor allem:

Praktisch liegt die rechtliche Hürde bei den aufgezählten Einrichtungen damit deutlich niedriger als bei einer normalen Strecke ohne sensible Einrichtung, weil die qualifizierte Gefahrenlage des Satzes 3 dort nicht gesondert nachgewiesen werden muss. Ob die Behörde tatsächlich anordnet, bleibt ihre Entscheidung nach den Maßstäben des § 45 StVO.

Wirkung und Befolgungspflicht

Beide Zeichen sind Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Anlage 2 lfd. Nr. 49 formuliert für Zeichen 274: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.“ Für Zeichen 274.1 lautet das Gebot in lfd. Nr. 50: „Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.“ Die Erläuterung ergänzt: „Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.“ Lfd. Nr. 51 (Zeichen 274.2) markiert das Ende der Zone ohne eigenes Gebot.

Ein Zusatzzeichen zu Zeichen 274 („bei Nässe“, Anlage 2 lfd. Nr. 49.1) beschränkt die Geschwindigkeit nur bei nasser Fahrbahn. Zeitliche Beschränkungen („werktags 7–17 Uhr“, „22–6 Uhr“) stehen als Zusatzzeichen unter dem Zeichen; außerhalb der angegebenen Zeit gilt dann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (innerorts 50 km/h, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).

Bußgeld bei Überschreitung

Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG; die Regelsätze stehen in lfd. Nr. 11, Tabelle 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Die BKatV-Anlage nennt Zeichen 274 und 274.1/274.2 ausdrücklich („lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)“). Für andere als die in den Buchstaben a und b genannten Kraftfahrzeuge (Pkw, Krafträder usw.; Buchstabe c, Nr. 11.3) gelten innerhalb geschlossener Ortschaften:

| Nr. | Überschreitung | Regelsatz innerorts | Fahrverbot innerorts | |---|---|---|---| | 11.3.1 | bis 10 km/h | 30 € | – | | 11.3.2 | 11 – 15 km/h | 50 € | – | | 11.3.3 | 16 – 20 km/h | 70 € | – | | 11.3.4 | 21 – 25 km/h | 115 € | – | | 11.3.5 | 26 – 30 km/h | 180 € | – | | 11.3.6 | 31 – 40 km/h | 260 € | 1 Monat | | 11.3.7 | 41 – 50 km/h | 400 € | 1 Monat | | 11.3.8 | 51 – 60 km/h | 560 € | 2 Monate | | 11.3.9 | 61 – 70 km/h | 700 € | 3 Monate | | 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € | 3 Monate |

Zwei Anmerkungen zur Einordnung:

Ob und wie viele Punkte im Fahreignungsregister folgen, richtet sich nach § 4 StVG und der Anlage 13 zur FeV; das System ist auf der Seite [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) erklärt und wird hier nicht dupliziert.

Was das praktisch bedeutet

Siehe auch

Quellen

Änderungsverlauf

Stand

Quellen

Letzte Änderung:
2026-10-30
Letzte Prüfung:
2026-10-30
In Kraft seit:
2026-10-30
Status:
In Kraft
Quellen-Autorität:
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CC BY 4.0