Tempo 30 in der Stadt 2026 – Tempo-30-Zone und streckenbezogenes Tempo 30 (§ 45 Abs. 1c, 1d, 9 StVO, Zeichen 274 und 274.1) In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Frage | Antwort |
| Zone (Zeichen 274.1/274.2) | Gebietsregelung, nur innerorts, § 45 Abs. 1c StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 50 und 51 |
| Streckenregelung (Zeichen 274) | einzelner Abschnitt, § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO; Anlage 2 lfd. Nr. 49 |
| Zuständig | die Straßenverkehrsbehörden; bei der Zone zwingend im Einvernehmen mit der Gemeinde |
| Zone: erfasste Straßen | weder Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes-, Kreisstraßen) noch weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) |
| Zone: zulässige Ausstattung | nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen/Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder 295 i. V. m. 237) |
| Zone: Vorfahrt | an Kreuzungen und Einmündungen grundsätzlich „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) |
| Altbestand | vor dem 1. November 2000 angeordnete Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger bleiben zulässig (§ 45 Abs. 1c Satz 5) |
| Zone: Gebietskulisse | „insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf“ (§ 45 Abs. 1c Satz 1) |
| Unter 30 km/h | in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen (zentrale städtische Bereiche mit hohem Fußgängeraufkommen und überwiegender Aufenthaltsfunktion) auch Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen unter 30 km/h (§ 45 Abs. 1d StVO; Erläuterung zu Zeichen 274.1) |
| Strenge Gefahrenlagen-Hürde | § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen des fließenden Verkehrs nur bei Gefahrenlage, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt |
| Ausnahmen von der Hürde | § 45 Abs. 9 Satz 4 StVO u. a. Nr. 4 (Zonen nach Abs. 1c; kurze Strecken bis 500 m zwischen zwei Tempo-30-Strecken), Nr. 5 (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche), Nr. 6 (innerörtlich Tempo 30 auf überörtlichen Straßen/Vorfahrtstraßen an sensiblen Einrichtungen), Nr. 8 (Fahrradzonen) |
| Sensible Einrichtungen (Nr. 6) | Fußgängerüberwege, Kindergärten, Kindertagesstätten, Spielplätze, hochfrequentierte Schulwege, allgemeinbildende Schulen, Förderschulen, Alten- und Pflegeheime, Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen, Krankenhäuser |
| Allgemeine Regel innerorts | 50 km/h für alle Kraftfahrzeuge (§ 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO) |
| Bußgeldnorm | § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG (Verstoß gegen Vorschriftzeichen der Anlage 2) |
| Regelsätze | BKatV-Anlage lfd. Nr. 11, Tabelle 1 – siehe Abschnitt „Bußgeld“ |
Zone oder Strecke? So erkennt man den Unterschied
| | Tempo-30-Zone | Streckenbezogenes Tempo 30 | |---|---|---| | Zeichen | 274.1 (Beginn), 274.2 (Ende) | 274 mit „30“ | | Wirkung | gilt im ganzen Gebiet bis Zeichen 274.2 | gilt für die angeordnete Strecke, bis sie durch Zeichen aufgehoben oder durch eine andere Regelung abgelöst wird | | Vorfahrt | grundsätzlich rechts vor links | frei anordenbar, Vorfahrtstraßen und Ampeln möglich | | Straßenarten | nur Tempo-30-taugliche Nebenstraßen | auch Vorfahrts-, Bundes-, Landes- und Kreisstraßen (§ 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6) | | Typische Anwendung | Wohngebiet, Quartier | Straße vor Schule, Kindergarten, Pflegeheim; Lärmschutz | | Rechtsgrundlage | § 45 Abs. 1c StVO | § 45 Abs. 1 Satz 1, Abs. 9 StVO |
Wichtig für die Praxis: Eine Tempo-30-Zone endet nicht an einer Einmündung oder Kreuzung innerhalb der Zone – sie endet nur mit Zeichen 274.2 (oder einem anderen, die Zone aufhebenden Zeichen). Wer eine Streckenregelung (Zeichen 274) mit einer Zone verwechselt, übersieht, dass dort auch die gewohnte Vorfahrtregelung erhalten bleiben kann.
Die Anordnungsvoraussetzungen im Wortlaut
Zone (Abs. 1c). Nach § 45 Abs. 1c Satz 1 StVO ordnen die Straßenverkehrsbehörden „innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde“ an. Die Gefahrenlagen-Hürde des Abs. 9 Satz 3 gilt für Zonen nicht (Abs. 9 Satz 4 Nr. 4).
Strecke (Abs. 9). Für streckenbezogenes Tempo 30 gilt der Grundsatz des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO: Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen „nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt“. Ohne diese Hürde bleiben nach Satz 4 Nr. 4 und Nr. 6 vor allem:
- kurze Lückenschlüsse von bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Strecken und
- innerörtliche Tempo-30-Strecken auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie weiteren Vorfahrtstraßen im unmittelbaren Bereich der in Nr. 6 aufgezählten Einrichtungen.
Praktisch liegt die rechtliche Hürde bei den aufgezählten Einrichtungen damit deutlich niedriger als bei einer normalen Strecke ohne sensible Einrichtung, weil die qualifizierte Gefahrenlage des Satzes 3 dort nicht gesondert nachgewiesen werden muss. Ob die Behörde tatsächlich anordnet, bleibt ihre Entscheidung nach den Maßstäben des § 45 StVO.
Wirkung und Befolgungspflicht
Beide Zeichen sind Vorschriftzeichen (Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Anlage 2 lfd. Nr. 49 formuliert für Zeichen 274: „Wer ein Fahrzeug führt, darf nicht schneller als mit der jeweils angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.“ Für Zeichen 274.1 lautet das Gebot in lfd. Nr. 50: „Wer ein Fahrzeug führt, darf innerhalb dieser Zone nicht schneller als mit der angegebenen Höchstgeschwindigkeit fahren.“ Die Erläuterung ergänzt: „Mit dem Zeichen können in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch Zonengeschwindigkeitsbeschränkungen von weniger als 30 km/h angeordnet sein.“ Lfd. Nr. 51 (Zeichen 274.2) markiert das Ende der Zone ohne eigenes Gebot.
Ein Zusatzzeichen zu Zeichen 274 („bei Nässe“, Anlage 2 lfd. Nr. 49.1) beschränkt die Geschwindigkeit nur bei nasser Fahrbahn. Zeitliche Beschränkungen („werktags 7–17 Uhr“, „22–6 Uhr“) stehen als Zusatzzeichen unter dem Zeichen; außerhalb der angegebenen Zeit gilt dann die allgemeine Höchstgeschwindigkeit (innerorts 50 km/h, § 3 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
Bußgeld bei Überschreitung
Der Verstoß ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 StVO i. V. m. § 24 StVG; die Regelsätze stehen in lfd. Nr. 11, Tabelle 1 der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Die BKatV-Anlage nennt Zeichen 274 und 274.1/274.2 ausdrücklich („lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), lfd. Nr. 50 (Zeichen 274.1, 274.2)“). Für andere als die in den Buchstaben a und b genannten Kraftfahrzeuge (Pkw, Krafträder usw.; Buchstabe c, Nr. 11.3) gelten innerhalb geschlossener Ortschaften:
| Nr. | Überschreitung | Regelsatz innerorts | Fahrverbot innerorts | |---|---|---|---| | 11.3.1 | bis 10 km/h | 30 € | – | | 11.3.2 | 11 – 15 km/h | 50 € | – | | 11.3.3 | 16 – 20 km/h | 70 € | – | | 11.3.4 | 21 – 25 km/h | 115 € | – | | 11.3.5 | 26 – 30 km/h | 180 € | – | | 11.3.6 | 31 – 40 km/h | 260 € | 1 Monat | | 11.3.7 | 41 – 50 km/h | 400 € | 1 Monat | | 11.3.8 | 51 – 60 km/h | 560 € | 2 Monate | | 11.3.9 | 61 – 70 km/h | 700 € | 3 Monate | | 11.3.10 | über 70 km/h | 800 € | 3 Monate |
Zwei Anmerkungen zur Einordnung:
- Bezugsgröße ist die angeordnete Höchstgeschwindigkeit, nicht 50 km/h. Wer in einer Tempo-30-Zone mit 51 km/h gemessen wird (nach Toleranzabzug 48 km/h), hat 18 km/h überschritten, nicht 1 km/h.
- Toleranzabzug: Bei standardisierten Messverfahren wird von der gemessenen Geschwindigkeit ein Sicherheitsabzug vorgenommen – bis 100 km/h 3 km/h, darüber 3 % –, bevor die Überschreitung nach der Tabelle bestimmt wird. Einzelheiten stehen auf der Seite [Geschwindigkeitsmessung und Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html).
Ob und wie viele Punkte im Fahreignungsregister folgen, richtet sich nach § 4 StVG und der Anlage 13 zur FeV; das System ist auf der Seite [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) erklärt und wird hier nicht dupliziert.
Was das praktisch bedeutet
- Zone ≠ Strecke. Eine Zone wirkt gebietsweit bis Zeichen 274.2; eine Strecke bis zum Aufhebungszeichen. Bei Zweifeln hilft die Beschilderung, nicht das Bauchgefühl.
- In der Zone gilt grundsätzlich „rechts vor links“. Weil Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) in der Zone nicht liegen dürfen, sind gewohnte Vorfahrtstraßen dort regelmäßig ausgenommen.
- Zonen enden nur mit Zeichen 274.2. Eine Einmündung, ein Kreisverkehr oder ein Straßenwechsel innerhalb der Zone beendet sie nicht.
- Bei Schule, Kindergarten, Pflegeheim und Krankenhaus ist Tempo 30 auch auf Hauptstraßen rechtlich leichter anzuordnen – ein Anspruch auf Anordnung entsteht daraus nicht.
- Unter 30 km/h geht nur im verkehrsberuhigten Geschäftsbereich (§ 45 Abs. 1d StVO) – das ist etwas anderes als der verkehrsberuhigte Bereich mit Schrittgeschwindigkeit (Zeichen 325.1).
- Die Überschreitung wird von der angeordneten Höchstgeschwindigkeit aus gerechnet. 20 km/h zu viel in einer 30er-Zone sind 50 km/h – und kosten innerorts 70 €.
- Gegen den Bußgeldbescheid ist der Einspruch nach § 67 OWiG innerhalb von zwei Wochen möglich; die Fehlerquellen liegen häufig in der Beschilderung und im Messverfahren.
Siehe auch
- [Geschwindigkeit (§ 3 StVO)](/fakten/geschwindigkeit-3-stvo.html) – die Grundregel, innerorts 50 km/h und Sichtfahrgebot
- [Geschwindigkeitsmessung und Toleranzabzug](/fakten/geschwindigkeitsmessung-toleranz.html) – wie aus Messwert und Toleranz die Überschreitung wird
- [Verkehrszeichen: Gefahr-, Vorschrift- und Richtzeichen (§§ 39–43 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-39-43-stvo.html) – Systematik der Zeichen 274, 274.1 und 274.2
- [Anordnung von Verkehrszeichen (§ 45 StVO)](/fakten/verkehrszeichen-anordnung-45-stvo.html) – Zuständigkeit und qualifizierte Gefahrenlage im Allgemeinen
- [Verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1/325.2)](/fakten/verkehrsberuhigter-bereich-42-stvo.html) – Schrittgeschwindigkeit statt Tempo 30
- [Fahrradstraße und Fahrradzone](/fakten/fahrradstrasse-fahrradzone-stvo.html) – die Fahrradzone darf sich nicht mit einer Tempo-30-Zone überschneiden (§ 45 Abs. 1i)
- [Vorfahrt und Vorfahrtsverletzung (§ 8 StVO)](/fakten/vorfahrt-vorfahrtsverletzung-8-stvo.html) – „rechts vor links“ in der Zone
- [Fußgängerüberweg (§ 26 StVO)](/fakten/fussgaengerueberweg-26-stvo.html) – Fußgängerüberwege als sensible Einrichtung nach § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6
- [Kinder im Straßenverkehr (§ 3 Abs. 2a StVO)](/fakten/kinder-im-strassenverkehr-3-2a-stvo-828-bgb.html) – besondere Sorgfalt an Schulen und Kindergärten
- [Bußgeldkatalog StVO 2026](/fakten/bussgeldkatalog-stvo-2026.html) – Regelsätze und Systematik
- [Fahreignungsregister und Punkte in Flensburg](/fakten/fahreignungsregister-punkte-flensburg.html) – Punktefolgen bei Geschwindigkeitsverstößen
- [Einspruch gegen den Bußgeldbescheid (§ 67 OWiG)](/fakten/einspruch-bussgeldbescheid-owig.html) – der Rechtsbehelf gegen den Bescheid
Quellen
- § 45 StVO (Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen) – Abs. 1 Satz 1, Abs. 1c (Tempo 30-Zonen), Abs. 1d (verkehrsberuhigte Geschäftsbereiche), Abs. 1i (Fahrradzonen, Abgrenzung zur Tempo-30-Zone) und Abs. 9 Satz 3 und 4 Nr. 4 bis 6 im Wortlaut; am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200, Volltext ausgelesen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__45.html [A]
- Anlage 2 (zu § 41 Absatz 1) StVO – Vorschriftzeichen, lfd. Nr. 49 (Zeichen 274), 49.1 (Zusatzzeichen „bei Nässe“), 50 (Zeichen 274.1) mit Erläuterung zu Geschwindigkeiten unter 30 km/h, 51 (Zeichen 274.2); am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200, Volltext ausgelesen): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/anlage_2.html [A]
- § 3 StVO (Geschwindigkeit) – Abs. 3 Nr. 1 (50 km/h innerhalb geschlossener Ortschaften); am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__3.html [A]
- § 49 StVO (Ordnungswidrigkeiten) – Abs. 3 Nr. 4 als Bußgeldnorm für Verstöße gegen Vorschriftzeichen; am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200): https://www.gesetze-im-internet.de/stvo_2013/__49.html [A]
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV), Gesamtausgabe mit Anlage (zu § 1 Absatz 1), lfd. Nr. 11 und Anhang Tabelle 1 (Geschwindigkeitsüberschreitungen, Buchstabe c, Nr. 11.3.1 bis 11.3.10); Standangabe der abgerufenen Fassung: „Zuletzt geändert durch Art. 4 V v. 12.8.2026 I Nr. 236“; am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200, Volltext ausgelesen): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/BJNR049800013.html [A]
- Anlage (zu § 1 Absatz 1) BKatV – Einzelseite, Zuordnung der Zeichen 274 und 274.1/274.2 zu lfd. Nr. 11; am 30.10.2026 abgerufen (HTTP 200, 406.905 Bytes): https://www.gesetze-im-internet.de/bkatv_2013/anlage.html [A]
- Wikidata-Item „Straßenverkehrs-Ordnung“, Q3455842 – im AGENT_GUIDE geführte und mehrfach verifizierte Q-ID: https://www.wikidata.org/wiki/Q3455842 [D]
- Wikidata-Item „zulässige Höchstgeschwindigkeit“ (en: „speed limit“), Q1077350 – am 30.10.2026 über die Wikidata-API gefunden (de-Label „zulässige Höchstgeschwindigkeit“, Beschreibung „maximal erlaubte Geschwindigkeit eines Fahrzeugs“) und mit `props=info` auf Weiterleitungsfreiheit geprüft (angeforderte ID = zurückgegebene ID): https://www.wikidata.org/wiki/Q1077350 [D]
Änderungsverlauf
- 2026-10-30: Erstveröffentlichung der Faktenseite. Wortlaut zu § 45 Abs. 1c, 1d, 9 StVO sowie zur Anlage 2 lfd. Nr. 49 bis 51 wurde direkt von gesetze-im-internet.de übernommen; die Regelsätze der Tabelle stammen aus Tabelle 1 Buchstabe c der BKatV-Anlage (Nr. 11.3.1 bis 11.3.10). Die Seite weist bewusst keine Punktezahlen aus; dafür wird auf die bestehende Fahreignungsregister-Seite verwiesen. Die BKatV wurde zuletzt durch Art. 4 V v. 12.8.2026 (BGBl. I Nr. 236) geändert; die Tabellenwerte entsprechen der am Abrufdatum geltenden Fassung.
Stand
- Stand: 2026-10-30
- Gültig ab: 2026-10-30
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (StVO und BKatV im Volltext auf gesetze-im-internet.de)
- Lizenz: CC BY 4.0