Testament und Scheidung (§ 2077 BGB) – Unwirksamkeit von Verfügungen zugunsten des Ehegatten, § 2268, § 2279 Abs. 2 BGB In Kraft
Kernfakten
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 2077 BGB (Testament), § 2268 BGB (gemeinschaftliches Testament), § 2279 Abs. 2 BGB (Erbvertrag) [gesetze-im-internet.de] |
| Grundtatbestand | letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tod des Erblassers aufgelöst wurde [§ 2077 Abs. 1 S. 1 BGB] |
| Gleichgestellter Fall (laufendes Verfahren) | Scheidungsvoraussetzungen lagen im Todeszeitpunkt vor und Erblasser hatte die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt [§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Eheaufhebung | Erblasser war im Todeszeitpunkt zum Aufhebungsantrag berechtigt und hatte den Antrag gestellt [§ 2077 Abs. 1 S. 3 BGB] |
| Verlobte | Verfügung zugunsten des Verlobten unwirksam bei Auflösung des Verlöbnisses vor dem Tod [§ 2077 Abs. 2 BGB] |
| Gegenausnahme | keine Unwirksamkeit, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser die Verfügung auch für diesen Fall getroffen hätte [§ 2077 Abs. 3 BGB] |
| Rechtsnatur der Folge | Unwirksamkeit ex lege; kein Widerruf (§§ 2253 ff. BGB) und keine Anfechtung (§§ 2078 ff. BGB) erforderlich |
| Beweislast für Aufrechterhaltung | trägt, wer sich auf die Fortgeltung der Verfügung beruft [§ 2077 Abs. 3 BGB] |
| Gemeinschaftliches Testament | in den Fällen des § 2077 BGB seinem ganzen Inhalt nach unwirksam [§ 2268 Abs. 1 BGB] |
| Ausnahme beim gemeinschaftlichen Testament | Verfügungen bleiben wirksam, soweit ein Aufrechterhaltungswille anzunehmen ist [§ 2268 Abs. 2 BGB] |
| Erbvertrag | § 2077 BGB gilt bei Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch, soweit ein Dritter bedacht ist [§ 2279 Abs. 2 BGB] |
| Fassung § 2279 BGB | Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft seit 22.12.2018 |
| Verhältnis zum gesetzlichen Erbrecht | § 1933 BGB schließt bei gleicher Sachlage das gesetzliche Ehegattenerbrecht und den Voraus aus [§ 1933 BGB] |
| Eingetragene Lebenspartnerschaft | § 10 LPartG verweist für das Erbrecht des Lebenspartners auf § 2077 BGB |
| Bloßes Getrenntleben | genügt nicht; erforderlich sind Scheidungsvoraussetzungen und Antrag bzw. Zustimmung [§ 2077 Abs. 1 S. 2 BGB] |
| Nichtehelicher Lebensgefährte | § 2077 Abs. 1 BGB weder direkt noch analog anwendbar, auch bei späterer Heirat und Scheidung ohne Bezug der Verfügung zur Eheschließung [BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23] |
| Leitentscheidung Schwiegerkinder | keine Analogie zu § 2077 BGB auf Zuwendungen an Schwiegerkinder [BGH, 02.04.2003 – IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336] |
| Pflichtteil nach rechtskräftiger Scheidung | entfällt, da der geschiedene Ehegatte nicht mehr pflichtteilsberechtigt ist [§ 2303 Abs. 2 BGB] |
| Teilweise Unwirksamkeit (Einzeltestament) | übrige Verfügungen bleiben im Zweifel wirksam, soweit anzunehmen ist, dass sie auch ohne die unwirksame getroffen worden wären [§ 2085 BGB] |
Geltungsbereich
§ 2077 BGB ist eine gesetzliche Auslegungsregel für Verfügungen von Todes wegen nach deutschem Erbstatut. Sie greift bei Einzeltestamenten, über § 2268 BGB bei gemeinschaftlichen Testamenten und über § 2279 Abs. 2 BGB bei Erbverträgen. Erfasst sind Erbeinsetzungen, Vermächtnisse, Auflagen und die Ernennung zum Testamentsvollstrecker, soweit der Ehegatte, Lebenspartner oder Verlobte der Bedachte ist.
Der Norm liegt die Vermutung zugrunde, dass ein Erblasser seinen Ehegatten regelmäßig gerade wegen der ehelichen Bindung bedenkt. Für den Regelfall misst § 2077 Abs. 1 BGB einer solchen Zuwendung deshalb den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe getroffen zu sein (BGH, 02.04.2003 – IV ZB 28/02, BGHZ 154, 336; bestätigt durch BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23).
Im grenzüberschreitenden Fall entscheidet zunächst das anwendbare Erbrecht: Seit dem 17.08.2015 bestimmt sich dieses nach der EU-Erbrechtsverordnung (VO 650/2012) grundsätzlich nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers, sofern keine Rechtswahl getroffen wurde. Nur wenn deutsches Erbrecht gilt, ist § 2077 BGB anwendbar.
Nicht erfasst sind Rechtsgeschäfte unter Lebenden: Bezugsrechte aus Lebensversicherungen (§ 159 VVG, § 331 BGB), Konto- und Vorsorgevollmachten oder Verträge zugunsten Dritter auf den Todesfall bleiben von § 2077 BGB unberührt und müssen gesondert widerrufen werden.
Der Grundtatbestand (§ 2077 Abs. 1 BGB)
> § 2077 Abs. 1 BGB: „¹Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Ehegatten bedacht hat, ist unwirksam, wenn die Ehe vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist. ²Der Auflösung der Ehe steht es gleich, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte. ³Das Gleiche gilt, wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes berechtigt war, die Aufhebung der Ehe zu beantragen, und den Antrag gestellt hatte."
Satz 1 – die vollzogene Scheidung. Ist die Ehe durch rechtskräftiges Scheidungsurteil (§ 1564 BGB) oder durch Aufhebung (§§ 1313 ff. BGB) beendet, bevor der Erblasser stirbt, ist die Verfügung zugunsten des früheren Ehegatten unwirksam. Auf den Zeitpunkt der Testamentserrichtung kommt es nicht an.
Satz 2 – das laufende Scheidungsverfahren. Hier müssen zwei Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
- Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen (§§ 1565 ff. BGB) waren im Todeszeitpunkt gegeben — in der Regel das abgelaufene Trennungsjahr bzw. ein Härtefall nach § 1565 Abs. 2 BGB.
- Der Erblasser hatte die Scheidung selbst beantragt oder dem Antrag des anderen Ehegatten zugestimmt.
Hatte allein der überlebende Ehegatte die Scheidung beantragt und der Erblasser ihr nicht zugestimmt, bleibt die Verfügung wirksam. Maßgeblicher Stichtag ist stets der Todeszeitpunkt, nicht der Zeitpunkt der Trennung.
Satz 3 – die Eheaufhebung. Parallel zu Satz 2: Der Erblasser musste im Todeszeitpunkt zum Aufhebungsantrag berechtigt gewesen sein und den Antrag tatsächlich gestellt haben.
Verlobte (§ 2077 Abs. 2 BGB)
> § 2077 Abs. 2 BGB: „Eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser seinen Verlobten bedacht hat, ist unwirksam, wenn das Verlöbnis vor dem Tode des Erblassers aufgelöst worden ist."
Erforderlich ist ein Verlöbnis im Rechtssinne (§§ 1297 ff. BGB), also ein ernsthaftes gegenseitiges Eheversprechen — nicht die bloße feste Partnerschaft. Wird das Verlöbnis vor dem Erbfall gelöst, entfällt die Verfügung ebenso automatisch.
Die Gegenausnahme: Aufrechterhaltungswille (§ 2077 Abs. 3 BGB)
> § 2077 Abs. 3 BGB: „Die Verfügung ist nicht unwirksam, wenn anzunehmen ist, dass der Erblasser sie auch für einen solchen Fall getroffen haben würde."
§ 2077 BGB stellt eine widerlegliche Auslegungsregel auf. Bleibt die Verfügung bestehen, muss sich das aus dem hypothetischen Willen des Erblassers im Errichtungszeitpunkt ergeben. Anhaltspunkte können sein: eine ausdrückliche Scheidungsklausel im Testament, eine Zuwendung, die erkennbar an etwas anderes als die Ehe anknüpft (Dank für Pflegeleistungen, Absicherung gemeinsamer Kinder, Ausgleich einer Vermögensübertragung), oder die Aufrechterhaltung durch spätere Erklärungen.
Die Feststellungs- und Beweislast trägt derjenige, der sich auf die Fortgeltung beruft. Im Erbscheinsverfahren prüft das Nachlassgericht die Voraussetzungen von Amts wegen (§ 26 FamFG).
Gemeinschaftliches Testament (§ 2268 BGB)
> § 2268 Abs. 1 BGB: „Ein gemeinschaftliches Testament ist in den Fällen des § 2077 seinem ganzen Inhalt nach unwirksam."
> § 2268 Abs. 2 BGB: „Wird die Ehe vor dem Tode eines der Ehegatten aufgelöst oder liegen die Voraussetzungen des § 2077 Abs. 1 Satz 2 oder 3 vor, so bleiben die Verfügungen insoweit wirksam, als anzunehmen ist, dass sie auch für diesen Fall getroffen sein würden."
Die Rechtsfolge ist hier deutlich schärfer als beim Einzeltestament: Nicht nur die gegenseitige Erbeinsetzung, sondern das gesamte Testament fällt weg — einschließlich der Schlusserbeneinsetzung der Kinder, der Vermächtnisse und der Testamentsvollstreckung. Ein Berliner Testament (§ 2269 BGB) verliert damit nach der Scheidung vollständig seine Wirkung, sofern sich kein Aufrechterhaltungswille nach § 2268 Abs. 2 BGB feststellen lässt. Sorgfältig gestaltete Ehegattentestamente enthalten deshalb eine ausdrückliche Klausel, dass die Verfügungen zugunsten der Kinder auch im Scheidungsfall bestehen bleiben sollen.
Erbvertrag (§ 2279 Abs. 2 BGB)
> § 2279 Abs. 2 BGB: „Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist."
Die Erstreckung auf Drittbegünstigungen ist die Besonderheit: Wird ein Erbvertrag zwischen Ehegatten geschlossen, in dem auch ein Dritter (etwa ein Stiefkind oder eine Stiftung) bedacht wird, erfasst die Unwirksamkeit nach der Scheidung auch diese Zuwendung. Die heutige Fassung beruht auf dem Gesetz vom 18.12.2018 (BGBl. I S. 2639), in Kraft seit 22.12.2018, mit dem die Lebenspartner ausdrücklich aufgenommen wurden. § 2279 Abs. 1 BGB ordnet darüber hinaus allgemein die entsprechende Anwendung der Vorschriften über letztwillige Zuwendungen und Auflagen auf vertragsmäßige Zuwendungen an.
Abgrenzung: § 2077 BGB und § 1933 BGB
Beide Normen knüpfen an dieselbe Sachlage an, betreffen aber unterschiedliche Berufungsgründe:
| | § 2077 BGB | § 1933 BGB | |---|---|---| | Betroffen | gewillkürte Erbfolge (Testament, Erbvertrag) | gesetzliche Erbfolge | | Rechtsfolge | Verfügung zugunsten des Ehegatten unwirksam | Erbrecht und Voraus des Ehegatten ausgeschlossen | | Gegenausnahme | Aufrechterhaltungswille (§ 2077 Abs. 3 BGB) | keine | | Unterhalt | – | Unterhaltsanspruch nach §§ 1569–1586b BGB bleibt (§ 1933 S. 3 BGB) |
Wer also in der Trennungsphase stirbt und sowohl ein Testament zugunsten des Ehegatten als auch das gesetzliche Ehegattenerbrecht hätte, verliert beides — vorausgesetzt, die Anforderungen an Scheidungsvoraussetzungen und Antrag bzw. Zustimmung sind erfüllt. Der Pflichtteil entfällt nach rechtskräftiger Scheidung ohnehin, weil § 2303 Abs. 2 BGB einen im Erbfall bestehenden Ehegattenstatus voraussetzt.
Rechtsprechung (Auswahl)
BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23 (NJW 2024, 2537; ZEV 2024, 607; FamRZ 2024, 1319; DNotZ 2024, 927; FGPrax 2024, 171; Rpfleger 2024, 526). Der IV. Zivilsenat hat entschieden, dass § 2077 Abs. 1 BGB auf eine Verfügung zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten weder unmittelbar noch analog anwendbar ist — auch dann nicht, wenn die Partner später geheiratet haben und die Ehe vor dem Erbfall geschieden wurde, jedenfalls solange ein Bezug der Verfügung zur Eheschließung fehlt. Der Vielgestaltigkeit nichtehelicher Lebensgemeinschaften lasse sich kein Regelfall einer ehebezogenen Motivation entnehmen; aus einer späteren Eheschließung dürfe nicht nachträglich auf den Willen im Errichtungszeitpunkt geschlossen werden. Insoweit weicht der Senat ausdrücklich von BGH, 03.05.1961 – V ZR 154/59 (FamRZ 1961, 364) ab. Verfahrensgang: AG Kusel, 17.02.2022 – 1 VI 251/21; OLG Zweibrücken, 03.08.2023 – 8 W 44/22.
BGH, 02.04.2003 – IV ZB 28/02 (BGHZ 154, 336). Keine analoge Anwendung des § 2077 BGB auf Zuwendungen an Schwiegerkinder. Die Norm beruht auf einer mit der allgemeinen Lebenserfahrung begründbaren Vermutung, die sich nicht zu einem allgemeinen Prinzip für alle nachträglichen Beziehungsveränderungen verallgemeinern lässt.
OLG Celle, 27.01.2025 – 6 W 148/24. Zur Anwendung des § 2077 BGB auf einen Erbvertrag unter Ehegatten bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen und Zustimmung zur Scheidung; die Entscheidung grenzt den Anwendungsbereich von BGH IV ZB 26/23 ein.
OLG Rostock, 13.07.2021 – 3 W 80/20 (NJW 2021, 3665) sowie KG, 29.09.2015 – 6 W 57/15 (ErbR 2016, 449) und OLG Frankfurt, 07.07.2015 – 20 W 16/15: keine (analoge) Anwendung des § 2077 BGB bzw. der §§ 2279, 2077 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften.
Häufige Fehler
- „Nach der Trennung ist mein Testament automatisch weg." Falsch — bloßes Getrenntleben genügt nicht. § 2077 Abs. 1 Satz 2 BGB verlangt zusätzlich, dass die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
- „Es reicht, wenn mein Ehepartner die Scheidung eingereicht hat." Nicht zwingend — maßgeblich ist das Verhalten des Erblassers. Ohne dessen eigenen Antrag oder Zustimmung bleibt die Verfügung wirksam.
- „Beim Berliner Testament bleibt wenigstens die Erbeinsetzung der Kinder bestehen." Falsch — § 2268 Abs. 1 BGB macht das gemeinschaftliche Testament seinem ganzen Inhalt nach unwirksam. Nur ein nachweisbarer Aufrechterhaltungswille (§ 2268 Abs. 2 BGB) rettet einzelne Verfügungen.
- „Der Erbvertrag schützt wenigstens den bedachten Dritten." Nicht beim Erbvertrag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Verlobten — § 2279 Abs. 2 BGB erstreckt die Unwirksamkeit ausdrücklich auch auf Drittzuwendungen.
- „§ 2077 BGB gilt auch für meinen Lebensgefährten, wir haben ja später geheiratet." Falsch — nach BGH, 22.05.2024 – IV ZB 26/23 ist § 2077 BGB auf Verfügungen zugunsten des nichtehelichen Lebensgefährten auch bei späterer Heirat und Scheidung nicht analog anwendbar, wenn die Verfügung keinen Bezug zur Eheschließung hatte.
- „Ich muss mein Testament anfechten, damit es unwirksam wird." Nein — die Unwirksamkeit tritt kraft Gesetzes ein. Eine Anfechtung nach §§ 2078 ff. BGB oder ein Widerruf nach §§ 2253 ff. BGB ist dafür nicht erforderlich.
- „Mit der Scheidung ist auch die Lebensversicherung erledigt." Falsch — ein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung ist ein Vertrag zugunsten Dritter (§ 159 VVG, § 331 BGB) und wird von § 2077 BGB nicht erfasst. Es muss gegenüber dem Versicherer gesondert geändert werden; Gleiches gilt für Konto- und Vorsorgevollmachten.
- „Auf § 2077 BGB kann ich mich verlassen, ein neues Testament brauche ich nicht." Riskant — § 2077 Abs. 3 BGB lässt Raum für Streit über den Aufrechterhaltungswillen, und die Norm erfasst weder Rechtsgeschäfte unter Lebenden noch Verfügungen zugunsten der Familie des Ex-Partners. Sicher ist nur der ausdrückliche Widerruf und eine Neuerrichtung.
Änderungsverlauf
- 2026-09-20: Erstveröffentlichung. Normtexte § 2077 Abs. 1–3 BGB und § 2279 Abs. 1–2 BGB verbatim gegen dejure.org geprüft (gesetze-im-internet.de ist client-side gerendert); § 2268 Abs. 1–2 BGB gegen den bereits verifizierten Bestand abgeglichen. Fassungshinweis zu § 2279 BGB (Gesetz vom 18.12.2018, BGBl. I S. 2639, in Kraft seit 22.12.2018) verifiziert. Leitentscheidung BGH 22.05.2024 – IV ZB 26/23 einschließlich Verfahrensgang (AG Kusel 1 VI 251/21; OLG Zweibrücken 8 W 44/22), Papierfundstellen (NJW 2024, 2537; ZEV 2024, 607; FamRZ 2024, 1319; DNotZ 2024, 927; FGPrax 2024, 171; Rpfleger 2024, 526) und Abweichung von BGH 03.05.1961 – V ZR 154/59 gegen dejure.org belegt. | change_type=initial_publication field="topic_lifecycle" new="published" reviewed_by="Andreas Warkentin"
Stand
- Stand: 2026-09-20
- Gültig ab: 1900-01-01 (§ 2077 BGB seit Inkrafttreten des BGB; Antragsterminologie in Abs. 1 S. 2 und 3 durch das FamFG zum 01.09.2009 angepasst); § 2279 Abs. 2 BGB in der Fassung vom 18.12.2018, in Kraft seit 22.12.2018
- Status: aktuell
- Quellenautorität: A (BGB, LPartG, FamFG, EU-VO; BGH, OLG)
- Lizenz: CC BY 4.0
Quellen
- § 2077 BGB – Unwirksamkeit letztwilliger Verfügungen bei Auflösung der Ehe oder Verlobung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2077.html
- § 2268 BGB – Wirkung der Ehenichtigkeit oder -auflösung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2268.html
- § 2279 BGB – Vertragsmäßige Zuwendungen und Auflagen; Anwendung von § 2077: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2279.html
- § 1933 BGB – Ausschluss des Ehegattenerbrechts: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1933.html
- § 2085 BGB – Teilweise Unwirksamkeit: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2085.html
- § 2303 BGB – Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2303.html
- § 1564 BGB – Scheidung durch richterliche Entscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1564.html
- § 1565 BGB – Scheitern der Ehe: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1565.html
- § 1313 BGB – Aufhebung durch richterliche Entscheidung: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1313.html
- § 10 LPartG – Erbrecht: https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__10.html
- § 26 FamFG – Ermittlung von Amts wegen: https://www.gesetze-im-internet.de/famfg/__26.html
- § 2077 BGB (Normtext, verbatim geprüft) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/2077.html
- § 2279 BGB (Normtext und Fassungshinweis, verbatim geprüft) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/2279.html
- § 2268 BGB (Normtext, verbatim geprüft) – dejure.org: https://dejure.org/gesetze/BGB/2268.html
- BGH, Beschluss vom 22.05.2024 – IV ZB 26/23: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=22.05.2024&Aktenzeichen=IV%20ZB%2026%2F23
- BGH, Beschluss vom 02.04.2003 – IV ZB 28/02 (BGHZ 154, 336): https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=BGH&Datum=02.04.2003&Aktenzeichen=IV%20ZB%2028%2F02
- OLG Celle, Beschluss vom 27.01.2025 – 6 W 148/24: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Celle&Datum=27.01.2025&Aktenzeichen=6%20W%20148%2F24
- OLG Rostock, Beschluss vom 13.07.2021 – 3 W 80/20: https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Gericht=OLG%20Rostock&Datum=13.07.2021&Aktenzeichen=3%20W%2080%2F20
- Rechtsprechungsübersicht zu § 2077 BGB – dejure.org: https://dejure.org/dienste/lex/BGB/2077/1.html
- BGBl. I 2018 S. 2639 (Fassung § 2279 BGB): https://dejure.org/BGBl/2018/BGBl._I_S._2639
- VO (EU) 650/2012 – Europäische Erbrechtsverordnung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32012R0650